Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2015 - 34 Wx 121/15

published on 25/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2015 - 34 Wx 121/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 121/15

Beschluss

vom 25.9.2015

AG Laufen - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) ...

- Antragstellerin

3) ...

- Antragsteller 4) ...

- Antragsteller 5) ...

- Beschwerdegegner 6) ...

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 - 4: ...

Verfahrensbevollmächtigte zu 5: ...

wegen Zwischenverfügung (Löschung eines Vorkaufsrechts)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 25. September 2015 folgenden

Beschluss

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 17. März 2015 insoweit aufgehoben, als das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1 aufgegeben hat, Übernahmeerklärungen der aktuellen Eigentümer vorzulegen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 17. März 2015 zurückgewiesen.

III.

Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.336 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1, 5 und 6 sind Geschwister. Deren Vater teilte bereits zu Lebzeiten sein Immobilienvermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unter seinen Kindern auf. In diesem Zusammenhang übertrug er zunächst die im Grundbuch gebuchten Flurstücke .../1 und .../2 gemäß notariellem Schenkungsvertrag vom 15.10.1982 auf den Beteiligten zu 6. Der Eigentumsübergang wurde am 27.12.1982 im Grundbuch vollzogen.

Nachfolgend kamen die Familienmitglieder überein, die Aufteilung gemäß notariellem Vertrag vom 17.5.1988 zu ändern. Im Tausch gegen ein gleichwertiges Grundstück übertrug der Beteiligte zu 6 das Eigentum am oben genannten Grundbesitz auf den Vater zurück. Gleichzeitig veräußerte der Beteiligte zu 5 ein Grundstück entgeltlich an den Vater. Dieser übertrug die von den Beteiligten zu 5 und 6 zurückerlangten Grundstücke im Tausch gegen ein gleichwertiges Grundstück auf den Beteiligten zu 1. Das vom Beteiligten zu 1 im Austausch erworbene Grundstück wiederum veräußerte der Vater an den Beteiligten zu 5 unter Verrechnung der wechselseitigen Kaufpreisansprüche und zinsloser Stundung der Restforderung.

Unter Ziff. VI der Urkunde vom 17.5.1988 (nebst klarstellender Erklärung vom 9.5.1990) bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung eines vererblichen Vorkaufsrechts für ... (den Beteiligten zu 5) und ... (den Beteiligten zu 6) als Gesamtberechtigte nach § 513 BGB im Grundbuch von... Blatt

Sie stellten klar, dass die Vereinbarung, wonach die Vorkaufsberechtigten bei Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr als das 6-fache des jetzigen Einheitswertes zu zahlen brauchen, lediglich schuldrechtlichen Charakter habe.

Im Grundbuch wurden am 13.6.1990 der Eigentumsübergang auf den Beteiligten zu 1 vollzogen und das Vorkaufsrecht zugunsten der Beteiligten zu 5 und 6 eingetragen.

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 16.10.2014 übertrug der Beteiligte zu 1 das Eigentum an dem Grundbesitz auf seine beiden Kinder, die Beteiligten zu 3 und 4, zu je hälftigem Miteigentum bei gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs zugunsten des Beteiligten zu 1 sowie seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2. Die vertragliche Bestimmung (Ziff. III der Urkunde) lautet wie folgt:

Nießbrauch, Schenkung

1. Herr ... (Beteiligter zu 1) behält sich auf seine Lebensdauer einen Nießbrauch an allen Vertragsgegenständen vor, kraft dessen Nutzungen und Lasten grundsätzlich bei ihm verbleiben.

Für diesen Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Besonderheiten:

a) Der Berechtigte schuldet bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt.

b) Der Berechtigte hat für die Dauer des Nießbrauchs alle Lasten der Nießbrauchsgegenstände zu tragen, ...

2. Für die Zeit ab Erlöschen des in Abs. 1. bestellten Nießbrauchs erhält Frau ... (Beteiligte zu 2) auf ihre Lebensdauer einen Nießbrauch, der denselben Inhalt hat wie der in Abs. 1. vorbehaltene Nießbrauch.

3. Im Übrigen erhalten die ... (Beteiligten zu 3 und 4) die heutige Zuwendung als Schenkung, deren Wert die Beteiligten nicht beziffern möchten und die sie sich auch nicht auf ihren gesetzlichen Pflichtteil gegenüber ihrem Vater anrechnen lassen müssen.

