Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2004 - 1 Ws 258/03

published on 24/05/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Mai 2004 - 1 Ws 258/03
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 04. August 2003 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der jetzt 50jährige N. wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 11.03.1985 wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 08.06.1984 gegen zwei Uhr morgens mit einer BAK von maximal 2,6 Promille seinem ihm bis dahin völlig unbekannten homosexuellen Sexualpartner L. ein an der Wand in seiner Wohnung hängendes Bajonett in die linke Brust gestoßen hatte, wodurch dieser erhebliche Verletzungen erlitt und nur aufgrund einer Notoperation hatte gerettet werden können. Nach dem von der Strafkammer eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. J. von der Universitätsklinik H. stammt der Angeklagte aus dissozialen Verhältnissen und verfügt über eine illusionistische-nihilistische Grundeinstellung. Eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit hat das Schwurgericht nicht angenommen. Der Gefangene befindet sich seit 08.06.1984 in Haft, welche er derzeit in der Justizvollzugsanstalt M. verbüßt.
Am 05.10.1998 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. ausgesprochen, dass die Schwere der Schuld keine über 15 Jahre hinausgehende Vollziehung der Freiheitsstrafe erfordere. Mit Beschluss vom 04.08.2003 hat diese unter Hinweis auf ein von ihr früher eingeholtes Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. S. vom 17.12.1999, einer schriftlichen Stellungnahme des Anstaltspsychologen F. vom 31.08.2001, welcher beim Gefangenen in Ergänzung zu den Vorbegutachtungen auch eine schizoide Persönlichkeitsstörung für vorliegend hält, sowie der Ablehnung der Durchführung einer Sozialtherapie im Justizvollzugskrankenhaus H. durch den Gefangenen die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt, da dem Gefangenen unter Berücksichtigung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit keine günstige Prognose gestellt werden könne.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Gefangene mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welcher er unter Hinweis auf seine annähernd 20 Jahre andauernde Inhaftierung und einer seither erfolgten günstigen Persönlichkeitsentwicklung seine vorzeitige Entlassung anstrebt.
Mit Beschluss vom 14.01.2004 hat der Senat die Einholung eines umfassenden kriminalprognostischen Gutachtens angeordnet und mit dessen Erstellung den Leitenden Medizinischen Direktor Dr. R.D. S. der Abteilung Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vom Zentrum für Psychiatrie in W. beauftragt. Wegen den Einzelheiten dieser Expertise wird auf die ausführliche Begutachtung vom 30.03.2004 sowie auf die vom Senat hierzu noch eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2004 verwiesen.
Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 03.05.2004 auf die Durchführung einer (erneuten) mündlichen Anhörung des Gefangenen und des Sachverständigen verzichtet.
II. Das zulässige Rechtsmittel des Gefangenen bleibt aus den vom Senat im Ergebnis für zutreffend erachteten Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
Die Verantwortungsklausel des §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57 a Abs.1 Nr. 3 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des „Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ und des „Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes“ dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ zwar keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt deshalb, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung i.S. e. wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen. Bezüglich möglicher künftiger Straftaten ist zwar ein Restrisiko einzugehen; ob dieses vertretbar ist, ist durch eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblicher Umstände zu ermitteln. Dabei kommt dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit aber besonderes Gewicht zu (BVerfG NJW 1998, 2202 ff.). Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr kommen können, umso geringer muss das Risiko eines Rückfalls sein. Auch insoweit gehen verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten (BVerfG a.a.O.). Bei einem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten kommt hinzu, dass dessen Freiheitsanspruch gegenüber den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit mit der Dauer seiner Inhaftierung an Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 1133 ff; NJW 1992, 2344 ff.; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.). Auch ist bei der Prüfung der Entlassvoraussetzungen in einem solchen Fall in besonderer Weise zu beachten, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen ist, wenn mit ihr ein sinnvoller Behandlungsvollzug einhergeht, weshalb die frühestmögliche Durchführung medizinisch oder psychotherapeutisch indizierter Behandlungen im Strafvollzug auch deshalb geboten ist, um dem Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu eröffnen, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder erlangen zu können (BVerfGE 45, 187 ff.; 245; eingehend hierzu: BVerfG NStZ 1996, 614; OLG Karlsruhe NJW 2001, 3422 ff.; zur Behandlung im Strafvollzug allgemein: Senat zuletzt in ZfStrVo 2004, 118 f.; NStZ 1998, 633 und Beschluss vom 13.02.2004, 1 Ws 165/03: Vollzugsplan; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.).
III. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann es derzeit nicht verantwortet werden, den Gefangenen vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen, es sind jedoch zeitnah Maßnahmen zur Behandlung der beim Verurteilten vorliegenden Störung veranlasst.
a. Auch die neue Begutachtung des Gefangenen hat ergeben, dass im Falle einer endgültigen Haftentlassung ohne eine erfolgreiche Aufarbeitung der Tathintergründe die Gefahr von weiteren Straftaten gerade unter Alkoholeinfluss im homosexuellen Milieu bestehe; allerdings habe sich das bei ihm beschriebene menschenverachtende nihilistische Persönlichkeitsgefüge im Laufe der beinahe 20jährigen Inhaftierung nunmehr verändert, der Gefangene sei deutlich gereifter und stabiler geworden, stehe heute auch anderen Gefangenen hilfreich zur Seite und habe sogar einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt M. bei einem Stromunfall das Leben gerettet (Gutachten Seite 39). Trotz dieser Hinweise auf eine „neue“ Persönlichkeitsausrichtung sei wegen den (sexuellen) tatmotivationalen Hintergründen und den eher negativen kriminalprognostischen Faktoren eine psychotherapeutische Tataufarbeitung notwendig.
10 
b. Der Expertise, welcher sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, ist jedoch auch zu entnehmen, dass die beim Gefangenen vorhandene Störung grundsätzlich behandelbar ist, wobei auch eine externe ambulante Psychotherapie erfolgsversprechend sein könnte, wenn sich der Gefangene zu einer Mitarbeit bereit erklärt und seine frühere Verweigerungshaltung, wie etwa gegenüber dem anstaltspsychologischen Dienst aufgibt (Gutachten Seite 405). Eine nach Ansicht des Senates nunmehr ernsthafte Bereitschaft hat der Gefangene in seinem Schreiben vom 16.05.2004 und in der Stellungnahme seiner Verteidigerin vom 21.05.2004 erklärt.
11 
Eine solche Behandlung könnte - wie sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.04.2004 ergibt, etwa durch den Psychotherapeuten Wo. aus M. erfolgen, wobei diese zunächst - bei Bereitschaft des Behandlers - zeitweise in der Anstalt und danach durch regelmäßige Ausführungen gewährleistet werden könnte.
12 
c. Diesem - auch verfassungsrechtlich verbürgten - Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung steht nicht entgegen, dass er mit Schreiben vom 08.12.2003 die Durchführung einer Sozialtherapie - welcher auch nach Auffassung des Senats die erfolgsversprechendere Behandlungsalternative gewesen wäre (vgl. hierzu Gutachten Seite 41) abgelehnt hat. Diese - möglicherweise auch „krankheitsbedingt“ erfolgte - Weigerung darf nämlich nicht dazu führen, dass jede weitere Form der Therapie, mag sie auch langwieriger und weitaus weniger erfolgsversprechend sein, ausscheidet und der Gefangene bei fortdauernder Gefährlichkeit ohne sachgerechte Behandlung im Strafvollzug verbleibt. Auch Kostenfragen dürfen insoweit keine Rolle spielen (Senat ZfStrVo 2004, 118 f.; OLG Karlsruhe NJW 2001, 3422 ff.). Findet sich kein freier Träger zur Kostenübernahme und kann der Gefangene für diese auch nicht aus seinen Einkünften aufkommen, so fallen diese der Staatskasse zur Last. Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 30.04.2004 hält der Senat auch weitere vorbereitende Gespräche durch den anstaltspsychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt M. nicht für veranlasst, vielmehr ist zeitnah mit der dringend notwendigen Behandlung des Gefangenen zu beginnen.
13 
IV. Auch wenn die Vollzugsbehörde an im Verfahren nach §§ 57, 57a StGB ausgesprochene gerichtliche Hinweise über die Durchführung von Behandlungs- und Lockerungsmaßnahmen nicht unmittelbar gebunden ist, geht der Senat davon aus, dass diese das ihr Mögliche zur Gewährung einer solchen Therapie unternimmt.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3
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published on 13/02/2004 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts K. - Strafvollstreckungskammer - vom 22. April 2003 und die bezüglich des Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt B. erstellte Fortschreibung des Vollzugspla
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Annotations

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.