I.
Durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts S. vom 16.12.1983, rechtskräftig seit 24.12.1983, wurde der Beschwerdeführer wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Sachbeschädigung, sachlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der Brandstiftung, sachlich zusammentreffend mit einem Verbrechen des Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich im Übermaß Alkohol konsumierte und der Beschwerdeführer wegen seiner Körperfülle oft gehänselt wurde. Ab dem 1. Schuljahr besuchte der Beschwerdeführer eine Sonderschule für Lernbehinderte und ab der 4. Klasse eine Sonderschule „für Erziehungsschwierige und Verhaltensgestörte“. In der 6. Klasse wies sein Zeugnis mit Ausnahme der musischen Fächer und Religion jeweils ein „mangelhaft“ auf. Wegen seiner Aggressivität wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1979 in der der Schule angeschlossenen Tagesstätte heilpädagogisch betreut. Im Schuljahr 1980/81 folgten Auseinandersetzungen mit Lehrern und Mitschülern, weshalb er die Schule wechseln musste. Nach der Schule absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr, das er beenden musste, nachdem es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit Mitschülern gekommen war.
Im Jahr 1983 schloss sich der Beschwerdeführer mit Einverständnis seiner Eltern einer Schaustellerfamilie an und zog mit ihr durch verschiedene westdeutsche Städte. Sein Geld gab er überwiegend für Alkohol und Zigaretten aus, im Jahr 1982 musste ihm wegen einer Alkoholvergiftung der Magen ausgepumpt werden, damals war er 16 Jahre alt.
Bei Kinobesuchen interessierten ihn ausschließlich Filme, die brutale Gewalthandlungen darstellten. Nach derartigen Besuchen - so das erkennende Gericht - redete sich der Beschwerdeführer bisweilen ein, das auch selbst zu können. Er hatte mitunter auch den Gedanken, selbst jemanden umzubringen. Seine Vorstellungen zielten dabei überwiegend auf ältere Männer oder jüngere Buben, weil er von ihnen eine geringere Gegenwehr erwartete.
Der bis dahin nicht vorgeahndete Beschwerdeführer beging die Anlasstaten in rascher Folge im Zeitraum von Mai bis Juli 1983. Ausweislich der Urteilsgründe lag den abgeurteilten Taten folgendes Tatgeschehen zu Grunde:
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1.An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang Mai 1983 befand sich der damals knapp 17- jährige Beschwerdeführer auf einem Festplatz in B. Nach dem Genuss von Alkohol in nicht unerheblicher Menge war er nervös und dachte sich, dass er etwas anstellen müsse. Er begab sich zu einer Bahnlinie in der Nähe, wo er Schottersteine und kindskopfgroße Steinbrocken auf die Schienen legte, um einen Zug entgleisen zu lassen. Er hatte gehört, dass man sogar mit einem 1-Mark-Stück auf den Gleisen einen Zug entgleisen lassen könne. Dies wollte er ausprobieren. Das Vorhaben des Beschwerdeführers misslang, da der herannahende Zug die Steine zur Seite schleuderte.
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2.Ab dem 31.05.1983 befand sich der Beschwerdeführer mit einem Schausteller beim deutsch-amerikanischen Volksfest in G. Von hier aus begab er sich am 03.06.1983 zu der aus Betonteilen errichteten Maschinenhalle einer Firma im benachbarten Industriegebiet, um dort zu urinieren. Im Inneren der Halle entdeckte er einen Radlader. Er fasste nun den Entschluss, die Baumaschine anzuzünden. Zu diesem Zweck saugte er mittels eines Schlauchs, den er vorher von einem nahegelegenen Wasserfass abgeschnitten hatte, aus dem Tank des Radladers Treibstoff und schüttete ihn über die Maschine. Den Schlauch band er um das Lenkrad und legte eine Obstkiste auf den Fahrersitz. Anschließend steckte er sein Taschentuch in Brand und warf es auf den Fahrersitz um den Radlader in Brand zu setzen, was ihm auch gelang. Die Maschine brannte größtenteils aus.
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3.Von der Halle aus begab er sich zur Bahnlinie in G., wo er drei Schottersteine auf die Schienen legte, um einen Zug zum Entgleisen zu bringen. Er handelte wiederum aus Neugierde und wartete, bis ein Zug kam, der allerdings Steine wegschleuderte, ohne dass etwas passiert wäre.
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4.Gegen 15 Uhr desselben Tages steckte der Beschwerdeführer im Freien in der Nähe der Halle gelagerte hölzerne Nagelbinder (Dachkonstruktion) dadurch in Brand, dass er drei leere Zementsäcke, die er bereits am Vortag dort abgelagert hatte, anzündete. Da die Nagelbinder teilweise verkohlten und dadurch wertlos wurden, entstand ein Sachschaden von 7.000 DM.
