Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. März 2007 - 9 W 5/07

published on 27/03/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. März 2007 - 9 W 5/07
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28.12.2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Lörrach/Kammern Radolfzell verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Dieser macht geltend, durch den Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers sei ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet worden. Deshalb seien die §§ 17 ff. GVG nicht anwendbar. Außerdem gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG gegeben sei.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht statthaft.
Die Prozesskostenhilfe ist eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge. Der Gegner wird in diesem zwischen Gericht und Antragsteller geführten Nebenverfahren zwar zu den sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung angehört. Er wird aber durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtlich nicht beschwert. Die fehlende prozessuale Beschwer führt zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Gegners (BGH NJW 2002, 3554; vgl. auch BGHZ 89, 65).
Da der Antragsgegner durch einen Verweisungsbeschluss, der in analoger Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG ergangen ist, nicht in rechtlich geschützten Interessen berührt wird, hat er in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG zu erzwingen (vgl. Gsell/Mehring NJW 2002, 1991). Ebensowenig ist die analoge Anwendung von § 17a Abs. 4 S. 3 GVG und damit die Eröffnung der Beschwerde für den Antragsgegner bei erfolgter Verweisung des Rechtsstreits gerechtfertigt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2006 - 2 Ta 275/05; OVG Bauzen VIZ 1998, 702). Ohnehin hat die Verweisung lediglich Bedeutung für das Verfahren zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, nicht aber für ein etwaig anschließendes streitiges Verfahren.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 14/08/2007 00:00

Tenor 1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Januar 2007 aufgehoben. 2) Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverw
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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.