Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Aug. 2016 - 2 Ws 209/16

published on 19/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Aug. 2016 - 2 Ws 209/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 25. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.05.2015, mit dem der in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X befindliche Antragsteller die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, über seinen am 23.01.2015 an die Vollzugsplankonferenz gestellten Antrag auf „ungefesselte Ausführungen in die Innenstadt von X“ durch die Vollzugsplankonferenz zu entscheiden.
Der Antrag vom 04.05.2015 wurde vom Landgericht Freiburg – Strafvollstreckungskammer – mit angefochtenem Beschluss vom 25.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem die Justizvollzugsanstalt Stellung zum Antrag genommen und der Antragsteller hierzu eine Gegenvorstellung abgegeben hatte. In der von der Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Fortschreibung des Vollzugsplans vom 02.02.2015 wurde der Antragsteller zu seinem oben genannten Antrag an die Vollzugsplankonferenz darauf hingewiesen, dass generell der Abteilungsleiter der Sicherungsverwahrung im Benehmen mit dem Anstaltsleiter über diesen Antrag zu gegebener Zeit entscheiden werde. Daher werde im Rahmen dieser Konferenz keine Entscheidung hinsichtlich dieses Antrages getroffen. Einen diesbezüglichen Antrag an den Abteilungsleiter hat der Antragsteller nicht gestellt.
Der Antragsteller hat gegen diesen – ihm nach seinen Angaben am 02.06.2016 zugestellten – Beschluss am 06.06.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, insbesondere sei obergerichtlich zu klären, inwieweit die Vollzugsplankonferenz über Anträge auf Ausführung zu entscheiden hat.
II.
A.
Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus den Regelungen der § 7 und § 11 JVollzGB V betreffend die Zuständigkeit zu Entscheidungen über Anträge auf Ausführungen von Sicherungsverwahrten ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, Art. 19 Absatz 4 GG sei verletzt, weil die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller sachwidrig den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehre, ist jedenfalls unbegründet. Die Garantie des Art 19 Abs. 4 GG besagt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht ihm der Rechtsweg offen. Dieser Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 10, 268). Solches trägt der Antragsteller schon selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat nach hinreichender Aufklärung des Sachverhaltes vielmehr über den gemäß § 109 StVollzG zulässigen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs inhaltlich entschieden. Dass sie in ihrer Entscheidung der Rechtsansicht des Antragstellers nicht folgt, kann die Verfahrensrüge nicht begründen.
2. Die Sachrüge ist zwar zulässig erhoben, deckt im Ergebnis jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Vollzugsplankonferenz ist zur Entscheidung über die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung nach § 11 Abs. 3 JVollzGB V nicht zuständig, weshalb der Verpflichtungsantrag von der Strafvollstreckungskammer zutreffend als unbegründet verworfen wurde.
Der Verpflichtungsantrag gegen die im Rahmen der Vollzugsplankonferenz getroffene Entscheidung ist zulässig, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollzugsplankonferenz eine Maßnahme getroffen hat, die unmittelbare Rechtwirkung für den Untergebrachten entfaltet hat (Bachmann in LNNV, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 29 m.w.N.), als über seinen „Antrag auf ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet X“ nicht – wie von ihm beantragt – im Rahmen der Vollzugsplankonferenz entschieden wurde, und der Antragsteller – nach wie vor – eine Entscheidung gerade durch dieses Gremium begehrt.
Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet, weil die Vollzugsplankonferenz nach § 7 JVollzGB V zur Entscheidung über den konkreten Antrag auf „ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet von X“ nicht zuständig ist und deshalb über den Antrag zu Recht nicht entschieden, sondern den Antragsteller an den gemäß § 11 Abs. 3 JVollzGB V i.V.m. Nr. 6.1 VV-JVollzGB V zu § 11 insoweit zuständigen Anstaltsleiter verwiesen hat.
10 
a. Die Freiheitsorientierung der Sicherungsverwahrung sieht vollzugsöffnende Maßnahmen als wichtiges Instrument vor, das nicht ohne zwingenden Grund versagt werden kann. Gemäß § 11 Abs. 3 JVollzGB V besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch des Untergebrachten auf vier begleitete Ausführungen in einem Vollzugsjahr, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für Flucht oder Missbrauch oder die Gefährdung des Vollzugszieles dem entgegenstehen (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V § 11 Rn. 25).