Unter Ziff. XI vereinbarten die Vertragsparteien eine bedingte Rückübereignungspflicht folgenden Inhalts:

1. Der Veräußerer kann die Rückübereignung eines heute überlassenen Miteigentumsanteils ganz oder teilweise verlangen, wenn zu Lebzeiten der Eltern oder eines Elternteils der heutigen Erwerber eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:

a) Der betreffende Miteigentumsanteil ist ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise auf andere Personen übergegangen als den Erwerber des betreffenden Miteigentumsanteils oder den Erwerber des anderen Miteigentumsanteils.

b) Der Inhaber des betreffenden Miteigentumsanteils hat rechtsgeschäftlich eine Übereignungspflicht im Sinne des Buchst. a) begründet.

c) Der überlassene Miteigentumsanteil ist ganz oder teilweise oder einzeln in ein Insolvenzverfahren geraten oder länger als drei Monate von einem Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen.

d) Der Wert des heute überlassenen Miteigentumsanteils wird in einen Zugewinnausgleich oder einen ähnlichen Ausgleich einbezogen.

4. Der Veräußerer tritt hiermit den Rückübereignungsanspruch mit Wirkung ab seinem Tod an seinen überlebenden Ehegatten ab; dieser kann Rückübereignung an sich allein gemäß den in Abs. 2. festgelegten Bestimmungen verlangen.

Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung an jedem überlassenen Miteigentumsanteil.

Unter Vorlage der Urkunde beantragte der Notar unter dem 5.11.2014 - neben der inzwischen vollzogenen Eintragung des Eigentumsübergangs, der Nießbrauchsrechte und der Rückauflassungsvormerkungen - auch die Löschung des im Grundbuch zugunsten der Beteiligten zu 5 und 6 eingetragenen Vorkaufsrechts wegen Gegenstandslosigkeit.

Das Grundbuchamt hat die Vorkaufsberechtigten zum Löschungsantrag angehört. Der Beteiligte zu 5 ist der Löschung entgegen getreten. Das Vorkaufsrecht sei zu seinen und des Beteiligten zu 6 Gunsten zur Erzielung einer gleichmäßigen Vermögensverteilung unter den drei Geschwistern bestellt worden. Vor diesem Hintergrund erstrecke sich das Vorkaufsrecht auch auf eine Übertragung, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an die gesetzlichen Erben vorgenommen werde. Außerdem liege hier ausweislich der Konditionen des Überlassungsvertrags entgegen seiner Bezeichnung als Schenkung eine entgeltliche Übertragung vor. Im Übrigen sei trotz formaler Eigentumsübertragung die alleinige wirtschaftliche Einflussnahmemöglichkeit beim Beteiligten zu 1 verblieben; die Befugnisse der Beteiligten zu 3 und 4 entsprächen hingegen nicht denjenigen eines Eigentümers. Angesichts dieser Umstände verfolge der Vertrag den Zweck, in rechtswidriger Weise das Vorkaufsrecht der Begünstigten zu vereiteln.

Mit Zwischenverfügung vom 17.3.2015 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1 unter Fristsetzung bis 17.4.2015 aufgegeben, Löschungsbewilligungen der Berechtigten - andernfalls Erklärungen der Beteiligten zu 3 und 4 betreffend die Belastungsübernahme - vorzulegen. Zwar sei das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall bestellt und erlösche deshalb, wenn das belastete Grundstück auf anderem Weg als durch Verkauf auf einen Sonderrechtsnachfolger übertragen werde. Auch sei die Überlassung als Schenkung bezeichnet. Jedoch seien erhebliche Gegenleistungen vereinbart. Inwieweit die Übertragung einem Kauf gleichkomme mit der Folge, dass das Vorkaufsrecht nicht erloschen sei, könne nicht abschließend beurteilt werden. Deshalb bedürfe es zur Löschung entsprechender Bewilligungen der Berechtigten.

Mit Beschwerde vom 23.3.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Zwischenverfügung. Er beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung des Vorkaufsrechts zu vollziehen. Spätestens infolge der Eintragung des Eigentumsübergangs auf die Beteiligten zu 3 und 4 als Sonderrechtsnachfolger sei das Vorkaufsrecht erloschen und das Grundbuch deshalb unrichtig geworden. Die vertraglichen Auflagen würden nicht über die üblichen Regelungen bei vorweggenommener Erbfolge hinausgehen und stellten sich deshalb weder als Entgelt noch als Ausdruck einer Vereitelungsabsicht dar. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit komme es auf diese Gesichtspunkte für die Frage, ob das Vorkaufsrecht erloschen sei, ohnehin nicht an. Außerdem stelle sich die Frage, ob das Recht wegen inhaltlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu löschen sei, weil ein dingliches Vorkaufsrecht mit Preislimitierung gegen zwingendes Recht verstoße.

