Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Dez. 2014 - Verg 8/14, 1 Verg 8/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1203.VERG8.14.0A
published on 03/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Dez. 2014 - Verg 8/14, 1 Verg 8/14
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Tenor

1. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 - VK 2 18/14 aufgehoben.

2. Dem Auftraggeber wird untersagt, die in der Zweckvereinbarung zwischen ihm und dem Beigeladenen vom 20. Mai 2014 umschriebene Dienstleistung „Behandlung und Verwertung von Bioabfällen“ ohne förmliches Vergabeverfahren an eine natürliche oder von ihm personenverschiedene, nicht unter Art. 12 Abs. 1 - 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG fallende juristische Person zu vergeben.

3. Der Auftraggeber und die Beigeladene tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit je zur Hälfte die notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Auftraggeber alleine.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin war notwendig.

5. Der Beschwerdewert wird auf 270.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) ist ein privates Entsorgungsunternehmen, das nach einer gewonnenen unionsweiten Ausschreibung im Auftrag des Landkreises N. Bioabfälle entsorgt. Sie betreibt das ihr gehörende Kompostwerk N., in dem überwiegend Bioabfall aus dem Landkreis N. verarbeitet wird. Der Dienstleistungsvertrag läuft zum 31. Dezember 2015 aus; von einer Verlängerungsoption will der Auftraggeber keinen Gebrauch machen.

2

Vielmehr beschloss der Kreistag am 30. April 2014, ab Anfang 2016 den für die Abfallentsorgung zuständigen Eigenbetrieb „RLK Abfallwirtschaft" des Beigeladenen, der in S. unter Mitwirkung eines als Betriebsführer beauftragten Privatunternehmens das Abfallwirtschaftszentrum RL. betreibt, mit der Behandlung und Verwertung der im Gebiet des Landkreises N. anfallenden Bioabfälle zu betrauen.

3

In Umsetzung dieses Beschlusses schlossen der Auftraggeber und der Beigeladene am 20. Mai 2014 eine nach § 12 Abs. 2 KomZG RP genehmigungsbedürftige, aber der zuständigen Behörde noch nicht zur Genehmigung vorgelegte „Zweckvereinbarung“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren (mit Verlängerungsoption). Gemäß § 1 dieser Vereinbarung „delegiert“ der Landkreis N. ab dem 1. Januar 2016 die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen auf den Beigeladenen; dieser soll gemäß § 4 als Gegenleistung „für den Eintritt in die Pflichten und Zuständigkeiten“ des Vertragspartners einen „Jahresdeckungsbeitrag“ erhalten, der sich nach derzeitigen Schätzungen auf ca. 1,35 Mio. € beläuft. Im Übrigen enthält die Vereinbarung lediglich Detailregelungen zur Durchführung der Leistung (wie Anlieferungszeiten, Umgang mit Störstoffen oder Leistungsnachweise), begründet aber keine weitergehenden Rechte und Pflichten eines Beteiligten.

4

Die Antragstellerin ist der Ansicht, Inhalt der Zweckvereinbarung sei ein unionsweit auszuschreibender „normaler“ Dienstleistungsauftrag, während sich der Auftraggeber und der Beigeladene darauf berufen, es handele sich um eine vergaberechtsfreie horizontale Zusammenarbeit kommunaler Gebietskörperschaften.

5

Die Vergabekammer ist mit Beschluss vom 5. September 2014 auf diesen Streitpunkt nicht eingegangen, sondern hat den Nachprüfungsantrag (der jetzigen Beschwerdeführerin) als unzulässig verworfen: § 101b Abs. 2 GWB sei (noch) nicht anwendbar, weil die nach § 12 Abs. 2 KomZG RLP für die Wirksamkeit der Vereinbarung notwendige Genehmigung fehle, und für den (hilfsweise) geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es ebenfalls an einer „vollziehbaren Vergabemaßnahme“.

