Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Okt. 2010 - 2 Ss 170/10

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1027.2SS170.10.0A
published on 27/10/2010 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Okt. 2010 - 2 Ss 170/10
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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 2010 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Mainz verurteilte den Angeklagten am 19. November 2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz die Entscheidung am 21. Mai 2010 dahin abgeändert, dass sie den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat. Hiergegen hat der Verteidiger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.

II.

2

Das zulässige Rechtsmittel ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

3

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat keinen Anlass gesehen, das Urteil aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. Neben den übrigen in § 64 StGB genannten Voraussetzungen der Unterbringung kommt deren Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Gefahr der Begehung künftigererheblicher rechtswidriger Taten besteht. Die Gefahr des Erwerbs kleinerer Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum, wie sie aus der von der Strafkammer abgeurteilten Tat herzuleiten sein mag, rechtfertigt für sich allein die Maßregel noch nicht. Vielmehr bedarf es hierzu der konkreten Besorgnis gewichtigerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine solche Gefahr sieht der Senat hier aber selbst unter Mitberücksichtigung der vorausgegangenen Verurteilungen des Angeklagten vom 17. Oktober 2001 und 18. März 2008 wegen weiterer – nicht allzu schwerwiegender – Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Die Vorschrift des § 64 StGB eröffnet nicht allgemein die Unterbringung eines Täters schon allein wegen dessen Behandlungsbedürftigkeit. Die Maßregel ist vielmehr eingebettet in das strafrechtliche System der Maßregeln von Besserung und Sicherung und daher zusätzlich abhängig von der künftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftäter und den von ihm ausgehenden Gefahren (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 257, in NStZ-RR 2008, 234, in NStZ 1994, 280 sowie in BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rdnr. 15 und 16). Nach den aufgeführten Kriterien drängte sich vorliegend eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht auf.

4

Aber selbst wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlass bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und der Tatrichter die Prüfung gleichwohl fehlerhaft unterlässt, führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Gründen zu entnehmen ist, dass die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 326/93 –). Das ist hier indes nicht der Fall.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 22/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 356/18 vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0 Der 4. Strafsenat
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.