Der Beteiligte zu 5 beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die für den Fall des Weiterverkaufs vereinbarte und durch Vormerkung abgesicherte Rückübereignungspflicht habe zur Konsequenz, dass bei einer künftigen Veräußerung des Grundbesitzes der Vorkaufsverpflichtete nach Rückübereignung in den Genuss des vollen Gegenwerts der Immobilie gelange und die ursprünglich zugunsten der Vorkaufsberechtigten vereinbarte Einbuße nicht zu tragen habe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat mit ihrem Hauptziel keinen Erfolg, denn die beantragte Löschung der Vorkaufsberechtigung darf mangels Unrichtigkeitsnachweises im gegenwärtigen Stadium nicht vorgenommen werden. Die mit der Zwischenverfügung aufgegebene Vorlage einer Übernahmeerklärung der Beteiligten zu 3 und 4 für den Fall, dass Löschungsbewilligungen der Vorkaufsberechtigten nicht beigebracht werden, kann jedoch keinen Bestand haben. Insoweit ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

1. Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, der beanstandete Grundbucheintrag sei gegenstandslos geworden (§ 84 GBO), handelt es sich bei seinem Begehren in der Sache um einen Antrag auf Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO).

Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung - auch die Eintragung einer Löschung (Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 3) -, wenn der von der Eintragung Betroffene sie bewilligt. Liegt eine Bewilligung nicht vor, so ist eine berichtigende Eintragung im Grundbuch nur möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller muss - in der Form des § 29 GBO - lückenlos ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung, hier also der begehrten Löschung des zugunsten der Beteiligten zu 5 und 6 als Gesamtberechtigte eingetragenen Vorkaufsrechts, entgegenstehen könnte. Freilich brauchen ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten nicht ausgeräumt zu werden (BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/416). Keiner Nachweisführung bedarf es dann, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch selbst - einschließlich zulässiger Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) - ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 59, 61).

Nach diesen Maßstäben ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen. Denn aus dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt der in Bezug genommenen Bewilligungsurkunden ergibt sich nicht zuverlässig, dass „causa des Eigentumsübergangs“ auf die Beteiligten zu 3 und 4 (siehe Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 225) eine Vereinbarung ist, welche das materiell-rechtliche Erlöschen des Vorkaufsrechts und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirkte. Vielmehr lassen die aus der Grundakte bekannten Begleitumstände der Eigentumsübertragung Zweifel daran bestehen, dass mit der Übertragung der (formalen) Eigentümerstellung auf die Beteiligten zu 3 und 4 das Vorkaufsrecht in Fortfall geriet; denn der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht, die Urkunde vom 16.10.2014 sei Teil eines - den Vorkaufsfall auslösenden - Umgehungsgeschäfts, stützt sich auf konkrete Tatsachen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in dieser Situation mit der Urkunde allein nicht nachgewiesen werden. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

2. Ein - wie hier - für einen Verkaufsfall bestelltes (dingliches) Vorkaufsrecht, § 1094 BGB, beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben, die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, in die Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundbesitzes nachgerückt sind, § 1097 Halbsatz 1 BGB. Da von der Möglichkeit, gemäß § 1097 Halbsatz 2 BGB ein Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle einzuräumen, kein Gebrauch gemacht wurde, steht den Beteiligten zu 5 und 6 nur ein Vorkaufsrecht gemäß obiger Beschränkung zu. Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/09 = Rpfleger 2010, 260; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 94; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1097 Rn. 5; MüKo/Westermann BGB 6. Aufl. § 1097 Rn. 5; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1432a; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 191 sowie § 22 Rn. 151).

Keinen Vorkaufsfall stellt nach der gesetzlichen Regelung des § 1098 Abs. 1, § 470 BGB ein mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht vorgenommener Verkauf an die gesetzlichen Erben dar. Die Eigentumsübertragung auf der Grundlage eines nach dieser Vorschrift privilegierten Rechtsgeschäfts führt deshalb grundsätzlich - wie die Nichtausübung eines für nur einen Verkaufsfall eingeräumten Vorkaufsrechts - zum Erlöschen desselben (OLG Düsseldorf DNotZ 2002, 203; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 473; Staudinger/Schermaier BGB (2009) § 1097 Rn. 6; Schöner/Stöber Rn. 1432a).

