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Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift.
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Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zahlt Versicherten im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte.
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Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt. Die neue Satzung enthält auch Übergangsregelungen für die bereits Rentenberechtigten (§§ 75 - 77 VBLS) sowie Regelungen zu den Rentenanwartschaften der über den Umstellungsstichtag hinaus bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmer (Rentenanwärter - §§ 78 ff VBLS). Die Anwartschaften werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen) und den übrigen, so genannten rentenfernen Jahrgängen. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der ca. 1,7 Millionen Rentenfernen berechnen sich gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 VBLS nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
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Die Beklagte hat dem 1948 geborenen Kläger eine Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge erteilt. In der Mitteilung vom 15.10.2002 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 753,64 EUR beziffert und dementsprechend eine Startgutschrift von 188,41 Versorgungspunkten. Der Kläger ist seit 03.04.2000 anerkannt schwerbehindert.
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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS n.F. anzuwenden.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
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b) Eintritt des Versicherungsfalles.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente des Klägers zum Zeitpunkt der Verrentung in satzungsgemäßer Höhe auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu berechnen.
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Im zweiten Rechtszug stellt der Kläger außerdem folgende Hilfsanträge:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a.F. (in der Fassung der 41. Änderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a.F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.
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Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
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Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Beide Parteien beantragen,
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die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sei unzulässig. Der Systemwechsel mit den genannten Regelungen greife in erdiente Rentenanwartschaften der Versicherten ein, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Jedenfalls habe er Anspruch auf eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 4 VBLS n.F. entsprechend den Regeln für rentennahe Versicherte, da er eine Rente für schwerbehinderte Menschen habe beanspruchen können.
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Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Es habe die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS n.F zum Umstellungsstichtag zu unrecht bejaht. Der Kläger habe nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sozialversicherungsrecht lediglich 417 Monate Wartezeiten und eben noch keine 420 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht gehabt. Die erst zum 01.01.2002 wirksam gewordene Änderung der Rechtslage hinsichtlich der anerkennungsfähigen Wartezeiten und der hinsichtlich von zwölf Monaten erfolgten Nachentrichtung freiwilliger Beiträge hätten nach Schließung des Gesamtversorgungssystems keinen Einfluss auf die Berechnung der Startgutschrift haben können.
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Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien durch die bei einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems drohenden finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt. Durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG werde ein Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften vermieden. Selbst wenn ein Eingriff vorläge, sei dieser durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von ihr zur Berechnung der Umlagesätze für die Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. B. und Partner hätten ergeben, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes der Beklagten hätte fortgeführt werden können. Der vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden EUR jährlich bedeutet. Die prognostizierten finanziellen Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des Gesamtversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erzwungen worden seien. Die Ermittlung der Startgutschriften gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sei nicht zu beanstanden. Das gelte sowohl für die Anwendung des Näherungsverfahrens als auch für die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten und die Zugrundelegung der jeweiligen Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch ein Anspruch der Versicherten auf Verzinsung der Startgutschriften mit dem Altersfaktor nicht gegeben. Soweit das Landgericht die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft des Klägers vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Beide Berufungen haben teilweise Erfolg und führen zu der tenorierten Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
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I. Entscheidung des Landgerichts
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Nach Auffassung des Landgerichts durften die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren. Jedoch werde - auch bei wie hier rentenfernen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen.
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Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Bei Zugrundelegung einer entsprechenden Verpflichtung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung seien weiter gehende unzulässige Eingriffe nicht zu erkennen.
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Die Beklagte sei bei Berechnung der Startgutschrift auch - abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG - verpflichtet, die zur Ermittlung der Vollleistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) anzurechnende gesetzliche Rente statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS zugrunde zu legen. Nur so könne eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den rentennahen Jahrgängen vermieden werden. Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen die Startgutschrift durch Multiplikation mit dem Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS zu dynamisieren.
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Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht, soweit es sie sachlich verbeschieden hat, abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei.
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III. Zulässigkeit der Klagebegehren
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1. Unverbindlichkeit der Startgutschrift
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Die Klage ist jedenfalls zulässig, soweit sie auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift gerichtet ist.
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a) Dass der Antrag ausdrücklich erstmals in zweiter Instanz gestellt wurde, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob das Begehren eine Klageänderung enthält oder bereits in den erstinstanzlich gestellten Anträgen (als Minus) enthalten ist. Als Klageänderung genügt der Antrag jedenfalls den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO. Er ist sachdienlich und beruht auf der gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachenlage.
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b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Feststellungsantrag sind erfüllt. Auf die Ausführungen unter B III 1 b und c der Gründe des Senatsurteils 12 U 102/04 vom 24.11.2005, in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de wird verwiesen.
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Soweit die Klage im Übrigen unbegründet ist, bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; BGHZ 12, 308 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 256 Rn. 7).
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Die Klage ist begründet, soweit hilfsweise die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Denn die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht, sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam. Die übrigen Klageanträge - auch soweit der Kläger die Berechnung seiner Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. begehrt (unten 5.) - sind unbegründet. Dementsprechend ist die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht auf deren Berufung hin abzuändern. Soweit das Landgericht die Klage im übrigen abgewiesen hat, hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
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1. Maßstab der Satzungskontrolle
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Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten, sondern Dritte sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Allerdings beruhen sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen, insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen der Beklagten letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 2).
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Den Tarifpartnern steht bei der Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie zwar ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3).
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2. Geschützte Rentenanwartschaft
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Wie der Senat weiterhin ausgeführt hat (aaO unter B IV 6), haben die Versicherten im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Leistungsversprechen. Den Versicherten in der Situation des Klägers war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte gemäß den §§ 37 Abs. 1a, 40 – 43b VBLS a.F. in ihrer Satzung umgesetzt. Im Vertrauen hierauf haben die Versicherten ihre Gegenleistung - durch die vom Arbeitgeber für sie an die Beklagte gezahlten Umlagen - für die Zeit bis zum Umstellungsstichtag erbracht.
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Ein Arbeitnehmer, dem pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zum Zeitpunkt seines altersbedingten Ausscheidens zugesagt ist, hat zum Ablösungszeitpunkt den sich bis dahin ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1). Dies gilt auch bei Gesamtversorgungssystemen. Auch bei diesen sollen die Versorgungsberechtigten für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten, sondern dürfen erwarten, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff).
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Nach der insoweit entsprechend heranzuziehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Dreistufenmodell gehört zum geschützten Besitzstand jedenfalls der bis zum Stichtag erdiente Teilbetrag als Mindestwert. Dieser bestimmt sich - in Anlehnung an die für die Privatwirtschaft geltende Regelung des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG - nach dem Zeitanteil der Versorgungsleistung, die sich nach den Bemessungsgrundlagen (insbesondere dem Endgehalt) am Umstellungsstichtag im Verhältnis der tatsächlichen Versicherungszugehörigkeit zur möglichen Versicherungszugehörigkeit (also regelmäßig bis zum 65. Lebensjahr, § 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) ergibt. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente (vor allem durch die Steigerung des Endgehalts) ergeben. Der nach den Verhältnissen bei Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von Eingriffen) sicher. Andererseits müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).
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Diese zur betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft durch sogenanntes Richterrecht entwickelten Grundsätze zum Umfang des Besitzstandsschutzes sind, wie der Senat (aaO unter B IV 6) näher dargelegt hat, schon aus Gründen der Gleichbehandlung für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten entsprechend heranzuziehen. Soweit das BAG sich zur Begründung dieser Rechtsprechung auch auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers im privatwirtschaftlichen Bereich (§ 2 BetrAVG) bezogen hat, sieht sich der Senat an einer sinngemäßen Übertragung dieser Rechtsprechung durch die von § 2 BetrAVG abweichende Regelung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in § 18 BetrAVG nicht gehindert. Denkbar wäre allenfalls, die Anwartschaftsermittlung nach § 18 BetrAVG als einen weiteren, „noch stärker“ geschützten Kernbereich der erdienten Anwartschaft (im Sinne einer ersten von dann vier „Stufen“) zugrunde zu legen. Da die auf § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nehmende Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS einem solchen Schutz jedoch ohnehin entspräche, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden.
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Wegen der einheitlichen Geltung des Zusatzversorgungsrechts bei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes kann allerdings als Bezugsgröße für den erdienten Zeitanteil nach dem Dreistufenmodell nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei einem Arbeitgeber abgestellt werden, sondern auf die gesamte Zeit der Pflichtversicherung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG sowie Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Sieht das Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor, sind diese sowohl bei der Ermittlung des voraussichtlichen Anspruchs bei Erreichen der Altersgrenze als auch bei dem Zeitwertfaktor selbst zu berücksichtigen (vgl. Ahrend/Förster/Rühmann aaO § 2 BetrAVG Rn. 7; BAG DB 1984, 2518 unter II 3 b). Dies gilt zumindest dann, wenn die Anrechnung der Vordienstzeit gerade auch im Hinblick auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit gewollt ist (Blomeyer/Otto aaO § 2 BetrAVG Rn. 48). In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer seine Gegenleistung auch im Hinblick auf deren Einbeziehung erbracht.