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5.Der Beschwerdeführer und der damals 11-jährige Schüler… kannten sich seit dem Jahr 1982. Zwischen beiden Jugendlichen kam es des Öfteren zu Streitigkeiten, z.B. beim Fußballspielen. Diese Streitigkeiten hatten oft damit geendet, dass der körperlich weit überlegene Beschwerdeführer dem Schüler Ralf W. eine Ohrfeige oder einen Fußtritt versetzte.
Am 22.07.1983 hatte der Beschwerdeführer den Vormittag damit verbracht, fernzusehen. Anschließend kümmerte er sich in der unmittelbaren Nachbarschaft um die leeren Getränkekisten. Dann sah er vom Balkon der elterlichen Wohnung den Schüler . . vorbeilaufen und kurze Zeit später mit seiner Mutter zurückkommen. Beim Anblick des Schülers dachte sich der Beschwerdeführer:
„Heute erwisch ich dich, heute drehe ich dir die Galle zu, heute ist mein Glückstag“. Er begab sich nach unten auf die Straße und wartete. Kurz vor 13 Uhr verließ der Schüler … die elterliche Wohnung und lief zur Bushaltestelle. Der Beschwerdeführer folgte ihm, als er die Bushaltestelle erreichte, konnte er wegen der dort spielenden Kinder nicht an den Schüler herantreten. Um ihn von der Bushaltestelle wegzulocken sagte der Beschwerdeführer zudem Schüler, dieser solle noch einmal heim zu seiner Mutter kommen. Beide rannten daraufhin zurück. Nach kurzer Zeit packte der Beschwerdeführer den Schüler . von hinten am Kragen, nahm ihn in den Schwitzkasten und zog ihn zu einem Fußweg hinunter hinter einer Akazienbaumgruppe.
Während er den Schüler weiterhin mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und so eine Flucht des Jungen verhinderte, holte er mit der rechten Hand aus seiner rechten Hosentasche eine Schnur, die er circa zwei Wochen vorher von einer Tragetasche abgeschnitten hatte und seither mit sich herumtrug, um den Schüler zu töten.
Der Angeklagte lockerte die Umklammerung mit dem linken Arm, nahm die Schnur in beide Hände, legte diese von hinten um den Körper des Jungen und zog sie nach oben um den Hals und hier fest zu, um den Schüler zu töten. Die Enden der Schnur knotete er fest zusammen. Der Schüler sank zu Boden und kam auf dem Rücken zum Liegen. Den Röchelnden forderte der Beschwerdeführer auf, endlich zu krepieren und schlug ihm seine Faust ins Gesicht. Durch das aus der Nase des Schülers fließende Blut beschmierte sich der Beschwerdeführer Arme und Hände. Nachdem er sich zu Hause vom Blut gereinigt hatte, kehrte er zum Tatort zurück, nahm ein circa 9,7 Kilogramm schweres Bimssteinbruchstück in beide Hände und warf dieses mit Wucht auf die linke Gesichtshälfte des am Boden liegenden Schülers. Der Beschwerdeführer wollte dadurch sicherstellen, dass der Schüler tot ist. Dieser starb unmittelbar nach der Tat an den Verletzungen, die ihm der Beschwerdeführer beigebracht hatte. Durch den Steinwurf wurde die Schädelbasis des Schülers zertrümmert und das Gehirn verletzt. Sowohl die Strangulation als auch das Zertrümmern des Schädels waren geeignet, den Tod des Schülers herbeizuführen. Eine beim Beschwerdeführer am 22.07.1983 „um 8.15 Uhr“ (gemeint ist möglicherweise 20.15 Uhr) entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 Promille im Mittelwert.
Das erkennende Gericht verneinte das Vorliegen eines Mordmerkmals im Sinne von § 211 StGB. Das Gericht erachtete die Voraussetzung des § 21 StGB als gegeben auf Grund eines „moralischen Schwachsinns“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer verbüßte die Jugendstrafe zunächst in der JVA E., wurde dann aber mit Beschluss des Jugendrichters am Amtsgericht B. vom 04.10.1985 vom Jugendstrafvollzug ausgenommen und in den Erwachsenenvollzug überwiesen. Anschließend verbüßte er die Jugendstrafe weiter in der JVA S.. Das Strafende war am 20.07.1989 erreicht.
Seither wird gegen den Beschwerdeführer die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, derzeit im Bezirkskrankenhaus G. Davor wurde die Unterbringung in wechselnden Bezirkskrankenhäusern vollzogen, zunächst im Bezirkskrankenhaus M.; Ende 1989 erfolgte von dort seine Verlegung in das Bezirkskrankenhaus W., ab 1990 befand er sich im Bezirkskrankenhaus S. Am 06.11.1997 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirkskrankenhaus S. in das Bezirkskrankenhaus K. verlegt.