3. Ob ein den Verkaufsfall auslösender Kaufvertrag, § 1098 Abs. 1, § 463 BGB, abgeschlossen wurde, beurteilt sich allerdings nicht nach der Vertragsbezeichnung, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt und Ergebnis der Vereinbarungen. Gaben der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte ihrem Geschäft eine Gestalt, die eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch Meidung eines formalen Kaufvertrags verhindern soll, obwohl nach materieller Betrachtungsweise und interessengerechtem Verständnis das Ergebnis einer kaufvertraglichen Veräußerung herbeigeführt werden soll, dann liegt eine Umgehung des Vorkaufsrechts vor (BGHZ 115, 335/340; BGH NJW 1998, 2136 je m. w. N.; Staudinger/Schermaier BGB (2013) § 463 Rn. 27 ff. mit (2009) § 1097 Rn. 4; Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. vor § 1094 Rn. 8). Ein solchermaßen „verschleierter Kaufvertrag“ löst das Vorkaufsrecht dennoch aus (BGHZ 115, 335/342; OLG Nürnberg NJW-RR 1992, 461). Denn obgleich der Vorkaufsberechtigte keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalls hat, so gilt doch in dem zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten bestehenden Sonderrechtsverhältnis der Grundsatz von Treu und Glauben, §§ 162, 242 BGB. Nach diesem Grundsatz kann sich der Vorkaufsverpflichtete, der sich für den Fall eines Verkaufsentschlusses einer vertraglichen Bindung unterworfen hat, nicht auf eine rechtsgeschäftliche Gestaltung berufen, die ihren Grund in der Verhinderung der Vorkaufsrechtsausübung hat, wenn er in Wahrheit verkaufen will und dem Dritten in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Eigentümers im Gegenzug für die versprochenen Zahlungen verschafft (BGH NJW 1998, 2136/2137; NJW 2012, 1354; Schermaier AcP 196, 256/264). Auf Sittenwidrigkeit (so noch BGH NJW 1964, 540; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 144) kommt es dabei genauso wenig an wie auf eine subjektive Umgehungsabsicht (BGH NJW 1998, 2136/2138; Schermaier AcP 196, 256/266, 275). In diesen (Umgehungs-)Fällen erlischt das Vorkaufsrecht erst durch seine Nichtausübung.

Danach erscheint es nicht hinreichend sicher, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist.

a) Zwar kann der Überlassungsvertrag vom 16.10.2014 nicht wegen der vereinbarten Konditionen als kaufähnlich angesehen werden. Ein Kaufvertrag ist geprägt vom Synallagma der Hauptleistungspflichten (vgl. § 433 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; BGH NJW 1998, 2136/2137 a. E.). Hier jedoch liegt nicht nur nach dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen (Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs am Vertragsgegenstand), sondern auch nach dem Sinn und Zweck des Vertrags eine Rechtsübertragung vor, bei der der Übertragende von vornherein bestimmte Nutzungsziehungsrechte, nämlich die eines Nießbrauchers (§§ 1030 ff. BGB), an dem Grundstück weiterhin für sich beansprucht, sie also nicht mitüberträgt. Eine - einem Kaufpreis vergleichbare - „Gegenleistung“ für die Übertragung der Eigentümerstellung kann hierin regelmäßig nicht gesehen werden; einem entgeltlichen Erwerb steht der Erwerb unter Nutzungsauflage nicht ohne weiteres gleich.

Entsprechendes gilt für die Vereinbarung des bedingten Rückkaufsrechts.

Die zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarten Rechte stellen sich als zulässige Vertragsgestaltung im Rahmen vorweggenommener Erbfolge dar. Die Regelungen sind für sich genommen unverdächtig und nicht geeignet, eine Umgehung wegen verschleierten Kaufs anzunehmen (vgl. auch BGH NJW 2003, 3769 zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit).

Einen Vorkaufsfall hat die Übertragung auf die Beteiligten zu 3 und 4 mithin - unabhängig vom betragsmäßigen „Wert“ der zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 bestellten Rechte - nicht ausgelöst.

