Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 199/18

published on 24/09/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 199/18
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 10. April 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von … Bl. … und dem vormaligen Bl. … vorgenommenen Eintragungen wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.147.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Im Grundbuch waren vor Übertragung auf ein neues Grundbuchblatt in Abteilung II unter lfd Nr. 4 ein Zwangsversteigerungsvermerk, unter lfd. Nr. 5 eine Vormerkung eingetragen sowie in Abteilung III lfd. Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 19 diverse Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken.

Am 4.4.2018 ersuchte der Rechtspfleger der Abteilung für Zwangsversteigerungssachen beim Grundbuchamt des eigenen Amtsgerichts um die Löschung der oben angeführten Vermerke und Rechte sowie die Eintragung der Ersteherin des Grundstücks unter Bezugnahme auf den vorgelegten Zuschlagsbeschluss vom 10.6.2016.

Daraufhin nahm das Grundbuchamt am 10.4.2018 die beantragten Eintragungen und Löschungen unter Übertragung des Grundstücks auf ein neues Grundbuchblatt vor.

Am 30.4.2018 wandte sich der Beteiligte mit „Einspruch sowie Beschwerde und Widerspruch“ gegen die am 10.4.2018 vorgenommenen Eintragungen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei nämlich noch nicht abgeschlossen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens beigezogen. Nach den dortigen Schreiben hält der Beteiligte den Zuschlag für unwirksam, da sittenwidrig. Aus den Akten ergibt sich, dass das OLG München am 2.8.2017 die Beschwerde des Beteiligten gegen eine Entscheidung des Landgerichts vom 12.6.2017, mit der der Zuschlag bestätigt wurde, zurückgewiesen hat.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 GBO) statthaft, soweit es sich gegen die Eintragung der neuen Eigentümerin aufgrund Zuschlags und gegen die Löschung der Eigentümergrundschulden (Abt. III lfd. Nr. 3 bis 11 des ursprünglichen Grundbuchblattes) richtet. Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 m. w. Nachweisen). Bei der Eintragung des Erstehers als Eigentümer auf Grund des vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens vom 4.4.2018 handelt es sich ebenso wie bei der am selben Tag vorgenommenen Eintragungen in Abteilungen II und III um Eintragungen in diesem Sinne (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 51); an sie kann sich nämlich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (Demharter § 71 Rn. 1 mit 37).

Insofern ist die Beschwerde zulässig erhoben, § 73 GBO. Der Beteiligte ist nämlich in diesem Umfang auch beschwerdeberechtigt. Im Amtsverfahren ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragungen unrichtig wären, nach § 894 BGB den Berichtigungsanspruch hätte, zu dessen Gunsten also ein Widerspruch gebucht werden müsste (vgl. Demharter § 71 Rn. 69). Die behauptete Rechtsstellung muss dabei nicht positiv feststehen, jedoch die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung muss gegeben sein (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJWRR 2011, 235; Hügel/Kramer § 71 Rn. 198). Da der Beteiligte den Zuschlagbeschluss für sittenwidrig und daher nichtig hält und vorträgt, die Eintragung der Zwangsversteigerung sei nicht zulässig gewesen, erscheint insofern seine Rechtsbeeinträchtigung zwar zweifelhaft, jedoch zumindest möglich. Auf alle Fälle hätte der Beteiligte im Hinblick auf die gelöschten Eigentümergrundschulden ein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO (vgl. Senat vom 25.1.2017, 34 Wx 345/16 = FGPrax 2017, 111).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, da eine Beschwerdeberechtigung fehlt. Die gelöschte Vormerkung war zugunsten einer Verwandten des Beteiligten eingetragen. Im Hinblick auf die Löschungen der Zwangssicherungshypotheken in Abteilungen III des zwischenzeitlich geschlossenen Grundbuchblattes ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beteiligte Inhaber der dort eingetragenen Rechte wäre und damit einen Berichtigungsanspruch hätte. Der Beteiligte hat daher insofern jeweils kein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO und ist folglich diesbezüglich nicht beschwerdeberechtigt.

3. Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, ist es jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Löschung von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) nicht gegeben sind.

Die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (Abt. I/1 des nun angelegten Grundbuchblattes) wurde auf der Grundlage eines Ersuchens des derselben Behörde zugehörigen Vollstreckungsgerichts nach § 38 GBO vollzogen. Hiernach ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat neben der - hier gewahrten - Form (§ 29 Abs. 3 GBO; vgl. zuletzt Senat vom 20.1.2017, 34 Wx 413/16 = NJW-RR 2017, 265) und dem Aussteller des Ersuchens - in diesem Fall das Vollstreckungsgericht als ersuchende Behörde gemäß der Ermächtigungsnorm des § 130 ZVG - nur das Vorliegen bestimmter für die Eintragung notwendiger Angaben (vgl. § 9 Buchst. d, § 15 GBV, § 47 GBO) und das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 1 GrEStG) zu überprüfen (Hügel/Zeiser § 38 Rn. 32). Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (§ 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts (Hügel/Zeiser a. a. O.). Das Ergebnis der Zwangsversteigerung ist entsprechend dem Ersuchen einheitlich zu erledigen und auch durch Eigentümereintragung sowie Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks so erledigt worden.

Für die inhaltliche Richtigkeit des maßgeblichen Ersuchens vom 4.4.2018 trägt das Vollstreckungsgericht die Verantwortung. Dabei obliegt es diesem und nicht dem ersuchten Grundbuchamt, zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für den materiellen Rechtsübergang auf den Erwerber gegeben sind. Das umfasst beispielsweise auch die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 998). Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften durch das Grundbuchamt, wie sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56). Woraus sich eine Kenntnis für das Grundbuchamt erschließen sollte, das seinerseits weder den Zuschlagsbeschluss noch die Niederschrift über den Verteilungstermin, erst recht nicht die Akten über die Zwangsversteigerung, zu prüfen und auf Widersprüche hin zu untersuchen hatte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat der Senat die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens beigezogen. Daraus ergibt sich nicht, dass der Zwangsversteigerungsbeschluss nichtig wäre. Vielmehr wurde mit Beschluss des OLG München vom 2.8.2017 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.6.2017 verworfen, mit dem die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen wurde. Soweit der Beteiligte derzeit im Verteilungsverfahren noch Rechtsbehelfe ergriffen hat, über die noch nicht entschieden ist, hat das Grundbuchamt - im Beschwerdeverfahren der Senat - dagegen nach dem obenstehenden nicht zu prüfen, ob trotz des eingelegten Rechtbehelfs die Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (§ 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass sich aus dem noch offenen Rechtsbehelf im Verteilungsverfahren eine Nichtigkeit des Zuschlagbeschlusses ergeben könnte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Den Geschäftswert bemisst der Senat nach dem Grundstückswert (§ 46 GNotKG) sowie nach dem Nennwert der betroffenen Eigentümergrundschulden (vgl. § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.