Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Apr. 2013 - 6 U 733/12 AktG
Gericht
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger haben sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010 gewandt, durch den die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen worden ist (§ 327 a Abs. 1 AktG). Die Beklagte war im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses eine Aktiengesellschaft; sie ist mittlerweile im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.
- 2
Die Kläger waren vor dem 1. Januar 2010 und nachfolgend bis zu ihrer Barabfindung in Vollzug des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten. Hauptaktionär der Beklagten mit einem Anteil von mehr als 95 % des Grundkapitals war die ...[A] AG. Die ...[A] AG verlangte, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten, die am 11. Februar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, lautet auszugsweise wie folgt:
III.
- 3
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
- 4
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. ...
- 5
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in jedem Falle spätestens bis Mittwoch, den 17. März 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle ("Anmeldestelle") zugehen: ...
- 6
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. ...
IV.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
- 8
Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. In diesem Falle haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Neben der fristgemäßen Anmeldung ist auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. ...
- 9
Wegen des weiteren Inhalts der Einladung wird auf die Anlage K1 (GA 16 ff.) Bezug genommen.
- 10
In der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010, in der bei Beschlussfassung 96,798 % des Grundkapitals anwesend bzw. vertreten waren, wurde der Antrag der ...[A] AG, die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 16,23 € für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die ...[A] AG als Hauptaktionär zu übertragen, mit einer Mehrheit von 99,71 % angenommen.
- 11
Gegen diesen Beschluss haben sich die Kläger mit ihrer am 26. April 2010 per Telefax bei dem Landgericht Koblenz eingegangenen Klage gewandt. Der Kläger zu 2) hat dem Amtsgericht Montabaur - Registergericht - durch Schriftsatz vom gleichen Tage mitgeteilt, seine Kanzlei habe eine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Koblenz erhoben; wegen des Inhalts des Schreibens, das bei dem Amtsgericht am 26. April 2010 eingegangen ist, wird auf die Anlage K12b (GA 162) Bezug genommen.
- 12
Der Beschluss der Hauptversammlung ist am 30. April 2010 im Handelsregister eingetragen worden. Die Klageschrift ist den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten am 2. Juni 2010 bzw. am 4. Juni 2010 zugestellt worden.
- 13
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den angefochtenen Beschluss erklärt.
- 14
Sie haben die Auffassung vertreten, die Anfechtungsfrist sei gewahrt. Ihre Anfechtungsbefugnis sei nicht infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen. Der Beschluss der Hauptversammlung leide an verschiedenen Mängeln, unter anderem an einem Einberufungsmangel. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung stelle unter Ziff. IV. das Erfordernis auf, dass es bei Wahrnehmung des Stimmrechts und sonstiger Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten einer gesonderten rechtzeitigen Anmeldung des Bevollmächtigten bedürfe. Dies stelle eine Einschränkung der Aktionärsrechte dar, die nicht von Gesetzesvorschriften gedeckt sei. Die betreffenden Angaben in der Einladung seien geeignet, Aktionäre von der Stimmausübung und Wahrnehmung sonstiger Rechte in der Hauptversammlung abzuhalten, da diese sich - etwa bei plötzlicher Verhinderung - nicht mehr in der Lage sähen, einen Bevollmächtigten fristgemäß bei der Beklagten anzumelden, obwohl nach der gesetzlichen Regelung eine Bevollmächtigung durch Erteilung einer Vollmacht noch möglich gewesen wäre.
- 15
Die Kläger haben beantragt,
- 16
den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010 unter TOP 1 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ...[B] AG, ...[Y], auf die ...[A] AG, ...[X], gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung stelle unter Ziffer IV. kein zusätzliches Anmeldeerfordernis für einen Bevollmächtigten auf. Die von den Klägern beanstandete Textstelle habe keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Sie gebe nur die Selbstverständlichkeit wieder, dass stets eine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich ist, selbst wenn der Aktionär nicht persönlich erscheinen werde. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Bevollmächtigte zur Teilnahme zuzulassen, wenn keine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs oder eines Vertreters vorliege. Auch aus dem weiteren Inhalt der Einladung ergebe sich zweifelsfrei, dass kein Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte aufgestellt werde, das über die satzungsmäßige Anmelderegelung für Aktionäre hinausgehe. Dies folge auch aus dem Inhalt der den angemeldeten Aktionären übersandten Eintritts- und Stimmkarte (Anlage B16), aus der sich deutlich ergebe, dass die Bevollmächtigung eines Dritten auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist möglich gewesen sei. Gleiches ergebe sich auch aus der Internetseite der Beklagten, auf die die Einladung zur Hauptverhandlung verweist.
