Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2016 - 34 Wx 50/15

published on 29/01/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2016 - 34 Wx 50/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 50/15

Beschluss

vom 29.1.2016

AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligter: L.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

wegen Zwischenverfügung (Grundbuchberichtigung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 29.01.2016 folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der am 18.9.2014 verstorbene A. L. ist als Eigentümer von Grundbesitz (Wohnungseigentum) im Grundbuch eingetragen. Er hatte am 19.8.2013 mit seiner Schwester A1 L. einen notariellen Erbvertrag errichtet. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig „zu alleinigen und ausschließlichen Erben“ ein. In Abschnitt II § 1 Nr. 2 der Urkunde ist geregelt:

Sollte der Überlebende von uns keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen mehr treffen, so soll Herr U. L. (= der Beteiligte) alleiniger Erbe des Letztversterbenden, also Schlusserbe sein, ersatzweise ...

Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2014 erklärte A1 L.:

I. Ich, ..., komme aufgrund letztwilliger Verfügung (Erbvertrag vom 19. August 2013) und/oder kraft Gesetzes als Erbe in Betracht. In dem Erbvertrag haben der Erblasser, mein Bruder und ich Herrn U. L. als unseren gemeinsamen Schlusserben eingesetzt. Dies ist auch als Ersatzerbeinsetzung durch den Erstversterbenden anzusehen.

II. Ich schlage hiermit die Erbschaft nach A. L. aus allen möglichen Berufungsgründen und ohne jede unzulässige Bedingung aus. Die Ausschlagung erfolgt nicht zur Wiedererlangung einer Testierfreiheit, sondern zur direkten Weiterleitung der Erbschaft an den gemeinsamen Schlusserben und Ersatzerben

Vom Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit der Mitteilung des Nachlassgerichts vom (handschriftlich ergänzt) 4.11.2014.

Die notarielle Urkunde wurde zusammen mit einem Formblattschreiben vom 11.11.2014, unterzeichnet von dem Beteiligten und von A1 L. persönlich, eingereicht. In dem beigefügten Schriftstück wird einerseits form- und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft erklärt, andererseits unter Bezugnahme auf die Nachlassakten die Berichtigung des Grundbuchs „als Vertreter“ beantragt. Zudem ist die Spalte „Ich benötige einen Erbschein“ angekreuzt mit dem ebenfalls angekreuzten vorgedruckten Zusatz, dass der Antrag in notarieller Form nachgereicht wird.

Die Niederschrift des Nachlassgerichts vom 17.11.2014 enthält die Aussage eines Zeugen, wonach der Erblasser schon seit langem nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei („Das weiß jeder“).

Mit Schreiben vom 3.12.2014 erklärte der Beteiligte die Erbschaft anzunehmen. Er hat zugleich die Berichtigung des Grundbuchs beantragt und zum Nachweis auf den in der Nachlassakte befindlichen Erbvertrag, die Eröffnungsniederschrift sowie die Ausschlagungserklärung Bezug genommen.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 26.11.2014 hat das Amtsgericht -Grundbuchamt - den fehlenden Erbennachweis durch Erbschein als Eintragungshindernis bezeichnet. Der notarielle Erbvertrag sei nicht ausreichend, da sich aus der Nachlassakte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ergeben würden. Die Erbfolge ergebe sich auch nicht direkt aus dem Erbvertrag, sondern erst nach Klärung der Wirksamkeit der Ausschlagung.

Gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schreiben vom 9.12.2014 „Widerspruch“ eingelegt und im Folgenden Atteste sowie ein von ihm als früherer Betreuer des Erblassers erholtes Privatgutachten vom 27.1.2015 eines Facharztes für Nervenheilkunde zur Testierfähigkeit des Erblassers vorgelegt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass „sehr viel mehr für als gegen die Annahme“ spreche, der Betroffene sei bei Unterzeichnung des Erbvertrags testierfähig gewesen.

Der Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Nachlassakten beigezogen.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung auszulegen, als solche statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, § 73 GBO. Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg; denn das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Berichtigungsvoraussetzungen einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) verlangen.