6

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

7

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

8

1. Gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags bestehen keine Bedenken.

9

a) Gemäß § 97 Abs. 7 GWB hat die Antragstellerin als ein am Auftrag interessiertes Unternehmen einen Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Vergabevorschriften. Zu diesen gehört als Grundregel auch die in § 97 Abs. 1 GWB normierte Ausschreibungspflicht (so schon die amtl. Begründung des Entwurfs des Vergaberechtsänderungsgesetzes 1999, BT-DRs 13/9340 S. 17 zu § 117-E). Nach (nahezu) einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGH v. 01.02.2005 - X ZB 27/04 - VergabeR 2005; 328, BGH v. 18.06.2012 - X ZB 9/11 - VergabeR 2012, 839; OLG Düsseldorf v. 20.06.2001 - Verg 3/01 - VergabeR 2001, 329; BayObLG v. 28.05.2003 - Verg 7/03 - VergabeR 2003, 563; OLG Frankfurt v. 07.09.2004 - 11 Verg 11/04 - VergabeR 2005, 80; OLG Schleswig v. 07.10.2011 - 1 Verg 1/11 - juris; OLG Celle v. 30.10.2014 - 13 Verg 8/14 - VPR 2014, 4719; EuGH v. 11.01.2005 - C-26/03 - VergabeR 2005, 44) und Literatur (siehe z.B. Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz, GWB, 3. Aufl., § 99 Rn. 125 f.; Kullack/Schüttpelz in: Heiermann/Riedl/Rusam, 13. Aufl., § 104 GWB Rn. 16) gehört zu den der Nachprüfung zugänglichen Handlungen eines öffentlichen Auftraggebers auch dessen Entscheidung, seinen Bedarf in einem ungeregelten Vergabeverfahren zu decken; dies jedenfalls dann, wenn er - wie hier - bereits nach außen gerichtete Aktivitäten zur Umsetzung dieser Entscheidung entfaltet hat (OLG Düsseldorf v. 29.10.2008 - VII-Verg 35/08 - juris). Der vom Auftraggeber mehrmals angeführte, in sich widersprüchliche Beschluss des OLG Schleswig vom 15.03.2013 (1 Verg 4/12 - VergabeR 2013, 577) steht dem nicht entgegen - zumal es dort (juris Rn. 54) auch heißt, die Frage, ob ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen sei, könne „vor Vertragsschluss im Wege der Nachprüfung … überprüft werden“.

10

b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 107 Abs. 2, 3 GWB sind zu bejahen. Die Antragstellerin hat schlüssig ein Interesse daran bekundet, als derzeitige Leistungserbringerin und Betreiberin des Kompostwerks N. die verfahrensgegenständlichen Entsorgungsleistungen auch nach dem 31. Dezember 2015 zu erbringen. Sie hat zudem dargelegt, dass und warum sie ein förmliches Vergabeverfahren für notwendig hält und dass ihr ein Schaden droht, weil ihr durch die Vereinbarung des Auftraggebers mit der Beigeladenen die Möglichkeit genommen werden solle, sich um einen Folgeauftrag zu bewerben. Rügepräklusion ist nicht eingetreten.

11

2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.

12

a) Unerheblich ist allerdings, dass der Beigeladene das Abfallwirtschaftszentrum RL. nicht mit eigenem Personal betreibt, sondern ein von ihm unabhängiges Privatunternehmen mit dem Betrieb der Anlagen betraut hat. Dass der Beigeladene die Dienste eines Erfüllungsgehilfen in Anspruch nimmt, ändert nichts daran, dass die Abfallbehandlung und -entsorgung in S. weiterhin unter seiner alleinigen Verantwortung erfolgt und auch er allein derjenige ist, der die in der Zweckvereinbarung umschriebene Leistung erbringen soll. Eine (indirekte) Beauftragung oder Bevorzugung eines Privaten liegt nicht vor.

13

b) Bei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine Tätigkeit, die nach nationalem Recht zwar Aufgabe kommunaler Gebietskörperschaften ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen diese Aufgabe aber nicht „eigenhändig“ erfüllen, sondern können die Dienste von auf dem Markt tätigen und untereinander im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch nehmen. Die Durchführung der Abfallentsorgung ist somit eine marktfähige Leistung, die grundsätzlich im Wettbewerb nach den Regeln des Vergaberechts zu vergeben ist.

14

c) Die Vereinbarung vom 20. Mai 2014 erfüllt alle Tatbestandsmerkmale eines ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrags im Sinne des § 99 GWB: Ein öffentlicher Auftraggeber (§ 98 Nr. 1 GWB) will eine ihm gesetzlich übertragene Aufgabe nicht selbst erledigen, sondern von einer von ihm personenverschiedenen (und unabhängigen) juristischen Person erledigen lassen; diese soll als Gegenleistung jährlich ca. 1,35 Mio. € erhalten. Der Annahme eines Auftrags im Sinne des Vergaberechts steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur und der Ausführende seinerseits öffentlicher Auftraggeber in Sinne des § 98 Nr. 1 GWB ist. Auch ist es unerheblich, ob die Gegenleistung des Auftraggebers kostendeckend oder gar gewinnbringend ist (OLG Düsseldorf v. 06.11.2013 - VII-Verg 39/11 - VergabeR 2014, 169). Da nichts geliefert oder gebaut werden soll, handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag (§ 99 Abs. 4 GWB).

