Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Apr. 2017 - 1 AR 126/17

published on 13/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Apr. 2017 - 1 AR 126/17
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Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung wegen der in der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.:…, aufgeführten Straftat wird für unzulässig erklärt.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23.03.2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die rumänischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.: ., um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen C. B. zur Sicherung der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat wegen Sachbeschädigung u. a.

Aus dem vorgenannten Europäischen Haftbefehl ergibt sich, dass der Verfolgte wegen folgenden Sachverhalts in Rumänien in Abwesenheit durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 26.03.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat verurteilt wurde:

Am 23.07.2011 störte der unter Alkoholeinfluss stehende Verfolgte nach Streitigkeiten gemeinsam mit Mittätern die öffentliche Ordnung in einer Bar. Sie flößten anderen Besuchern der Bar Angst ein und bedrohten sie. Des Weiteren kam es zu körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern der Bar. Sie zerstörten zudem mehrere Gegenstände in der Bar.

Nach Aktenlage ist die verhängte Freiheitsstrafe noch vollständig zu verbüßen.

Der Verfolgte wurde am 12.03.2017 zur Sicherung der Auslieferung vorläufig festgenommen.

Bei seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Passau am 13.03.2017 hat der Verfolgte die Tat bestritten und sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird im Übrigen auf die Senatsentscheidung vom 23.03.2017 Bezug genommen, durch die der Senat gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet, dem Auslieferungsbefehl den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.: zugrunde gelegt und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt hat, weil die Haftbedingungen, die den Verfolgten in Rumänien erwarten würden, weiter aufzuklären waren (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15).

Im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien hält der 1. Strafsenat des OLG München wie in seiner Entscheidung vom 20.02.2017 ausgeführt (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris) weiterhin Erklärungen der dortigen Behörden zu den Haftbedingungen für erforderlich, um nach deren Eingang im Einzelfall entscheiden zu können, ob hierdurch ausreichend sichergestellt ist, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen entsprechen und nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedsstaat wird insoweit keine „völkerrechtlich verbindliche Zusicherung“ mehr verlangt, sondern „zusätzliche Informationen“ im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15).

Mit Schreiben vom 24.03.2017 hat das Amtsgericht S. die Stellungnahme der Nationalen Verwaltung der Strafanstalten vom 23.03.2017 zur Frage der in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen übermittelt.

Der Auslieferungshaftbefehl vom 23.03.2017 wurde dem Verfolgten am 30.03.2017 richterlich eröffnet. Der Verfolgte hat sich weiterhin nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.

II.

Nach Eingang der ergänzenden Informationen zu den Haftbedingungen war gemäß § 29 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.

Soweit der Verfolgte, zuletzt mit Schreiben vom 04.04.2017, eingegangen beim Senat am 10.04.2017, erklärt hat, er würde die Strafe gerne in Deutschland verbüßen, besteht keine Entscheidungszuständigkeit des Senats.

Die für die Entscheidung über die Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen liegen in Form des Europäischen Haftbefehls (§ 83a Abs. 1 IRG) und der ergänzenden Informationen vom 23. bzw. 24.03.2017 vor.

Die beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben (§ 81 Nr. 2 i. V. m. § 3 IRG). Von der verhängten Freiheitsstrafe sind auch noch mehr als vier Monate zu vollstrecken (§ 81 Nr. 2 IRG).

Zwar handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 26.03.2013 um ein Abwesenheitsurteil. Ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG besteht jedoch gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) aa), b) IRG nicht aufgrund der Angaben im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013 (unter Punkt d).

Soweit der Verfolgte bestreitet, die Tat begangen zu haben, ist eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren nach § 10 Abs. 2 IRG nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Allein das Bestreiten der Tat durch den Verfolgten ermöglicht keine Prüfung des Tatverdachts (vgl. Grützner/Vogel, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 10 IRG Rn. 93).

Auf der Grundlage des Schreibens des Amtsgerichts S. vom 24.03.2017 und der Stellungnahme der Nationalen Verwaltung der Strafanstalten vom 23.03.2017 begründen die im Falle der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen in Rumänien ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG, da die Haftbedingungen, die der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Rumänien im dortigen Strafvollzug zu erwarten hat, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV.

Aufgrund der ergänzenden Informationen zu den Haftbedingungen ist davon auszugehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Übergabe an die rumänischen Behörden zunächst für die Dauer von 21 Tagen in der Haftanstalt Bukarest-Rahova untergebracht werden würde. Die dortigen Hafträume verfügen über eine individuelle Mindestfläche von 3 qm.

Anschließend würde der Verfolgten jedoch „wahrscheinlich“ in der Haftanstalt Satu Mare im halboffenen Vollzug die Freiheitsstrafe verbüßen.

Mangels anderer belastbarer Angaben der rumänischen Behörden nimmt der Senat die Prüfung der Haftbedingungen auf der Grundlage einer Unterbringung des Verfolgten im halboffenen Vollzug in der Haftanstalt Satu Mare vor. Dort steht den Gefangenen in den vorhandenen Gemeinschaftshafträumen jedoch lediglich eine individuelle Mindestfläche von 2 qm zur Verfügung, allerdings sind die Hafträume ausweislich des Schreibens vom 24.03.2017 täglich von 8.00 Uhr bis 12.30 und 13.30 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, juris) ausgeführt hat, hat auch nach Ansicht des Senats die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 führt der Europäische Menschenrechtsgerichtshof auf der Grundlage seiner zahlreichen bisherigen Entscheidungen zu der Frage des Vorliegens noch hinnehmbarer Haftbedingen aus, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch erniedrigende Haftbedingungen besteht, wenn einem Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum weniger als 3 qm als persönliche Fläche zur Verfügung stehen (vgl. bereits EGMR, NVwZ-RR 2013, 284, 288).