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3. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft
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Die Satzungsbestimmungen der Beklagten greifen in die Rentenanwartschaften der Pflichtversicherten ein. Zwar stellt der Systemwechsel selbst noch keinen ungerechtfertigten Eingriff dar (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 7). Auch ist der Zweck der Regelung der §§ 78 Abs. 1 VBLS, 32 Abs. 1 ATV, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft in bestimmter Höhe zeitnah und abschließend zu ermitteln, nicht zu beanstanden (Senat aaO unter B IV 8). Jedoch greifen die Regelungen zur Berechnung der Anwartschaften, §§ 79 Abs. 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS, ohne ausreichende Rechtfertigung in die Rentenanwartschaften der Pflichtversicherten ein.
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Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS berechnet sich die Anwartschaft der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Danach sollen als Besitzstandsregelung für die Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten die Bestimmungen für die Höhe der unverfallbaren Rentenanwartschaften vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidender Pflichtversicherter entsprechend gelten. Gemäß § 78 Abs. 2 VBLS sind für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31.12.2001 maßgeblich. Mithin ist gerade nicht gewährleistet, dass den Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Wert gutgeschrieben wird, der sich nach den dargelegten Grundsätzen als für den Zeitraum bis zum 31.12.2001 erdiente Anwartschaft ergibt. Vielmehr führt § 79 Abs. 1 VBLS zwangsläufig zur Feststellung von abweichenden Werten (vgl. auch Kemper/Pühler, § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 56).
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Es besteht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Abweichung im Streitfall sowie in vielen weiteren Fällen erheblich zum Nachteil der rentenfernen Pflichtversicherten auswirken wird. Dies genügt zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs.
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a. Ergebnisbezogene Betrachtung
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Ob ein Eingriff vorliegt, ist anhand einer ergebnisbezogenen Betrachtung zu ermitteln (vgl. BAGE 100, 105 unter II 2 c).
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In den Fällen, in denen die Startgutschrift schon den nach den Verhältnissen zum 31.12.2001 zu berechnenden erdienten Teilbetrag nicht erreicht, ist - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft eines Pflichtversicherten sicher festzustellen. Hierzu gehören insbesondere auch die Fälle, in denen die Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher liegt als der in der Startgutschrift fixierte Wert. Nach den Feststellungen des Landgerichts in jüngeren Verfahren sind dies keineswegs nur wenige Ausnahmen (vgl. etwa die Nachweise im Urteil vom 15.04.2005 – 6 O 533/03 – Umdruck S. 36 f). Betroffen sind vor allem Versicherte mit erheblichen Umlagezeiten, die der Steuerklasse I unterliegen (LG aaO).
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Im Streitfall übersteigt die Startgutschrift den erdienten Teilbetrag. Dies gilt sowohl dann, wenn man bei der zeitanteiligen Ermittlung unter Berücksichtigung der einschlägigen tariflichen und satzungsmäßigen Regelungen in § 4 Abs. 1 c VTV 66 sowie § 42 Abs. 2 VBLS a.F. die Vordienstzeiten mit einbezieht, als auch wenn man, wie die Beklagte für richtig hält, diese hier nicht berücksichtigt. Nach den von der Beklagten im zweiten Rechtszug vorgelegten Berechnungen gemäß der Formel
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Fiktive volle Versorgungsrente
bei Erreichen des 65.Lebensjahrs
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X |
Umlagemonate bis zum Stichtag 31.12.2001
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Mögliche Umlagemonate bis zum Erreichen
des 65. Lebensjahres
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beliefe sich die Versorgungsrente des Klägers - unter Berücksichtigung einer zugesagten Mindestleistung - auf 801,74 EUR. Der Wert des gemäß dem Unverfallbarkeitsquotienten 387:520 erdienten Teilbetrages beträgt folglich 596,68 EUR. Ohne Vordienstzeiten ergibt sich ein Quotient von 357:490; der Wert des erdienten Teilbetrages beträgt 584,12 EUR. Beide Teilbetragswerte liegen unter Wert der Startgutschrift in Höhe von 753,64 EUR.
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Dass die Startgutschrift in vielen Fällen nicht einmal den erdienten Teilbetrag erreicht, beruht darauf, dass die Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS im Vergleich zu der an sich gebotenen zeitratierlichen Besitzstandsbestimmung mehrere Berechnungsfaktoren wesentlich verschlechtert. Die Verschlechterungen ergeben sich in vielen Fällen vornehmlich daraus, dass der jährliche Anteilssatz der Voll-Leistung von 2,25 % gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG unter Zugrundelegung einer angenommenen höchstmöglichen Dienst- und Versicherungszeit von 44,44 Jahren bemessen wird, während nach § 41 Abs. 2, 2b VBLS a.F. der höchstmögliche Versorgungssatz schon nach 40 Pflichtversicherungsjahren erreicht wurde. Darüber hinaus ergibt sich eine Entwertung der erdienten Anwartschaften, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 b der Gründe näher dargelegt hat, insbesondere aufgrund der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. (§ 4 Abs. 1 c VTV 66), der Nichtanwendung der Vorschriften der VBLS a.F. über eine Mindestleistung gemäß § 79 Abs. 2 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 e BetrAVG, der Bewertung der im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente ausschließlich pauschaliert nach dem Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG und der alleinigen Maßgeblichkeit der Rechengrößen wie etwa der Lohnsteuerklasse zum Zeitpunkt des Systemwechsels (31.12.2001). Soweit teilweise eine Schlechterstellung durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten in Abrede gestellt wird, weil Voll-Leistung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der höchstmögliche Versorgungssatz sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Voll-Leistung danach die theoretisch überhaupt erreichbare („volle“) Rente meint, was für sich genommen nicht nachteilig wäre. Nachteilig ist jedoch gegenüber dem bisherigen Recht, dass der Anteilssatz von 2,25 % jährlich ausschließlich mit tatsächlich zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten multipliziert wird, während die (wie festgestellt schon für sich genommen günstigeren) Anteilssätze nach dem bisherigen System (§ 41 VBLS a.F.) nicht nur durch Umlagezeiten, sondern gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. zudem auch durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gesteigert worden sind, so dass insgesamt höhere Versorgungssätze erreicht werden konnten.
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Speziell zum Näherungsverfahren hat der Senat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Näherungsrente die hochgerechnete tatsächliche Rente teilweise um deutlich mehr als 10 % (z.B. 12 U 46/05: ca. 1.168 EUR gegenüber ca. 1.029 EUR), ca. 24 % (z.B. 12 U 118/05: 1.326 EUR gegenüber 1.070 EUR; 12 U 157/04: 1.366 EUR gegenüber 1.101 EUR), mehr als 30 % (z.B. 12 U 407/04: 1.234 EUR gegenüber 938 EUR; 12 U 279/04: 1.484 statt 1.119 EUR; 12 U 122/05: 1.501 gegenüber 1.087 EUR) bis hin zu mehr als 47 % (z.B. 12 U 195/05: 783 EUR gegenüber 531 EUR) übersteigt. Dies wirkt sich regelmäßig bereits bei der Feststellung der Startgutschrift im Rahmen von § 79 Abs. 1 VBLS selbst erheblich aus. So betrüge in den beispielhaft genannten Verfahren die Startgutschrift bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rente ca. 154 statt ca. 120 EUR oder knapp 28 % mehr (12 U 46/05), 394 EUR statt 259 EUR oder rund 52 % mehr (12 U 118/05), 318 EUR statt 205 EUR oder rund 55 % mehr (12 U 195/05), 197 EUR statt 124 EUR (12 U 497/04) oder 531 EUR statt 332 EUR (12 U 279/04), also jeweils fast 60 % mehr oder 177 EUR statt 108 EUR oder über 63 % mehr. Ähnlich schwerwiegende Nachteile ergeben sich im Vergleich zu der vertrauens- und eigentumsgeschützten Anwartschaft nach dem bisherigen System. Betroffen sein dürften insbesondere, wie auch das Landgericht hervorhebt, Personen mit längeren Ausbildungszeiten oder Fehlzeiten etwa durch Kindererziehung, also Versicherte, die die dem Näherungsverfahren ebenfalls zugrunde liegende Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (Btags.-Drucks. 14/4363 S. 10) tatsächlich bei Weitem nicht erreichen können.
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Ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik, deren Entwicklung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls feststellbar ist, ergibt sich bereits daraus, dass gemäß § 78 Abs. 1 VBLS (§ 32 Abs. 1 ATV) die Startgutschriften zum Stichtag 31.12.2001 verbindlich in Höhe eines bestimmten Wertes festgestellt werden,
ohne
dass ein entsprechender Besitzstand (als Mindestwert) garantiert wird. Die §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sehen die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen System bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden, gerade nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV, vgl. auch § 18 Abs. 2 Nr. 1b BetrAVG) wird allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. In Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem wird der (zeitanteilig erdiente) Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs nicht gewährt. Es wird somit nicht gewährleistet, dass die betroffenen Pflichtversicherten an der erdienten Dynamik teilhaben.
