Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - 26 UF 754/15

published on 12/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - 26 UF 754/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht München, 527 F 3550/13, 18/05/2015
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2015, Aktenzeichen 527 F 3550/13, wird verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 14.12.2001 die Ehe geschlossen. Seit dem 21.8.2012 sind sie rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs geltend.

Das Amtsgericht München hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 18.5.2015 verpflichtet, seine Auskunft zum Endvermögen, Anfangsvermögen und zu seinem Vermögen zum Trennungszeitpunkt, überreicht mit Schriftsatz an das Gericht vom 23.6.2010 eidesstattlich zu versichern mit der Maßgabe, dass die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren ist, insbesondere um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien.

Gegen den Teilbeschluss vom 18.5.2015 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die Beschwerde ist nach §§ 61 Abs. f, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600.- € übersteigt. Wendet sich ein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichteter gegen diese Verpflichtung, gelten dieselben Grundsätze wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunfterteilung (BGH NJW-RR 2013,257):

Wendet sich der zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichtete gegen die Entscheidung, ist der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs zu bemessen (Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen vom 24.11.1994, GSZ 1/94, FamRZ 1995, 349; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 22.3.2010, II ZR 75/09; BGH vom 29.9.2010, XII ZB 49/09). Die Kosten eines zur Erfüllung der Auskunftspflicht in Anspruch genommenen Steuerberaters sind bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nur dann zu berücksichtigen, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage war (Bundesgerichtshof vom 23.5.2012, Az. XII ZB 594/11).

Der Antragsgegner geht irrtümlich davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Diese Auffassung widerspricht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Soweit der Antragsgegner einwendet, dass eine Stellungnahme bzw. gutachtliche Bewertung des Filmfonds erforderlich sei, entspricht dies einer Äußerung seitens des Amtsgerichts im Termin vom 10.12.2014 hinsichtlich des Victory-Medien Fonds 16. Für den Wert des Beschwerdegegenstands hat der evtl. für die Bewertung des Filmfonds notwendigen Aufwand aber keine Bedeutung. Der Antragsgegner schuldet im Rahmen seiner Auskunft keine Wertangabe für den Filmfonds, sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen (Palandt-Brudermüller, 74. Auflage, Rz. 9 zu § 1379 BGB). Der Antragsgegner wurde in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zu einer Wertangabe hinsichtlich des Filmfonds verpflichtet, sondern nur zu einer Aktualisierung der Auskunft. Er ist somit nur im Rahmen des § 1379 BGB zur Angabe der wertbildenden-Merkmale verpflichtet, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Fonds ergeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben die Hilfe eines Steuerberaters erfordern.

Soweit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet wurde, seine Auskunft um die Werte der Immobilien zu aktualisieren, sollte sich angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand ergeben.

Somit ist nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Aufwand erfordert, der 500.- € übersteigt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 40 FamGKG entsprechend dem Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 25.8.2015 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen und eine Rücknahme empfohlen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1,112,113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 49/09 vom 29. September 2010 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schil
published on 22/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 75/09 vom 22. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 a) Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer
published on 23/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 594/11 vom 23. Mai 2012 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die Richter Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)