Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - 34 Wx 3/15

published on 25/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - 34 Wx 3/15
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 nicht wegen fehlenden Erbennachweises zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seiner am 10.5.1995 verstorbenen Ehefrau Ingeborg B. im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer von zwei Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Ferienhausappartements (Nr. 71 = Bl. 4031 und Nr. 72 = Bl. 4032) eingetragen. Laut aktuellem Grundbuchstand sind seine Ehefrau und er weiter in derselben Anlage Miteigentümer an Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, verbunden mit dem Sondereigentum an den Appartements Nr. 10 (Bl. 3974) und Nr. 48 (Bl. 4008). Mit Erbvertrag vom 7.6.1993, teileröffnet am 19.6.1995, hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, zum Nacherben ihre Kinder Bettina B. und Markus B. (= Beteiligter zu 2) bestimmt, zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge. Vereinbart waren außerdem Vermächtnisse zugunsten beider Kinder.

Der Beteiligte zu 1 ist als Vorerbe nicht befreit.

Mit notariellem Vertrag vom 27.8.2013 („Übertragung von Nacherbenanwartschaften“) überließ der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 71 samt den Miteigentumsanteilen an den Appartements Nrn. 10 und 48. Die Auflassung wurde erklärt. Die weitere Nacherbin Bettina W. stimmte der Überlassung des Wohnungseigentums mit Urkunde vom 29.11./11.12.2013 zu.

Im Vertrag vom 27.8.2013 (Abschn. II.) übertrugen ferner der Beteiligte zu 2 und Bettina W. ihre Nacherbenanwartschaften an den Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2 als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnungseigentums. Die Beteiligten äußerten in der Urkunde die Meinung, die Übertragung der Nacherbenanwartschaften stelle sich als Austauschgeschäft dar, die Verfügungen der Erblasserin seien so auszulegen, dass in diesem Fall eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet gelten müsse, somit der Beteiligte zu 1 Vollerbe würde. Die Urkunde enthält indessen auch den notariellen Hinweis, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaften möglicherweise einem Ersatznacherben gegenüber nicht verbindlich sei, die gemeinsame Auslegung der heutigen Beteiligten hinsichtlich des Erbvertrags binde die Ersatznacherben nicht.

Außerdem ließ sich der Beteiligte zu 1 ein durch Vormerkung zu sicherndes Rückerwerbsrecht einräumen (Abschn. IX.). Hinsichtlich der nicht übertragenen Wohnungseigentumseinheiten bewilligten und beantragten die Parteien die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der

Erbfolge nach Ingeborg B. ausdrücklich unter Nichteintragung eines etwaigen Nacherbenvermerks (Abschn. IV.).

Die Beteiligten beauftragten den Notar, den grundbuchamtlichen Vollzug durchzuführen, und erteilen ihm umfassende Vollmacht, Eintragungsbewilligungen und Erklärungen auch rechtsgeschäftlicher Art zur Durchführung dieser Urkunde abzugeben, alle Anträge einzeln und unabhängig voneinander zu stellen oder zurückzunehmen (Abschn. VII. 4.).

Unter dem 16.12.2013 stellte der Notar gemäß § 15 GBO Antrag zum Vollzug der Auflassung, der Eintragung der Vormerkung, der ebenfalls vereinbarten Lastenfreistellung und der Grundbuchberichtigung. Auf den Hinweis des Grundbuchamts, der Nacherbenvermerk sei wegen der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge jeweils einzutragen, legte der Notar im Schreiben vom 28.2.2014 dar, dass im Fall einer entgeltlichen Übertragung der Nacherbenanwartschaften eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet zu gelten habe. Er wies aber darauf hin, dass gegebenenfalls von Amts wegen ein Nacherbenvermerk einzutragen wäre, aus dem sich ergeben müsse, dass die Nacherbfolge nur für den Fall greifen könne, dass die eingesetzten Nacherben zum Zeitpunkt der Nacherbfalls nicht mehr lebten, etwa in der Form:

Nacherbfolge ist angeordnet. Die eingesetzten Nacherben Markus B. und Bettina W. haben ihre Anwartschaften auf den Vorerben übertragen. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Mit Zwischenverfügung vom 6.5.2014 setzte das Grundbuchamt Frist zur Vorlage eines Erbscheins ohne Nacherbenbestimmung.

