Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - 34 Wx 67/18

published on 30/08/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - 34 Wx 67/18
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wurde am 30.01.2018 in Vollziehung der am 20.10.2017 verbrieften Auflassung als Eigentümerin des gegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zu Lasten dieses Grundbesitzes hatte die frühere Eigentümerin gemäß notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 18.08.1987 zugunsten einer Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 ein Erbbaurecht bestellt (Abschnitt II der Urkunde). Folgende Vereinbarungen wurden - so der Urkundenwortlaut - „zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht und wirken also dinglich für und gegen jeden Rechtsnachfolger und jeden Dritten“:

§ 3 Dauer

Das mit der Eintragung im Grundbuch beginnende Erbbaurecht endet 20 Jahre nach Eintragung.

Das Erbbaurecht verlängert sich zweimal um jeweils weitere 10 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende seiner Laufzeit vom Grundstückseigentümer oder vom Erbbauberechtigten gekündigt wird.

§ 5 Heimfall

… Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf erhält der Erbbauberechtigte eine Entschädigung für das Bauwerk, für die § 6 dieses Vertrages gilt.

§ 6 Entschädigung für das Bauwerk

§ 7 Erneuerungsvorrecht

§ 8 Vorkaufsrechte

Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts an dem Grundstück … das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gemäß § 1094 BGB ein. … Die Vorkaufsrechte erlöschen mit Erlöschen des Erbbaurechts.

Die Vertragsteile erklärten ihre Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts und bewilligten (Abschnitt V der Urkunde) u.a.,

das Erbbaurecht an dem … Grundstück mit dem Inhalt gemäß Abschnitt II., §§ 1 bis 10 und das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts für den jeweiligen Erbbauberechtigten im Grundbuch des Erbbaugrundstücks einzutragen.

Im Grundbuch des Erbbaugrundstücks (Zweite Abteilung) wurden je am 16.03.1988 folgende Belastungen eingetragen:

Erbbaurecht für …; auf 20 Jahre ab Eintragungstag; gemäß Erbbaugrundbuch Bd. … Bl. … Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts für jeweilige Erbbauberechtigte von …; gemäß Bewilligung vom 18.08.1997 - URNr. …- Im Bestandsverzeichnis des ebenfalls am 16.03.1988 angelegten Erbbaugrundbuchs wurde das Erbbaurecht wie folgt beschrieben:

Erbbaurecht an Grundstück Bd. … Bl. … BVNr. … eingetragen Abt. II/7; auf 20 Jahre ab Eintragungstag;

Zustimmung des Eigentümers ist erforderlich zur Veräußerung;

Eigentümer: … gemäß Bewilligung vom 18.08.1987 - URNr. …;

Das Erbbaurecht wurde nach rechtsgeschäftlicher Übertragung und Auflassung vom 23.12.1987 gemäß Einbringungsvertrag vom 30.09.1994 auf die Beteiligte zu 2 (unter ihrer damaligen Firma) übertragen. Diese ist (mit überholter Firmenbezeichnung) seit dem 30.08.1996 im Erbbaugrundbuch (Erste Abteilung) als Rechtsinhaberin und im Grundbuch des Erbbaugrundstücks (Zweite Abteilung) als Berechtigte des Erbbaurechts eingetragen.

Das Eigentum am Erbbaugrundstück wechselte durch Erbgänge und rechtsgeschäftliche Übertragungen, zuletzt auf die Beteiligte zu 1.

Diese hat im zugrundeliegenden Übertragungsvertrag vom 20.10.2017 die in Abteilung II eingetragenen Rechte zur weiteren Duldung und Erfüllung übernommen und mit der Veräußerin vereinbart, sich um die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des eingetragenen, aber für erloschen erachteten Erbbau- und Vorkaufsrechts selbst zu bemühen. Nach antragsgemäß im Grundbuch vollzogener Auflassung hat sie über den Urkundsnotar am 06.02.2018 die Löschung des für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragenen Vorkaufsrechts im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt, aber ausdrücklich erklärt, derzeit den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf das Erbbaurecht nicht zu stellen. Weil das Vorkaufsrecht nur für Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts bestellt sei, sei es erloschen. Die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Verlängerungsoption sei zwar zulässig; mangels Eintragung im Grundbuch sei sie jedoch nicht wirksamer Inhalt des Erbbaurechts geworden. Die Bezugnahmen in den Eintragungsvermerken des Grundbuchs und Erbbaugrundbuchs genügten hierfür nicht. Das deshalb nur mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Eintragung entstandene Erbbaurecht sei mit Ablauf des 16.03.2008 erloschen.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.02.2018 zurückgewiesen. Materiellrechtlich sei es ausreichend, wenn sich der konkrete Endtermin des Erbbaurechts lediglich aus der Bewilligung ergebe. Jedenfalls seien die materiellrechtlichen Folgen der fehlenden Eintragung einer Verlängerungsoption weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch höchstgerichtlich entschieden. Demnach sei nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen, dass das Erbbaurecht und mit ihm das Vorkaufsrecht bereits erloschen sei. Die Löschung des Rechts sei daher nur aufgrund einer Bewilligung des Berechtigten möglich.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der notariell eingelegten Beschwerde. Die sich hier stellende Rechtsfrage sei vom Gericht zu entscheiden. Insoweit bestehender rechtlicher Klärungsbedarf sei nicht als Nachweismangel hinsichtlich der behaupteten Grundbuchunrichtigkeit zu behandeln. Im Übrigen sei die Rechtsfrage auf der Grundlage der Fachliteratur eindeutig im Sinne der Beteiligten zu 1 zu beantworten.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