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Durch die vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist (§§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV) werden die Startgutschriften darüber hinaus einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen. Damit wird den (allen) Versicherten verwehrt, eine erst bei Eintritt des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen.
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Dabei besteht in vielen Fällen einschließlich des Streitfalles eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften durch die Startgutschriften – aus der maßgeblichen Sicht bei Systemumstellung – zu gering bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Startgutschrift dem erdienten Teilbetrag entspricht oder sogar darüber hinaus geht. Denn es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Versorgungsrenten nach dem alten System bis zum normalen Renteneintrittsalter steigen würden. Selbst wenn künftig bei angenommener Beibehaltung der alten Satzung die bei Erreichen des 65. Lebensjahres zu zahlende Versorgungsrente im Vergleich zu dem Betrag, der sich nach den am 31.12.2001 bekannten Bemessungsgrundlagen ergibt, aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation real nicht wertgesteigert wäre, ist zumindest eine Nominalwertsteigerung wahrscheinlich. Diese ergibt sich dann, wenn bei einer allgemein steigenden Wertentwicklung die Gesamtversorgung (in Abhängigkeit vom Endgehalt) zwischen Stichtag und 65. Lebensjahr stärker steigt als die gesetzliche Rente oder sonstige gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. abzuziehende Bezüge. Damit wird in vielen Fällen schon dann zu rechnen sein, wenn man unterstellt, dass Gesamtversorgung und gesetzliche Rente sich prozentual in gleichem Maße erhöhen. Denn die Gesamtversorgung übersteigt die gesetzliche Rente. Nicht auszuschließen ist je nach zukünftiger Entwicklung sogar, dass der Nominalwert vielfach deutlich anwächst. Im Übrigen sind Steigerungen vor allem in denjenigen Fällen zu erwarten, in denen schon nach den vom Landgericht eingeholten Fiktivberechnungen die Versorgungsrente zum 65. Lebensjahr höher ist als zum 31.12.2001 (z.B. 6 O 114/03, 6 O 982/03 oder 6 O 96/03, jeweils erste und dritte Fiktivberechnung). Dass die Zuwächse nach dem neuen Punktemodell generell geeignet sind, den wahrscheinlichen Nachteil zu kompensieren, ist weder von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 c).
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d. Gegenwärtiger Eingriff
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Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). Insbesondere können die Versicherten in der Situation des Klägers wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78 Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist. Die Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Zeitraum auch als Teil der Betriebsrente ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.
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e. Generalisierender Maßstab
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Die Fälle, in denen ein gegenwärtiger Eingriff in die Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge anzunehmen ist, sind keineswegs vergleichsweise seltene Ausnahmen, denen im Rahmen des für die Satzungskontrolle geltenden generalisierenden Maßstabes keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist und allenfalls bei besonderer Härte im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend von den dem Senat vorliegenden Daten aus zahlreichen Berufungsverfahren ist vielmehr darauf zu schließen, dass ein erheblicher Teil der 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten von der Satzungsregelung in erheblichem Maß nachteilig betroffen ist (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 e).
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3. Keine Rechtfertigung des Anwartschaftseingriffs
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Der - nicht durch einhergehende Vorteile ausgeglichene (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 10) - Eingriff in die geschützten Rentenanwartschaften der Versicherten in der Situation des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Mit den in der Satzung der Beklagten umgesetzten Besitzstandsregelungen (§§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS) haben die Tarifpartner ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Die Regelungen halten daher einer („abstrakten“) Rechtskontrolle nicht stand. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte.
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Wie bereits festgestellt, haben die Tarifpartner bei tarifvertraglichen Änderungen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE, Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a). Dies gilt insbesondere auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; hier sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfG DÖV 2003, 376 unter II 1 a). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Normgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Weiterhin darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und muss den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BVerfGE 70, 278 unter B I 2 b m.w.N.). Es kann dahin stehen, ob der Eingriff im Streitfall eine „echte“ oder „unechte“ Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes entfaltet (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d). Jedenfalls sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, trotz eines grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums der Tarifpartner (vgl. aber Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 139) keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben. Hierzu hat die Beklagte auf Hinweis des Senats eingehend schriftsätzlich vorgetragen. Das Vorbringen entspricht dem Vortrag in der Sache 12 U 102/04 und ist im genannten Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 11 b der Gründe zusammengefasst.
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Die wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Tarifvertragsparteien werden weder von dem Kläger dieses Rechtsstreits noch von den anderen Klägern angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen. Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten - gemäß deren Auftrag vom 08.03.2001 - „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben. Viele Kläger bestreiten allerdings, dass die Tarifpartner das für eine sachgerechte Ergebnisfindung notwendige Tatsachenmaterial richtig und vollständig erhoben, in den Entscheidungsprozess einbezogen sowie zutreffend oder zumindest fehlerfrei abgewogen hätten.
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Bei Zugrundelegung des wiedergegebenen und durch zahlreiche Nachweise untermauerten Sachvortrags der Beklagten ergibt sich, dass die Eingriffe der Beklagten bzw. der Tarifpartner in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhen.
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Die Tarifpartner haben für die Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen wesentliche Belange der rentenfernen Pflichtversicherten nicht (ausreichend) berücksichtigt.
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In erheblichem Maße unvollständig ist bereits die Feststellung der eigentums- und vertrauensgeschützten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten in rechtlicher Hinsicht. Zwar hatten die Tarifpartner die generelle finanzielle Bedeutung von Übergangsregelungen unter Einschluss des Besitzstandsschutzes offensichtlich erkannt. So hielt auch die Expertengruppe in ihrem Arbeitspapier fest, dass „nach Hinweis der VBL grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen“ seien. Eine eingehendere Untersuchung, nach welchen Regeln der rechtlich geschützte Bereich zu bestimmen sei, unterblieb jedoch offensichtlich. Aus den von den Gewerkschaften im Jahre 2001 während der laufenden Tarifverhandlungen erstellten Papieren ist zu entnehmen, dass dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter keine gesteigerte Bedeutung zugemessen wurde. Das Augenmerk lag lediglich darauf, dass „der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / - innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Im Arbeitspapier der gemeinsamen Expertengruppe wurde im Hinblick auf den Besitzstandsschutz Rentenferner ohne nähere Überprüfung schlicht der „Hinweis“ der Beklagten zugrunde gelegt, „dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG“, wobei - entsprechend dem von der Beklagten nachdrücklich vertretenen Rechtsstandpunkt - nicht zweifelhaft ist, dass hiermit die für den öffentlichen Dienst geltende Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG gemeint war. Lediglich für rentennahe Jahrgänge wurde eine „besondere Schutzwürdigkeit angenommen“.
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Die Annahme, der rechtliche Schutzbereich bestimme sich entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG, ist, wie festgestellt, unzutreffend. Insoweit sind die Tarifpartner - infolge einer unzureichenden rechtlichen Klärung - für ihre Entscheidungsfindung zur Ausgestaltung der Besitzstandsregelungen rentenferner Pflichtversicherter von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
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bb. Prüfung und Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen
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Es kann offen bleiben, ob dieser Fehler für sich genommen auch dann beachtlich wäre, wenn die Tarifpartner die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines im Vergleich zu einer entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG errechneten Anwartschaft erhöhten Besitzstandsschutzes ermittelt und in die Abwägung einbezogen hätten. Die Tarifpartner nahmen offensichtlich weder die ernsthafte Möglichkeit, dass die Anwartschaften der Rentenfernen rechtlich stärker, nämlich nach dem erdienten Teilwert einschließlich der erdienten Dynamik, gegen unverhältnismäßige tarifrechtliche Eingriffe geschützt sein könnten, in ihre Überlegungen auf, noch prüften und erwogen sie, welche finanziellen Auswirkungen es hätte, wenn man im Zuge der Systemumstellung einen solchen erhöhten Besitzstand als Anwartschaft bzw. Startgutschrift festschreiben oder in anderer Weise garantieren würde. Damit beruhte ihre Entscheidung zur Festlegung der Startgutschriften der Rentenfernen gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 ATV (§§ 78, 79 Abs. 1 VBLS) auf einem erheblichen Abwägungsdefizit. Es wurde bereits verkannt, dass mit dieser Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes von vornherein nicht möglich. Dementsprechend fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen.