Am 23.05.2001 wurde der Beschwerdeführer in das Bezirkskrankenhaus S. zurückverlegt. Hier berichtete die Maßregeleinrichtung davon, dass es im Mai 2001 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der der Beschwerdeführer einem Mitpatienten eine Ohrfeige versetzt hatte.
Ab November 2007 wurde die Maßregel im Bezirkskrankenhaus G. vollstreckt.
Unter Datum vom 16.07.2009 erstattete der ärztliche Direktor des Bezirkskrankenhauses K. ein externes psychiatrisches Sachverständigengutachten, wobei er ausführte, dass der Beschwerdeführer in den intelligenzdiagnostischen Verfahren Leistungen unterhalb des Normbereichs gezeigt habe, sodass von generellen kognitiven Beeinträchtigungen auszugehen sei. Im Vergleich zu den testpsychologischen Vorbefunden habe sich ein Abbau der kognitiven Leistungsfähigkeit im Vergleich zu dem Befund von 1998/1999 ergeben.
Die persönlichkeitsdiagnostischen Verfahren hätten durchweg auffällige Ergebnisse ergeben. Sie zeigten, dass beim Beschwerdeführer eine antisoziale, selbstunsichere Persönlichkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer erscheine emotional unbeteiligt am Erleben anderer, irritierbar und schnell verletzbar. Im Ausdruck von Gefühlen erscheine er eher gehemmt. Es ergäbe sich eine Evidenz für Gefühle der Hilflosigkeit und Ängstlichkeit. Im Zusammenhang mit antisozialem Verhalten und einer niedriger Sozialkompetenz ergebe sich eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten. Einige Tests hätten auf ein geringes Maß an Selbstkontrolle hingewiesen. Der Beschwerdeführer zeige wenig Fähigkeit zur Selbstkritik, kümmere sich wenig um Ordnung oder Regeln. Allerdings verfüge er über ein Schuldbewusstsein. Der Beschwerdeführer sei weniger spontan als reaktiv fremdaggressiv, es müsse also dem Aggressionsverhalten ein Ereignis vorausgehen, das vom Beschwerdeführer zumindest als aversiv und/oder frustrierend empfunden werde. Seine Aggressionshemmungen hätten sich als schwach ausgebildet gezeigt. Es hätten sich deutliche Hinweise auf dissoziale Züge ergeben, eine vorschnelle Erregbarkeit, emotionale Labilität und Nervosität seien gepaart mit geringer Selbstlosigkeit und mangelnder Empathie.
Wie zuvor die jeweils zuständigen Gerichte in allen früheren Jahresprüfungsverfahren ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. mit Beschlüssen vom 06.10.2009, 06.10.2010 und 03.11.2011 jeweils die Fortdauer der Maßregel an.
Am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer in das Bezirkskrankenhaus S. zurückverlegt. Unter Datum vom 28.06.2012 nahm die Maßregeleinrichtung im Jahresprüfungsverfahren Stellung und empfahl die Fortdauer der Maßregel.
Mit Beschluss vom 15.11.2012 ordnete die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem Sitz in Straubing die Fortdauer der Unterbringung an.
Am 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug der Maßregel in das Bezirkskrankenhaus K. verlegt. Dieses nahm im Jahresprüfungsverfahren unter Datum vom 26.09.2013 Stellung und empfahl die Fortdauer der Maßregel.
Mit Beschluss vom 18.10.2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. die Fortdauer der Unterbringung an.
Am 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren in das Bezirkskrankenhaus S. verlegt. Unter Datum vom 19.12.2014 nahm das Bezirkskrankenhaus S. zur Frage der Fortdauer der Maßregel Stellung.
Hierbei berichtete das Bezirksklinikum, dass der Grund für die Rückverlegung des Beschwerdeführers in das BKH S. ein tätlicher Übergriff auf einen jüngeren Mitpatienten, mit dem der Beschwerdeführer das Zimmer teilte, gewesen sei, der am 18.05.2014 erfolgt sei. Zunächst war es zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen, in der Folge wandte sich der Beschwerdeführer an das Personal, um den Streit zu klären. Als zwei Pflegekräfte mit dem Beschwerdeführer zusammen wieder in das Patientenzimmer kamen, setzten sich die Vorwürfe und Beleidigungen fort. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Vorwürfe und Provokationen des anderen Patienten lautstark mit der verbalen Drohung, die Sache endgültig zu regeln. Als sich der Mitpatient provokant vor ihm aufbaute und den Satz „Ich bin bereit“ von sich gab, versuchte der Beschwerdeführer, ihn am Hals zu packen. Der Mitpatient wehrte sich mit einem Schlag in das Gesicht, sodass der Beschwerdeführer seine Brille verlor. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit voller körperlicher Wucht auf den Mitpatienten losgegangen, habe ihn auf das Bett gedrückt und ihm mehrfach mit Kraft in das Gesicht geschlagen. In der Folge sei es dem Personal nur äußerst mühsam gelungen, die Kontrahenten zu trennen. Der Beschwerdeführer sei verbaler Intervention nur schwer zugänglich gewesen. Später gab der Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalls an, dass er sich über den Mitpatienten schon längere Zeit geärgert und tiefe Anspannung verspürt habe, aber keine Alternative mehr gesehen habe.