- 20
Die Beklagte trägt vor, niemand habe die Angaben in der Einladung tatsächlich falsch verstanden. Zu dem hier angegriffenen Punkt der Einladung habe es nicht eine einzige Aktionärsanfrage gegeben.
- 21
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beanstandete Regelung in Ziffer IV. der Einladung sei im Gesamtzusammenhang bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass es einer Anmeldung des Aktionärs in dem Sinne bedürfe, dass er sich entweder selbst anmelde oder die Anmeldung des Vertreters für den Aktionär wirke. Der Wortlaut des fraglichen Abschnittes sei insbesondere im Kontext der übrigen Einladung zu würdigen. Danach sei unzweifelhaft eine Bevollmächtigung auch noch während der Hauptversammlung möglich gewesen. Ein Aktionär werde nicht davon ausgehen, er müsse auch den (potentiellen) Vertreter vor der Hauptversammlung innerhalb der Anmeldefrist anmelden und nur die Bevollmächtigung sei zeitlich hinausgeschoben.
- 22
Auch die weiteren von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe hat das Landgericht als nicht durchgreifend angesehen.
- 23
Wegen der tatbestandlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 24
Gegen dieses Urteil hat sich die Berufung der Kläger gerichtet, die sie ausschließlich hinsichtlich des gerügten Einladungsmangels begründet haben. Insoweit haben die Kläger ihre erstinstanzlichen Darlegungen wiederholt und vertieft. Auf die Berufungsbegründung des Klägers zu 1) vom 27. August 2012 und des Klägers zu 2) vom 29. August 2012 sowie ihre weiteren Schriftsätze vom 15. Februar 2013 und vom 21. Februar 2013 wird Bezug genommen.
- 25
Die Kläger haben in der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2013 beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. März 2010 unter TOP 1 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ...[B] AG, ...[Y], auf die ...[A] AG, ...[X], gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (TOP 1) für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass genannter Beschluss nichtig, äußerst hilfsweise unwirksam ist.
- 27
Die Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 29
Sie hat das erstinstanzliche Urteil und ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 3. Dezember 2012 und ihre weiteren Schriftsätze vom 6. Februar 2013, vom 28. Februar 2013, vom 1. März 2013 und vom 3. April 2013 Bezug genommen.
- 30
Die Beklagte hat des Weiteren vorgetragen, ihre Gesellschafterversammlung habe am 31. Januar 2013 den angefochtenen Beschluss bestätigt.
- 31
Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Parteien haben im Hinblick auf die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung jeweils den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt.
- 32
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 33
Nachdem die Parteien durch Schriftsätze übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn das Erledigungsereignis nicht eingetreten wäre (MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 48 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - I ZR 68/01, GRUR 2004, 350 Rdnr. 10 m.w.Nachw. - diese und alle folgenden Entscheidungen zitiert nach juris). Das Ereignis, das den Parteien Anlass für die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegeben hat, ist die von der Beklagten geltend gemachte Bestätigung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses nach § 244 Satz 1 AktG analog vom 31. Januar 2013.
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Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits ohne das zur Erledigung der Hauptsache führende Ereignis die Kosten des Hauptsacheverfahrens insgesamt hätte tragen müssen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
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Die zulässige Berufung der Kläger hätte ohne den vorgetragenen Bestätigungsbeschluss nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt. Auf das Rechtsmittel der Kläger hin wäre das klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern gewesen. Der angefochtene Beschluss wäre nach §§ 241 Nr. 5, 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären gewesen.