In der Beschwerdeinstanz wurde der Beteiligten zu 2 als der vom Antrag unmittelbar Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. Sie hat sich - anwaltlich vertreten - gegen die Berichtigung ausgesprochen und die Meinung vertreten, das an das Bestehen des Erbbaurechts geknüpfte Vorkaufsrecht sei nicht durch Zeitablauf erloschen, denn das Erbbaurecht sei mit dem bestellten Inhalt und Umfang durch die Eintragungen und die dabei vorgenommenen Bezugnahmen wirksam entstanden und bestehe mangels Kündigung bis zum Ablauf des 16.03.2028 fort.

II.

Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) und in zulässiger Weise vom Notar für die Beteiligte zu 1 eingelegt (§ 15 Abs. 2, § 73 GBO).

In der Sache bleibt es im Ergebnis ohne Erfolg, weil eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in der begehrten Weise möglich ist. Das Grundbuch würde nämlich selbst dann, wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist und deshalb das als dessen Inhalt bestelltes und eingetragenes Vorkaufsrecht nicht mehr besteht, die materielle Rechtslage nach der begehrten Löschung allein des Vorkaufsrechts nicht zutreffend wiedergeben. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist aber nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.

1. Zutreffend rügt die Beschwerde allerdings, dass sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dessen Inhalt ergeben kann und die Schwierigkeit der Rechtslage keine Frage des Unrichtigkeitsnachweises ist. Reine Rechtsfragen berechtigen daher nicht zur Zurückweisung des Berichtigungsbegehrens, sondern sind - soweit sie sich stellen - zu entscheiden.

2. Die Zurückweisung des Berichtigungsantrags stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar.

a) Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung (in der Form des § 29 GBO) nachgewiesen wird, denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten materiellen Rechtszustand richtig wiedergibt (Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = Rpfleger 2016, 146; vom 1.11.2018, 34 Wx 201/17 = FGPrax 2018, 109; BayObLG NJW-RR 1995, 272; auch Demharter GBO 31. Aufl. § 22 Rn. 37). § 22 GBO bezweckt, die Richtigkeit des Grundbuchinhalts herzustellen (Schäfer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 22 Rn. 1).

Mit der beantragten isolierten Löschung nur des zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragenen Vorkaufsrechts würde das Grundbuch nicht richtig. Das dingliche Vorkaufsrecht ist gemäß § 2 Nr. 7 ErbbauRG (vormals § 2 Nr. 7 ErbbauVO) als Inhalt des Erbbaurechts bestellt und durch Eintragung im Grundbuch des Erbbaugrundstücks entstanden. Es kann nach materiellrechtlichem Erlöschen des Erbbaurechts auf Antrag des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung (§§ 13, 22 GBO) zusammen mit dem Erbbaurecht im Grundbuch ohne Bewilligung der Betroffenen gelöscht werden, wenn gleichzeitig auf entsprechenden Antrag auch die Entschädigungsforderung der Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust an dem Bauwerk (§§ 27, 28 ErbbauRG) im Grundbuch (Zweite Abteilung) eingetragen wird (vgl. BGHZ 197, 140; Maaß in Bauer/Schaub AT F Rn. 190 f). Auf die von der Beschwerde in Bezug genommenen Regelung in § 23 GBO kommt es hingegen aus Rechtsgründen nicht an (Maaß in Bauer/Schaub AT F Rn. 192).

b) Mit Ablauf der Zeit, für die es eingeräumt ist, erlischt das Erbbaurecht ohne zusätzliche Rechtshandlung der Beteiligten. An die Stelle des Erbbaurechts tritt für den Erbbauberechtigten die Entschädigungsforderung nach §§ 27, 28 ErbauRG. Die im Grundbuch des (vormals) mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen bleibende Eintragung steht damit im Widerspruch zur materiellen Rechtslage und bedarf der Berichtigung.