Unter Datum vom 10.10.2014 erstattete die Sachverständige Diplom-Psych. … das von der Strafvollstreckungskammer am 08.05.2014 beauftragte externe Gutachten. Sie gelangte darin zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, schizoiden und dissozialen Anteilen sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent in beschützter Umgebung, vorliege. Eine Beendigung der Maßregel sei nicht zu empfehlen, weil die Wahrscheinlichkeit von Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen psychischer Dekompensationen bei emotionalem Stress als hoch einzuschätzen sei. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer längerfristig jeweils nur in einem hochstrukturierten Setting mit Einzelunterbringung stabilisiert, in weiterführenden Maßregeleinrichtungen mit Entlassungsperspektive seien auf Dauer keine zielführenden Veränderungen erreichbar gewesen. Die Unterbringung in Mehrbettzimmern habe immer wieder zu psychischen Dekompensationen und teilweise zu Tätlichkeiten geführt. Komplexere psychotherapeutische Behandlungen seien nicht weiter zielführend. Zur Entlassvorbereitung seien sozialtherapeutische Interventionen erforderlich zum Erlernen der Bewältigung von Alltagsroutine, die Einübung alternativer Verhaltens- und Denkmuster sowie Konflikt- und Problemlösungstraining.
Das BKH S. gelangte in seiner Stellungnahme vom 19.12.2014 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diagnostisch beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent in geschützter Umgebung, vorliegen. Während im Bezirkskrankenhaus K. eher ein problematischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, gestalte sich der Aufenthalt im BKH S. bisher unproblematisch. Im psychopathologischen Zustandsbild dominiere beim Beschwerdeführer eine passive Art und eine geringe Stresstoleranz. Der therapeutischen Arbeit sei auf Grund der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie der starken Hospitalisierung Grenzen gesetzt.
Angesichts der langen Unterbringungsdauer hielt es das BKH S. in seiner Stellungnahme vom 19.12.2014 für erforderlich, den Beschwerdeführer erneut in eine weiterführende Klinik zu verlegen, wobei er nach Möglichkeit in einem Einzelzimmer unterzubringen sei. Für die notwendige psychische Stabilität scheine auch eine Ganztagstätigkeit hilfreich zu sein. Im Vordergrund solle bei dem Beschwerdeführer zukünftig eher eine sonderpädagogische Betreuung, denn eine psychotherapeutische Behandlung stehen.
Mit Beschluss vom 22.01.2015 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. die Fortdauer der Unterbringung an.
Am 28.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wieder in das Bezirkskrankenhaus G. verlegt. Dieses nahm unter Datum vom 04.11.2015 im Jahresprüfungsverfahren Stellung und führte aus:
Diagnostisch sei beim Beschwerdeführer von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend emotional instabilen (im Sinne des impulsiven Typs) und dissozialen Anteilen (ICD10: F 61.0), eine Lernbehinderung bei einem IQ von 73 (ICD-10: R 54) sowie ein Deprivationssyndrom (Hospitalismus, ICD10: Z 65) auszugehen.
Hierbei thematisierte die Maßregeleinrichtung, dass es vor dem Hintergrund der ungünstigen Komorbidität zwischen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der unterdurchschnittlichen Intelligenz bzw. Lernbehinderung fraglich sei, inwiefern es gelingen könne, nach der 32-jährigen Unterbringung im Maßregelvollzug noch wesentliche Therapiefortschritte zu erzielen. Einerseits ließen sich insofern gewisse Verbesserungen beobachten, als der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Voraufenthalt im Bezirksklinikum mittlerweile eine höhere Frustrationstoleranz aufweise. Andererseits bestünden die zu Grunde liegenden Schemata fort, die sich unter anderem in geringen Problemlösungsfähigkeiten und entsprechenden Vermeidungstaktiken wiederspiegeln würden. Es bleibe fraglich, ob sich die beschriebenen Strukturen auf absehbare Zeit therapeutisch zeitüberdauernd beeinflussen ließen, sodass derzeit keine wesentliche Besserung der Symptomatik zu erwarten sei.
Der Beschwerdeführer sei bei seinem ersten Aufenthalt im BKH G. bis zur Stufe B 4 gelockert worden, bevor sich ein Lockerungsmissbrauch und die Verlegung ins BKH Straubing ereignet hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt bestünde kein sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer. Engerer Kontakt zu Angehörigen bzw. tragfähige Beziehungen mit Kontrollfunktion bestünden nicht.