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1. Die Kläger haben die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG gewahrt. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Anfechtungsfrist lief am Montag, den 26. April 2010 ab (§ 193 BGB analog). An diesem Tag ist die Klageschrift der Kläger per Telefax bei dem Landgericht Koblenz eingegangen. Die Zustellung der Klageschrift an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Beklagten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 AktG) erfolgte zwar erst am 2. Juni bzw. 4. Juni 2010. Gleichwohl ist die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist durch Zustellung der Klageschrift erhoben geworden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Denn die Wirkung der Zustellung ist bereits mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht eingetreten, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. § 167 AktG ist auf die Erhebung der Anfechtungsklage anzuwenden (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rdnr. 11 m.w.Nachw.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rdnr. 23 m.w.Nachw.). Die Kläger sind mit Schreiben des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2010 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Die Vorschusszahlungen beider Kläger sind am 25./26. Mai 2010 bei Gericht eingegangen. Dies genügt den Anforderungen, die an die Rechtzeitigkeit der Mitwirkungshandlung der Kläger zu stellen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 in dem vorangegangenen aktienrechtlichen Freigabeverfahren unter II. 2. a) Bezug genommen (6 U 1010/10 AktG; Anlage K5 = GA 122 ff.).
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2. Die Kläger waren auch zur Anfechtung befugt.
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Nach § 245 Nr. 1 AktG ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär zur Anfechtung befugt, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.
- 39
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
- 40
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger bereits zu dem nach § 245 Nr. 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt Aktionäre der Beklagten waren. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Kläger haben auch durch ihren Bevollmächtigten Herrn ...[C] in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll erklärt. Dies ergibt sich aus S. 14 und 22 der Niederschrift in Verbindung mit deren Anlage 13 (Anlage zu den Gerichtsakten K7).
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger ihre Anfechtungsbefugnis auch nicht dadurch verloren, dass der Übertragungsbeschluss am 30. April 2010 - nach Einreichung der Klageschrift, aber noch vor deren Zustellung - in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 unter II. 2. a) (3)).
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So liegt der Fall hier.
- 43
Zwar hat die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Montabaur als Registergericht eine Negativerklärung dahin abgegeben, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. März 2010 nach ihrer Kenntnis bisher nicht erhoben wurde und der Beklagten bisher keine entsprechende Klage zugestellt worden ist (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 Satz 1 AktG).
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Das Registergericht war jedoch im Rahmen der Prüfung des Eintragungsantrags aus dem Gesichtspunkt der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) verpflichtet, unabhängig von dem vorgelegten Negativattest der Beklagten anderweitigen konkreten Hinweisen auf eine rechtzeitig eingereichte Anfechtungsklage nachzugehen. Denn das Amtsgericht hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach § 167 ZPO Anwendung auf die Anfechtungsklage findet (dazu oben 1.). Ein solcher Anhaltspunkt, der Anlass zu weiteren Ermittlungen gab, lag hier aufgrund der am 26. April 2010 eingegangenen Mitteilung des Klägers zu 2) vor, wonach seine Kanzlei eine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Koblenz gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben habe.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten bot dieses Schreiben einen hinreichenden Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen des Registergerichts von Amts wegen. Denn das Amtsgericht musste - die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens unterstellt - davon ausgehen, dass eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss bereits eingereicht war und die Klageeinreichung unter der Voraussetzung des § 167 ZPO geeignet war, die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister zu hindern. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht den Kläger zu 2) per Telefax vom 29. April 2010 gebeten, kurzfristig einen Nachweis über die Erhebung der Anfechtungsklage vorzulegen. Der Kläger zu 2) hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihm das Telefax am 29. April 2010 um 15:08 Uhr zugegangen ist. Unstreitig hat der Kläger bereits am folgenden Tag, dem 30. April 2010, um 16:31 Uhr per Telefax einen Sendebericht samt Rubrum der Klageschrift, in der beide Kläger aufgeführt sind, dem Amtsgericht Montabaur zugesandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Amtsgericht jedoch - nach einer Gegenäußerung des Notars ...[D] - den Beschluss der Hauptversammlung bereits eingetragen.
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Die Eintragung war verfrüht, weil das Amtsgericht zunächst die vom Kläger zu 2) angeforderte Stellungnahme hätte abwarten müssen. Anders als die Beklagte meint, war der Kläger zu 2) nicht gehalten, noch am 29. April 2010 zu der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom gleichen Tage Stellung zu nehmen. Das Amtsgericht hatte dem Kläger zu 2) keine auf den 29. April 2010 begrenzte Frist gesetzt, sondern um eine "kurzfristige" Stellungnahme gebeten. Der Kläger hat die Anfrage des Registergerichts bereits nach wenig mehr als 24 Stunden beantwortet; dies genügte zur Wahrung der gesetzten, zeitlich nicht bestimmten Frist.