2. Das Grundbuch kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die bestehende Unrichtigkeit und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387). Treten aber bei Prüfung durch das Grundbuchamt entweder aus der Urkunde oder aus tatsächlichen Umständen Zweifel über den Willen des Erblassers oder die Wirksamkeit der Erbeinsetzung auf, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können, so hat das Grundbuchamt einen Erbschein zu verlangen (Demharter § 35 Rn. 39; Egerland in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 35 GBO Rn. 12; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 112).

a) Ob die in einer Niederschrift des Amtsgerichts von dritter - laienhafter - Seite geäußerten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hier schon dazu zwingen, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Nachweis des Erbrechts durch Erbschein zu verlangen, muss nicht geklärt werden.

aa) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, steht das Verlangen nach einem Erbschein nicht im Belieben des Grundbuchamts (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Böhringer ZEV 2001, 387). Eine bloß generelle Gefahr, dass letztwillige Verfügungen, etwa wegen Testierunfähigkeit (vgl. § 2229 Abs. 4 BGB), nichtig sein können, genügt nicht (vgl. OLG München JFG 22, 184/187). Auch reichen mit Tatsachen nicht unterlegte Behauptungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, dazu nicht aus (Meikel/Roth GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 135 Hügel/Wilsch § 35 Rn. 124). Vielmehr bedarf es „wirklicher“ (OLG Hamm ZfIR 2015, 216; OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können, da eine weitere Aufklärung im Grundbuchverfahren nicht möglich, im Nachlassverfahren aber zu erwarten ist (siehe Senat vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14 = FamRZ 2015, 698/700). Weder aus einer - auch schwerwiegenden - geistigen Erkrankung des Testierenden noch aus der Bestellung eines Betreuers folgt zugleich Testierunfähigkeit (Senat a. a. O.). Von einer solchen ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die krankhafte Störung gerade die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung der letztwilligen Verfügung derart beeinträchtigt, dass sie davon beherrscht werden (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2229 Rn. 8). Andernfalls sind krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht erheblich (BayObLG FamRZ 2002, 1066/1067; 2006, 68/69; OLG Celle FGPrax 2006, 268; Palandt/Weidlich a. a. O.).

Ist der positive Nachweis fehlender Testierfähigkeit nicht zu erbringen, hat es nach den Regeln der Feststellungslast beim Regelfall, nämlich ihrem Vorliegen, zu verbleiben (Palandt/Weidlich § 2229 Rn. 11; Palandt/Ellenberger § 104 Rn. 8; aus der Rechtspr. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; OLG München - 3. Zivilsenat - FGPrax 2009, 221/223 für Vorsorgevollmacht).

bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Senat, der als neue Tatsacheninstanz (vgl. § 74 GBO) an die Stelle des Grundbuchamts tritt, folgendes Bild:

(1) Die Meinung, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, hat eine Privatperson geäußert. Es ist nicht bekannt, ob diese zur Beurteilung der Testierfähigkeit qualifiziert ist. Weitere Nachforschungen, etwa der Beiziehung von Betreuungsakten oder die Anhörung benannter Kontaktpersonen, hat das Nachlassgericht bislang nicht angestellt.

(2) Nach dem aufgenommenen Vermerk (vgl. § 28 BeurkG) im Erbvertrag stand die uneingeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers für den beurkundenden Notar außer Zweifel. Dies ist zwar nicht ausschlaggebend (BayObLG Rpfleger 1992, 152) und für das Grundbuchamt nicht bindend (BayObLGZ 1989, 111/113). Eine indizielle Wirkung ist der Feststellung jedoch nicht abzusprechen. Nicht mehr und nicht weniger gilt dies auch für die zu den Grundakten gelangte - zusätzliche - schriftliche Bestätigung des Urkundsnotars, dass der Erblasser seiner Überzeugung nach voll geschäfts- und testierfähig gewesen sei.

(3) Die dem Nachlassgericht übersandten Atteste des Hausarztes bezeichnen den Erblasser ebenfalls als geschäfts- und testierfähig. Zudem liegt ein fachärztliches Privatgutachten vor, nach dessen Ergebnis mehr für als gegen die Testierfähigkeit des Erblassers spricht.

(1) cc) Ob bei dieser Sachlage von im Erbscheinsverfahren zu behebenden Zweifeln an der Testierfähigkeit auszugehen und daher die Vorlage eines Erbscheins zu fordern ist, braucht in diesem Einzelfall nicht abschließend entschieden zu werden, da schon aus anderen Gründen ein Erbschein zur Nachweisführung unerlässlich ist.

b) Wegen Widersprüchlichkeiten in der Ausschlagungserklärung und Unklarheiten im Erbvertrag besteht hier nämlich ein Eintragungshindernis, das nur durch Vorlage des Erbscheins ausgeräumt werden kann.

aa) Allerdings hat das Grundbuchamt einen notariell errichteten Erbvertrag gemäß § 35 GBO auch dann selbst auszulegen, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (z. B. OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG Rpfleger 2000, 266). Bei der Auslegung sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus öffentlichen Urkunden ergeben, die dem Grundbuchamt vorliegen; gesetzliche Auslegungsregeln hat das Grundbuchamt zu beachten, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (BayObLG Rpfleger 2000, 324; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154).