Mit Beschluss vom 26.01.2016 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. die Fortdauer der Unterbringung an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts G.vom 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt.
Unter Datum vom 26.10.2016 nahm das Bezirkskrankenhaus G. im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren gutachterlich Stellung.
Hierbei schilderte die Maßregelvollzugseinrichtung, dass es am 17.07.2016 zu einem gewalttätigen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Mitpatienten gekommen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer mit Worten und Gesten provoziert. Trotz der Anwesenheit einer Pflegekraft, die der Beschwerdeführer selbst zur Konfliktlösung dazu geholt hatte, versetzte er dem Mitpatienten mehrere Schläge, als dieser weiterhin provokante Äußerungen tätigte. Der Mitpatient sei zu Boden gegangen und habe vom Beschwerdeführer noch einen Fußtritt erhalten. Auf Ansprache der Pflegekraft habe der Beschwerdeführer von dem Mitpatienten abgelassen und sei im Kriseninterventionszimmer bei offener Tür und später im Einzelzimmer daneben untergebracht worden.
Nach dem Vorfall gab der Beschwerdeführer an, dass alles sehr schnell gegangen sei und er nicht anders reagieren konnte. Üblicherweise hätte er sich in einer solchen Situation in sein Zimmer zurückgezogen, doch das sei ihm in diesem Moment nicht möglich gewesen. Die anhaltenden verbalen Provokationen des Mitpatienten hätten zu viel Wut in ihm angestaut. An drohende Konsequenzen habe er dabei nicht gedacht und glaube auch jetzt nicht, dass solche noch auf ihn zukämen.
Die Maßregeleinrichtung berichtete insoweit, dass das Anspannungsniveau des Beschwerdeführers über Monate hinweg unverändert hoch gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei äußerst gereizt gewesen und habe den Kontakt zu Mitpatienten und Personal gemieden. Er verweigerte Einzelgespräche mit der Therapeutin oder Bezugspflegerin sowie jegliche komplementärtherapeutische Angebote.
Die Maßregeleinrichtung führte weiter aus, dass vor dem Hintergrund der langjährigen Unterbringung und der fortbestehenden Schwierigkeiten auf Grund der relativen Schwere der Persönlichkeitsstörung des Patienten, die sich durch ein hohes Maß an Impulsivität und Dissozialität äußere, zu diskutieren sei, inwiefern die therapeutischen Mittel ausgeschöpft seien.
Es bestehe aktuell kein sozialer Empfangsraum, engerer Kontakt zu Angehörigen oder sonstige tragfähige Beziehungen mit Kontrollfunktion bestünden nicht. Darüber hinaus sei auch keine Vermittlung in eine Einrichtung möglich. Im Falle einer Verhältnismäßigkeitsentscheidung des Gerichts werde der Beschwerdeführer in einem Obdachlosenheim untergebracht werden müssen. Die Kriminalprognose beurteilte die Maßregeleinrichtung als sehr ungünstig, da die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers immer wieder zu Tage trete. Gewalttätige Übergriffe wie der oben beschriebene vom 17.07.2016 zögen sich durch den gesamten Unterbringungsverlauf des Patienten.
1990 sei der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Klinik Schloss W. zum ersten Mal ins Bezirkskrankenhaus S. verlegt worden, Grund seien unkontrollierbare aggressive Handlungen gegen Mitpatienten, vermutlich Brandlegungen, sowie zwei Entweichungen, davon einmal verbunden mit Alkoholkonsum, einmal mit einem Suizidversuch, gewesen.
2001 sei eine erneute Verlegung ins Bezirkskrankenhaus S. aus dem Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren erfolgt auf Grund eklatanten Fehlverhaltens wie Alkoholkonsum, Bedrohlichkeit und Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten als Reaktion auf Kritik oder Provokation. Es habe zwei Entweichungen mit suizidalen Handlungen gegeben und wiederholtes Entdecken von Bränden als Erster sowie eine Tätlichkeit gegenüber einer Krankenschwester (Ohrfeige).
2011 sei die Verlegung aus dem BKH G. nach Straubing erfolgt, da keine Erarbeitung angemessener Konfliktlösungsstrategien möglich gewesen sei. Es hätten weder tragfähige Beziehungen zum Personal aufgebaut, noch Hilfsangebote angenommen werden können. Am 29.03.2011 sei schließlich eine Entweichung in suizidaler Absicht erfolgt.
2014 sei der Beschwerdeführer aus dem BKH K. ins BKH S. verlegt worden auf Grund fortbestehender Schwierigkeiten auf der Interaktionsebene, z.B. Nähe-Distanz-Verhältnis zu Personal, Aggression gegen Mitpatienten und anschließende drängende Suizidgedanken. Zuletzt habe es die körperliche Auseinandersetzung mit einem jüngeren Mitpatienten (nach vorangegangener Provokation) gegeben.