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Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob bereits die Mitteilung des Klägers zu 2) vom 30. April 2010 inhaltlich ausreichend war, um die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses zu hindern. Hätte das Registergericht die übermittelten Informationen noch nicht als ausreichend angesehen, wäre es verpflichtet gewesen, dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben oder selbst bei dem Landgericht Koblenz wegen des Eingangs der Anfechtungsklage anzufragen.
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3. Auch ein Anfechtungsgrund war gegeben. Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 24. März 2010 verletzt das Gesetz (§ 243 Abs. 1 AktG). Denn die Einladung der Beklagten zur außerordentlichen Hauptversammlung enthält ein weder vom Gesetz noch von der Satzung gedecktes Erschwernis für die Teilnahme an der Hauptversammlung; dieses unzulässige Erschwernis begründet einen für die Ausübung der Aktionärsrechte relevanten Einberufungsmangel, der die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gebietet.
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a) Nach § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG hat (nur) bei börsennotierten Gesellschaften das Einberufungsorgan in der Einberufung unter anderem die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie nach Nr. 2 a das Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann, anzugeben.
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Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden; die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Die Satzung der Beklagten enthielt unstreitig in § 17 ein solches Anmeldeerfordernis für Aktionäre.
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Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Eine gesonderte der (nach der Satzung erforderlichen) Anmeldung des Aktionärs hinzutretende - Anmeldung des Bevollmächtigten verlangt das Gesetz nicht. Die Vollmachterteilung durch einen (angemeldeten) Aktionär genügt.
- 52
b) In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten ist unter Ziff. IV. ("Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte") als einleitender Absatz ausgeführt: "Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Neben der fristgemäßen Anmeldung ist auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich“.
- 53
Die Einladung der Beklagten, die sich an sämtliche Aktionäre richtet, ist nach den Verständnismöglichkeiten eines objektiv urteilenden, juristisch nicht vorgebildeten Aktionärs auszulegen. Dabei sind Wortlaut, Sinn und Zweck des beanstandeten Einladungsinhalts und dessen systematischer Bezug zum weiteren Inhalt der Einladung zu berücksichtigen.
- 54
Nach diesem Maßstab ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der vorgenannte Bestandteil der Einladung so zu verstehen, dass eine vom Aktionär bevollmächtigte Person unabhängig von der erforderlichen Anmeldung des Aktionärs innerhalb der für diesen geltenden Frist anzumelden ist. Dies führt zu einem doppelten Anmeldeerfordernis, wenn der Aktionär sich bereits innerhalb der für ihn unter III. der Einladung geltenden Anmeldefrist, dem 17. März 2010, angemeldet hat. Ein solches zweifaches Anmeldeerfordernis ist weder nach der Satzung der Beklagten erforderlich noch nach den Regelungen des Aktiengesetzes zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10 - Deutsche Bank, ZIP 2011, 1813; LG München I, Urteil vom 2. September 2010 - 5 HKO 6069/10, AG 2011, 763; jew. zitiert nach juris, betreffend im Wesentlichen vergleichbare Einladungen).
- 55
aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Einberufung haben sich die Bevollmächtigten "in diesem Fall", d.h. falls die Aktionäre nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass sich die Formulierung "rechtzeitig" auf die für Aktionäre unter Ziff. III. der Einladung geregelte Anmeldefrist bezieht. Dies ist auch stimmig, weil eine eigenständige Anmeldefrist unter Ziff. IV. der Einladung nicht angegeben ist und unter III. im Einleitungssatz wie folgt formuliert ist: "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden...". Im Folgenden heißt es in Abschnitt III. entsprechend: "Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung ... werden den Aktionären kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt".
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Formulierung "In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen" nicht als schlicht deklaratorischer Verweis auf das in Ziffer III. geregelte Anmeldeerfordernis für Aktionäre zu verstehen. Vielmehr kommt dem vorgenannten Satz aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs ein eigenständiger Regelungsgehalt in dem Sinne zu, dass es im Falle der Bevollmächtigung eines Vertreters stets - auch dann, wenn der Aktionär sich bereits persönlich angemeldet hat - der Anmeldung des Bevollmächtigten bedarf. Denn im Falle einer Bevollmächtigung "haben sich" die Bevollmächtigten anzumelden oder anmelden zu lassen. Die von der Beklagten dargelegte Deutung liegt fern, weil sie im unmissverständlichen Wortlaut der Einladung nicht zum Ausdruck kommt.