Deshalb kommt auch ein Erlöschen wegen unterlassener Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Betracht.

b) Jedoch derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit als ausgeräumt angesehen werden kann die Behauptung des Beteiligten zu 5, die Übertragung der Eigentümerstellung auf die Beteiligten zu 3 und 4 stelle den ersten Teilakt eines zeitlich gestreckten Umgehungsgeschäfts dar, welches nach der erstrebten Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch auf der Grundlage erst dann abzuschließender Rechtsgeschäfte vollendet werden solle.

(1) Grundlage der Beurteilung, ob Vertragsgestaltungen einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und nach Treu und Glauben den Vorkaufsfall auslösen, bildet die Gesamtheit der geschlossenen Vereinbarungen (BGHZ 115, 335/342; NJW 2012, 1354/1355). Dies gilt auch dann, wenn diese Vereinbarungen formal in getrennten Verträgen getroffen wurden.

Nichts anderes gilt, wenn mehrere Teilakte eines Umgehungsgeschäfts in einen zeitlich gestreckten Vorgang aufgespalten werden. Erst mit dem letzten Teilakt, der auch in einer Veräußerung durch die Beteiligten zu 3 und 4 liegen könnte (vgl. Staudinger/Schermaier § 463 Rn. 53), ist dann das Umgehungsgeschäft vollendet. Ist in diesem Zeitpunkt der Vorkaufsverpflichtete (erneut) rechtlicher Eigentümer des Grundstücks oder kann er die rechtliche Eigentümerposition durch Rückerwerb erlangen (siehe BGH NJW 2012, 1354/1355), so kann dessen Vorkaufsverpflichtung - trotz der zwischenzeitlichen Auslagerung der (formalen) Eigentümerstellung auf Sonderrechtsnachfolger - als fortbestehend und (erst) mit dem letzten Teilakt des Umgehungsgeschäfts der Vorkaufsfall als eingetreten anzusehen sein.

(2) Ernst zu nehmende Indizien dafür, dass in diesem Sinne die formale Rechtsstellung eines (Mit-)Eigentümers auf die Beteiligten zu 3 und 4 nur vorübergehend ausgelagert wurde, ergeben sich zwar nicht allein aus den vereinbarten Vertragskonditionen, die - wie unter a) ausgeführt -grundsätzlich nicht verdächtig sind.

Jedoch bestehen Anhaltspunkte für die Behauptung des Beteiligten zu 5, mit der Übertragung (nur) der rechtlichen Eigentümerposition auf die Beteiligten zu 3 und 4 solle verhindert werden, dass der vorkaufsverpflichtete Beteiligte zu 1 bei einer künftigen Veräußerung der wirtschaftlich in seinem Vermögen verbleibenden Immobilie die Nachteile aus den mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarten und für den Beteiligten zu 1 ungünstigen Konditionen des Vorkaufsrechts zu tragen habe. Der Beteiligte zu 5 hat einen Urkundsentwurf betreffend die Neubestellung eines Vorkaufsrechts vorgelegt. Danach haben die Beteiligten zu 3 und 4, vertreten jeweils durch den Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 5 und 6 ein schuldrechtliches und nicht vererbliches Vorkaufsrecht zu veränderten Bedingungen angeboten. Während im Ursprungsvertrag ein vererbliches Vorkaufsrecht eingeräumt und der Preis bei Ausübung auf den sechsfachen Einheitswert des Jahres 1988 limitiert war, was unter Zugrundelegung der im Vertrag vom 22.11.1982 gemachten Angaben einen Betrag von rund 215.000 € ergeben würde, soll nach den neuen Konditionen nur ein unvererbliches Vorkaufsrecht bestellt werden und der bei Ausübung zu zahlende Kaufpreis mit 350.000 € geschuldet sein.

Diese Umstände können indiziell die Behauptung des Beteiligten zu 5 stützen, der Beteiligte zu 1 gestalte zu seinen eigenen Gunsten und im eigenen wirtschaftlichen Interesse seine rechtliche Position, aus der heraus ihm eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks unter Meidung der Nachteile möglich wird, die mit der nicht mehr als angemessen erachteten Preislimitierung verbunden sind. Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beteiligte zu 1 mit dem vorliegenden Vertrag die Umgehung des Vorkaufsrechts bei einer erst nachfolgenden Verwertung des Grundbesitzes in einem ersten Teilschritt bereitet. Dann aber ist der Übertragungsvertrag in seinen Rechtswirkungen nicht isoliert, sondern in Zusammenschau mit etwaigen die Umgehung erst vollendenden Vereinbarungen zu würdigen. In dieser Situation besagt die formale Eigentümerposition der Beteiligten zu 3 und 4 mithin gegenwärtig nicht zuverlässig, dass das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 5 und 6 erloschen ist.

