Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Okt. 2015 - 34 Wx 233/15

published on 26/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Okt. 2015 - 34 Wx 233/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 233/15

34. Zivilsenat

Beschluss

vom 26.10.2015

AG Wolfratshausen - Grundbuchamt

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

2) ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

wegen Zwischenverfügung (Grundbuchberichtigung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 26.10.2015 folgenden Beschluss

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind verheiratet im Güterstand der Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aufgrund Erbscheins vom 14.4.2015 sind sie im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ seit dem 19.5.2015 eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 19.5.2015 erklärten die Beteiligten, die ihnen kraft gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 zugefallenen Erbteile seien aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft in das Gesamtgut gefallen, die Erbengemeinschaft sei durch Vereinigung der Erbteile im Gesamtgut beendet und der Grundbesitz Bestandteil des Gesamtguts geworden. Gleichzeitig beantragten sie unter Bezugnahme auf den in den Grundakten befindlichen Ehe- und Erbvertrag sowie auf die maßgebliche Nachlassakte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft.

Gemäß § 15 GBO hat der Notar unter Vorlage Urkunde beim Grundbuchamt den Vollzug beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.7.2015 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass eine Auflassung der Beteiligten zu 1 und 2 erforderlich und nachzureichen sei. Die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer in Erbengemeinschaft beruhe auf dem Erbschein. Der Eigentumsübergang von der Erbengemeinschaft auf die Beteiligten zu 1 und 2 in Gütergemeinschaft könne sich nur durch Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf der Grundlage einer materiellen Einigung über den Eigentumsübergang vollziehen.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde, mit der vorgetragen wird, einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und einer Einigung über den Eigentumsübergang bedürfe es aus Rechtsgründen nicht, weil mangels Zuweisung zum Sondergut die Erbschaft im Gesamtgut angefallen sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und vom Notar für die Beteiligten in zulässiger Weise (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Der Erlass einer Zwischenverfügung zur Behebung des angenommenen Eintragungshindernisses ist schon verfahrensrechtlich nicht zulässig.

Wegen eines Eintragungshindernisses darf eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) nur ergehen, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Denn die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den sich nach dem Antrag bestimmenden Rang zu sichern, der im Fall einer sofortigen Antragszurückweisung nicht gewahrt bliebe. Kann der Mangel nur mit Wirkung ex tunc geheilt werden, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (BGH Rpfleger 2014, 580; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, NJW-RR 2015, 1044; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Wilde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 21a; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8 m. w. N.). Deshalb ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll (BGH Rpfleger 2014, 580; NJW 2014, 1002).

Das Grundbuchamt verlangt mit der Zwischenverfügung eine Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 BGB, § 20 GBO), weil nach seiner Rechtsauffassung, auf deren Grundlage die Zulässigkeit der Zwischenverfügung zu beurteilen ist (BGH Rpfleger 2014, 580), die Umsetzung des Eintragungsersuchens eine rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit dinglicher Eigentumsübertragung erfordert. Ein ohne Auflassung gestelltes Eintragungsersuchen wäre auf der Grundlage dieser Rechtsansicht sofort zurückzuweisen gewesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten ist die somit unzulässige Zwischenverfügung deshalb aufzuheben.

2. Ergänzend, aber nicht bindend, wird für das weitere Verfahren Folgendes ausgeführt:

Haben Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart, so werden die Vermögen beider und die zum Vermögen gehörenden Gegenstände kraft Gesetzes und daher ohne rechtsgeschäftliche Übertragung gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut), § 1416 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für das Vermögen, das die Ehegatten während des Bestands der Gütergemeinschaft erwerben, § 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dazu zählt auch der Erwerb aufgrund (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbfolge (BeckOK/Mayer BGB Stand 1.11.2014 Edition 36 § 1416 Rn. 3; Staudinger/Thiele BGB (2007) § 1416 Rn. 16; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1416 Rn. 12; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1416 Rn. 2 und 3).

Die einem in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallene Erbschaft wird somit kraft Gesetzes Teil des Gesamtguts, es sei denn, der Erblasser hat durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, § 1418 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Beruht der Anfall von Todes wegen - wie hier - auf gesetzlicher Erbfolge, scheidet diese Möglichkeit aus.

Nichts anderes gilt in Bezug auf eine beiden in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten als Miterben gemäß § 1925 Abs. 2 BGB zugefallene Erbschaft. Der Erwerb des dinglichen Eigentums kraft Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 und 2 BGB, als Gesamthandsvermögen beruht auf gesetzlicher Anordnung, § 1416 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. Auf die Frage, ob dem ein Durchgangserwerb von der Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit oder ein Direkterwerb unmittelbar in das Gesamthandsvermögen zugrunde liegt (vgl. zur entsprechenden Diskussion bei rechtsgeschäftlicher Auflassung zu Miteigentum: BGHZ 82, 346), kommt es nicht an. Das Grundbuch, das als Eigentümer die Ehegatten in Erbengemeinschaft bezeichnet, erweist sich wegen Zugehörigkeit des Grundstückseigentums zum Gesamthandsvermögen hinsichtlich des eingetragenen Berechtigungsverhältnisses, § 47 Abs. 1 GBO, als unrichtig (vgl. auch BayObLGZ 1993, 96, 98 f. aus gebührenrechtlicher Sicht, noch zu § 60 Abs. 4 KostO - nun: Abs. 1 Satz 1 der Anm. zu Nr. 14110 KV GNotKG; dort war die Erbschaft zwei jeweils in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallen, die - anders als hier - nicht miteinander verheiratet waren).

Für eine Erbauseinandersetzung, § 2042 ff. BGB, ist angesichts der gesetzlich angeordneten gesamthänderischen Bindung der Erbteile und der zum ererbten Vermögen gehörenden Gegenstände kein Raum. Desgleichen scheidet eine Auflassung des Eigentums am Grundstück von der Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gemäß § 1416 BGB aus. Dass für die Eigentumsübertragung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Auflassung selbst dann erforderlich ist, wenn Gesellschaft und Erbengemeinschaft aus denselben Personen bestehen (vgl. Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 20 Rn. 32), steht dem nicht entgegen. Für die ehevertragliche Gütergemeinschaft gelten - wie oben aufgezeigt - gesetzliche Sonderregelungen.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO, § 894 BGB) wird in dieser Situation durch den Nachweis der bestehenden Gütergemeinschaft und des Erwerbs von Todes wegen bei fehlender testamentarischer Zuweisung zum Vorbehaltsgut in grundbuchmäßiger Form, § 29 GBO, belegt.

III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 26/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 233/15 34. Zivilsenat Beschluss vom 26.10.2015 AG Wolfratshausen - Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) ... - Antragstellerin und Beschwerd
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Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. Gründe
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1.
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.