- 57
Um einem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Aktionär deutlich zu machen, dass die Beklagte statt dessen lediglich eine Bezugnahme auf das für den Aktionär ohnehin geltende Anmeldeerfordernis beabsichtigte, hätte die Regelung sinngemäß etwa wie folgt formuliert werden können: "Sofern der Aktionär nicht bereits nach vorstehender Ziffer III. angemeldet ist, haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen". Alternativ hätte auf den beanstandeten Satz unter Ziff. IV der Einladung ganz verzichtet werden können.
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bb) Auch die systematische Stellung der Regelung spricht dafür, dass die Einladung in jedem Falle eine Anmeldung der Bevollmächtigten verlangt. Die Einladung enthält zunächst Regelungen unter Ziff. III. betreffend die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. In diesem Abschnitt ist die von der Satzung der Beklagten bestimmte Anmeldung der Aktionäre geregelt. Der folgende Abschnitt unter Ziff. IV. ist mit "Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte" überschrieben.
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Diese Gliederung erweckt aus der Sicht eines verständigen Aktionärs den Eindruck, dass es sich unter Ziff. IV. um eigenständige Regelungen handelt, die der Aktionär bei der Erteilung einer Vollmacht ausnahmslos und vollständig zu beachten hat. Bereits der erste Absatz im Gliederungsabschnitt IV. verlangt "in diesem Fall" eine Anmeldung der Bevollmächtigten. In dieser Regelung sieht ein objektiv urteilender, juristisch nicht vorgebildeter Aktionär nicht eine bloße Bezugnahme auf das Anmeldeerfordernis für Aktionäre, sondern misst ihr einen eigenständigen Regelungsgehalt bei.
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cc) Eine solche eigenständige Regelung ist auch mit dem den Aktionären erkennbaren Zweck des Anmeldeerfordernisses vereinbar. Dieser besteht in einer sachgerechten Vorbereitung der Hauptversammlung (Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 123 Rdnr. 6). Die Anmeldung soll der Gesellschaft rechtzeitig darüber Kenntnis verschaffen, wie viele und welche Personen an der Hauptversammlung teilnehmen werden.
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dd) Die von der Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkte führen weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau sowie bei einer Betrachtung der Einladung als Ganzes zu der von der Beklagten vertretenen Auslegung der Einladung.
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(1) Die Beklagte hebt den Umstand hervor, dass die Einladung in verschiedene, deutlich voneinander abgegrenzte Textabschnitte unter Ziffer III. und IV. gegliedert ist, die auch inhaltlich klar zwischen den unterschiedlichen Themenkomplexen "Teilnahmevoraussetzungen" und "Stimmrechtsvertretung" unterschieden.
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Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch nicht die Annahme zu begründen, dass die Einladung kein Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte enthält. Dagegen spricht der eindeutige Wortlaut der Einladung unter Ziff. IV. Die inhaltliche Untergliederung spricht, wie ausgeführt, ebenfalls dafür, dass das Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte nicht nur eine bloße Bezugnahme auf die für Aktionäre geltende Regelung darstellt (Ziff. III.), sondern einen eigenständigen Regelungsgehalt hat.
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Der Umstand, dass die Regelung unter Ziff. IV. hinsichtlich der Anmeldefrist keine Erläuterungen enthält, rechtfertigt kein anderes Verständnis. Denn der Aktionär, der die Einladung im Ganzen zur Kenntnis nimmt und unter Ziffer IV. keine Erläuterungen zur Anmeldung findet, wird sich zwangsläufig an dem vorangegangenen Textabschnitt unter III. ("Teilnahmevoraussetzungen") orientieren und aus jenem Textabschnitt die Anmeldefrist entnehmen. Auch in jenem Textabschnitt wird die Formulierung "rechtzeitig" verwendet. Dies legt eine einheitliche Bedeutung des in beiden Abschnitten verwendeten Begriffs nahe. Die Bezugnahme auf die Anmeldefrist unter Ziff. III war nach dem eigenen Bekunden der Beklagten von ihr so beabsichtigt, weil die Beklagte - wenn auch lediglich deklaratorisch - auf das in Ziff. III. für Aktionäre geltende Anmeldeerfordernis hat verweisen wollen.