15

d) Es ist bereits fraglich, ob sich der Auftraggeber überhaupt auf die vom EuGH entwickelte und in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU kodifizierte Unanwendbarkeit des Vergaberechts der Union auf bestimmte Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern berufen kann. Die Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt; die Umsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Der EuGH legt ausschließlich Unionsrecht aus; seine Entscheidungen haben nicht zwangsläufig Auswirkungen auf das nationale Recht, das von nationalen Auftraggebern, Vergabekammern und Vergabesenaten in erster Linie anzuwenden ist.

16

Die Reichweite des im Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB geregelten Vergaberegimes bestimmt sich zunächst einmal nach deutschem Recht (BGH v. 01.12.2008 - X ZB 32/08 - juris). Der nationale Gesetzgeber darf zwar bei der Umsetzung von Richtlinien der Union nicht hinter deren Regelungsgehalt zurückbleiben. Es ist ihm aber nicht untersagt, einen Vorgang, der nach dem Unionsrecht (in Gestalt seiner Auslegung durch den EuGH) vergaberechtsfrei wäre, dem Anwendungsbereich des nationalen Vergaberechts zu unterwerfen (sog. überschießende Richtlinienumsetzung).

17

Das geltende deutsche Recht (§ 100 Abs. 2 - § 100c GWB) enthält keine Regelung, die eine Vereinbarung, welche einerseits alle Merkmale eines öffentlichen Auftrages erfüllt, an denen andererseits aber nur öffentliche Auftraggeber beteiligt sind, von der Anwendbarkeit des Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB ausnähme. Zudem ist auch ein dahingehender Wille des deutschen Gesetzgebers nicht erkennbar; eher ist das Gegenteil der Fall. Der Entwurf (der Bundesregierung) eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 13. August 2008 (BT-DRs.16/10117 S. 1) enthielt zwar einen neuen § 99 Abs. 1 Satz 2 GWB, wonach die Beschaffung einer Leistung bei einem anderen öffentlichen Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen nicht als ausschreibungspflichtiger öffentlicher Auftrag gelten sollte. Diese Regelung wurde aber auf Empfehlung des (federführenden) Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-DRs. 16/11428 S. 7, 33) ersatzlos gestrichen. Übrig blieb ein Appell des Bundesrats an den Bund vom 13. Februar 2009 (BR-DRs 35/09), das GWBbei der nächsten Novellierung“ um eine Regelung zur „Vergaberechtsfreiheit der interkommunalen Zusammenarbeit“ zu ergänzen.

18

e) Aber auch wenn man im Vorgriff auf eine bis Mitte April 2016 zu treffende nationale Regelung und im Wege der teleologischen Reduktion des § 99 Abs. 1 GWB in Verbindung mit einer richtlinienfreundlichen Auslegung die vom EuGH entwickelten und in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegten Grundsätze zur Unanwendbarkeit des Vergaberechts für bestimmte im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge auf den vorliegenden Fall anwendet, hat dies nicht zur Folge, dass die Erfüllung der Aufgabe „Behandlung und Verwertung von Bioabfällen“ ohne förmliches Vergabeverfahren auf eine vom Auftraggeber unabhängige juristische Person übertragen werden darf.

19

Dass alle Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Der Sonderfall der Aufgabenübertragung ohne Vergütung (Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU), die grundsätzlich als vergaberechtfreie Angelegenheit der internen Staatsorganisation angesehen wird, liegt nicht vor. Dem Unionsrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Aufgabenübertragung schon deshalb vergaberechtsfrei wäre, weil sie delegierend ist. Nach Art. 12 Abs. 4 lit a) der Richtlinie 2014/24/EU ist vielmehr unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer Vereinbarung nach nationalem Recht eine von mehreren Voraussetzungen für die Unanwendbarkeit des Vergaberechts „eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden“.

20

Zusammenarbeit (im englischen Richtlinientext: „cooperation“, im französischen: „coopération“) ist schon begrifflich mehr als bloße Leistung gegen Bezahlung (siehe auch Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB/Teil 2, 5. Aufl. 2014, § 99 Rn. 147: „gegenseitige Kooperationspflichten“) und meint ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Dass diese Sichtweise auch dem Unionsrecht zugrunde liegt, kann man in Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2014/24/EU nachlesen. Danach sollen öffentliche Auftraggeber das Recht haben, ohne Anwendung des Vergaberechts „ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen“; … Aufträge für die gemeinsame Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unterliegen“. Die Rede ist von einer Zusammenarbeit, die auf „auf einem kooperativen Konzept“ beruht und bei der jeder Beteiligte „einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung“ leistet. Angesichts dieser eindeutigen Aussagen verbietet es sich, aus dem Umstand, dass in Erwägungsgrund 33 Abs. 3 Satz 2 von einer „Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern“ die Rede ist, zu schließen, für eine (auch nach nationalem Recht) vergaberechtsfreie Kooperation reiche es aus, wenn sich der Beitrag eines Vertragspartners auf die bloße Zahlung beschränkt.