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cc. Prüfung und Abwägung durch gemeinsame Expertengruppe
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Dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht entnommen werden, dass zumindest die gemeinsame Expertengruppe zu Inhalt und wirtschaftlichen Auswirkungen der geschützten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten nähere Feststellungen getroffen und die so ermittelten Tatsachen oder Prognosen im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte zuletzt darauf verwiesen hat, dass gemäß dem Text unter Ziffer 9 der Stellungnahme der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 noch weitere Konkretisierungen vom Büro Dr. Heubeck erwartet worden seien und sich „für den Fall, dass das Gericht noch nähere Ausführungen für erforderlich halten sollte“, zum Beweis auf das sachverständige Zeugnis des Versicherungsmathematikers Engbroks berufen hat, war diesem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Abgesehen davon, dass der Vortrag unsubstantiiert und auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises gerichtet war, kommt es auf die gemäß Ziffer 9 noch erwarteten Konkretisierungen des Sachverständigenbüros hier schon deshalb nicht an, weil diese lediglich mögliche Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem betrafen. Mit denkbaren Bestandsschutzregelungen befasste sich lediglich die Ziffer 10 der Stellungnahme. Hierzu hat das Büro Dr. Heubeck jedoch offenbar keine Vorschläge vorgelegt. Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn etwaige Überlegungen, die von der gemeinsamen Expertengruppe lediglich intern angestellt und den Verhandlungsführern der Tarifpartner nicht näher gebracht worden sind, wären als solche ohnehin nicht ausreichend gewesen, die festgestellten Abwägungsdefizite zu beseitigen.
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dd. Prüfung und Abwägung entlastender Faktoren
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Von einem Teil der Versicherten wird vorgetragen, die Beklagte und die Tarifpartner hätten auch dadurch gegen das Gebot einer sachgerechten Abwägung verstoßen, dass sie bei den Prognosen für die finanzielle Entwicklung nur die nachteiligen Auswirkungen, nicht aber auch entlastende Faktoren wie z.B. Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für bestimmte Gruppen, den Wegfall der Ausbildungszeiten, oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten berücksichtigt hätten. Träfe dieser Vortrag zu, läge auch insoweit ein Abwägungsfehler vor. Dieser könnte allerdings nur dann zur Unwirksamkeit (auch) der Startgutschriftenregelung führen, wenn die entlastenden Faktoren so stark ins Gewicht fielen, dass von einem wesentlich anderen Verlauf der zukünftigen finanziellen Entwicklung des Zusatzversorgungssystems insgesamt auszugehen wäre. Das ist dem Klägervorbringen jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Die Frage bedarf keiner Vertiefung, da die Startgutschriftenregelung schon aus anderen Gründen keinen Bestand hat.
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c. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die Startgutschriftenregelung erscheint auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Die Berechnung in Anknüpfung an die Ausscheidensregelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG führt mit Wahrscheinlichkeit in zahlreichen Fällen zu einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften. Dadurch werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.
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Das Landgericht ist der Ansicht, es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die festgestellten Eingriffe in die erdienten Anwartschaften beabsichtigt hätten. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lasse sich in seiner Präambel und in §§ 32, 33 nur entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzen und dabei die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell überführen wollten. Eine anders lautende Absicht gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. 11. 2001 (Ziffern 3.4 - 3.5) nicht hervor. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen.
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Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner sowohl den Regelungsinhalt als auch die wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.
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Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Regelungszieles selbst. Dieses ging nach dem wiederholten und durch die vorgelegten Dokumente zum Hergang der Tarifverhandlungen belegten Vortrag der Beklagten dahin, die erdienten Anwartschaften zu wahren. Ist dies dahin zu verstehen, dass mit den Übergangsregelungen Eingriffe in den an sich geschützten Besitzstand gerade vermieden werden sollten, so sind die Bestimmungen, insbesondere die Anknüpfung in § 79 Abs. 1 VBLS an die Ausscheidensregelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, zur Erreichung des Regelungsziels schlechthin ungeeignet. Sie führen, wie festgestellt, zu erheblichen Eingriffen in die eigentumsrechtlich und vertrauensgeschützten Rechtspositionen. Dieser Sachverhalt war für die Tarifpartner auch, selbst bei Zubilligung eines erweiterten Einschätzungsspielraums, erkennbar. Die gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 ATV vorgesehenen Bewertungsfaktoren mussten gegenüber einer weitgehend an der VBLS a.F. orientierten Regelung - wie insbesondere die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 ff ATV für rentennahe Jahrgänge - für den Zeitraum bis zum Umstellungsstichtag in erheblichem Umfang zu geringeren Anwartschaftswerten führen (vgl. oben 3).
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Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass den Tarifpartnern der Eingriffscharakter einer an § 18 Abs. 2 BetrAVG anknüpfenden Besitzstandsregelung bewusst und dieser Eingriff bezweckt war, halten die nach Maßgabe der §§ 32, 33 Abs. 1 ATV gefassten Satzungsbestimmungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
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Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Eingriff zur Erreichung des erstrebten Ziels erforderlich war. Seitens der Tarifpartner hätte es hierzu zunächst der Ermittlung bzw. der Erarbeitung konkreter Prognosen bedurft, welche zusätzlichen Aufwendungen zu erwarten sind, wenn die erdienten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten aufrecht erhalten werden. Eine solche Ermittlung ist nach dem Vorbringen der Beklagten jedoch unterblieben. Die Beklagte trägt zwar umfangreich und insoweit durchaus nachvollziehbar vor zu Umfang und Ursachen der in den Jahren ab 1994 eingetretenen finanziellen Fehlentwicklung. Ebenso legt sie ausführlich und gestützt auf - im Wesentlichen plausibel erscheinende - versicherungsmathematische Prognosen dar, mit welchen Mehraufwendungen bzw. Erhöhungen des Umlagesatzes der beteiligten Arbeitgeber bei Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems im kommenden Deckungsabschnitt (von 2004 - 2008) zu rechnen gewesen sei. Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl. BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen. Sie sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit von Einschnitten in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten bzw. der beschlossenen Fixierung der Startgutschriften in Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG zu rechtfertigen (vgl. auch Rengier NZA 2004, 817, 821). Bei der versicherungsmathematischen Prognoserechnung für den Deckungsabschnitt 2004 - 2008 konnten mögliche Versorgungsleistungen an rentenferne Pflichtversicherte, die zum Stichtag 31.12.2001 unter 55 Jahre alt waren, nur in vergleichsweise geringem Umfang anfallen und berücksichtigt werden. Abgesehen davon gab und gibt es jedoch bisher offenbar keine spezifischen Berechnungen, ob überhaupt und wenn ja, mit welchen Mehraufwendungen auf längere Sicht hätte gerechnet werden müssen, wenn beim Systemwechsel die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften der rentenfernen Versicherten vollumfänglich erhalten worden wären. Die von der Beklagten zuletzt vorgelegte Übersicht der „Entwicklung der Anstaltsleistungen“ vom 31.08.2004, die das Büro B., Grabner, Beyer für den (inzwischen als Bundestags-Drucksache 15/5821 erschienenen) Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung erstellt hat, enthält solche Berechnungen ebenfalls nicht, da sie auf dem neuen Satzungsrecht basiert. Die spezifische Prüfung der mutmaßlichen Aufwendungen für eine Sicherung der erdienten Anwartschaften der rentenfernen Versicherten sowie der Notwendigkeit eines Eingriffs ist bis zum heutigen Tage offenbar deshalb unterblieben, weil man den Besitzstandsschutz entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG ohne Weiteres für ausreichend hielt. Ohne eine solche Entscheidungsgrundlage konnten die Tarifpartner jedoch auch nicht die Erforderlichkeit des Eingriffs bewerten, also nicht die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung unabdingbare Abwägung anstellen, ob und gegebenenfalls wie das Ziel einer Erhaltung der finanziellen Funktions- und Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände würde erreicht werden können (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
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e. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
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Der mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundene Eingriff in die erdienten Besitzstände eines rentenfernen Pflichtversicherten steht auch in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner. Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Grundsätzlich ist den Tarifpartnern auch bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa). Wie weit die Gestaltungsfreiheit des Normgebers reicht, hängt jedoch nicht zuletzt von den Besonderheiten des geregelten Eigentumsobjekts ab (vgl. BAG aaO). Die Zusatzversorgung stellt mittelbar eine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue und die in Abhängigkeit vom Entgelt gezahlten Umlagen dar. Die Gewährleistung einer angemessenen Gegenleistung der Beklagten ist daher auch für rentenferne Pflichtversicherte von existenzsichernder Bedeutung. Sie genießt einen erhöhten Schutz (BVerfGE 57, 253 unter I 1 b). Zwar ist zu berücksichtigen, dass rentenferne Pflichtversicherte oder zumindest die jüngeren Jahrgänge unter ihnen in der Regel besser als ältere Versicherte in der Lage sind, Eingriffe in ihre erdienten Anwartschaften durch anderweitige Altersvorsorge aufzufangen. Ihr Vertrauens- und Besitzstandsschutz ist daher von Verfassungs wegen vergleichsweise geringer als der eines rentennahen Versicherten (vgl. BAGE 36, 327 unter B III 3 b). Es ist deshalb - unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - auch nicht zu beanstanden, dass die Startgutschriften Rentennaher einem erhöhten Schutz unterworfen werden, indem sich die Berechnung weitgehend nach den Grundsätzen des bisherigen Gesamtversorgungssystems richtet (vgl. §§ 33 Abs. 2 ff ATV, 79 Abs. 2 ff VBLS). Dennoch bedürfen auch Eingriffe in die Anwartschaften rentenferner Pflichtversicherter einer hinreichenden Rechtfertigung. Es fehlen jedoch ausreichende Gründe, den Anwartschaftswert so weitgehend einzuschränken, wie er sich aus der Festschreibung nach Maßgabe der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt.