Die Maßregeleinrichtung ging im Hinblick auf das Rückfallrisiko von einem sehr hohen statistischen Rückfallrisiko aus.
Auf Grund seiner emotional-instabilen, impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsstruktur gelänge es dem Beschwerdeführer bisher nur in einem hochstrukturierten restriktiven Setting bei Einzelunterbringung, sich zu stabilisieren. Unterbringungen in weiterführenden Kliniken mit höheren Anforderungen an Belastbarkeit, Sozialkompetenz und Selbstmanagement hätten stets zu Dekompensationen des Patienten geführt, teilweise verbunden mit Tätlichkeiten. Dabei habe sich offenbart, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, langfristig Konsequenzen seiner Handlungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine tragfähigen sozialen Kontakte und sei derzeit auf Grund des kürzlich erfolgten aggressiven Durchbruchs nicht an deine betreute Wohneinrichtung vermittelbar. Es verbleibe im Falle der Entlassung nur die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Dort werde es eine Mehrbettenunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit geben, was als auslösender Stressor für psychische Dekompensation mit Impulsivität zur Fremd- und Selbstgefährdung wirken werde. Auf Grund der sehr begrenzten sozialen und emotionalen Fähigkeiten sowie der stark verminderten psychischen Belastbarkeit würden bereits in der Abwicklung von Alltagsroutine für den Patienten schwer zu bewältigende Stresssituationen entstehen. Erschwerend komme hinzu, dass sich selbst während der Unterbringung die Neigung des Beschwerdeführers zu Alkoholabusus offenbart habe, sobald sich eine Gelegenheit dafür geboten habe.
Der Beschwerdeführer selbst habe geäußert, dass er auf Grund der langjährigen Unterbringung nicht selbständig in Freiheit zu Recht kommen werde. Eine Erprobung habe nie stattgefunden. Es seien keine protektiven Faktoren vorhanden, keine Fähigkeit zur Distanzierung von negativen Einflüssen, keine Fähigkeit zur Empathie und Aufrechterhaltung von sozialen Beziehungen sowie keine Fähigkeit, soziale Probleme zu lösen. Hieraus ergebe sich die Prognose, dass innerhalb absehbarer Zeit nach Entlassung mit einem erneuten Gewaltdelikt zu rechnen sei.
Mit Verfügung vom 13.09.2016 hat die Staatsanwaltschaft M., im Verfahren … das Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls vom 17.07.2016 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt mit der Begründung, dass Strafantrag nicht gestellt wurde und keine Gründe vorlägen, um das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Der Geschädigte habe keine sichtbaren Verletzungen erlitten und kein Interesse an der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer sei krank und nur vermindert schuldfähig. Aus der Video-Aufzeichnung sei lediglich ein Schlag mit dem Unterarm zu erkennen, jedoch keine Tritte.
Am 16.12.2016 hörte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers in Dreierbesetzung an. Für das Bezirkskrankenhaus Günzburg waren dabei Dr. . und Frau . anwesend. Auf die Niederschrift des Anhörungstermins wird Bezug genommen.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 10.01.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat als nächsten Prüfungstermin den 09.01.2018 festgesetzt.
Gegen diese ihm seinem Verteidiger am 25.01.2017 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 25.01.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Verteidiger rügte insbesondere, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 2 StGB zulässig und hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren kein externes Sachverständigengutachten eingeholt hat, war die angefochtenen Fortdauerentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben und die Akten zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. zurückzugeben.
Schon aufgrund der langen Dauer des gesamten Freiheitsentzugs (6 Jahre Jugendstrafe und daran anschließend bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als 27 Jahre Maßregelvollzug, mithin ununterbrochener Freiheitsentzug von über 32 Jahren) hätte im gegenständlichen Prüfungsverfahren ein externes Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, zumal die letzte externe Begutachtung des Beschwerdeführers am 10.10.2014 erfolgte.
Wann eine Unterbringung als lang andauernd zu bezeichnen ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Anhalt hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12) der Strafrahmen der Anlasstaten, aber auch der Strafrahmen der vom Untergebrachten drohenden neuen Taten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine der Anlasstaten ein Tötungsdelikt war und mindestens 2 weitere Straftaten die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben einer Vielzahl von Personen abstrakt gefährdet haben, fällt auf, dass die Dauer der Unterbringung im Maßregelvollzug in einem deutlichen Missverhältnis zu der Dauer der verhängten Jugendstrafe von 6 Jahren steht. Ohne jeden Zweifel ist daher auch unter Berücksichtigung der Anlasstaten, insbesondere des Tötungsdelikts, vorliegend von einer sehr langen Unterbringung auszugehen.
Nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Fassung vom01.08.2016 hat das Gericht nach jeweils drei Jahren und ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren schon nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines (externen) Sachverständigen einzuholen.
Zwar ist gem. § 13 EGStPO§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der seit01.08.2016 geltenden Fassung auf am 01.08.2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab 01.08.2018 anwendbar; § 13 EGStPO bestimmt jedoch darüber hinaus, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB in der seit 01.08.2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, unberührt bleibt.
Auch unter Geltung von § 463 StPO a. F. galt im Rahmen des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung (BVerfG vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), das auch im Vollstreckungsverfahren gilt, dass es zwar vom pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts abhängt, in welcher Weise die Aussetzungsreife geprüft wird. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80 und Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13).
Diese Rechtsprechung gilt nach Ansicht des Senats auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fort.
Es ist im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ein gerechter und vertretbarer Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu finden (BVerfG vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12).
Die insoweit vorzunehmende integrative Gesamtbetrachtung, nach der zu beurteilen ist, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch aufwiegt (BVerfG vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13) und somit das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit seinen Freiheitsanspruch überwiegt, konnte vorliegend nicht ohne die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens erfolgen.
Schon die sehr lange Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs gebietet eine überaus sorgfältige Gestaltung des Prüfungsverfahrens, denn die Dauer der Unterbringung hat nicht nur Einfluss auf die zu fordernde Begründungstiefe der Entscheidung, sondern darüber hinaus auch auf die Gestaltung des Jahresprüfungsverfahrens.
Vorliegend war es angesichts der sehr langen Dauer des Gesamtfreiheitsentzugs und des Umstands, dass die letzte externe Begutachtung im Oktober 2014 erfolgte und damit schon über 2 Jahre zurückliegt, ermessensfehlerhaft, im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren kein externes Gutachten einzuholen. Bereits aus diesem Grund war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Es hätte sich darüber hinaus auch deswegen die Einholung eines externen Gutachtens aufgedrängt, weil das BKH G. in seiner Stellungnahme im gegenständlichen Prüfungsverfahren (wie zuvor bereits im Jahr 2015) ausgeführt hatte, dass möglicherweise therapeutische Mittel, die zu einer Verbesserung der psychischen Erkrankung bzw. zu einer Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers beitragen können, nicht mehr vorhanden seien.
Die Frage, ob im strafrechtlichen Maßregelvollzug noch die Besserung oder mindestens die Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden kann, ist von Bedeutung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 insoweit zunächst ausgeführt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Schutz der Allgemeinheit dient vor Tätern, die rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben und von denen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge ihres Zustands ausgeht. Dem Besserungszweck - so das Bundesverfassungsgericht - kann dabei nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden, zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372). Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber - so das Bundesverfassungsgericht damals - die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
In seiner Entscheidung vom 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12 hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ergänzt, dass umso verstärkter Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung geprüft werden müssen, je weniger Behandlungsaussicht noch besteht. In seiner Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 hat das Bundesverfassungsgericht erneut betont, dass dem Besserungsgesichtspunkt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann. Beruhen allerdings fehlende Therapiefortschritte auf einer mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten oder steht diese mangelnde Bereitschaft der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegen, so ist nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen. Solange die Möglichkeiten einer gefahrenreduzierenden Behandlung noch nicht ausgeschöpft sind, ist ebenfalls nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen. Ob dies der Fall ist, hätte durch Einholung eines externen Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden müssen, die Stellungnahme der Maßregeleinrichtung im gegenständlichen Prüfungsverfahren reicht hierfür nicht aus.
Vorliegend konnte daher auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung nicht abschließend beurteilt werden, ohne sich zuvor durch ein externes Gutachten Klarheit darüber verschafft zu haben, ob beim Beschwerdeführer durch weiteren Maßregelvollzug, ggfs. in einer anderen Einrichtung, in der er noch nicht untergebracht war oder durch neue therapeutische Ansätze, überhaupt noch eine Besserungsmöglichkeit besteht.
Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens war auch deswegen erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer schon wieder mehrere Jahre in derselben Maßregeleinrichtung befindet und er sich dort auch schon früher im Maßregelvollzug befunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13) ist es insbesondere auch dann, wenn sich der Verurteilte seit langer Zeit in derselben Maßregeleinrichtung befindet, in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen. Bei lang andauernder Unterbringung - wie hier - konnte es aus demselben Grund auch schon unter Geltung von § 463 StPO a. F. angezeigt sein, vor Ablauf der dort genannten Höchstfrist von 5 Jahren einen externen Sachverständigen zu beauftragen und dabei einen Sachverständigen zu wählen, der mit dem Untergebrachten im Laufe des Vollstreckungsverfahrens überhaupt noch nicht befasst war (BVerfG Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), um Routinebeurteilungen vorzubeugen.