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(2) Die Beklagte meint weiter, aus dem nachfolgenden Satz 3 in Absatz 1 unter Ziffer IV. ergebe sich, dass lediglich eine Klarstellung beabsichtigt gewesen sei. Nach diesem Satz ist neben der fristgemäßen Anmeldung auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Beklagte verweist darauf, dass ein objektiv urteilender Aktionär, der bereits sich selbst zur Teilnahme angemeldet und dabei seinen Anteilsbesitz zum insoweit geltenden Stichtag 3. März 2010 nachgewiesen habe, diesen Satz nicht so verstehen werde, dass er seinen Anteilsbesitz ein zweites Mal nachzuweisen habe, nur weil er einen Bevollmächtigten zur Hauptversammlung schickt. Ein nochmaliger Nachweis des Anteilsbesitzes am identischen Tag, dem Stichtag 3. März 2010, liege völlig fern beziehungsweise sei widersinnig.
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Diese Argumentation vernachlässigt jedoch, dass der vorgenannte Satz 3 unter Ziff. IV. der Einladung im Anschluss an Satz 2 ("In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten selbst anzumelden ...") sogar als Bekräftigung des Satzes 2 zu verstehen ist. Denn auch Satz 3 weist den Aktionär darauf hin, dass eine "fristgemäße Anmeldung" des Bevollmächtigten "erforderlich" ist. Ein objektiv urteilender, juristisch nicht vorgebildeter Aktionär versteht diesen Satz nicht mit dem von der Beklagten dargelegten Gedankengang als Entkräftung, sondern vielmehr als nochmalige Betonung des Anmeldeerfordernisses.
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(3) Der Regelungsgehalt eines Anmeldeerfordernisses für Bevollmächtigte wird auch nicht dadurch entkräftet, dass, worauf die Beklagte verweist, die rechtzeitige Anmeldung eines von der Beklagten benannten Stimmrechtsvertreters nicht möglich war, weil diese Personen den Aktionären im Vorhinein nicht bekannt waren.
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Die Einladung der Beklagten enthält unter Ziff. IV. auf Seite 5 - durch mehrere Textabsätze von der beanstandeten Textstelle in Absatz 1 der Ziff. IV. getrennt - als "besonderen Service" das Angebot an die Aktionäre, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen sind, wie im Folgenden in der Einladung ausgeführt ist, zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens am Tag der Hauptversammlung um 9.00 Uhr an die in der Einladung angegebene Adresse zu übersenden oder während der Hauptversammlung an einen Stimmrechtsvertreter zu übergeben.
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Aus dieser Regelung ist jedoch nicht zu schließen, dass es generell für Bevollmächtigte keiner Anmeldung bedarf. Das Anmeldeerfordernis in Absatz 1 unter Ziff. IV. bezieht sich auf alle Fälle der Bevollmächtigung, mithin auch und insbesondere auf Dritte, die nicht als Stimmrechtsvertreter von der Beklagten benannt sind. Die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters stellt demgegenüber lediglich einen Sonderfall der Bevollmächtigung dar, der in der Einladung zur Hauptversammlung eine gesonderte Behandlung erfahren hat. Ein objektiv urteilender Aktionär wird diese einen Sonderfall betreffende Regelung nicht dahin verstehen, dass es auch im Übrigen keiner Anmeldung für Bevollmächtigte bedarf. Dem steht der klare Wortlaut des Anmeldeerfordernisses für sämtliche Bevollmächtigten nach Absatz 1 unter Ziff. IV. entgegen. Eine unterschiedliche Behandlung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit einem sonstigen, von dem Aktionär benannten Bevollmächtigten stellt sich aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs auch nicht als widersprüchlich und sinnwidrig dar. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Anmeldeerfordernis erkennbar den Zweck, der Gesellschaft rechtzeitig Kenntnis über die teilnehmenden Personen - auch Bevollmächtigte - zu verschaffen. Dieser Unterrichtung bedarf es im Falle der von der Gesellschaft selbst benannten Stimmrechtsvertreter ersichtlich nicht.
