Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - 34 Wx 89/15

published on 28/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - 34 Wx 89/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 89/15

Beschluss

vom 28.10.2015

AG Freising - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuch- und Erbbaurechtsgrundbuchsache

...

Beteiligte:

1) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

2) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

3) ...

- Beschwerdegegner

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...

wegen Löschung eines Amtswiderspruchs

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 28.10.2015 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.532 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je mit dem Zusatz „als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht“ im mit einem Erbbaurecht belasteten Grundbuch als Eigentümer und im Erbbaugrundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen.

Als Inhaber des Erbbaurechts waren seit dem 2.6.1997 neben Armin Sch. die Beteiligten zu 1 und 3 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 28.7.1997 wurde im Grundbuch vermerkt:

Der Anteil des ausgeschiedenen ... (Beteiligter zu 3) ist den Mitgesellschaftern angewachsen; ...

Diese Eintragung beruht auf einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag damaliger (Mit-) Gesellschafter vom 30.6.1997. Zum Nachweis der Änderung im Gesellschafterbestand hatten sie die beglaubigte Abschrift eines nicht rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils vom 11.6.1992 vorgelegt, mit dem die Klage des Beteiligten zu 3 auf Feststellung des Fortbestands seiner Gesellschafterstellung und der Unwirksamkeit seiner Ausschließung zurückgewiesen wurde. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.

Am 1.9.1999 trug das Grundbuchamt je in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wie des Erbbaugrundbuchs (lfd. Nrn. 1 und 4) zugunsten des Beteiligten zu 3 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an die Mitgesellschafter ein.

Zu notarieller Urkunde vom 27.1.2006 vereinbarten die (übrigen) Gesellschafter mit der Beteiligten zu 2 ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3 Anteilsübertragungen, aufgrund derer nun die Beteiligten zu 1 und 2 (alleinige) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein sollen. Auf dem Grundbuchberichtigungsantrag vom selben Tag und dem seit 28.9.2007 rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem Armin Sch. zur Genehmigung des Berichtigungsantrags verurteilt wurde, beruht die in den Grundbüchern am 18.10.2007 vollzogene Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als (alleinige) Gesellschafter.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 14.3.2014 und 17.6.2014 die Löschung des je eingetragenen Widerspruchs. Sie seien zeitlich später als Berechtigte eingetragen worden, das Grundbuchamt habe deren Eigentümerstellung akzeptiert, der Widerspruch sei damit „gegenstandslos“ geworden. Zudem sei der Beteiligte zu 3 nicht mehr Gesellschafter. Zwar sei das vom Beteiligten zu 3 angestrengte zivilgerichtliche Verfahren wegen Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es existiere jedoch ein Zwischenvergleich vor dem Oberlandesgericht vom 16.2.1993, aus dem die Einigung der Parteien darüber hervorgehe, dass der Ausschluss wirksam bleiben solle und es nur noch um die Bestimmung des Abfindungsanspruchs gehe. Zum Nachweis legten sie den in der Berufungsinstanz protokollierten Zwischenvergleich (in Ablichtung) vor, mit dem sich die Parteien darauf verständigt hatten, dass ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger das Vermögen der GbR zum Stichtag 21.2.1991 bewertet.

Das Grundbuchamt hat am 23.6.2014 eine Zwischenverfügung des Inhalts erlassen, dass der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei. Es hat zur Behebung des Hindernisses Frist gesetzt mit dem Hinweis, dass nach deren erfolglosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen werde. Die Frist wurde wiederholt antragsgemäß verlängert. Schließlich hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.1.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.2.2015, der das Grundbuchamt nach Ablauf der bis 5.3.2015 eingeräumten Begründungsfrist am 10.3.2015 nicht abgeholfen hat. Vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 am Löschungsbegehren unter Wiederholung der vorgebrachten Argumente festgehalten. Der Beteiligte zu 3 hat sich gegen die Löschung des Amtswiderspruchs ausgesprochen.

II. Das auf mehrere Gründe gestützte Löschungsbegehren der Beteiligten zu 1 und 2 stellt sich nach seinem Inhalt trotz Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 GBO als Eintragungs- (Löschungs-)antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 GBO dar. Danach erstreben die Antragsteller die Löschung des eingetragenen Widerspruchs nach jeder in Betracht kommenden Möglichkeit, insbesondere wegen (anfänglicher) Unrichtigkeit des Grundbuchs. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung eines Amtswiderspruchs ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 143), die sich auch im Übrigen als zulässig erweist, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gelöscht werden (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 a. E., Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch gebucht ist, die Löschung bewilligt (BGH NJW 1985, 3070; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 90; Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 126) oder die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruchs (Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit und dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht oder nicht mehr vorliegen (Demharter § 53 Rn. 41).

