Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - 34 Wx 331/16

published on 21/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - 34 Wx 331/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Im Wohnungsgrundbuch ist seit 1997 die am 16.1.2015 verstorbene Frau Dr. M. H. noch als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung eingetragen. Am 13.7.2015 hat der Beteiligte, Ehemann der Verstorbenen, Grundbuchberichtigung durch Eigentumsumschreibung auf ihn als Alleineigentümer beantragt. Er hat dazu die notariell beglaubigte Kopie der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts samt ebenfalls notariell beglaubigter Ablichtungen folgender eröffneter Verfügungen vorgelegt:

a) Gemeinschaftliches notarielles Testament vom 23.11.1973,

b) eigenhändiges Einzeltestament vom 13.3.2001.

Im ersteren setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein mit der Maßgabe, dass die Ehefrau nach ihrem Ehemann nur - befreite - Vorerbin, hingegen der Ehemann nach der Ehefrau alleiniger und unbeschränkter Erbe ist.

Im eigenhändigen Testament der Erblasserin ist verfügt:

Hiermit setze ich meine Kinder

C. H. und K. M. F.

als Erben für mein Privatvermögen ein:

Bargeld, ...Eigentumswohnungen in M. und B. sowie unser Einfamilienhaus ... Das … Haus wird unter der Auflage vererbt, ...

Dieses Testament betrifft ausschließlich meinen Besitz. Die weitergehenden Bestimmungen des gemeinsamen ehelichen Testamentes werden meinem Ehemann zur Entscheidung überlassen.

Das Grundbuchamt hat die Akten des auswärtigen Nachlassgerichts eingesehen. Die Rechtspflegerin ist der Meinung, es könnten zwischenzeitlich ihr unbekannte Umstände eingetreten sein, aufgrund derer die Wechselbezüglichkeit des notariellen Testaments aufgehoben worden sei, so dass das handschriftliche Testament die Erbfolge festlege. Dem hat der Antragsteller widersprochen und darauf hingewiesen, dass die Wechselbezüglichkeit aus dem notariellen Testament unzweifelhaft ersichtlich sei und sich daraus die Unwirksamkeit der privatschriftlichen Verfügung ergebe. Zudem hätten andere mit der Berichtigung nach dem Erbfall befasste Grundbuchämter ohne Beanstandung die erbetene Eintragung vorgenommen.

Mit Zwischenverfügung vom 16.8.2016 hat das Grundbuchamt schließlich fristsetzend aufgegeben, den zum Erbennachweis aus seiner Sicht notwendigen Erbschein vorzulegen, weil Umstände eingetreten sein könnten, die die Wechselbezüglichkeit nachträglich hätten wegfallen lassen und die die unbeschränkte Testierfähigkeit der Erblasserin wiederhergestellt hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des notariell vertretenen Beteiligten vom 30.8.2016, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass die in keiner Weise begründete und an irgendwelche Indizien oder Anhaltspunkte geknüpfte allgemeine abstrakte „Sorge“ des Grundbuchamts, gleichwohl könne es etwas geben, was zum Wegfall der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen aus dem notariellen Testament geführt haben könnte, nicht geeignet sei, die beantragte Grundbuchberichtigung zu verweigern. Bestehe kein Anlass zu Zweifeln an der durch die notarielle Urkunde begründeten Erbfolge, müsse das Grundbuchamt diese als gegeben unterstellen. Insbesondere dürfe ein in den Nachlassakten befindliches späteres, wegen Verstoßes gegen die angeordnete Wechselbezüglichkeit unwirksames Testament dem dann nicht entgegenstehen.

Zudem hätten sämtliche in Betracht kommenden Erbinnen und Erben einschließlich der Personen, die ansonsten durch das unwirksame privatschriftliche Testament begünstigt worden wären, zu notariellem Protokoll sinngemäß erklärt, dass sie von der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments und damit von der Unwirksamkeit der späteren einseitigen Verfügung ausgingen. Das schließe mit ein, dass es jedenfalls nach deren Kenntnis wie nach Kenntnis des Beschwerdeführers keine sonstigen letztwilligen Verfügungen, Maßnahmen oder Erklärungen der Erblasserin gegeben habe, aufgrund derer das einseitige Testament vielleicht doch wirksam sein könnte.

Der Senat hat die einschlägigen Nachlassakten des auswärtigen Amtsgerichts beigezogen.

II. Die Beschwerde des notariell vertretenen Beteiligten gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts, welche zur Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO fristsetzend die Vorlage eines Erbscheins aufgibt, ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO), auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) und begründet.

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16; vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, alle juris). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 39). Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen und auszulegen (vgl. § 133 BGB), hat gesetzliche Auslegungsregeln, sofern auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, ferner allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen (Demharter § 35 Rn. 42 m. w. N.).

2. Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nach herrschender Ansicht regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; OLG Hamm Rpfleger 2013, 23; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122; siehe auch Senat vom 7.3.2016). Denn das Grundbuchamt ist nur in der Lage zu prüfen, ob das privatschriftliche Testament geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder zu beseitigen (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 157). Das bedeutet, dass bei einer späteren (§ 2247 Abs. 2 BGB) eigenhändigen Verfügung das frühere öffentliche Testament als Grundlage nur ausreicht, wenn das eigenhändige Testament ersichtlich unwirksam ist oder die Erbfolge aus anderen Gründen nicht auf dieser Verfügung beruhen kann (BayObLG Rpfleger 1983, 18; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 161 und 162).