11 
Der Untergebrachte kann einen Antrag auf vollzugsöffnende Maßnahmen stellen. Dieser ist schriftlich an die Anstaltsleitung zu richten. Darüber hinaus kann er im Rahmen der Vollzugsplankonferenz seine Vorstellungen zur Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen einbringen (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V § 11 Rn. 27).
12 
b. Der Vollzugsplan ist ein zentrales Element des dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzugs, der das Vollzugsziel individuell konkretisiert (Nestler in LNNV, a.a.O., Abschn. C Rn. 29 m.w.N.).
13 
In § 7 Abs. 1 JVollzGB V sind die Minimalanforderungen an den Inhalt des Vollzugsplanes enthalten, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Nach § 7 Abs. 2 JVollzGB V ist der Vollzugsplan fortlaufend auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der Untergebrachten sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen. In § 7 Abs. 3 JVollzGB V ist u.a. geregelt, dass zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt werden. § 7 Abs. 5 JVollzGB V bestimmt, dass die Vollzugsplanung mit den Untergebrachten erörtert wird. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.
14 
Bei den Bestimmungen des Vollzugsplans handelt es sich um selbständige Maßnahmen und deshalb ist die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, 2 Ws 236/06 -, juris).
15 
Während der von der Vollzugsplankonferenz aufgestellte Vollzugsplan nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 JVollzGB V Angaben darüber enthalten muss, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen in Betracht kommen, trifft der Anstaltsleiter die Anordnung von Lockerungen bzw. vollzugsöffnenden Maßnahmen (Laubenthal in LNNV, a.a.O.; Abschn. E Rn. 124). Der Anstaltsleiter hat damit auch darüber zu entscheiden, ob bei einer Ausführung nach § 11 Abs. 3 JVollzGB V eine Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 JVollzGB V oder in § 62 Abs. 6 JVollzGB V angeordnet wird (zu den Voraussetzungen der Anordnung der Fesselung eines Sicherungsverwahrten bei einer Ausführung vgl. Senat, Beschluss vom 12.08.2014, 2 Ws 278/14 -, juris).
16 
c. Vorliegend enthält die Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 02.02.2015 – wie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 12 JVollzGB V erforderlich – Angaben über vollzugsöffnende Maßnahmen (insbesondere, dass seit der letzten Vollzugsplankonferenz am 28.07.2014 insgesamt drei Ausführungen problemlos erfolgten, jeweils mit Fesselung und in Begleitung von drei AVD-Beamten) und Ausführungen zur möglichen Rechtfertigung einer Fesselung des Antragstellers bei Ausführungen gemäß § 62 Abs. 6 JVollzGB V.
17 
Soweit die Vollzugsplankonferenz es darüber hinaus abgelehnt hat, über den vom Antragsteller an sie gerichteten Antrag auf „ungefesselte Ausführung in die Innenstadt von X“ zu entscheiden, wurde der – bei der Vollzugsplankonferenz auf eigenen Wunsch hin nicht anwesende – Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, da die Vollzugsplankonferenz für die konkrete Entscheidung über besondere Sicherungsmaßnahmen bei Ausführungen nicht zuständig ist und ihre Entscheidung damit den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
18 
Der Gesetzeslage entspricht auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 6.1. zu § 11 JVollzGB V, die regelt, dass die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter über die nach Lage des Falles erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen bei einer (konkreten) Ausführung entscheidet (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V, VV zu § 11 JVollzGB V).
19 
Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.04.2015 ist – wie erforderlich – über die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei einer vom Antragsteller konkret beantragten Ausführung auch entschieden worden. Einen Antrag an die Anstaltsleitung auf „ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet X“ hat der forensisch erfahrene Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, so dass schon aus diesem Grunde eine weitere Entscheidung der Antragsgegnerin nicht erforderlich war.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 9. Juli 2014 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Vollzugsbehörde vom 21. März 2014 über die Art und Weise der Fesselung bei
published on 13/10/2006 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Str
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

1.
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4.
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5.
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6.
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7.
Lockerungen des Vollzuges und
8.
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.