aa) Die hier vereinbarte automatische Verlängerung des Erbbaurechts über die feste Laufzeit von 20 Jahren hinaus tritt nur unter der Voraussetzung ein, dass eine fristgerechte Kündigung unterbleibt. Die Verlängerung der Laufzeit steht daher unter einer (zulässigen) aufschiebenden Bedingung (BGH NJW 1969, 2043/2046; Maaß in BeckOK-BGB Stand 01.05.2018 § 1 ErbbauRG Rn. 43). Ob eine solche Verlängerungsoption zu ihrer materiellen Wirksamkeit der konstitutiven Eintragung im Grundbuch bedarf, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden.

bb) Das Erbbaurecht wird zwar gemäß § 11 Abs. 1 ErbbauRG wie ein Grundstück behandelt. Seine Bestellung stellt sich jedoch rechtlich als Belastung eines Grundstücks mit einem Recht dar, § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Gemäß dieser Doppelnatur ist das Erbbaurecht zum einen als Belastung des Grundstücks in Abteilung II des für das Grundstück angelegten Grundbuchs und zum anderen als eigentumsgleiches Recht in das Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs einzutragen. Erst durch die Belastung des Grundstücks im Wege der Einigung und Eintragung entsteht das Erbbaurecht, welches sodann wie ein Grundstück behandelt wird. Für die Entstehung und den Bestand des Erbbaurechts ist somit die Eintragung im Grundstücksgrundbuch entscheidend, während sich der nähere dingliche Inhalt des Erbbaurechts aus dem Erbbaugrundbuch und der darin in zulässiger Weise in Bezug genommenen Bewilligung ergibt. Aus dieser unterschiedlichen Funktion beider Grundbücher ergibt sich, dass sie sich zwar ergänzen, aber Eintragungsmängel in einem Grundbuch nicht durch eine Eintragung im anderen Grundbuch geheilt werden. Was im Grundstücksgrundbuch einzutragen ist, damit das Recht wirksam entsteht, kann nicht durch Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch nach § 14 Abs. 2 ErbbauRG ersetzt werden (zum Ganzen: Schreiber/Grundmann Handbuch Immobilienrecht 3. Aufl. Kapitel 10 Rn. 7 und 9; Bardenhewer in Ingenstau/Hustedt ErbbauRG 10. Aufl. § 14 Rn. 15; von Oefele/Winkler/Schlögel Handbuch Erbbaurecht 6. Aufl. § 5 Rn. 267 ff, 274; Staudinger/Rapp BGB [2017] § 14 ErbbauRG Rn. 10; MüKo/Heinemann BGB 7. Aufl. § 14 ErbbauRG Rn. 9; Maaß in BeckOK-BGB § 14 ErbbauRG Rn. 4; Heller ErbbauRG 4. Aufl. § 14 Rn. 10).

Bedingungen (ebenso Befristungen) gehören nach allgemeinem Verständnis nicht zum Inhalt einer dinglichen Grundstücksbelastung, die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt gemacht werden könnte. Sie müssen daher im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden; nur zur näheren Kennzeichnung der Bedingung (oder Befristung) ist eine Bezugnahme zulässig (OLG Düsseldorf OLGZ 1983, 352; Demharter GBO 31. Aufl. § 44 Rn. 20, Anhang zu § 8 Rn. 40). In Bezug auf das Erbbaurecht wird - soweit sich die Fachliteratur hierzu verhält - verlangt, dass im Grundbuch des belasteten Grundstücks neben dem Erbbaurecht selbst und dem (ersten) Erbbauberechtigten auch Beginn und Dauer des Erbbaurechts sowie etwa vereinbarte aufschiebende Bedingungen - auch Verlängerungsoptionen - einzutragen sind (Schreiber/Grundmann Kapitel 10 Rn. 8 und 9; Bardenhewer in Ingenstau/Hustedt § 14 Rn. 5; von Oefele/Winkler/Schlögel § 2 Rn. 143 und § 5 Rn. 268 f; MüKo/Heinemann § 14 ErbbauRG Rn. 2; Maaß in BeckOK-BGB § 14 ErbbauRG Rn. 2; Heller § 14 Rn. 2 und 4; Maaß in Bauer/Schaub AT F Rn. 3; Meikel/Ebeling GBO 8. Aufl. vor §§ 54 - 60 GBV Rn. 5 und § 56 GBV Rn. 8; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1724 f; auch Demharter § 44 Rn. 32 mit 20; zur ausdrücklichen Eintragung einer aufschiebenden Bedingung im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs: Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl B Rn. 304; zur Rechtsprechung: BayObLGZ 1959, 521/527). Nur im Übrigen kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch auf das Erbbaugrundbuch Bezug genommen werden (§ 14 Abs. 2 ErbbauRG).