Die Prüfungspflicht nach § 35 GBO umfasst nicht nur Form und Inhalt der Verfügung von Todes wegen. So ist etwa die Frage, ob der in der notariellen Verfügung bestimmten Erbfolge ein weiteres eigenhändig errichtetes Testament entgegensteht, ebenfalls vom Grundbuchamt zu klären, wenn nicht Zweifel tatsächlicher Art nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse ausgeräumt werden können (BayObLG Rpfleger 2000, 266 m. w. N.).

Eine Auslegung scheidet daher aus, wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 35 Rn. 42) oder Ermittlungen zu tatsächlichen Umständen außerhalb der Urkunde erforderlich sind (Meikel/Krause § 35 Rn. 117; L. Böttcher ZEV 2009, 579/580).

bb) Ob nach Ausschlagung der Erbschaft die Frage des Eintritts eines Ersatz-, Schluss- oder Nacherben wegen Wegfalls des eingesetzten Erben vom Grundbuchamt zu klären ist, ist umstritten. Nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung (LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577) ergibt sich der Wegfall aus der notariellen Ausschlagungserklärung und damit aus einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO. Sowohl der Inhalt als auch die Einhaltung von Form und Frist könnten aus der Urkunde, letzteres aus dem gerichtlichen Eingangsstempel entnommen werden. Die Wirksamkeit der Ausschlagung könne daher grundsätzlich im Grundbuchverfahren geklärt werden.

Nach anderer Ansicht ist dagegen die Beweismittelbeschränkung des Grundbuchrechts zu berücksichtigen, die einer eigenen Prüfung der Ausschlagung durch das Grundbuchamt entgegenstehe (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; L. Böttcher ZEV 2009, 577/580). Schon die Frage, ob tatsächlich etwa beim Wegfall des Vorerben durch Ausschlagung der als Nacherbe Eingesetzte Vollerbe werde, wenn im Erbvertrag lediglich davon die Rede ist, dass die Einsetzung des Nacherben für den Fall des Ablebens des Vorerben gelten solle, setze weitere Tatsachenfeststellungen voraus, da § 2102 Abs. 1 BGB nur einen Zweifelsfall regele. Ob jedoch Anlass zu Zweifeln bestünden, müsse erst festgestellt werden. Zudem sei es nicht zwingend offenkundig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, dass die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, da nicht immer ohne tatsächliche Ermittlungen feststünde, wann die erforderliche Kenntnis nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand (L. Böttcher ZEV 2009, 577/580; ähnlich OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100/101 zur Frage, ob durch die Ausschlagungserklärung die Vermutung des § 891 BGB widerlegt wird).

cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg uneingeschränkt zuzustimmen ist, wenn die Ausschlagung unzweifelhaft wirksam wäre und zudem feststünde, dass die Erbeinsetzung des Schlusserben auch im Fall der Ausschlagung gelten sollte. Denn schon aus der Urkundenlage lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Erbschaft wirksam ausgeschlagen ist.

dd) Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat. Eine Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und etwa darin zu sehen sein, dass der Erbe gegenüber einem Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Erbschaft behalten will (Palandt/Weidlich § 1943 Rn. 2). Die Annahme der Erbschaft kann etwa in einem Antrag auf Grundbuchberichtigung zu sehen sein (KG OLGE 38, 263).

Unter diesen Umständen bleiben vorliegend Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, die nicht ohne weitere Ermittlungen zum Willen der Ausschlagenden klärbar sind. Zeitgleich mit der notariellen Ausschlagungserklärung wurde nämlich die von A1 L. mitunterschriebene Erklärung vorgelegt, wonach sie die Eintragung im Grundbuch beantrage und einen Erbschein benötige. Auch wenn in demselben Formblatt angekreuzt ist, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde und zugleich die Ausschlagungserklärung vorgelegt wird, erscheinen die Erklärungen zumindest nicht widerspruchsfrei. Ob in dem mit der Ausschlagung vorgelegten Antrag, das Grundbuch solle berichtigt werden, eine schlüssige Annahme der Erbschaft zu sehen ist, die nach § 1943 BGB einer Ausschlagung entgegenstünde, kann nicht allein durch Auslegung der Urkunden geklärt werden. Vielmehr bedarf es weiterer Ermittlungen, zu denen das Grundbuchamt im Rahmen des § 35 GBO nicht befugt ist. Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Fragebogen mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung von anderen Personen ausgefüllt wurde als von denen, die ihn unterschrieben haben. Erst nach Klärung der Frage, ob der Antrag zur Grundbuchberichtigung tatsächlich von A1 L., von dem Beteiligten in deren Namen oder etwa von diesem in eigenem Namen abgegeben wurde, stünde fest, welcher Sinn der in sich widersprüchlichen Erklärung beizumessen ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ableiten.