a) Formal sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Wirksamkeit der privatschriftlichen Verfügung vom 13.3.2001 sprächen (vgl. § 2247 Abs. 1 bis 3 BGB). Ersichtlich ist deren Inhalt allerdings nicht mit den Verfügungen im Ehegattentestament in Einklang zu bringen. Während in dem letztgenannten die Ehefrau den Ehemann zum Alleinerben einsetzt, verfügt sie im handschriftlichen Testament die Erbeinsetzung („mein Privatvermögen“) ihrer beiden Kinder und verdeutlicht mit der Aufzählung besonders hervorgehobener Vermögensgegenstände - u. a. der wohl gegenständlichen Eigentumswohnung in M. -, dass diese vom Erbe umfasst sind und „dieses“ - d. h. das spätere eigenhändige - Testament dem Ehegattentestament vorgehen solle, womit das frühere Testament insoweit widerrufen wäre (vgl. § 2258 Abs. 1 BGB).

b) Das eigenhändige Testament ist indessen offensichtlich unwirksam, weil es gegen die vom gemeinschaftlichen öffentlichen Testament ausgehende Bindungswirkung dort getroffener wechselbezüglicher Verfügungen verstößt (§§ 2270, 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB) und das Recht des eingesetzten Erben beeinträchtigen würde (vgl. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

aa) Die jeweilige Erbeinsetzung der Ehegatten in der letztwilligen Verfügung vom 23.11.1973 kann als gegenseitiges Bedenken wechselbezüglich, nämlich deshalb getroffen worden sein, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat (MüKo/Musielak BGB 6. Aufl. § 2270 Rn. 10; vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582). Dabei genügt jede Art der Erbeinsetzung, also auch die Einsetzung zum Miterben, Ersatzerben, Vorerben oder Nacherben (Litzenburger in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2270 Rn. 15).

bb) Allerdings geht der in diesem Fall einschlägigen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 (1. Alt.) BGB systematisch die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vor mit dem Ziel, den wirklichen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zu erforschen (z. B. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582). Denn die Auslegungsregel gilt nur „im Zweifel“ (vgl. Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 119 f. m. w. N.). Eine abweichende Auslegung zur Wechselbezüglichkeit auch bei Verfügungen, mit denen sich Eheleute gegenseitig bedenken, kommt beispielsweise in Betracht, wenn diese nicht gleichlautend formuliert sind (OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 274). So springt im gegebenen Fall der Umstand der „Disparität“ ins Auge, nämlich dass der Beteiligte im Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmt und in der Einsetzung des Schlusserben unbeschränkt ist, während die Erblasserin ihrerseits „nur“ Vorerbin wäre und der Nacherbfall schon zu deren Lebzeiten eintreten kann.

cc) Auch unter Berücksichtigung der Nachlassakten sind jedoch keinerlei geeignete Anhaltspunkte ersichtlich, die weitere Ermittlungsansätze zur Klärung der Wechselbezüglichkeit erkennen lassen und die nur vom Nachlassgericht geführt werden könnten.

So versteht der Beteiligte zu 1 als überlebender Ehegatte das notarielle Testament als wechselbezüglich. Das ergibt sich aus der urkundlichen Niederschrift vom 21.6.2015, die zum Zweck der erbrechtlichen Abwicklung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erstellt wurde. Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass Personen, die durch das handschriftliche Testament begünstigt würden, die Wechselbezüglichkeit der früheren Verfügung ebenso wie der Beteiligte für gegeben erachten. Es ist nicht anzunehmen, dass der die letztwillige Verfügung vom 23.11.1973 beurkundende Notar - sofern er überhaupt zur Verfügung stünde - nach einem Zeitraum von über 40 Jahren zur Sachaufklärung noch beitragen könnte (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 643/644). Das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 13.3.2001 lässt zwar erkennen, dass diese sich ebenso wie ihren Ehemann durch das gemeinschaftliche Testament nicht gebunden sah („Dieses Testament betrifft ausschließlich meinen Besitz. Die weitergehenden Bestimmungen des gemeinsamen ehel. Testamentes werden meinem Ehemann zur Entscheidung überlassen“). Daraus rechtfertigt sich aber nicht schon der Schluss, dass der gegenseitigen Erbeinsetzung im notariellen Testament die Wechselbezüglichkeit fehlt. Genauso gut denkbar, wenn nicht näher liegend, ist ein einseitiger - formungültiger - Widerruf durch das handschriftliche Testament. Auch wenn der Grund für die „disparitätische“ Erbeinsetzung in damals objektiv gegebenen unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute zu suchen wäre, schließt dies nicht schon die Wechselbezüglichkeit aus (BGH NJW-RR 2012, 207 Rn. 8 und 9).

Demnach würde auch im Fall eines Erbscheinsantrags das Nachlassgericht auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen und demzufolge die Wechselbezüglichkeit bejahen.

c) Soweit das Grundbuchamt seine Bedenken nicht auf die fehlende Wechselbezüglichkeit als solche, sondern darauf stützt, dass zwischenzeitlich Umstände eingetreten sein könnten, die die Wechselbezüglichkeit wieder hätten entfallen lassen, fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme.

Bei letztwilligen Verfügungen besteht praktisch stets ein Risiko, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Wegfall gekommen sein könnten. Ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten hätte es hier aber der Form des Rücktritts nach der für den Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 BGB bedurft (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB), wofür nichts spricht. Einseitig durch neue Verfügung von Todes wegen konnte die Erblasserin die wechselbezügliche Erbeinsetzung aber nicht wirksam widerrufen (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sie auch formell gültig durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 Abs. 2 BGB) widerrufen hat, rechtfertigt nicht das Verlangen nach einem Erbschein (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; Demharter § 35 Rn. 39).

III. Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswerts.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.