Unter der Regie der vorliegend bei Rechtsbestellung geltenden ErbbauVO galt nichts anderes (vgl. von Oefele/Winkler/Schlögel § 5 Rn. 267; Räfle ErbbauVO 12. Aufl. § 14 Rn. 2 bis 7).

cc) Auf der Grundlage dieses Rechtsverständnisses ist das Erbbaurecht vorliegend nur für die Dauer von 20 Jahren ab Eintragung durch Einigung und entsprechende Eintragung entstanden. Über diesen Zeitraum hinaus hat es dann trotz Einigung über die aufschiebend bedingte Verlängerung und Eintritts der Bedingung mangels Eintragung der Verlängerungsoption im Grundbuch materiellrechtlich nicht fortbestanden. Die unterbliebene Eintragung ist schon deshalb nicht nachholbar, weil die nach § 19 GBO dafür erforderliche Bewilligung des aktuell Bewilligungsberechtigten nicht vorliegt und in die von der Bestellerin erklärte Bewilligung und materiellrechtliche Einigung nur deren Gesamtrechtsnachfolger eingetreten ist.

c) Dem auf Löschung (nur) des Vorkaufsrechts gerichteten Berichtigungsantrag kann dennoch nicht stattgegeben werden.

Das Vorkaufsrecht am Grundstück zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten, das allein Gegenstand des Berichtigungsantrags ist, ist nach der eindeutigen Vereinbarung in zulässiger Weise zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden, § 2 Nr. 7 ErbbauRG. Derartige zum Inhalt des Erbbaurechts erklärten Vereinbarungen erhalten durch die Einigung und Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung. Die bewilligungsgemäße Eintragung des Vorkaufsrechts als am Grundstück lastendes Recht (im Nachrang zum Erbbaurecht) ändert nichts daran, dass es kraft Vereinbarung und Eintragung zum Inhalt des Erbbaurechts gehört.

Es erlischt somit zwar zugleich mit diesem schon deshalb, weil mit dem Erbbaurecht auch das als dessen Inhalt vereinbarte Vorkaufsrecht keinen Fortbestand haben kann. In diesem Fall ist die durch Zeitablauf eingetretene Grundbuchunrichtigkeit mithin aus dem Grundbuch selbst ersichtlich. Eine Übereinstimmung zwischen Grundbuch und materieller Rechtslage ist jedoch ohne gleichzeitige Löschung des Erbbaurechts und Eintragung des an seine Stelle tretenden Entschädigungsanspruchs des Erbbauberechtigten nach § 27 ErbbauRG nicht erreichbar. Denn nicht der Inhalt des Erbbaurechts hat sich geändert, so dass dem durch entsprechende berichtigende Eintragung (Löschung nur des Vorkaufsrechts) Rechnung getragen werden könnte, sondern das Erbbaurecht ist insgesamt erloschen und an dessen Stelle ist der Entschädigungsanspruch getreten. Liegt - wie hier - eine ausdrücklich isoliert auf das Vorkaufsrecht bezogene Löschungsbewilligung des Betroffenen nicht vor, so ist auf entsprechenden Berichtigungsantrag des Grundstückseigentümers eine Übereinstimmung zwischen Grundbuch und materieller Rechtslage nur dadurch herbeizuführen, dass zugleich mit der Löschung (insgesamt) die Entschädigungsforderung in das Grundbuch eingetragen wird, wenn - wie hier - der Entschädigungsanspruch nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 197, 140; dazu: DNotI-Report 2013, 99/100; Zimmer ZfIR 2013, 552; Maaß NotBZ 2013, 299).

III.

Von einer Kostenentscheidung (§ 84 FamFG) sieht der Senat ab. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 bereits kraft Gesetzes zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Beteiligte zu 2, der rechtliches Gehör zu gewähren war, hat die ihr dadurch erwachsenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, zumal sie selbst keinen Antrag gestellt hat.

Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Sprickmann Kerkerinck

Kramer

Dr. S.

Vorsitzende Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richter

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JVI´in

„ Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 30.08.2018.

BGB § 894 ErbbauRG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 7, § 14 Abs. 2

GBO § 22 Abs. 1

1. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.

2. Weist der Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in grundbuchmäßiger Form nach, dass das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, kann das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers ohne Bewilligung des (früheren) Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird (Anschluss an BGHZ 197, 140). Auch eine isolierte Löschung nur des als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarten Vorkaufsrechts am Grundstück scheidet aus.

OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 30.08.2018

34 Wx 67/18

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 30/08/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 wurde am 30.01.2018 in Vollzi
published on 11/01/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 30. März 2017 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser H.
published on 22/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 47/14 Beschluss vom 22.9.2015 34. Zivilsenat ... Grundbuchamt In der Teileigentumsgrundbuchsache Beteiligte: 1) D. - Antragsteller und Beschwerdeführer
published on 28/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2015 schriftliche Erklärungen
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published on 30/08/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 wurde am 30.01.2018 in Vollzi
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Annotations

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.

(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.

(4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.

Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Range.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.

(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.

(4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.