Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Jan. 2017 - 34 Wx 413/16

published on 20/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Jan. 2017 - 34 Wx 413/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 28. September 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens über die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, einer Garage und einem Raum im Dachgeschoß, reichte das Amtsgericht …, Abteilung für Zwangsversteigerungssachen, beim selben Amtsgericht - Grundbuchamt - am 20.9.2016 ein so bezeichnetes „ERSUCHEN GEMÄSS § 130 ZVG“ ein. Es ist darauf gerichtet, im jeweiligen Grundbuch die Zwangsversteigerungsvermerke sowie im einzelnen bezeichnete Grundschulden zu löschen und den Ersteher gemäß Zuschlagsbeschluss vom 17.6.2016 einzutragen. Das gerichtliche Dokument schließt ab mit dem Ausdruck von Name und Dienstbezeichnung des Rechtspflegers nebst dessen handschriftlicher Unterschrift. Rechts neben dem Unterschriftenfeld befindet sich ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“. Beigefügt sind eine beglaubigte Abschrift des Zuschlagsbeschlusses und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 28.9.2016 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - als Eintragungshindernis beanstandet, dass das Eintragungsersuchen nicht entsprechend § 29 Abs. 3 GBO gesiegelt sei.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die eintragungsersuchende Behörde mit der Beschwerde. Darin wird die Meinung vertreten, das im Ersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben. Überdies seien die mit der Formvorschrift verfolgten Zwecke - Echtheitsbeglaubigung, Verlässlichkeit des Dokuments, Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung - hier schon dadurch erfüllt, dass die Behördenerklärung gerichtskundig sei, zumal das Ersuchen zusammen mit den Grundakten von der Abteilung für Zwangsversteigerungssachen, wo sie für die Dauer des Versteigerungsverfahrens beigezogen waren, dem Grundbuchamt zugeleitet worden sei.

Das Grundbuchamt hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 16/16 = ZfIR 2016, 630 m. Anm. Zimmer) nicht abgeholfen und zur Begründung weiter ausgeführt: Die an ein behördliches Eintragungsersuchen zu stellenden und vom Grundbuchamt zu prüfenden Formerfordernisse würden diesem weitergehende Prüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des Ersuchens und der behördeninternen Zuständigkeit des Unterzeichnenden ersparen. Die Form müsse erst recht bei eigentumsändernden Eintragungen und bei der Löschung von Rechten Beachtung finden, die ohne verfahrensmäßige Beteiligung der Betroffenen erfolgten. Auf den Akteninhalt des Versteigerungsverfahrens komme es schon deshalb nicht an, weil das Eintragungsersuchen nicht durch Bezugnahme auf die Akten ersetzt werden könne; deshalb sei die weitere Senatsentscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 17/16 = NZI 2016, 746 m. Anm. Schneider) nicht einschlägig. Auch innerhalb derselben Behörde seien Eintragungsersuchen nicht formfrei möglich.

II. Das Rechtsmittel führt zur ersatzlosen Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 Abs. 1 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft.

b) Die Beschwerdebefugnis des Amtsgerichts … folgt aus der ihm als Vollstreckungsgericht gemäß § 130 Abs. 1 und 2 ZVG eingeräumten Befugnis, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen (Senatvom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 = FGPrax 2016, 152; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453; Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 79).

c) Die in schriftlicher Form vom Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil das beanstandete Eintragungshindernis nicht vorliegt.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend stellt das Grundbuchamt darauf ab, dass das Behördenersuchen nach § 38 GBO den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag nach § 13 GBO, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO sowie ggfls. notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ersetzt (Demharter § 38 Rn. 61 - 64; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 199). Als Behördenerklärung in eigenen Angelegenheiten, die in einer so genannten bewirkenden Urkunde abgegeben wird, bedarf es im Grundbuchverfahren der Form des § 29 Abs. 3 GBO (BayObLG Rpfleger 1970, 346; Demharter § 38 Rn. 68 mit § 29 Rn. 34 und 39; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 38 Rn. 73 m. w. N.); erforderlich ist also Unterschrift nebst Siegel oder Stempel der Behörde. Zutreffend ist auch, dass sich die Prüfungspflicht und -befugnis des Grundbuchamts nur auf die abstrakte Befugnis der ersuchenden Behörde zur Stellung von Ersuchen der in Rede stehenden Art sowie auf die Form des Eintragungsersuchens und die durch dieses nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (Demharter § 38 Rn. 65 - 67) bezieht, nicht hingegen auf die sachliche Richtigkeit des Ersuchens (vgl. BGH FGPrax 2014, 192/193; FGPrax 2013, 54/55; BayObLG Rpfleger 1970, 346) und die behördeninterne Zuständigkeit des Unterzeichners (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 38 Rn. 15; Demharter § 38 Rn. 68 mit § 29 Rn. 45).