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(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der weitere Inhalt der Einladung unter Ziff. IV. nicht geeignet, den durch den ersten Absatz unter Ziff. IV. entstandenen Eindruck zu entkräften, dass es stets einer Anmeldung der Bevollmächtigten bedarf.
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(a) Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung erst am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft rechtzeitig zugehen muss (Ziff. IV., Seite 5 oben).
- 72
Für einen objektiv urteilenden Aktionär stellt sich der in der Einladung beschriebene Ablauf des Bevollmächtigungsverfahrens so dar, dass er zum einen die von ihm gewünschte Person als Bevollmächtigten "rechtzeitig", d.h. innerhalb der für Aktionäre geltenden Frist, anzumelden hat (Ziffer IV. Abs. 1), und dass er zum anderen - spätestens bis zur Hauptversammlung - den Nachweis zu erbringen hat, dass die Vollmacht tatsächlich erteilt ist. Aus der Sicht eines objektiv anhand der Einladung urteilenden Aktionärs handelt es sich mithin um zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen. Die Erleichterung, den Vollmachtsnachweis erst am Tag der Hauptversammlung erbringen zu müssen, besagt deshalb nichts hinsichtlich der Verbindlichkeit der unter Ziff. IV. eingangs geregelten zusätzlichen Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Anmeldung des Bevollmächtigten zu erfolgen hat.
- 73
(b) Auch die von der Beklagten aufgezeigten Regelungen betreffend die Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Einladung Seite 5 unten) machen dem verständigen Aktionär nicht deutlich, dass es generell keiner rechtzeitigen Anmeldung der von ihm gewünschten - gesellschaftsfremden - Bevollmächtigten bedarf. Auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (oben (3)) wird Bezug genommen.
- 74
(c) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Einladung am Ende der Ziff. IV. (Seite 6 oben) darauf verweist, dass "weitere Hinweise" zum Vollmachtsverfahren und zur Stimmrechtsvertretung den Unterlagen entnommen werden können, die den Aktionären übersandt werden und unter der angegebenen Internetadresse der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
- 75
Die Beklagte zeigt auf, dass sich auf der Rückseite der - nach ihrem Vorbringen - den angemeldeten Aktionären übersandten Eintritts- und Stimmkarte (Anlage B16) Hinweise zur Bevollmächtigung eines Dritten befinden. Diese Hinweise verhalten sich jedoch lediglich zur Erteilung und zum Nachweis einer Vollmacht, nicht dagegen zum Anmeldeverfahren. Ein verständiger Aktionär vermag diesen ausweislich der Einladung lediglich "weiteren" Hinweisen zum Vollmachtsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass es - entgegen dem einleitenden Absatz unter Ziff IV. der Einladung - einer Anmeldung nicht bedarf.
- 76
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Einladung zur Hauptversammlung sich für den Aktionär nach Anmeldung und Erhalt der Eintritts- und Stimmkarte "erledigt" und nunmehr allein deren Inhalt für ihn maßgebend gewesen wäre. Die Eintritts- und Stimmkarte war aus den vorgenannten Gründen nicht ohne weiteres geeignet, einen bei dem Aktionär bereits aufgrund der erhaltenen Einladung entstandenen, unzutreffenden Eindruck zu beseitigen. Die Eintritts- und Stimmkarte enthielt auch nicht den Hinweis, dass allein ihr Inhalt maßgebend sei und es auf den Inhalt der Einladung nicht mehr ankomme.
- 77
Soweit die Beklagte weiter auf ihre Internetseite verweist, ist diese von vornherein nicht geeignet, den anhand der Einladung der Beklagten entstandenen Eindruck eines Anmeldeerfordernisses zu beseitigen. Denn ein objektiv urteilender, juristisch nicht vorgebildeter Aktionär wird sich allenfalls dann auf der Internetseite der Beklagten weiter zum Vollmachtsverfahren unterrichten, wenn er einen entsprechenden Informationsbedarf erkennt. Hieran fehlt es, wenn die Einladung - wie im vorliegenden Fall - unmissverständlich eine rechtzeitige Anmeldung des Bevollmächtigten verlangt. Der Aktionär ist - wenn auch unzutreffend - bereits anhand der Einladung über das für die Bevollmächtigung einzuhaltende Verfahren unterrichtet.