Mit Schreiben vom 13.5.2014 stellte der Notar aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht daraufhin Vollzugsantrag in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 als Eigentümer des ihm überlas-senen Grundbesitzes ohne Nacherbenvermerk, der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe unter Eintragung eines Nacherbenvermerks eingetragen werden solle. Zuletzt beantragte er vorsorglich und hilfsweise, falls durch den Änderungsantrag die Zwischenverfügung nicht erledigt sei, und zwar ausdrücklich ohne Verbindung gemäß § 16 GBO, den Beteiligten zu 2 als Eigentümer ohne Nacherbenvermerk und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben mit Nacherbenvermerk, dessen Inhalt im Ermessen des Grundbuchamts stehe, einzutragen.

Mit Beschluss vom 4.9.2014 hat das Grundbuchamt sämtliche Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das in der Zwischenverfügung vom 6.5.2014 genannte Hindernis sei nicht beseitigt, ein Erbschein nicht vorgelegt worden. Die Grundbuchberichtigung sei nach Abschn. IV. der Urkunde vom 27.8.2013 insgesamt beantragt. Deshalb seien zunächst Erbfolge und Nacherbfolge durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären. Ein einzutragender Nacherbenvermerk müsse inhaltlich richtig sein. Durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das

Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei. Den beantragten „Eventual- oder Ermessensvermerk“ gebe es nicht. Die letztwillige Verfügung und die Erklärungen der Beteiligten seien entweder vom Nachlassgericht oder vom Grundbuchamt auszulegen, nicht aber, wie in der Urkunde vorgenommen, von den Beteiligten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Beteiligten, die im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt wird:

Aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 4.9.2014 ergebe sich schon nicht, aus welchen Gründen der eine und der andere der beiden gestellten Anträge zurückgewiesen werde. Beide seien auch nicht miteinander verbunden; über sie sei je selbstständig zu entscheiden.

Der Auflassung an den Beteiligten zu 2 hätten alle Nacherben zugestimmt. Dadurch seien die entsprechenden Eigentumsrechte aus dem Nachlass endgültig ausgeschieden. Ein Eintragungshindernis bestehe nicht, auch nicht hinsichtlich der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge nach Ingeborg B.. Die Erbfolge und die angeordnete Nacherbfolge seien durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Nur der Vermerk über das Recht des Nacherben sei von Amts wegen einzutragen, hierzu bedürfe es keines Antrags. Dem Grundbuchamt obliege es, den Nacherbenvermerk inhaltlich so zu fassen, dass er den Anordnungen der Erblasserin entspreche. Für die Erledigung sei es auch ohne Bedeutung, dass die Nacherben ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen hätten. Die Grundbuchberichtigung sei unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift beantragt. Weiteres sei nicht beantragt.

Der Notar hat in der Beschwerdeschrift etwaige bisher gestellte weitergehende Anträge - in der Form der §§ 31, 29 GBO - zurückgenommen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 29.12.2014 nicht abgeholfen. Es meint, unabhängig davon, welche Anträge gestellt seien, müssten zuvor die Erb- und die Nacherbfolge insgesamt geklärt werden. Durch die bekannt gewordene Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei.

II.

Die namens der beiden Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Beschwerdeziel ist die Eintragung des Beteiligten zu 2 nach Auflassung als Wohnungseigentü

mer ohne die Miteintragung eines Nacherbenvermerks (vgl. § 51 GBO) sowie - erklärtermaßen nicht verbunden (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) - die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümer des nicht übertragenen Wohnungseigentums der Beteiligte zu 1 als Erbe nach Ingeborg B. ist (§§ 1922, 1941 BGB, §§ 22, 35 GBO). Ob die früher gestellten Anträge darüber hinausgegangen sind - nämlich ausdrücklich ohne Vermerk des Nacherbenrechts einzutragen (dazu Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 26) - kann offen bleiben, da nach Rücknahme der Anträge allenfalls eine deklaratorische Aufhebung des Beschlusses in Frage käme.