Fehlt - wie hier - die Bewilligung des Berechtigten, so ist streitig, ob der Antragsteller die Unrichtigkeit der Eintragung, gegen die der Widerspruch gerichtet ist, widerlegen muss (OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 21; Demharter § 53 Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 88) oder ob lediglich glaubhaft zu machen ist, dass die vom Widerspruch betroffene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat (OLG Hamm OLGZ 1968, 209/211; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125; Hügel/Holzer § 53 Rn. 49). Nach der erstgenannten Auffassung hätten die Antragsteller den Nachweis der Richtigkeit des Grundbucheintrags, gegen den sich der Widerspruch richtet, zu erbringen; nach der zweitgenannten Auffassung wären die Richtigkeit des Grundbuchs und deshalb das Fehlen eines Berichtigungsanspruchs des vom Widerspruch Geschützten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 17; Hügel/Holzer a. a. O.).

Unabhängig von der Frage der Grundbuchunrichtigkeit ist der Amtswiderspruch jedenfalls dann zu löschen, wenn die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist (OLG Zweibrücken RNotZ 2013, 301; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2012, 21; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125).

1. Die Eintragung der Anwachsung des Gesellschaftsanteils (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgte objektiv unter Gesetzesverstoß, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht vorgelegen hatten.

a) Die Berichtigung des Grundbuchs erfordert, dass entweder Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen (§ 19 GBO) bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit vorliegen oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren der grundsätzlich lückenlose Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen geführt wird (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 7; Demharter § 22 Rn. 28). Weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative waren bei Eintragung der (angeblichen) Anwachsung erfüllt.

b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung am 28.7.1997 war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Nach damaligem Verständnis wurden als Träger der Rechte die an der Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit angesehen. Gemäß § 47 GBO in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114) waren dementsprechend die Gesellschafter selbst als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 353/354; BGHZ 45, 338/348).

Eine Berichtigungsbewilligung des von der Eintragung des Gesellschafterwechsels in seiner grundbuchmäßigen Rechtsstellung als gesamthänderisch Berechtigter (§ 47 GBO a. F.) betroffenen Beteiligten zu 3 lag nicht vor.

c) In dieser Situation genügte die schlüssige Darlegung eines das Ausscheiden darstellenden Sachverhalts nicht. Der stattdessen erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit war mit der Vorlage des Instanzurteils bei Fehlen eines Rechtskraftvermerks nicht geführt. Die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO, § 29 GBO) erstreckt sich lediglich darauf, dass ein Urteil mit dem vorgelegten Inhalt ergangen ist, nicht aber auf die materiellen Rechtskraftwirkungen eines klageabweisenden Feststellungsurteils (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. vor § 322 Rn. 41) und somit nicht auf die Rechtswirksamkeit der Ausschließung. Sonstige grundbuchtaugliche Nachweise für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 737 Satz 1, § 723 Abs. 1 BGB) lagen nicht vor (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 258); denn aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung betreffend den Ausschluss des Beteiligten zu 3 ergibt sich lediglich, dass nach kontroverser Diskussion über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über die Berechtigung der gegenüber dem Beteiligten zu 3 erhobenen Vorwürfe der Ausschluss in Anwesenheit des Beteiligten zu 3 beschlossen wurde, nicht aber - was erforderlich wäre - dass ein Ausschließungsgrund tatsächlich vorgelegen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1990, 2757; OLG Hamm FGPrax 2007, 258).

Die Eintragung des Anwachsungsvermerks beruht mithin auf einer unzulänglichen Prüfung der Berichtigungsvoraussetzungen; dies begründet eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts.

2. Einer Entscheidung über das Beweismaß bei Prüfung der Grundbuch-(un)richtigkeit bedarf es nicht, weil schon nicht glaubhaft gemacht und somit erst recht nicht nachgewiesen ist, dass die im Grundbuch eingetragene Änderung im Gesellschafterbestand, gegen die sich der Widerspruch richtet, der materiellen Rechtslage entspricht. Vielmehr war und ist auch gegenwärtig glaubhaft, dass das Grundbuch infolge der Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts (siehe unter 1.) unrichtig geworden ist (dazu nachfolgend unter a) bis d)).