Es war daher im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussetzungsreife bzw. zur Frage, ob die Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären war, veranlasst. Da dies nicht erfolgte, leidet die angefochtene Entscheidung an einem gravierenden Verfahrensfehler, weshalb sie aufzuheben und die Akten an die Strafvollstreckungskammer zu erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzugeben waren.
Das nunmehr von der Strafvollstreckungskammer zu beauftragende externe psychiatrische Sachverständigengutachten muss Ausführungen dazu enthalten, welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder; die Angabe der Wahrscheinlichkeit mit der neue Taten drohen, gegebenenfalls unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktsgruppen); es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten; es muss darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird; es muss die Darstellung etwaiger Protektivfaktoren und die Darstellung der Risikofaktoren beinhalten; es muss Ausführungen dazu enthalten, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können und eine Darstellung, inwieweit der Untergebrachte den Umgang hiermit gelernt hat.
Zusätzlich muss das Gutachten Ausführungen dazu enthalten, ob bzw. inwiefern noch eine Besserungsmöglichkeit besteht und darstellen, wodurch ggfs. eine weitere Besserung zu erreichen ist.
Weiter muss das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu zu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers herabzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80; Beschluss vom 12.12.2013, 2 BvR 1690/12).
Zu denken ist insofern an Weisungen hinsichtlich der Wohnsitznahme (z. B. in einer geschlossenen Wohngruppe in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12), allerdings nur mit Einverständnis des Verurteilten, und Weisungen hinsichtlich der Sicherstellung der Abstinenz.
Weiterhin muss sich der Sachverständige dazu äußern, ob Anbindungsmöglichkeiten an forensische Einrichtungen oder auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung vorliegend geeignete Mittel sind, um die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf ein vertretbares Maß zu senken.
Das externe Sachverständigengutachten wird sich auch damit befassen müssen, ob bzw. inwieweit bei fortbesehender Gefährlichkeit dieser durch Maßnahmen im Rahmen der nunmehr seit 2016 angeordneten Betreuung bzw. durch eine etwaige Erweiterung von deren Wirkungskreis begegnet werden könnte. Weiterhin muss sich das externe Sachverständigengutachten damit auseinandersetzen, inwieweit eine zivilrechtliche Unterbringung auf Veranlassung des Betreuers geeignet wäre, die vom Beschwerdeführer gegebenenfalls weiterhin ausgehende Gefahr schwerster Straftaten für die Allgemeinheit angemessen herabzusetzen.
Schließlich muss sich der Sachverständige dazu äußern, welche Entlassungsvorbereitungszeit anzusetzen wäre für den Fall, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit eine Erledigterklärung aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu erfolgen hätte.
Von der Strafvollstreckungskammer wird zudem raschestmöglich zu klären sein, welche der im Falle einer Entlassung des Verurteilten zu erwartenden Lebensumstände noch protektiv gestaltet werden können bis zu einer etwaigen Entlassung. Das Gericht darf sich hierbei nicht darauf beschränken, der Maßregeleinrichtung aufzugeben, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, sondern muss selbständig - etwa durch Anhörung des Betreuers - klären, was an den zu erwartenden Lebensbedingungen im Freiheit noch gestaltet werden kann bis zur erneuten Prüfungsentscheidung, insbesondere durch eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12). Das Ergebnis dieser Ermittlungen hat die Strafvollstreckungskammer sodann dem Sachverständigen mitzuteilen, damit er diese Umstände bei der Gutachtenserstattung im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose berücksichtigen kann.
Der Sachverständige wird bei seinem Gutachten - vorbehaltlich eines abweichenden Ergebnisses der nunmehr von der Strafvollstreckungskammer anzustellenden Ermittlungen -auch darzustellen haben, wie die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuschätzen ist, wenn er tatsächlich mangels geeigneter bzw. aufnahmebereiter Einrichtungen und möglicherweise unvorbereitet bzw. ungelockert in eine Unterkunft für Obdachlose entlassen werden müsste.
Bei der Auswahl des psychiatrischen Sachverständigen wird die Strafvollstreckungskammer zu beachten haben, dass gem. § 13 EGStPO seit dem01.02.2017 § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 StPO in der seit01.08.2016 geltenden Fassung auch auf am 01.08.2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren - und damit auch auf das gegenständliche Verfahren - anwendbar ist.
Angesichts des Umstands, dass nach derzeitigem Aktenstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass vom Beschwerdeführer auch weiterhin schwerste Straftaten, insbesondere auch Tötungsdelikte drohen können, war die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären. Denn auch die Frage einer Erledigterklärung aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann - wie bereits ausgeführt - abschließend erst beurteilt werden, wenn aufgrund eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens mit ausreichender Sicherheit die derzeit noch vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren für die Sicherheit von einzelnen Personen bzw. der Allgemeinheit tragfähig beurteilt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.