1. Der Beteiligte zu 1 ist im Wege der Berichtigung unter Beifügung eines Nacherbenvermerks in den Grundbüchern einzutragen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 22, 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist nachgewiesen; wegen fehlenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 GBO) kann die begehrte Eintragung nicht verweigert werden.

a) Die noch eingetragene Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist verstorben. Dem Grundbuchamt liegen beglaubigte Abschriften des Erbvertrags und der Niederschrift über seine Eröffnung vor. Damit ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe ist. Ein Nacherbenvermerk ist einzutragen (vgl. § 51 GBO), ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf; dasselbe gilt hinsichtlich des Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137 = Rpfleger 1970, 344/345). Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ergibt sich bereits aus dem notariellen Erbvertrag (Ziff. II. 1.).

b) Soll ein (eingetragener) Nacherbenvermerk gelöscht werden oder dessen Eintragung unterbleiben, so ist die Zustimmung der Nacherben - die vorliegt -, aber auch der Ersatznacherben -die nicht vorliegt - erforderlich (OLG Hamm Rpfleger 1956, 159; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 109 f.; Demharter § 51 Rn. 37). Nach herrschender Meinung kann zwar der Nacherbe, ohne das Nacherbenrecht selbst auszuschlagen, auf die Eintragung seines Rechts verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben und, falls diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, nach Bestellung eines Pflegers (OLG Köln NJW 1955, 633/634; vgl. Demharter § 51 Rn. 26; kritisch Bestelmeyer Rpfleger 2015 Heft 4). Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht über die Anwartschaft des Ersatznacherben. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der Vorerbe zur Verfügung über Nachlassgegenstände nach herrschender Meinung nicht die Zustimmung der Ersatznacherben, sondern nur diejenige der Nacherben benötigt (BGHZ 40, 115; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2113 Rn. 6). Die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück ist nicht vergleichbar mit dem Verzicht auf die Eintragung des Nacherben- bzw. Ersatznacherbenver-merks bei einem Grundstück, das im Nachlass verbleibt. Während der Nacherbe bei der Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben lediglich sein alleiniges gegenwärtiges Nacherbenrecht ausübt, verfügt er bei einem Verzicht auf die Eintragung eines Nacherben- bzw. Ersatz-nacherbenvermerks zugleich über etwaige künftige Rechte der eingesetzten Ersatznacherben;

a) diese unterliegen als solche jedoch nicht seiner Verfügungsbefugnis (OLG Köln NJW 1955, 633/634; auch Demharter § 51 Rn. 26).

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übertragung der Nacherbenanwartschaft. Denn diese berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 11 und Rn. 16). Der Nacherbe kann nur die Rechte übertragen, die er selbst hat. Der Erwerber tritt deshalb beim Nacherbfall nur dann in die Rechtsstellung des Erben ein, wenn der Nacherbe ebenfalls eingetreten wäre, falls er sein Nacherbenrecht nicht übertragen hätte. Dementsprechend kann der Übertragung des Nacherbenrechts auf die Vorerben diesen auch nur dann eine unbeschränkte Erbenstellung verleihen, wenn kein Ersatznacherbe in Betracht kommt bzw. auch dieser seine Rechte dem Vorerben überträgt. Ist dies nicht der Fall, so vereinigt der Vorerbe zwar, solang die Rechtsstellung des Nacherben - von der Übertragung seines Rechts abgesehen - besteht, Rechte und Pflichten des Vorerben und des Nacherben in seiner Person. Er verliert seine Rechtsstellung als Nacherbe aber in dem Augenblick an den Ersatznacherben, in dem der Nacherbe - bei Nichtvererblichkeit im Falle seines Vorablebens - seine Stellung ebenfalls an diesen verloren haben würde (vgl. OLG Köln NJW 1955, 633/635).