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Wie festgestellt, führt die Regelung aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren (Maßgeblichkeit der letzten Arbeitsentgelte vor dem Umstellungsstichtag, Verringerung des jährlichen Anteilssatzes, ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten, keine Anwendung von Mindestleistungsregelungen, ausschließliche Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren, Lohnsteuerklasse I/0 zum Stichtag) in ihrer Gesamtwirkung bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers zu einer erheblichen Schlechterstellung. In vielen Fällen bleibt der Wert der Startgutschrift bereits deutlich hinter dem Wert des erdienten Teilbetrages zurück. Abschläge von 25 bis 50 % und mehr sowie Verluste von 100 bis 200 EUR und mehr - die auf eine spätere monatliche Rentenleistung zu beziehen sind - sind keine seltenen Ausnahmen.
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Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese gravierenden Eingriffe zum Nachteil der betroffenen rentenfernen Jahrgänge in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den Tarifpartnern verfolgten Ziel einer Aufrechterhaltung des Zusatzversorgungssystems stehen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherten insoweit übermäßig und unzumutbar belastet werden. Im Rahmen der Prüfung des Schutzes des erlangten Besitzstandes ist es dabei von eher untergeordneter Bedeutung, in welche Berechnungsfaktoren die angegriffene Regelung verkürzend eingreift. Ob die Anwartschaft von der Beklagten etwa deshalb geringer bewertet wird, weil die Vordienstzeiten eines Pflichtversicherten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht berücksichtigt werden oder die Verschlechterung auf der Nichtberücksichtigung einer nach der alten Satzung beachtlichen Mindestleistung oder auf der Veränderung beider Berechnungselemente beruht, ist für eine ergebnisbezogene Gesamtbetrachtung unmaßgeblich, sofern der Eingriff insgesamt als unverhältnismäßig erscheint. Nur dann, wenn sich ausnahmsweise für die Verschlechterung gerade eines bestimmten Berechnungselements hinreichende Gründe finden lassen, mag dies anders sein. Solche Gründe sind im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.
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Das gilt auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht gleichzeitig Umlagezeiten bei der Beklagten sind (soweit ein Versicherter durch die bisherige Halbanrechnung besser gestellt war). Insoweit mögen die Tarifpartner zwar das neue Punktemodell mit gutem Grund auch unter dem Gesichtspunkt vereinbart haben, dass die Problematik einer Ungleichbehandlung verschiedener Versichertengruppen durch die bisherige Halbanrechnung der Vordienstzeiten künftig keine Rolle mehr spielt, weil diese Zeiten keine Berücksichtigung mehr finden. Es ist jedoch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Besitzstände der Versicherten, die nach dem alten Recht auf die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten (einschließlich Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) lange Zeit vertrauen durften, nunmehr dadurch zu beschneiden, dass diese Anrechnung in Wegfall gerät (vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 sowie BAG DB 1984, 2518; a.A. Rengier NZA 2004, 817, 820). Zumindest durften die betroffenen Versicherten insoweit auf die Wahrung des Besitzstandes vertrauen, den sie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, jedenfalls aber vor Beginn der Tarifrunde 2000, erlangt hatten.
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Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zu Ermittlung der gesetzlichen Rente rechtfertigt den Gesamteingriff ebenfalls nicht. Sie erscheint vielmehr - im Gegenteil - schon für sich genommen geeignet, die Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung für die betroffenen Versicherten herbeizuführen.
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Letztendlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Startgutschriftenregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte hätte darlegen und nachweisen können, dass auf deren Grundlage
insgesamt
Aufwendungen in gleicher Höhe zu erwarten gewesen seien wie bei der an sich gebotenen Gewährleistung der nach dem alten System erdienten Anwartschaften. Denn dann hätte man offenkundig zahlreiche Pflichtversicherte auf Kosten von anderen, schlechter gestellten begünstigt, ohne dass für eine solche unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Auch dies wäre zumindest gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
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bb. Eingriff durch Näherungsverfahren
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Wegen der festgestellten nachteiligen Gesamtwirkung der Verschlechterung auch anderer Berechnungselemente ist nicht mehr entscheidend, ob die Unverhältnismäßigkeit des mit den §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS verbundenen Eingriffs in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten bereits allein aus dem Grunde festzustellen wäre, weil die Bestimmungen die ausschließliche Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren vorschreiben. Auch diese Frage ist jedoch nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Schluss der Verhandlung zu bejahen.
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Die Beklagte hat den Vortrag der Kläger der verschiedenen Verfahren, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zur individuell berechneten gesetzlichen Rente viele Versicherte erheblich schlechter stelle, nicht substantiiert bestritten. Sie hat zuletzt lediglich behauptet, das Näherungsverfahren sei „in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz der individuell berechneten Beträge“. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, in welchen Fällen die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente in welchem Umfang übersteigt. Dies wäre ihr jedoch (in anonymisierter Form) ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund von „Fiktivberechnungen“ in einer großen Zahl von Fällen, die über die dem Senat vorliegenden hinausgeht, über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfügt. Demnach ist gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen in der bezeichneten Weise wesentlich schlechter stellt. Diese Benachteiligung ist - auch unter Berücksichtigung des Regelungsziels der Tarifpartner, die Finanzierung des Zusatzversorgungssystems für die Zukunft nachhaltig zu sichern - schon für sich genommen unverhältnismäßig.
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Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung auf das gesetzliche Vorbild des § 18 Abs. 2 BetrAVG sowie darauf, dass ohne generelle Anwendung des Näherungsverfahrens bei ihr ein übermäßiger Verwaltungsaufwand angefallen wäre, der faktisch zur Lähmung des Verwaltungsbetriebs, dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Reformvorhabens und zu Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Versicherten geführt hätte. Das genügt - auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der gesetzgeberischen Entscheidung, das Näherungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1f BetrAVG zur Berechnung unverfallbarer Anwartschaften ausgeschiedener Pflichtversicherter vorzuschreiben (vgl. dazu Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 f bb (1) bis (3)) - nicht.
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(1) Darlegungen der Beklagten zum Verwaltungsaufwand
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Die Beklagte legt dar, die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge seien ohne weitere Anforderung von Unterlagen aus dem vorhandenen Datenbestand in einem vollmaschinellen Verfahren festgestellt und den Versicherten mitgeteilt worden. Lediglich die jeweiligen Steuerklassen seien bei den Arbeitgebern erfragt worden. Bei Einholung und Zugrundelegung einer individuellen Rentenauskunft für 1,7 Millionen Bearbeitungsfälle Rentenferner hätte sich ein Gesamtkostenaufwand von über 30 Millionen EUR ergeben (näher aufgeschlüsselt in der von der Beklagten vorgelegten Anlage „OS 10“ vom 07.04.2005). Man hätte für die Dauer eines Jahres 270 zusätzliche Sachbearbeiter, weitere 7 Mitarbeiter in der Poststelle und 48 Mitarbeiter zur Verwaltung der eingehenden Rentenauskünfte benötigt. Für die Berechnung der Startgutschriften hätte man qualifiziertes Personal benötigt, das in der erforderlichen Zahl auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Mitarbeiter hätten umfassend geschult werden müssen, da Sachbearbeiter für die Rentenberechnung grundsätzlich eine eineinhalbjährige hausinterne Ausbildung und mehrere Prüfungen absolvierten. Die Integration dieses Personalbedarfs sei zudem vor dem Hintergrund der sonstigen reformbedingten Umstellungsarbeiten - u. a. der Neuberechnung der Bestandsrenten, der Anwartschaften der freiwillig Versicherten und der Startgutschriften der rd. 208.000 rentennahen Versicherten - zu sehen, der bereits zu einer Personalerhöhung von 863 Mitarbeitern im Januar 2001 auf bis zu 995 Mitarbeiter im Juni 2003 geführt habe.