- 78
Im Übrigen verweist die Beklagte insoweit lediglich auf ein auf der Internetseite abrufbares Formular für die "Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter" (Anlage B20). Für all jene Aktionäre, die nicht einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sondern einen gesellschaftsfremden Dritten bevollmächtigen möchten, besteht erkennbar keine Veranlassung, dieses Formular aufzurufen.
- 79
Als Ergebnis der Auslegung der Einladung der Beklagten zur außerordentlichen Hauptversammlung ist festzuhalten, dass diese - von der Beklagten nicht beabsichtigt, jedoch für einen objektiv urteilenden Aktionär ersichtlich - von den Aktionären verlangt, dass sich die von ihnen vorgesehenen Bevollmächtigten rechtzeitig selbst oder durch den Aktionär anmelden. Hierdurch stellt die Einladung ein von Gesetz und Satzung nicht gedecktes Erschwernis für die Teilnahme an der Hauptversammlung auf.
- 80
c) Verstößt die Einberufung gegen Gesetz oder Satzung, ohne dass ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG vorliegt, sind die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, wenn der Mangel für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG relevant ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10 - Deutsche Bank, ZIP 2011, 1813, Rdnr. 15).
- 81
Diese Voraussetzungen waren hier - ohne Berücksichtigung des vorgetragenen Bestätigungsbeschlusses, der zur Erledigungsklärung geführt hat - erfüllt.
- 82
Die in der Einladung zur Hauptversammlung statuierte Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fällt nicht unter den Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG (vgl. zu §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 AktG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, aaO, Rdnr. 12, 15).
- 83
Der Einberufungsmangel ist für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs relevant. Maßgebend ist die "Relevanz" des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht der Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Rdnr. 14 m.w.Nachw., zitiert nach juris).
- 84
So liegt es hier. Die Kläger zeigen zutreffend die mögliche - nicht nur theoretische - Fallgestaltung auf, dass teilnahmewillige Aktionäre, die sich selbst bereits angemeldet haben, jedoch kurzfristig - nach Ablauf der Anmeldefrist zum 17. März 2010 - an der Teilnahme verhindert sind, sich von der Bevollmächtigung eines Vertreters haben abhalten lassen, weil sie die Einladung zur Hauptversammlung - berechtigterweise - dahin verstanden haben, dass auch der Bevollmächtigte anzumelden sei, dieser jedoch wegen Ablaufs der Anmeldefrist nicht mehr angemeldet werden konnte. Jedenfalls bei einer solchen Fallgestaltung würde sich das aus der Einladung folgende Teilnahmeerschwernis tatsächlich auf die Präsenz der Aktionäre in der Hauptversammlung auswirken. Diese Möglichkeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil in der Hauptversammlung am 24. März 2010 nicht sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten waren. Ausweislich der Niederschrift zur Hauptversammlung (S. 20) waren von den 6.140.000 Stückaktien in der Hauptversammlung 5.943.392 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen anwesend und vertreten; das entspricht 96,798 % des Grundkapitals.
- 85
Dem Beschluss haftet ein Legitimationsdefizit an, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Einberufungsmangel sich auf das Recht der Aktionäre, ihr Teilnahme- und Stimmrecht auszuüben, nicht ausgewirkt hat. Dass die Kläger selbst in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, ist für die Beurteilung der Relevanz des Einberufungsmangels nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, dass, wie die Beklagten vorgetragen haben, im Vorfeld der Hauptversammlung kein Aktionär bei der Beklagten im Hinblick auf das vermeintliche Anmeldeerfordernis nachgefragt habe. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich teilnahmewillige Aktionäre im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Einladung von der Entsendung eines Bevollmächtigten zur Hauptversammlung haben abhalten lassen, ohne zuvor eine klärende Anfrage bei der Beklagten in Erwägung zu ziehen.
- 86
Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten wäre deshalb (ohne den Bestätigungsbeschluss) nach §§ 241 Nr. 5, 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären gewesen.
- 87
4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.
- 88
5. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 247 Satz 1 AktG analog. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Verfahrensstadium nach übereinstimmender Erledigungserklärung bedarf es nicht, weil sämtliche Gebühren bereits vor den Erledigungserklärungen angefallen sind.
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Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.
(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.
(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.
(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.
(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.