d) Die Ersatznacherbeneinsetzung lässt sich hier nicht dahin auslegen (§ 133 BGB), dass sie im Falle der Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben als nicht angeordnet gilt. Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28), lassen diesen Schluss nicht zu. Wenn die Parteien des Erbvertrags die Nacherbenstellung als nicht vererblich gewollt haben, also mit der Einsetzung der Abkömmlinge als Ersatznacherben das Vermögen in der Familie erhalten wollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Nacherben die Möglichkeit einräumen wollten, dies zu vereiteln, indem sie ihre Nacherbschaft dem Vorerben übertragen und dieser dann ohne jegliche Bindung den Nachlassgegenstand auch an außenstehende Dritte veräußern könnte.

e) Bei der Fassung des Nacherbenvermerks wird zu berücksichtigen sein, dass der Vorerbe nunmehr Rechte und Pflichten auch der Nacherben in seiner Person vereinigt (siehe oben zu c.), er also grundsätzlich ohne Zustimmung weiterer Personen - ggf. auch unentgeltlich - über den Grundbesitz verfügen darf. Die Ersatznacherben müssen insoweit nicht zustimmen. Der Vermerk muss also zum Ausdruck bringen, dass die Nacherbenstellung dem Vorerben übertragen ist, jedoch Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Die insoweit freie Position des Vorerben macht aber die Eintragung des Vermerks nicht überflüssig, zumal sich die Ersatznacherbschaft nicht erst bei einem eventuellen Anfall der Erbschaft an die Ersatznacherben auswirkt, sondern bereits bei einem Wegfall der ursprünglichen Nacherben.

c) Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wird nämlich die Rechtsvereinigung wieder aufgehoben und die bisherigen Ersatznacherben werden Nacherben. Dann bedarf der Vorerbe zu wirksamen Verfügungen wieder der Zustimmung der (Ersatz-) Nacherben (BayObLGZ 1970, 137/141; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 16).

2. Hingegen wird der Beteiligte zu 2 ohne Nacherbenvermerk einzutragen sein.

a) Der nicht befreite Vorerbe kann über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz nur verfügen, soweit dadurch das Recht des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 2113 BGB). Der Nachweis hierfür wird bei nicht befreiter Vorerbschaft im allgemeinen nur durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene Zustimmungserklärung der Nacherben erbracht werden können (vgl. Demharter § 51 Rn. 34). Der Verfügung des Beteiligten zu 1 haben sämtliche Nacherben formgerecht zugestimmt; der Zustimmung von Ersatznacherben bedarf es nicht (BGHZ 40, 115; vgl. auch Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14). Dem Ersatznacherben sind nämlich vor Eintritt des Ersatzfalles keine Rechte, allenfalls Aussichten, eingeräumt. Er erwirbt eine Rechtsstellung als (Nach-) Erbe nicht bereits durch den Erbfall, sondern erst aufgrund Wegfalls des erstberufenen (Nach-) Erben. Vor dem Wegfall des (Nach-) Erben bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzerben und dem Erben, die dem Ersatzerben irgendeinen Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte gewährten, insbesondere ein Recht oder eine Pflicht zur Mitwirkung begründeten. Entsprechend tritt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein und hat vorher keine entsprechenden Rechte und Pflichten. Darin unterscheidet er sich vom Nacherben (vgl. RGZ 145, 316/319; auch Senat a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 8).

b) Unter diesen Umständen kann es auch keine Rolle spielen, dass der Vorerbe zugunsten des Nacherben verfügte. Da mehrere Nacherben eingesetzt sind, kommt es lediglich darauf an, dass sämtliche anderen Nacherben dem Rechtsgeschäft zugunsten des einen zustimmen. Der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Ersatznacherben (vgl. Senat vom 9.2.2015) bedarf es auch in dieser Konstellation nicht.

a) 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.