21

Die Zweckvereinbarung vom 20. Mai 2014 enthält keinerlei kooperative, über die bloße Erbringung einer marktfähigen Leistung gegen Bezahlung hinausgehende Elemente. Somit beinhaltet sie einen „normalen“ ausschreibungspflichtigen Dienstleistungsauftrag.

22

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Vereinbarung angesichts ihrer inhaltlichen Kargheit noch nicht einmal im Ansatz dem komplexen Vertragswerk entspricht, über das der EuGH mit Urteil vom 9. Juni 2009 (C-480/06 - NZBau 2009, 527 [Stadtreinigung Hamburg]) entschieden und befunden hat, es bilde eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 13. Juni 2013 (C-386/11 - VergabeR 2013, 686) lässt sich nichts ableiten, was für die Auffassung des Auftraggebers sprechen könnte.

23

c) Um die Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1, 7 GWB zu schützen, ist es notwendig, wie unter 2. tenoriert zu entscheiden. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Auftraggeber eine sog. In-House-Vergabe nicht untersagt werden kann. Diese fällt auch schon vor der Umsetzung des Art. 12 Abs. 1-3 Richtlinie 2014/24/EU nicht unter den Anwendungsbereich des Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB, weil faktisch nicht ein vom Auftraggeber unabhängiger externer Wirtschaftsteilnehmer beauftragt, sondern eine abhängige interne Organisationseinheit mit der Erfüllung einer Aufgabe betraut wird und somit kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vorliegt (BGH v. 12.06.2001 - X ZB 10/01 - VergabeR 2001, 286). Der Hinweis auf Art. 12 Abs. 1-3 Richtlinie 2014/24/EU dient „nur“ der Abgrenzung und Klarstellung.

24

d) Eine Vorlage zum Bundesgerichtshof (§ 124 Abs. 2 GWB) wegen des Beschlusses des OLG Schleswig vom 15. März 2013 (1 Verg 4/12 - VergabeR 2013, 577) ist nicht geboten. Zum einen enthält jene Entscheidung nicht den diese tragenden Rechtssatz, vergaberechtlicher Rechtsschutz gegen eine drohende Direktvergabe sei überhaupt nicht möglich. Trotz der Beschäftigung mit mehreren Haupt- und Hilfsanträgen der damaligen Antragstellerin hielt das Gericht den Nachprüfungsantrag nicht für unzulässig, sondern für unbegründet, weil es eine nicht dem Vergaberecht unterliegende Vereinbarung annahm. Zum anderen wäre eine Vorlage nicht notwendig, wenn ein Oberlandesgericht ohne die gebotene Vorlage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - hier u.a. von BGH v. 01.02.2005 - X ZB 27/04 - VergabeR 2005 - abgewichen wäre und sich das jetzt zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof anschließen will (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 57. Aufl., § 121 GVG Rn. 8).

III.

25

Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Vergabekammer die Anwaltskosten des Auftraggebers gemäß § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB (i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO RLP) für erstattungsfähig erklärt hat, hat sich die Sache dadurch erledigt, dass der Nachprüfungsantrag letztlich Erfolg hat und der Auftraggeber seine Auslagen ohnehin selbst tragen muss.

IV.

26

Hingegen ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären, weil Schwerpunkt des Nachprüfungsverfahrens eine schwierige Rechtsfrage ist.

V.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 78 Satz 1, 120 Abs. 2, 128 Abs. 3, 4 GWB i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die im Verfahren vor der Vergabekammer noch passive Beigeladene ist erst im Beschwerdeverfahren mit einem Sachantrag aktiv geworden und auch nur insoweit an den Kosten zu beteiligen.

VI.

28

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin gegen eine (drohende) Direktvergabe wendet, nicht aber ihrerseits eine Beauftragung mit einer - für förmliche Vergabeverfahren sehr ungewöhnlichen - Laufzeit von 12 Jahren anstrebt. Da aber ungewiss ist, welche Laufzeit ein in einem förmlichen Vergabeverfahren ausgeschriebener Vertrag haben würde, hat sich der Senat hinsichtlich des Auftragswerts an § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV orientiert und den Streitwert auf 270.000 € festgesetzt.

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
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Annotations

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
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a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
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ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
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Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.