Dabei, so der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, können im Ausnahmefall weitere Umstände diese starke Vermutung widerlegen, es handelt sich somit nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Allerdings, so der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, sei es schwer, diese Vermutung zu widerlegen, wenn die persönliche Fläche eklatant weniger als 3 qm ausmacht oder es für eine längere Zeitdauer an einer persönlichen Fläche von unter 3 qm fehlt.

Für widerlegbar hält der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine persönliche Fläche von unter 3 qm in einem Gemeinschaftshaftraum im Normalfall nur dann, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Die Mindesthaftraumgröße wird nur kurzfristig, gelegentlich und geringfügig unterschritten („the reductions in the required minimum personal space of 3 sq. m are short, occasional and minor“).

2. Die Gefangenen haben ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Hafträume und angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten („such reductions are accompanied by sufficient freedom of movement outside the cell and adequate out-of-cell activities“).

3. Es gibt keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerenden Haftumstände („the applicant is confined in what is, when viewed generally, an appropriate detention facility, and there are no other aggravating aspects of the conditions of his or her detention“).

Soweit der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 Ausführungen zu der Frage der hinnehmbaren Haftbedingungen bei einer persönlichen Fläche von 3 bis 4 qm macht, ist dies für den hier zu entscheidenden Fall ohne Belang, da die rumänischen Behörden mitgeteilt haben, dass der Verfolgte nach der „Quarantänezeit“ von wenigen Wochen, in welcher ihm 3 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, für den Rest der Strafzeit (somit für mehrere Monate bis hin zu mehr als 1 Jahr, wenn die Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat vollständig vollstreckt wird) in einer Gemeinschaftszelle untergebracht werden wird, in der ihm lediglich 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass bei einer planmäßigen und dauerhaften Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, keinesfalls eine nur „kurzfristige und gelegentliche und geringfügige“ Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße vorliegt.

Schon deswegen war die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären.

Nur wenn es sich - wie nicht - um eine kurzfristige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung der persönlichen Mindestfläche von 3 qm handeln würde, käme es noch auf die weiteren Haftbedingen an (ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb der Hafträume, angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten und keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerende Haftumstände). Vorliegend führt bereits die mitgeteilte planmäßige und dauerhafte Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche zur Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten.

Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle ausgeführt, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die Unterbringung eines Gefangenen in einer Gemeinschaftszelle für die Dauer von 27 Tagen, in der ihm weniger als 3 qm persönliche Fläche (nämlich 2, 62 qm) zur Verfügung standen, als eine Verletzung von Art. 3 EMRK erachtet hat wegen erniedrigender Behandlung. Vorliegend handelt es sich aber um eine mehrmonatige und planmäßige Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur eine persönliche Fläche von 2 qm zur Verfügung steht.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (NJW 2016, 1872, 1874) Ausführungen dazu gemacht hat, dass das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes) einer deutschen Justizvollzugsanstalt Grenzen bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume setzt und dass die Beurteilung der Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt (wobei in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, einfließen und als die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann), so beziehen sich diese Ausführungen auf die Unterbringung eines Gefangenen in Einzelhafträumen in Deutschland. Diese sind -schon weil es sich vorliegend nicht um eine Unterbringung in einer Einzelzelle handelt - nur bedingt übertragbar auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle in Rumänien, würden aber vorliegend auch nicht zu einer abweichenden Sachentscheidung führen.

Nach dem Schreiben des Amtsgerichts S. vom 24.03.2017 sind im halboffenen Vollzug in der Haftanstalt Satu Mare in den Zeiträumen von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr - insgesamt also für einen Zeitraum von neun Stunden täglich - diverse Betätigungen der Gefangenen einschließlich von Spaziergängen im Hof vorgesehen bzw. ermöglicht.

Dies ist jedoch schon deswegen unbeachtlich, da - wie bereits ausgeführt - bei einer planmäßigen und dauerhaften Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, keinesfalls eine nur „kurzfristige und gelegentliche und geringfügige“ Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße vorliegt und es damit bereits an einer der kumulativ erforderlichen Bedingungen fehlt, unter denen im Ausnahmefall eine Unterbringung, bei der 3 qm persönliche Fläche unterschritten wird, ggfs. - und nur beim Vorliegen der weiteren beiden vorgenannten Bedingungen - keine Verletzung von Art. 3 EMR darstellt.

Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 ausgeführt hat, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, MursiC/Kroatien) bei einer Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche pro Gefangenem nur dann entgegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn die drei vorgenannten (kompensatorischen) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. In seiner vorgenannten Entscheidung hat auch das OLG Celle für den halboffenen Vollzug in Rumänien die Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK trotz Unterschreitung einer persönlichen Fläche von 3 qm pro Gefangenem ausnahmsweise verneint werden könnte, als nicht gegeben erachtet.

Soweit das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 03.01.2017 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, juris) bei der gebotenen Gesamtschau der Haftbedingungen in Rumänien eine Auslieferung im Einzelfall auch dann für zulässig hält, wenn die persönliche Fläche von 3 qm in einer Gemeinschaftszelle unterschritten wird, kann sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung vom 20.02.2017, OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris).

Nachdem die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären war, war der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23.03.2017 aufzuheben.

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Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sankti
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Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sankti
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published on 03/01/2017 00:00

Tenor Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Medgidia vom 12. August 2016 (Nr. 7 - Az.: 5379/256/2015) bezeichneten Straftaten ist zulässig. Gründe 1
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published on 16/05/2017 00:00

Tenor I. Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. L., geboren am ... in .../Rumänien, wird zur Sicherung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft angeordnet. II. Dem Auslieferungshaf
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Annotations

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.