Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Jan. 2016 - 2 Ws 742/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftfortdauerbeschluss der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2015 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss desselben Gerichts vom 21. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an die genannte Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Angeklagte wurde am 17. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 2014 (Bl. 145 ff. d.A.) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Im Haftbefehl werden ihm ein Fall des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG) sowie zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu Last gelegt. Er soll, um sich eine beständige und dauerhafte Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, im Zeitraum von Herbst 2013 bis April 2014 in Me. und Mo. an drei verschiedenen Tagen Amphetamin an den gesondert Verfolgten G. P. veräußert haben (einmal 100 g für 250,- Euro [Fall 1], einmal 200 g für 500,- Euro [Fall 2] und einmal 500 g für 1.250,- Euro [Fall 3]). Der Haftbefehl ist auf Flucht- (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO) gestützt.
- 2
Am 8. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Bad Kreuznach erhoben (Bl. 223 ff. d.A.). Über die im Haftbefehl genannten Taten hinaus werden dem Angeklagten darin drei weitere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt, und zwar soll der Angeklagte im Zeitraum von 2012 bis Ende 2013 bei drei verschiedenen Gelegenheiten in S. jeweils 300 g Amphetamin an den gesondert verfolgten C. M. verkauft haben (Fälle 4 bis 6). Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Haftbefehl im Sinne des Anklagevorwurfs neu zu fassen (vgl. Bl. 232 d.A.).
- 3
Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landgerichts vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Kreuznach eröffnet (Bl. 251 d.A.). Zugleich hat sie Haftfortdauer angeordnet; eine Anpassung des Haftbefehls erfolgte nicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.
- 4
Mit Urteil vom 21. April 2015 hat das Amtsgericht Bad Kreuznach den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Bl. 452 ff. d.A.). Als erwiesen sah das Gericht an, dass der Angeklagte im Zeitraum von 2012 bis Ende 2013 in drei Fällen Amphetamin an den gesondert verfolgten C. M. verkaufte (Fälle 4 bis 6), wobei es sich in einem Fall (Fall 4) um eine nicht geringe Menge von 300 g handelte; überzeugt war das Amtsgericht weiter auch davon, dass der Angeklagte zwischen Herbst 2014 und April 2014 bei (nur) zwei Gelegenheiten Amphetamin an den Zeugen P. verkaufte, und zwar beim ersten Mal 200 g für 500,- Euro (Fall 2) und beim zweiten Mal 500 g für 1.250,- Euro (Fall 3). Auch bezüglich des zuletzt genannten Falles hat das Amtsgericht eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen.
- 5
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Bad Kreuznach fand in der Zeit vom 16. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 statt. Mit dem im Tenor genannten Urteil hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen und ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt (vgl. Bl. 1120 ff. d.A.). Die Strafkammer ist nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte die bereits vom Amtsgericht festgestellten Taten (Fälle 2 bis 6) begangen hat; sie hat lediglich abweichend von der rechtlichen Würdigung des Amtsrichters in den Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fälle 2, 5 und 6) eine gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG angenommen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 7. Dezember 2015 das Rechtsmittel der Revision eingelegt; eine Revisionsbegründung ist noch nicht zu den Akten gelangt.
- 6
Zugleich mit der Urteilsverkündung hat die Strafkammer am 30. November 2015 beschlossen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 2014 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten bleibt (Bl. 95 Protokollband). Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt N. vom 17. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt; er beantragt, die Haftfortdauerentscheidung aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen (Bl. 1159 ff. d.A.). Der Angeklagte ist der Auffassung, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig, da das Verfahren vor dem Landgericht nicht mit der für eine Haftsache gebotenen Beschleunigung betrieben, das Verfahren vielmehr erheblich zu seinem Nachteil verzögert worden sei. Die Strafkammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 nicht abgeholfen (Bl. 1171 ff. d.A.). Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts hat sie darin auf die schriftlichen Urteilsgründe vom 30. November 2015 Bezug genommen.
- 7
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
- 8
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung an die Strafkammer, die über die Frage der Haftfortdauer neu zu entscheiden haben wird.
- 9
1.
Allerdings beruht der Erfolg des Rechtsmittels nicht auf den Umständen, die im Beschwerdeschriftsatz des Verteidigers vom 17. Dezember 2015 aufgeführt sind. Das in Haftsachen gebotenen Beschleunigungsgebot ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 13. Januar 2016 - aus den Gründen der dem Verteidiger von hier aus übermittelten Stellungnahme der Generalsstaatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2015 (Bl. 1180 ff. d.A.) nicht verletzt.
- 10
2.
Jedoch kann die Haftfortdauerentscheidung vom 30. November 2015 deshalb keinen Bestand haben, weil der ihr zugrunde liegende Haftbefehl vom 29. September 2014 nicht mehr der tatsächlichen Verdachtsgrundlage entspricht.