ee) Des Weiteren ist aber auch der Erbvertrag auslegungsbedürftig und erfordert Ermittlungen zum Willen der Vertragsparteien.

Zwar könnte der Erbvertrag vom Grundbuchamt selbst noch insoweit ausgelegt werden, ob mit der „Schlusserbeinsetzung“ des Beteiligten eventuell dessen Einsetzung als Nacherbe des Erstversterbenden und Ersatzerbe des Letztversterbenden gemeint ist. Eine Schlusserbeneinsetzung kennt das Gesetz nur im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten (§ 2269 BGB), in dem auch der Schlusserbfall, also die Folge des Versterbens des längerlebenden Ehegatten geregelt sein muss (Braun in Burandt/Rojahn § 2269 BGB Rn. 23).

Allerdings bedarf es weiter der Auslegung, ob die Einsetzung auch im Fall der Ausschlagung des Erbes durch den Längerlebenden gelten sollte. Der Erbvertrag spricht nur davon, dass der Beteiligte Erbe des Letztversterbenden werden sollte, wenn der Überlebende kein entgegenstehendes Testament errichtet.

Eine solche Auslegung kann das Grundbuchamt nicht selbst vornehmen. Zwar ist nach § 2102 Abs. 1 BGB der Nacherbe im Zweifel auch als Ersatzerbe des Erstversterbenden eingesetzt. Diese Auslegungsregel setzt jedoch voraus, dass eine konkrete Testamentsauslegung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hat (Palandt/Weidlich § 2102 Rn. 1). Es muss zunächst feststehen, dass kein eindeutiger anderweitiger Erblasserwille bestand (Palandt/Weidlich § 2102 Rn. 2).

Der Erbvertrag allein lässt einen eindeutigen Willen der Vertragsparteien in die eine oder andere Richtung nicht erkennen. Die Formulierung der Ausschlagungserklärung durch A1 L., wonach die Schlusserbeinsetzung für den Fall der Ausschlagung als Ersatzerbeinsetzung „anzusehen“ sei, zeigt, dass auch sie den Erbvertrag nicht für eindeutig hält. Zur Ermittlung des Erblasserwillens bzw. des Willens der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Erbvertragserrichtung können - gerade wenn die Urkunde selbst keine weiteren Anhaltspunkte bietet - auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, wie etwa Äußerungen oder Handlungen des Erblassers, heranzuziehen sein (Palandt/Weidlich § 2084 Rn. 2 und § 2279 Rn. 1). Bei notariell errichteten Urkunden kann gegebenenfalls auch der Sinn, den der Notar einer Erklärung des Erblassers beigemessen hat, einen Schluss darauf zulassen, was der Erblasser wollte. Jeweils sind dann jedoch Ermittlungen erforderlich, welche das Grundbuchamt nicht selbst vornehmen darf (vgl. Demharter § 29 Rn. 23).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Schwierigkeiten für die Behebung des Hindernisses (Demharter § 77 Rn. 37); hier können die voraussichtlichen Kosten des Erbscheinsverfahrens herangezogen werden, die der Senat auf den festgesetzten Betrag schätzt, § 36 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 29/01/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 50/15 Beschluss vom 29.1.2016 AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Wohnungsgrundbuchsache Beteiligter: L. - Antragste
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published on 09/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgeset
published on 29/01/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 50/15 Beschluss vom 29.1.2016 AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Wohnungsgrundbuchsache Beteiligter: L. - Antragste
published on 07/03/2016 00:00

Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 7.3.2016 34 Wx 32/16 Oberlandesgericht München
published on 09/04/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Altötting – Grundbuchamt – vom 28. Dezember 2017 aufgehoben, soweit darin eine Ergänzung des Antrags auf Voreintragung der Erbengeme
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Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.