Im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 1 letztlich nur die rechtliche Eigentümerstellung, das „nudum dominium“, auf die Beteiligten zu 3 und 4 übertragen hat, erscheint das Vorbringen des Beteiligten zu 5 jedenfalls schlüssig und geeignet, derzeit ernst zu nehmende Zweifel am Erlöschen des Vorkaufsrechts infolge der Singularrechtsnachfolge der Beteiligten zu 3 und 4 zu begründen.

Diese Zweifel gehen im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO zulasten des Beteiligten zu 1, denn er hat eine - nicht ganz entfernt liegende oder bloß theoretische - Möglichkeit des Fortbestands des eingetragenen Rechts nicht ausgeräumt. Darauf, wie sich die Beweislast in einem über einen etwaigen Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geführten zivilprozessualen Erkenntnisverfahren verteilt, kommt es im Grundbuchverfahren nicht an (BayObLG DNotZ 1989, 166).

Die Klärung der Streitfrage, ob das Vorkaufsrecht schon erloschen und die Beteiligten zu 5 und 6 zur Abgabe einer Löschungsbewilligung verpflichtet sind, muss - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - diesem gerichtlichen Erkenntnisverfahren, § 899 BGB, vorbehalten bleiben (vgl. Staudinger/Schermaier § 1097 Rn. 14).

4. Zweifel am wirksamen Zustandekommen des für die Beteiligten zu 5 und 6 als Gesamtberechtigte (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele AT Rn. III 134) eingetragenen dinglichen Vorkaufsrechts (§ 1094 Abs. 1, § 1103 Abs. 2 BGB) bestehen nicht. Die Preislimitierung ist nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart. Das dingliche Recht hat hierdurch keinen von § 1098 BGB abweichenden und deshalb unzulässigen Inhalt erhalten. Die gewählte rechtliche Gestaltung ist zulässig (Senat vom 29.10.2007, 34 Wx 105/07 = FGPrax 2008, 11; RGZ 104, 122/123; vgl. Erman/Grziwotz BGB 14. Aufl. § 1098 Rn. 1 m. w. N.).

5. Aus diesen Gründen bedarf es zur Löschung des gegenständlichen Vorkaufsrechts einer Bewilligungserklärung der Beteiligten zu 5 und 6, § 22 Abs. 1, § 19 GBO. Deren Vorlage kann mit Zwischenverfügung aufgegeben werden (Senat vom 29.10.2007; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 94).

6. Allerdings kann vom Beteiligten zu 1 nicht verlangt werden, Übernahmeerklärungen der Beteiligten zu 3 und 4 vorzulegen. Die Verpflichtung aus dem zugunsten der Beteiligten zu 5 und 6 bestellten Vorkaufsrecht wurde nicht auf die Beteiligten zu 3 und 4 übertragen. Das Vorkaufsrecht belastet nur den Beteiligten zu 1. Die derzeit fehlende Löschungsreife beruht darauf, dass es - wie dargestellt - nach materiellem Recht trotz Sonderrechtsnachfolge im Eigentum und Beschränkung des Vorkaufsrechts auf den ersten Verkaufsfall möglicherweise nicht erloschen ist und Bewilligungen der Berechtigten nicht vorliegen. Gegenüber den Beteiligten zu 3 und 4 hat die Eintragung gemäß § 1098 Abs. 2 BGB die Wirkung einer Vormerkung, § 883 Abs. 2 und 3, § 888 BGB, zur Sicherung des durch eine künftige Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden und gegen den Beteiligten zu 1 gerichteten Eigentumsübertragungsanspruchs der Vorkaufsberechtigten, § 1098 Abs. 1, § 464 Abs. 2, § 433 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Beschwerde ist mit dem verfolgten Beschwerdeziel erfolglos geblieben. Die Teilaufhebung der Zwischenverfügung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung des Vorkaufsrechts bestimmt der Senat mit einem Bruchteil von 10% des in der notariellen Urkunde bezeichneten Grundstückswerts (§ 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG; vgl. BayObLG JurBüro 1997, 605).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 GBO, liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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Annotations

Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.