b) Zu Unrecht allerdings beanstandet das Grundbuchamt die Form der Siegelung in der vorliegenden Verfahrenskonstellation als unzureichend.

aa) Bundesgesetzlich sind die an ein Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht geregelt. Sie sind lediglich aus Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses (hier des § 29 Abs. 3 GBO) abzuleiten (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 ff. zu § 56 GBO; Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16).

bb) Nach den für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen (Art. 2 Abs. 3 BayWappenG mit § 1 Ziff. 3, § 8 Abs. 4 AVWpG) darf die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, durch maschinellen Aufdruck des Dienstsiegels erfolgen.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Dem Buchstaben des Gesetzes ist danach durch eine Siegelung in der Form des § 8 Abs. 4 AVWpG Genüge getan. Allerdings besagt die landesrechtliche Ermächtigung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke für sich genommen nichts darüber, in welchen Fällen diese erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist.

dd) Der Senat hat in der Entscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 16/16) ausgeführt, dass eine Siegelung in der gegenständlichen Weise nicht zur Echtheitsbeglaubigung geeignet sei und daher den Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form nicht erfülle. Der drucktechnischen Siegelung wohne - auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten nach §§ 132, 267 StGB - angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit nur ein verminderter Beweiswert inne. Ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck reiche daher grundsätzlich nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukomme.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht.

Ein solcher Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht besteht allerdings in den Fällen nicht, in denen die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des Dokuments beim Grundbuchamt bekannt und jedem Zweifel enthoben sind. In diesen Fällen erfüllt die dem Landesrecht entsprechende Siegelung den Buchstaben des Gesetzes, ohne dass der Sinn des Bundesgesetzes der Anwendung der Landesnorm entgegenstünde. Ist die Herstellung des Ersuchens „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) beim Grundbuchamt ebenso bekannt wie die funktionelle Zuständigkeit des für die Behörde Unterzeichnenden, so fordert der Zweck des Bundesgesetzes nicht die Beifügung des amtlichen Siegels in einer höherwertigen Siegelungsart.

c) So liegen die Dinge hier. Die Echtheit des Behördenersuchens und die ordnungsgemäße Errichtung durch den behördenintern legitimierten Unterzeichner (vgl. Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 139, 143 f.; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 486) sind beim Grundbuchamt positiv bekannt. Weil die Verlässlichkeit des in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Bestimmungen gesiegelten - also weder „formfreien“ noch auf den Akteninhalt Bezug nehmenden (hierzu Schöner/Stöber Rn. 201) - Ersuchens mithin bekannt ist, verlangen es Sinn und Zweck der Bundesnorm, § 29 Abs. 3 GBO, nicht, erhöhte Qualitätsanforderungen an das Siegel zu stellen. Die Verfahrensvorschriften dienen keinem Selbstzweck; dasselbe gilt für deren Auslegung.

Die Zuverlässigkeit des Grundbuchs wird nicht tangiert, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Eintragungsgrundlage, nämlich des nach Landesrecht gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens, dem Grundbuchamt positiv bekannt ist. Die Erfüllung der verbleibenden Prüfpflichten ist durch die gewählte Form der Siegelung nicht beeinträchtigt. Die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens liegt bei dem Vollstreckungsgericht (Meikel/Krause § 38 Rn. 84); dies gilt auch dann, wenn es sein Ersuchen in der Form des § 8 Abs. 4 AVWpG gesiegelt hat.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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Annotations

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.

(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.