- 11
Gemäß § 114 Abs. 2 StPO sind im Haftbefehl u.a. anzuführen die Tat(en), deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist (Nr. 2) und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit dadurch die Staatssicherheit nicht gefährdet wird (Nr. 4). Dies zwingt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Neufassung des Haftbefehls. Zwar ist es nicht erforderlich, den Inhalt des Haftbefehls fortlaufend jeder Änderung der Sach- und Rechtslage anzupassen. Eine nachträgliche Angleichung hat jedoch dann zu erfolgen, wenn sich die wesentlichen Umstände, auf denen der Haftbefehl beruht, geändert haben. Dem Untersuchungsgefangenen muss die Möglichkeit der Verteidigung erhalten bleiben, insbesondere muss er erkennen können, in welchem Umfang eine Verteidigung notwendig ist, um gegen die Haftanordnung vorzugehen. Der Haftbefehl muss deshalb aus sich heraus jederzeit und für jedermann verständlich über die Gründe der Verhaftung Auskunft geben, zumal den mit Vollstreckung und Vollzug befassten Behörden und Gerichten die Akten selbst oftmals nicht zur Verfügung stehen (vgl. Senat, 2 Ws 229/12 v. 30.04.2012). Eine Anpassung ist daher regelmäßig dann erforderlich, wenn einer von mehreren Haftgründen entfällt oder wenn sich im Laufe des Verfahrens die den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen wesentlich geändert haben, insbesondere der dringende Tatverdacht wegen einiger der in dem Haftbefehl angeführten Taten entfällt, die ursprünglich angenommene Tat rechtlich oder tatsächlich anders zu bewerten ist oder neue, für die Haftfrage bedeutsame Taten bekannt geworden sind (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 22-24/13 v. 04.02.2013; 2 Ws 968/12 v. 28.11.2012; 1 Ws 1273/01 v. 23.10.2001; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 114 Rn. 18).
- 12
Solche wesentlichen Änderungen in den Haftgrundlagen sind vorliegend eingetreten. Gegenüber dem Haftbefehl vom 29. September 2014 ist der dringende Tatverdacht bezüglich eines Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Verkauf von 100 g Amphetamin an den Zeugen P. für 250,- Euro an einem nicht näher bestimmten Tat in der Zeit von Herbst 2013 bis April 2014 - Fall 1) entfallen. Darüber hinaus sind drei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, hinzugekommen, welche im Haftbefehl nicht aufgeführt sind (Fälle 4 bis 6). Diese Änderungen in der Verdachtsgrundlage sind so wesentlich, dass sie auch Auswirkungen auf den Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO haben, denn die auf die Straferwartung gestützte Prognose, ob sich der Angeklagte dem Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen wird, stellt sich beim Hinzutreten weiterer Taten und der damit verbundenen höheren Gesamtfreiheitsstrafe in einem anderen Licht dar.
- 13
Die nach § 114 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben werden vorliegend auch nicht dadurch ersetzt, dass die Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 21. Dezember 2015 hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf das am 30. November 2015 erlassene, noch nicht rechtskräftige Urteil Bezug genommen hat. Wie dargestellt, muss der der Haftbefehl aus sich heraus verständlich sein, um seinen Zweck erfüllen zu können; deshalb ist die Bezugnahme auf bei den Akten befindliche, dem Haftbefehl aber nicht als Anlage beigefügte Urkunden oder auf ein gleichzeitig erlassenes Urteil unzulässig (vgl. Senat, 2 Ws 229/12 v. 30.04.2012). Nur in den Fällen, in denen der Angeklagte im Sinne des Haftbefehls verurteilt wird, setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser wird dann bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, StB 20/09 v. 08.01.2004 - NStZ 2004, 276; Senat, 2 Ws 742/13 v. 02.01.2014 - Rn. 3 ff. n. juris mwN.).
III.
- 14
Der aufgezeigte Verfahrensfehler zieht lediglich die Aufhebung der von der Strafkammer getroffenen letzten Haftentscheidung nach sich, lässt den Ursprungshaftbefehl jedoch unberührt, so dass die Untersuchungshaft zunächst weiter zu vollziehen ist (vgl. Senat, 2 Ws 229/12 v. 30.04.2012).
- 15
Der Senat kann die hier erforderliche Anpassung des Haftbefehls nicht gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst vornehmen. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob dringender Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder nicht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über Verlauf und Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. BGH, StB 13/12 v. 14.11.2012 - NStZ-RR 2013, 86; StB 9/12 v. 08.10.2012 - NStZ-RR 2013, 16
; Senat, 2 Ws 22-24/13 v. 04.02.2013; 2 Ws 354/12 v. 11.07.2012).
- 16
Deswegen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Frage der Haftfortdauer an die Strafkammer zurückzuverweisen. Diese wird einen neuen Haftbefehl entsprechend der Verurteilung vom 30. November 2015 zu erlassen und dem Angeklagten zu verkünden haben.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
- 1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder - 2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Beschuldigte, - 2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, - 3.
der Haftgrund sowie - 4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Beschuldigte, - 2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, - 3.
der Haftgrund sowie - 4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.