Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2003 - 6 U 89/03

published on 23/07/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2003 - 6 U 89/03
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Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 28.3.2003 - 7 O 65/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

Gründe

 
I. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Internet-Werbung der Verfügungsbekl. (künftig: Beklagte) für den von ihr angebotenen DSL-Internetzugang, welche die Verfügungskl. (Klägerin) als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Beklagte den Verbraucher nicht auch über die Kosten für den erforderlichen T-DSL-Anschluss der Deutschen Telekom informiere und ihn somit über den Gesamtpreis des gekoppelten Angebotes im Unklaren lasse.
Das LG hat das Unterlassungsbegehren abgewiesen. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liege nicht vor, im Übrigen sei eine Gefahr der Irreführung des Publikums durch den Internetauftritt der Beklagten nicht verbunden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den DSL-Anschluss der Telekom über das Online-Bestellformular zusammen mit ihrer Dienstleistung (DSL-Internetzugang) als einheitliches Paket anbiete. Der Verbraucher werde jedoch beim Online-Bestellformular nicht über den Gesamtpreis des Koppelungsangebotes informiert, weil die Angaben über zusätzliche Kosten durch den T-DSL-Anschluss nicht bei der Preiswerbung für den DSL-Zugang dargestellt würden. Der bloße Sternchenhinweis, dass zusätzliche Kosten und Gebühren für den T-DSL-Anschluss anfielen, vermittle den Interessenten nicht die gesetzlich gebotene Preisorientierung. In jedem Falle verstoße die mit Anlage ASt. 5 vorgelegte Seite gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG (Hilfsantrag), weil dort die T-DSL Kosten ganz unterschlagen würden und die Blickfangwerbung den falschen Eindruck erwecke, als kämen zu den 19,99 Euro weitere Gebühren nicht hinzu.
Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge (Haupt- und Hilfsantrag). Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das LG hat die Klägerin mit zutreffenden Ausführungen zu Recht abgewiesen. Eine Rechtsverletzung i.S.d. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO ist nicht gegeben. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt daher ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt die Internet-Werbung der Beklagten nicht gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 5 S. 2 Preisangabenverordnung.
Die beanstandete Werbung umfasst neben den primär angebotenen Dienstleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von DSL-Internetzugängen (Volumen- und Flat-Tarife) zwar auch den hierfür benötigten T-DSL-Anschluss der Deutschen Telekom, der bei der Online-Bestellung über die Beklagte mitbestellt werden kann. Diese Bestellung ist jedoch nicht obligatorisch, vielmehr erkennt der Interessierte ohne weiteres, dass die Angebotsvariante lediglich fakultativ, gleichsam als besonderes Serviceleistung des Anbieters gedacht ist, die ihm einen zusätzlichen Bestellvorgang bei der Deutschen Telekom abnehmen soll.
Aus der Sicht des Letztverbrauchers handelt es sich daher um zwei Leistungen verschiedener Anbieter, also um zwei Leistungsgegenstände, die nur aufgrund des Abschlusses zweier Verträge mit den jeweiligen Anbietern zu erhalten sind. Eine Kombinationsangebot, bei dem der Verbraucher Klarheit über den Gesamtpreis und über die einzelnen Preisbestandteile beanspruchen kann, liegt hier nicht vor. Darin unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen der Wettbewerber mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotsteils wirbt, aber den Preis für das obligatorische Komplementärangebot in der Darstellung untergehen lässt, sodass ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebotes entsteht (BGH WRP 1999, 90 [93] - Handy für 0 DM; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003, 168 [169] - Zwei Knaller). Nach Sachlage reicht es im Streitfall vielmehr aus, dass die Beklagte die Verbraucher über die zusätzlich anfallenden Gebühren für das Zusatzangebot (T-DSL-Anschluss) mit dem Sternchenhinweis informiert und die hierfür geltende Tarifverordnung der Deutschen Telekom in der Preisübersicht (Anlage Ast. 6) und auch beim Bestellvorgang (Anlage ASt. 9, dort S. 17, 19) anzeigt. Damit ist eine dem § 1 Abs. 5 S. 2 Preisangabenverordnung entsprechende eindeutige Zuordnung von Angebot und Preis gegeben.
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2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich die Klägerin zur Begründung des Hilfsantrags auf die Gefahr der Irreführung durch die Preisangabe auf die konkret beanstandete Internetseite Anlage Ast. 5 stützt.
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Der dort angegebene „Festpreis” bezieht sich nach dem maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, auf den Flat-Tarif der Beklagten. Der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher, auf den nach der neueren Rechtsprechung des BGH maßgeblich abzustellen ist, versteht den Aussagegehalt der beanstandeten Preiswerbung allein im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsangebot der Beklagten. Die Gefahr, dass er die Preisangaben pauschal versteht und auch auf die technische Voraussetzung für den Internetzugriff (T-DSL) bezieht, wird durch den Sternchenhinweis nahezu ausgeräumt. Der angegebene Fixpreis (Flatrate) hat vielmehr, für den Leser der Internetseite der Beklagten erkennbar, nur den Internetzugang als solchen ohne Begrenzung von Zeit oder Volumen (der empfangenen oder gesendeten Datenmenge) zum Gegenstand. Eine Irreführung relevanter Verkehrskreise durch die beanstandete Werbung liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung somit nicht vor (im Unterschied zum anders gelagerten Fall OLG Köln GRUR-RR 2001, 17 - Internet zum Festpreis). Diese Feststellung kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen (vgl. BGH WRP 2002, 527 - Elternbriefe; v. 26.9.2002 - I ZR 89/00, BGHReport 2003, 243 = WRP 2003, 275 - Thermalbad).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Lippok Dr. Kircher Dr. Schnauder
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VorsRiOLG RiLG RiOLG
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we
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published on 26/09/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/00 Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)