Daran hat sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nichts geändert. Denn auch in Ansehung der inzwischen anerkannten Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR behält der Widerspruch seine Berechtigung. Die noch bestehende Alteintragung im Grundbuch weist zwar gemäß Art. 229 § 21 EGBGB i. V. m. § 47 Abs. 2 GBO, eingeführt mit Wirkung vom 18.8.2009 durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl. I S. 2713), nun die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus, deren Bestand kraft der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungsklausel unberührt bleibt. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO bei unzutreffender Bezeichnung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschafterzusammensetzung als unrichtig (§ 22 GBO, § 894 BGB) behandelt (vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 118 und 120 - 122). Der unrichtige Gesellschafterbeschrieb im Grundbuch bedingt mithin eine Unrichtigkeit, welche - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigt.

a) Für die Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung als für die Führung des Vollbeweises; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGHZ 156, 139/142). Für die fortbestehende Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung des Anwachsungsvermerks besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

b) Die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses ist nicht auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines hierüber geführten Rechtsstreits hinausgeschoben. Vielmehr legt die Bestimmung in § 737 Satz 3 BGB, wonach die Ausschließung durch rechtsgestaltende Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter erfolgt, auch den materiell-rechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt fest (BGHZ 31, 295/299; OLG Hamm FGPrax 2007, 258; Matz/Müllner WM 2009, 683). Daraus folgt zugleich, dass eine vorläufige Wirksamkeit des Ausschlusses während der Dauer des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 737 Rn. 3; Matz/Müllner a. a. O.). Vielmehr wird im Rechtsstreit auf entsprechende Feststellungsklage hin die Wirksamkeit des Ausschlusses - also das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes und die Wirksamkeit der Beschlussfassung - einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen (Staudinger /Habermeier BGB (2003) § 737 Rn. 13; MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 737 Rn. 12 und 14). Nur die Frage, ob die Ausschließung rechtlich Bestand hat, findet ihre Klärung erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Während der Dauer des Rechtsstreits bestehen somit mit Blick auf die unklare rechtliche Situation hinzunehmende Rechtsrisiken für die Beteiligten (BGHZ 31, 295/299 und 301).

Aus der Existenz eines Ausschließungsbeschlusses und der Tatsache eines über die Rechtswirksamkeit der Ausschließung geführten Rechtsstreits ergibt sich - für sich genommen -mithin noch nichts Belastbares, was die Annahme eines Gesellschafterwechsels glaubhaft erscheinen lassen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob zusätzlich das Vorliegen eines wichtigen, zur Ausschließung berechtigenden Grundes glaubhaft gemacht ist.

c) Zwar können auch Urteilsgründe, die nicht in Rechtskraft erwachsen, zur Glaubhaftmachung geeignet sein (BayObLG vom 31.7.1986, 2 Z 61/86; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 405 bei FN 49; Meikel/Schneider § 53 Rn. 113 bei FN 529) und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zur Begründung des Urteilstenors dargelegten Umstände erweisen. Dies gilt jedenfalls für die einem rechtskräftigen Urteilsausspruch zugrundeliegenden, selbst aber nicht in Rechtskraft erwachsenden Gründe.

Mit einer solchen Konstellation ist die hier gegebene Sachlage jedoch nicht zu vergleichen. Schon der (klageabweisende) Urteilsausspruch selbst erwuchs nicht in Rechtskraft. Den Gründen des in vollständiger Form vorgelegten Urteils ist zu entnehmen, dass die Ausschließung des Beteiligten zu 3 als Gesellschafter auf riskante Geschäftsabschlüsse gestützt wird, die der Beteiligte zu 3 in seiner Stellung als (bereits abberufener) Geschäftsführer einer GmbH mit teils personenidentischen Gesellschaftern namens der GmbH geschlossen habe. Über die gegen das Urteil vom 11.6.1992 eingelegte Berufung war weder zum Zeitpunkt der Widerspruchseintragung, immerhin fünf Jahre nach Erlass des Ersturteils, entschieden noch ist es dies gegenwärtig, also mehr als 23 Jahre nach Verkündung. Wäre die angebliche Verfehlung des Beteiligten zu 3 im Tatsächlichen so klar und ihre Beurteilung in rechtlicher Hinsicht so eindeutig, wie es nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils auf den ersten Blick den Anschein hat, so wäre diese Sachbehandlung auch unter Berücksichtigung der Einigungsbemühungen schwer nachzuvollziehen.