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Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte bei Zugrundelegung einer individuellen Rentenauskunft tatsächlich mit der Bearbeitung von 1,7 Millionen Fällen rentenferner Versicherter hätte rechnen und dafür Vorkehrungen treffen müssen, bestehen hinsichtlich des behaupteten Aufwands Zweifel. Aus Seite 9 des von einigen Klägern vorgelegten Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2003 (Lagebericht) geht hervor, dass mit der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter erst - nach Entwicklung eines „völlig neuen“ Berechnungsprogrammes - im Juli 2003 begonnen werden konnte. Bis zum Jahresende konnten von den 208.000 Startgutschriften jedoch 87.000 Fälle sowie 35.000 weitere Fälle, in denen zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten war, insgesamt also 122.000 Fälle, erledigt werden. Ausweislich Seite 15 des Berichts waren zwar zum Jahresende 2003 im Vergleich zum Vorjahr 42 Personen mehr eingestellt, von den 100 Neueinstellungen (bei 58 ausgeschiedenen Mitarbeitern) jedoch „rund 60 Arbeitnehmer als Aushilfen mit kurzen Zeitverträgen“. Nimmt man hinzu, dass die Beklagte in ihrem Geschäftsbericht auf weitere außerordentliche Zusatzaufgaben - wie etwa die praktisch abgeschlossene Berechnung und Mitteilung der Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten sowie den weiteren Auf- und Ausbau des neuen Geschäftszweigs der freiwilligen Versicherung (S. 11 des Berichts) - verweist, ist der behauptete erhebliche Bedarf an zusätzlichen qualifizierten und längerfristig zu schulenden Mitarbeitern als Voraussetzung für eine individuelle Rentenberechnung nicht nachvollziehbar. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten relativ gering sein dürfte.
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Nach Überzeugung des Senats ist der behauptete Verwaltungsaufwand jedoch schon deshalb weit übersetzt, weil bei der gebotenen realistischen Betrachtung weder die Tarifpartner noch die Beklagte mit einem solchen Bearbeitungsvolumen hätten rechnen müssen. Zur Vermeidung unerwünschten Verwaltungsaufwandes hätte es - anstelle der ausschließlichen Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens - am nächsten gelegen, eine Rentenermittlung entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG vorzusehen, wonach grundsätzlich das Näherungsverfahren angewendet wird, wenn nicht der Arbeitnehmer (ggf. innerhalb einer bestimmten Frist) eine auf den Stichtag der Satzungsumstellung bezogene konkrete Berechnung anhand einer Auskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vorlegt (vgl. näher Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 f bb (4)).
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(2) Unverhältnismäßigkeit
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Einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise zu dem von ihr behaupteten und von vielen Klägern im einzelnen näher bestrittenen Verwaltungs- und Kostenmehraufwand bei einer individuellen Rentenberechnung bedurfte es nicht. Nach den voranstehenden Ausführungen kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass ein weitaus geringerer Aufwand zu erwarten war. Aber selbst wenn man die Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt, ist die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Wie bereits festgestellt, führt allein die Anwendung des Näherungsverfahrens bei einer Vielzahl von Pflichtversicherten, deren tatsächliche Rente wesentlich niedriger wäre, zu einer erheblichen Verminderung des als Startgutschrift ausgewiesenen Wertes. Insoweit ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass der von den Tarifpartnern und der Beklagten mit dem Näherungsverfahren verfolgte Zweck einer Typisierung und Verwaltungsvereinfachung diese gravierenden Auswirkungen nicht rechtfertigt. Die damit verbundenen Eingriffe in die erdienten, vertrauensgeschützten Anwartschaften stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem Ziel; sie sind unverhältnismäßig.
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Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher und wahrscheinlich überwiegender Teil des Aufwandes zur Ermittlung der individuellen Rentenhöhe nicht bei der Beklagten anfällt, sondern beim jeweiligen Rentenversicherungsträger. Dieser hat gemäß § 109 Abs. 2 SGB VI auf Antrag des Versicherten eine konkrete Rentenauskunft zu erteilen, ohne sich demgegenüber auf Gründe eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes berufen zu können.
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Wie dargelegt, ist das Vertrauen auch der rentenfernen Versicherten darauf, die im alten Gesamtversorgungssystem erdiente Rentenanwartschaft bis zum Stichtag behalten zu dürfen, in erheblichem Maße schutzwürdig. Hiermit mag zur Vermeidung des von der Beklagten behaupteten Verwaltungsaufwandes ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der gesetzlichen Rente noch vereinbar sein, bei dem gewährleistet ist, dass die ermittelten Rentenwerte den tatsächlichen weitgehend entsprechen und auch in besonderen Fällen Abweichungen nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang (z.B. bis zu 10 %; wohl enger Höfer, § 2 BetrAVG Rn. 3439) eintreten können. Die Anwendung des Näherungsverfahrens führt jedoch, wie festgestellt, in vielen Fällen dazu, dass die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente in Größenordnungen von deutlich mehr als 10 % bis hin zu über 47 % höher bewertet wird als bei konkreter Berechnung, mit der Folge einer starken Verringerung des Wertes der erdienten, der späteren monatlichen Rentenleistung zugrunde liegenden Anwartschaft. Das Näherungsverfahren dient demnach gerade nicht der Einzelfallgerechtigkeit. Das ist für den ertragsteuerlichen Zweck, für den es an sich vorgesehen ist, unproblematisch, da es dort um eine unternehmensbezogene Bewertung der Pensionsrückstellungen geht. Der Schutz des erdienten Besitzstandes in der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch auf die Rechte einzelner bezogen. Daher erscheint das Näherungsverfahren auch unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung nicht mehr hinnehmbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier den derart betroffenen Versicherten keine Möglichkeit eingeräumt ist, eine Bewertung der Anwartschaft aufgrund einer konkreten Rentenauskunft einzufordern.
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Das dargelegte Volumen der Mehraufwendungen einer konkreten Berechnung in Höhe von 30 Millionen EUR rechtfertigt die schwerwiegenden Eingriffe nicht. Bei 1,7 Millionen betroffenen Versicherten ergeben sich Mehrkosten von 17,65 EUR pro Person. Das muss bei einem Systemwechsel zur Vermeidung von erheblichen Rechtseingriffen in Kauf genommen werden. Es erscheint unverhältnismäßig, diese Kosten zu Lasten vieler in weit größerem Ausmaß betroffener Pflichtversicherter einzusparen. Soweit die Beklagte einwendet, zur Abwicklung der Gesamtheit dieser Fälle erheblich mehr Zeit zu benötigen, weil zusätzliche Mitarbeiter eingestellt und geschult werden müssen, handelt es sich um ein lösbares umsetzungstechnisches Problem, das einer konkreten Berechnung ebenfalls nicht entscheidend entgegen stehen kann.
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Die Verhältnismäßigkeit ist noch weniger gewahrt, wenn man mit dem erkennenden Senat davon ausgeht, dass - wie von vornherein für die Beteiligten erkennbar - bei alternativ zugelassener individueller Rentenberechnung in weitaus geringerem Maße Verwaltungsaufwand entstanden wäre als von der Beklagten dargelegt.
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Durch die Besitzstandsregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 79 Abs. 1 VBLS, 33 Abs. 1 ATV) wird schließlich auch der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).
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Besonders offensichtlich ist der Gleichheitsverstoß bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS.
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Der Gleichheitssatz ist insoweit zum einen im Verhältnis zu den rentennahen Pflichtversicherten verletzt. Diesen stand gemäß § 79 Abs. 4 VBLS - ebenso wie einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG - die (fristgebundene) Möglichkeit offen, beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine individuelle Rentenauskunft einzuholen, diese der Beklagten vorzulegen und auf dieser Basis eine Berechnung der Rentenanwartschaft durch die Beklagte zu erwirken. Die konkrete Berechnung wurde sogar als Regelfall vorgesehen. Zwar ist es dem Satzungsgeber mit Rücksicht auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit rentennaher Jahrgänge nicht grundsätzlich verwehrt, deren Anwartschaften höher zu bewerten als diejenigen rentenfernerer Jahrgänge. Ein hinreichender sachlicher Grund, unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile für eine Vielzahl von Versicherten die - jeweils konkret ermittelbare - gesetzliche Rente als wesentliches Element der Anwartschaftsbewertung lediglich pauschaliert zu erfassen, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei der Beklagten erscheint bereits der zahlenmäßige Unterschied von einerseits ca. 208.000 und andererseits 1,7 Millionen Pflichtversicherten nicht so bedeutend, hier – unter Berücksichtigung des Bearbeitungsgegenstandes - eine unterschiedliche Behandlung als vertretbar oder gar geboten erscheinen zu lassen.
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Wirkt sich, wie die Beklagte selbst behauptet, das Näherungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der Versicherten aus, weil ihre gesetzliche Rente niedriger bewertet werde als bei konkreter Berechnung, so wird damit die Ungleichbehandlung sogar noch vertieft, indem auch unter den rentenfernen Pflichtversicherten schwerwiegende Unterschiede gemacht werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Besserstellung oder Benachteiligung der einen oder anderen Gruppe ersichtlich ist (vgl. BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c aa). Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in neueren Entscheidungen darauf hinweist, es habe sich nach den eingeholten Fiktivberechnungen in vielen Fällen ergeben, dass die zum 65. Lebensjahr errechnete Summe aus gesetzlicher Rentenversicherung und Betriebsrente die Netto-Gesamtversorgung weit überschreite (z.B. 6 O 96/05 = 12 U 220/05, Urteil vom 29.07.2005, Umdruck S. 38).