In dieser Situation kann auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente eine Grundbuchunrichtigkeit wegen eines Wechsels im Gesellschafterbestand nicht als glaubhaft, also überwiegend wahrscheinlich, angesehen werden.

d) Auch dem in der Berufungsinstanz am 16.2.1993 geschlossenen Zwischenvergleich kann nicht entnommen werden, dass sich die Gesellschafter einvernehmlich auf ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3 geeinigt hätten. Eine solche Einigung ist weder als ausdrücklicher Bestandteil des Zwischenvergleichs noch sonst als übereinstimmende Erklärung der Parteien im Protokoll über die mündliche Verhandlung (einschließlich des dort in Bezug genommenen Schriftsatzes) festgehalten (§ 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch nicht unerlässliche Voraussetzung einer Vereinbarung darüber, ein Gutachten über die Höhe eines Auseinandersetzungsguthabens einzuholen. Zwar kann der Beteiligte zu 3 nur im Fall seines Ausscheidens aus der GbR dessen Zahlung verlangen (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Einholung eines Gutachtens zur Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 738 Abs. 2 BGB) einfordern. Die Einigung über die Einholung eines Wertgutachtens bei im Übrigen unverändert aufrechterhaltenem Berufungsantrag besagt aber nur, dass die Parteien auch eine alternative Streitbeilegung in Betracht ziehen.

Liegt somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des behaupteten Wechsels in der Gesellschafterzusammensetzung nicht vor, sondern ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem konstant gebliebenen Gesellschafterbestand auszugehen, so hat es bei dem je eingetragenen Widerspruch zu verbleiben.

e) Die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als alleinige Gesellschafter aufgrund der Abtretung vom 27.1.2006 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Amtswiderspruch hindert gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) und damit einen Rechtsverlust des Berechtigten, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht ist; er sperrt das Grundbuch aber nicht gegen weitere Verfügungen des eingetragenen Rechtsinhabers und deren Eintragung im Grundbuch (Demharter § 53 Rn. 39; Schöner/Stöber Rn. 393 und 413). Nichts anderes gilt in Bezug auf die nun gemäß § 47 Abs. 2 GBO erforderliche und gemäß §§ 892, 899a BGB (i. V. m. Art. 229 § 21 EGBGB) dem guten Glauben in die Richtigkeit des Grundbuchinhalts unterstehende Eintragung der Gesellschafter.

Der zugunsten des Beteiligten zu 3 eingetragene Widerspruch hinderte den guten Glauben daran, dass die GbR (nur) aus den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern besteht. Die Beteiligten zu 1 und 2 können sich daher gegenüber dem Beteiligten zu 3 nicht auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterwechsel berufen.

3. Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass der Widerspruch weiterhin in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung und weder nach seinem Inhalt unzulässig, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, noch gegenstandslos, § 84 GBO, ist (vgl. zu Letzterem Senat vom 2.7.2008, 34 Wx 16/08 = NJW-RR 2009, 597/598).

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Von einer Auferlegung der dem Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wurde abgesehen, da eine einseitige Kostentragungspflicht bei der gegebenen Sachlage nicht angemessen erscheint.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführer an der Beseitigung des Widerspruchs in den Grundbüchern. Ausgehend von einem angenommenen Geschäftswert von 151.595,49 € bei Eintragung des Gesellschafterwechsels, gegen den sich der Widerspruch richtet, erscheint ein Wert von 50.532 € (1/3 von 151.596 €; vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23) im Hinblick darauf, dass der Widerspruch lediglich ein Sicherungsmittel darstellt, mangels konkreter sonstiger Anhaltspunkte für ein höheres wirtschaftliches Interesse als angemessen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 28/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 89/15 Beschluss vom 28.10.2015 AG Freising - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuch- und Erbbaurechtsgrundbuchsache ... Beteiligte:
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published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 541.666,00 € festgesetzt.
published on 28/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 89/15 Beschluss vom 28.10.2015 AG Freising - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuch- und Erbbaurechtsgrundbuchsache ... Beteiligte:
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Annotations

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.