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Von einigen Klägern wird behauptet, die Beklagte wende das Näherungsverfahren zum Nachteil bestimmter Versichertengruppen (z.B. Frauen mit versicherungsfreien Jahren, Schwerbehinderte mit typischerweise vorzeitiger Verrentung) nicht korrekt an. Ob dies zutrifft, bedarf angesichts des bereits unabhängig davon festgestellten Gleichheitsverstoßes keiner Vertiefung.
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Soweit bereits die ausschließliche Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens gleichheitswidrig ist, trifft dies ohne Weiteres auch für den Gesamteingriff zu, da dieser - unter anderem - auch auf diesem Berechnungselement beruht. Der Gesamteingriff verstößt aber auch dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn man von der durch das Näherungsverfahren bewirkten Ungleichbehandlung absieht.
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Das gilt wiederum zunächst im Verhältnis zu den rentennahen Pflichtversicherten, deren Anwartschaften weitgehend in Anlehnung an die bisherige Versorgungsregelung bestimmt werden. Ihnen gegenüber werden die Rentenfernen aufgrund der festgestellten Unverhältnismäßigkeit des Gesamteingriffs auch gleichheitswidrig benachteiligt.
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Der Gesamteingriff bewirkt aber auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Die auf § 18 Abs. 2 BetrAVG verweisende Besitzstandsregelung führt nicht etwa zu einer relativ gleichmäßigen Verringerung der Anwartschaftswerte, auf die die Versicherten im bisherigen System vertrauen durften, sondern wie dargelegt zu im einzelnen höchst unterschiedlichen Bewertungen. Grund hierfür ist die dargestellte mehrfache Abweichung von den im bisherigen Gesamtversorgungssystem geltenden Berechnungsfaktoren (oben unter 3 b). So kann nicht nur die Anwendung des Näherungsverfahrens sich im einen Fall für den Versicherten günstig und im nächsten ungünstig oder jedenfalls unterschiedlich auswirken, sondern beispielsweise auch die ausschließliche Maßgeblichkeit der Arbeitsentgelte zum Stichtag, die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten oder der Ausschluss einer Anwendung der Vorschriften über eine Mindestleistung. Damit unterscheidet sich der Gesamteingriff hier etwa auch maßgeblich von der unlängst durch den Gesetzgeber im Beamtenversorgungsrecht eingeführten Absenkung des Versorgungshöchstsatzes von 75 % (§ 69e BeamtVG - vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02), die die Anwartschaften aller Beamten in verhältnismäßig gleicher Weise betrifft. Auch insoweit haben die Tarifpartner und die Beklagte höherrangiges Recht verletzt.
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4. Unverbindlichkeit der Startgutschrift
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Da die Besitzstandsregelungen der §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS gegen höherrangiges Recht verstoßen, das (auch) die Interessen der rentenfernen Pflichtversicherten in der Situation des Klägers schützt, sind sie für sein Versicherungsverhältnis unwirksam. Die darauf beruhende Startgutschrift ist unverbindlich. Diese Rechtsfolgen würden selbst dann eintreten, wenn die Regelung - entgegen der Auffassung des erkennenden Senats - allein wegen Unzulässigkeit der Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren zu beanstanden wäre.
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Eine lückenfüllende ergänzende Vertragsauslegung, die das Landgericht durch entsprechende Anwendung der für rentennahe Versicherte geltenden Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS bejaht hat, ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Auch insoweit sind die für die Unwirksamkeit tarifrechtlicher Bestimmungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen (zum selben Ergebnis nach den Regeln des AGB-Rechts oder gemäß § 139 BGB vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 12 b, c). Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung durch die Gerichte scheidet dort aus, wo die Tarifvertragsparteien bewusst eine Regelung unterlassen haben. So liegt es hier. Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Tarifpartner mit dem Verweis in § 33 Abs. 1 ATV auf § 18 Abs. 2 BetrAVG die Einzelheiten der Berechnung der Rentenanwartschaften sehr bewusst und abschließend festlegen wollten (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 12 a). Darüber hinaus ist ausgehend von dem – insoweit unstreitigen - Vortrag der Beklagten festzustellen, dass die Anwendung des Näherungsverfahrens einschließlich der einheitlichen Festsetzung des Korrekturfaktors auf 0,9086 (Anlage 4 zum ATV bzw. § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS) ein maßgebender Gesichtspunkt für die in den Tarifverhandlungen zugrunde gelegte Kostenbelastung war, die das Verhandlungsergebnis wesentlich mitgeprägt hat (vgl. Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 279; Kiefer/Langenbrinck aaO § 33 ATV Anm. A 1.2 S. 11). Damit wäre selbst dann, wenn man die Regelung allein wegen der Unzulässigkeit des Näherungsverfahrens beanstanden wollte, die vom Landgericht befürwortete Aufrechterhaltung der Startgutschriftenregelung mit der Maßgabe, dass die rentenfernen Pflichtversicherten entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS eine konkrete Berechnung ihrer gesetzlichen Rente (bis zu welchem Zeitpunkt ?) verlangen können, nicht vereinbar. Es muss den Tarifpartnern vielmehr die Gelegenheit gegeben werden, die Startgutschriftenregelung unter Abschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Wegfalls der ausschließlichen Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren insgesamt zu überdenken und darüber zu entscheiden, ob an deren Stelle lediglich eine Feststellung entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS oder in ähnlicher Weise treten oder ob und gegebenenfalls wie der Gesamtkomplex neu geregelt werden soll.
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5. Kein Anspruch auf Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F.
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Die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. entsprechend den Regeln für rentennahe Pflichtversicherte (§ 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS n.F.) berechnet.
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a. Entgegen dem Landgericht sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. gelten die Sätze 1 bis 3 „für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist“.
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aa. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2006, 1248 unter II 1 m.w.N. sowie oben B IV 1).
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bb. Der durchschnittliche Versicherte geht vom Wortlaut aus. Danach ist eindeutig, dass - abgesehen von dem Erfordernis der Vollendung des 60. Lebensjahrs - die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS n.F. „am 31. Dezember 2001“, also am Stichtag selbst, erfüllt sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. an diesem Tag muss ein Beschäftigter das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können, wenn er bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätte. Der um Verständnis bemühte Versicherte erkennt, dass mit der Rente für schwerbehinderte Menschen - wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - die Sozialversicherungsrente gemeint ist. Daraus ergibt sich für ihn, dass die Anspruchsvoraussetzungen, auf deren Vorliegen zum Stichtag 31.12.2001 es gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. entscheidend ankommen soll, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind. Diese Anspruchsvoraussetzungen kann und muss der durchschnittliche Versicherte selbst nicht im einzelnen kennen. Für ihn ist jedoch ersichtlich, dass die Beklagte mit § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. eine Stichtagsregelung getroffen hat, von der die Startgutschriftenberechnung abhängen soll. Aus dem Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des § 79 VBLS n.F. entnimmt er, dass die Startgutschrift für Beschäftigte, die am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen der Stichtagsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 4 (oder des Abs. 3) VBLS n.F. nicht erfüllen, sich nach der allgemeinen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS n.F. richten soll.
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Anlass zu der Annahme, ein Beschäftigter könne auch noch in der Folgezeit nach dem 31.12.2001 die Anspruchsvoraussetzungen herbeiführen, gibt die Satzungsregelung nicht. Die spätere Änderung oder Ergänzung der sich nach den Voraussetzungen zum Stichtag 31.12.2001 ergebenden Startgutschrift ist lediglich in dem Sonderfall einer nachträglich eingetretenen vollen Erwerbsminderung in zeitlicher Nähe zum Systemwechsel vorgesehen (vgl. § 79 Abs. 3a VBLS n.F. sowie § 33 Abs. 3a ATV, eingefügt aufgrund des zweiten Änderungstarifvertrages vom 12.03.2003).
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cc. Im Streitfall hätte der Kläger am 31.12.2001, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätte, eine Rente für schwerbehinderte Menschen nicht beanspruchen können. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind in den §§ 37, 236a SGB VI geregelt. Gemäß Satz 1 Nr. 3 des für den vor dem 01.01.1951 geborenen Klägers einschlägigen § 236a SGB VI hätte er eine Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) erfüllt haben müssen (vgl. auch § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). Das war jedoch, wie die Beklagte richtig vorträgt, am 31.12.2001 nicht der Fall. Nach der bis zu diesem Stichtag geltenden Rechtslage hatte der Kläger lediglich 417 wartezeitfähige Monate zurückgelegt, nämlich 382 Monate Beitragszeiten und 35 Monate Anrechnungszeiten aus seiner schulischen, beruflichen und Fachschulausbildung vom 26.01.1964 bis 15.02.1972 (vgl. die Rentenauskunft der BfA im Sinne von § 33 Abs. 4 ATV vom 23.09.2005, S. 3). Demgegenüber werden im Bescheid der BfA vom 14.03.2003 und in der Rentenauskunft vom 29.01.2004 jeweils ein später eintretender Versicherungsfall (30.06.2003 und 29.01.2004) zugrunde gelegt und die Berechnung (auch) der Wartezeit nach dem aufgrund von Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (AVmEG - BGBl. I 403) mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten Recht vorgenommen.
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dd. Der aufmerksame Versicherte kann nicht annehmen, dass für die Erfüllung der Wartezeit auf den späteren Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt werden soll (vgl. die auf die Problematik hinweisende Senatsverfügung vom 14.08.2006). § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. fingiert ausschließlich die Vollendung des 60. Lebensjahres und damit lediglich eine der in den §§ 37, 236a SGB VI genannten und am 31.12.2001 tatsächlich nicht erfüllten Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sozialversicherungsrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 33 ATV Erl. 6). Hätte darüber hinaus auch fingiert werden sollen, dass es für die erforderliche Wartezeit ausreicht, wenn diese bei gedachtem Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 60. Lebensjahr erreicht sein würde, hätte dies einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung bedurft. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. ist insoweit weder mehrdeutig (§ 305c Abs. 2 BGB) noch verstößt die Bestimmung gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), welches gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf Bedingungen Anwendung findet, die Tarifrecht entsprechen (vgl. zur Anwendbarkeit des AGB-Rechts Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 2 ).
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ee. Allerdings hätte der Kläger, wenn die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen des SGB bereits am 31.12.2001 gegolten hätten, die erforderliche Wartezeit wegen der gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erhöhten Anrechnungshöchstzeit für schulische Ausbildung von acht anstelle von bisher lediglich drei Jahren ohne Weiteres erfüllt gehabt. Ausweislich der genannten Mitteilungen der BfA vom 14.03.2003 und 29.01.2004 wären dann für die Wartezeit - wenn auch nicht für die Rentenhöhe (§ 74 Satz 3 SGB VI) - insoweit 62 Monate anstelle von lediglich 35 Monaten wie in der auf die Ermittlung der Startgutschrift bezogenen Rentenauskunft vom 23.09.2005 zugrunde zu legen gewesen (vgl. §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1, 4 SGB VI). Da es nach § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. jedoch auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag 31.12.2001 ankommt, kommt dem Kläger die später in Kraft getretene Änderung des Sozialversicherungsrechts aufgrund des Gesetzes vom 21.03.2001 - das im Übrigen auch den Tarifpartnern bei Vereinbarung des § 33 Abs. 3a ATV bekannt sein musste - nicht zugute.
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ff. Der Kläger konnte die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. auch nicht mehr dadurch erfüllen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (zwischen dem 14.03.2003 und dem 29.01.2004) für insgesamt zwölf Monate des Jahres 1964 von der Möglichkeit einer antragsgemäßen freiwilligen Beitragsnachzahlung für Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI Gebrauch gemacht und dementsprechend eine Erhöhung der bei der Wartezeit vorrangig zu berücksichtigenden Beitragszeiten erwirkt hat. Die nachträgliche Berücksichtigung ändert nichts daran, dass die notwendige Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen an dem gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. maßgeblichen Stichtag des 31.12.2001 nicht erfüllt war. Die Satzung selbst sieht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn zumindest im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rückwirkung von Nachzahlungen etwa in dem Sinne anerkannt wäre, dass die nachentrichteten Beiträge als schon in dem Zeitraum geleistet gelten, für den sie nachentrichtet wurden, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche Rückwirkungsfiktion sehen die einschlägigen Bestimmungen des SGB - anders als bei den vom Landgericht angeführten Nachversicherungsbeiträgen gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - nicht vor. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Rentengewährung, die (auch) auf einer Nachzahlung von Beiträgen beruht, erst mit der tatsächlichen Zahlung der Nachentrichtungsbeiträge erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.1988 - 1 RA 45/87 - BSGE 63, 195 = SozR 2200 § 1290 Nr. 22). Eine Ausnahme kommt allenfalls nach Treu und Glauben dann in Betracht, wenn der Grund für eine verspätete Entrichtung vornehmlich dem Versicherungsträger anzulasten ist (BSG aaO). Dafür bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte.
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gg. Ohne Bedeutung ist es nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Stichtagsregelung schließlich auch, ob ein Versicherter die Anspruchsvoraussetzungen bereits am 31.12.2001 durch eigenes Zutun, insbesondere durch vorherige Inanspruchnahme der Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsnachzahlung, hätte erfüllen können. Es spielt daher auch keine Rolle, ob der Kläger etwaige mit einer späteren Anmeldung verbundene Nachteile hätte erkennen und gegebenenfalls vermeiden können. Die - erst einige Zeit später in Kraft getretene - Stichtagsregelung knüpft allein an das objektive Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am 31.12.2001 an.
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b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den Versicherten, die von der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. begünstigt sind. Die Stichtagsregelung ist wirksam. Es kann dahin stehen, ob sie - gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 ATV - auf einer maßgebenden Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner beruht und daher der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen ist. Die Stichtagsregelung verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und benachteiligt den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
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Stichtagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen oder für das Inkrafttreten belastender Regelungen sind grundsätzlich zulässig, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten und Ungleichheiten mit sich bringt (BGH VersR 2006, 685 unter II 2 m.w.N.). Mit der von der Beklagten in der Satzung umgesetzten Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. haben die Tarifpartner eine besondere Vergünstigung für schwerbehinderte Menschen geschaffen und dabei auch diejenigen einbezogen, die am 31.12.2001 noch nicht wie ein rentennaher Versicherter das 55. Lebensjahr, wohl aber das 52. Lebensjahr vollendet hatten. Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist (BGH aaO unter 2a). Das ist hier nicht ersichtlich.
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Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeber sind bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfen Ungleichbehandlungen in Kauf genommen werden, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, VersR 2000, 835 , 837 unter 1 c aa m.w.N.). Die Tarifpartner mussten sich im Interesse einer klaren Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und einer verlässlichen Kostenkalkulation von den übrigen - auch schwerbehinderten, aber nicht mehr rentennahen - Versicherten auf einen bestimmten Stichtag festlegen. Dass sie mit dem Stichtag 31.12.2001 den Tag gewählt haben, der auch für die zur Startgutschriftenermittlung heranzuziehenden Rechengrößen als maßgeblich festgelegt wurde (§§ 78, 79 Abs. 1 und 2 VBLS n.F.), erscheint nachvollziehbar und ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Voraussetzung, dass an diesem Stichtag auch die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sein müssen, wenn die Berechnung für die rentennahen Jahrgänge entsprechende Anwendung finden soll. Damit wurde im Ergebnis auch sichergestellt, dass spätere Änderungen im Sozialversicherungsrecht wie etwa die Neuregelung zur Anerkennung von Zeiten schulischer Ausbildung als Wartezeiten, auf die der Kläger sich unter anderem beruft, den Kreis der Begünstigten nicht nachträglich erweitern können. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass mehr als eine nur relativ kleine Gruppe von Versicherten nachteilig betroffen ist und damit der Rahmen der zulässigen Generalisierung gesprengt wird. Damit verbundene Härten müssen Versicherte in der Situation des Klägers hinnehmen.
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6. Abweisung der Klage im Übrigen
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Die im Berufungsverfahren weiter verfolgten übrigen Klageanträge sind abzuweisen.
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a. Keine Rechtsgrundlage für gerichtliche Feststellungen
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Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung eines bestimmten (höheren) Wertes der Anwartschaft oder Startgutschrift zum Umstellungsstichtag oder der Bindung der Beklagten an einen bestimmten Berechnungsmodus. Dahingehende Feststellungen, etwa zur Höhe des Versorgungssatzes, zur Berücksichtigung von Vorschriften über eine Mindestleistung nach der alten Satzung, zur der dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer etwaigen Dynamisierung der Startgutschrift, wären auf Korrekturen der derzeitigen Regelung gemäß § 79 Abs. 1 VBLS gerichtet. Den Tarifpartnern steht es jedoch, wie dargelegt, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes frei, die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten auch auf andere Weise zu sichern. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie geht es nicht an, die Beklagte durch eine gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege festzulegen und so die in den Tarifverhandlungen angenommene Kostenbelastung als maßgebliche Grundlage für die Vereinbarung des Systemwechsels wesentlich zu verändern. Zudem befindet sich das Versicherungsverhältnis im Anwartschaftsstadium, der Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten. Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).
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b. Kein Anspruch auf volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten
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Der Kläger kann unabhängig von den vorgenannten Gründen auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht. Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom 22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, bei der die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation des Klägers, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht festzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Den wirtschaftlichen Wert des Feststellungsausspruchs bemisst der Senat mit der Hälfte des Wertes der vorrangig gestellten, auf eine konkrete Bewertung der Rentenanwartschaft gerichteten Anträge. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft mehrere entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich bereits jetzt in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.
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