Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 02. Dez. 2013 - 1 U 74/13

published on 02/12/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 02. Dez. 2013 - 1 U 74/13
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.5.2013 - Az.6 O 321/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.5.2013 -Az. 6 O 321/12- sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten im eigenen Namen Ersatz für den aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Sachschaden in Höhe von 6.894,67 EUR an dem von ihr von der C. GmbH geleasten PKW.
Am 12.9.2011 befuhr der Zeuge S. gegen 17.35 Uhr mit seiner Tochter und seiner Ehefrau mit dem von der Klägerin gemieteten PKW Audi A6, amtl. Kennzeichen ..., die linke Spur der BAB 5 aus Frankfurt in Richtung Basel auf Höhe des Autobahndreiecks Karlsruhe. Zur gleichen Zeit befuhr auch der Beklagte Ziff. 2 mit seinem bei der Beklagten Ziff.1 haftpflichtversicherten PKW Ford Mondeo, amtl. Kennzeichen ..., die BAB 5 in derselben Fahrtrichtung. Kurz nach dem Autobahndreieck Karlsruhe kollidierte das klägerische Fahrzeug mit der Mittelleitplanke.
Die Klägerin trug insoweit vor, der Fahrer des Audi A6 sei dem Beklagten Ziff. 2 ausgewichen, der sein Fahrzeug schnell und ohne Beachtung der in dieser Situation gebotenen besonderen Sorgfalt von der linken auf die rechte Fahrspur gezogen habe.
Die Klägerin wurde von der C. GmbH mit Schreiben vom 4.2.2013 ermächtigt und verpflichtet, deren Rechte als Eigentümerin des Fahrzeugs Audi A6, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten Ziff. 2 und Vernehmung der angebotenen Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.5.2013 vollumfänglich stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich gegen den Beklagten Ziff. 2 aus § 7 StVG sowie gegen die Beklagte Ziff.1 aus §§ 7 StVG, 115 VVG, da die Beweisaufnahme den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, woraus sich die Alleinhaftung der Beklagten ergebe. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, für deren Erhöhung die Beklagten keine Umstände vorgetragen hätten, trete im Hinblick auf den Fahrfehler des Beklagten Ziff. 2 beim Spurwechsel zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatbestandlichen Feststellungen, den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien in erster Instanz sowie den Entscheidungsgründen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bezug genommen.
Gegen dieses, den Beklagten am 4.6.2013 zugestellte Urteil richtet sich deren am 3.7.2013 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 5.8.2013 (Montag), eingegangen am 5.8.2013, begründete Berufung.
Die Berufung wendet sich nur gegen die eine Quote von 75% übersteigende Haftung der Beklagten mit der Begründung, das Landgericht habe zu Unrecht auf Klägerseite die Betriebsgefahr nicht berücksichtigt. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs sei aufgrund der deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Fahrgeschwindigkeit, die der Fahrer in seiner Zeugenvernehmung selbst mit 150-180 km/h angegeben habe, derart erhöht gewesen, dass diese auch in Anbetracht der vom Landgericht festgestellten Pflichtverstöße des Beklagten Ziff. 2 in die Abwägung mit 25% einzustellen sei. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit wäre der Verkehrsunfall vermieden worden.
10 
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
11 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 5.171,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2012 zu zahlen.
12 
Die Klägerin b e a n t r a g t,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Auffassung, dass in Anbetracht des Zeitraums von zwei Jahren zwischen dem Unfall und der Vernehmung des Fahrers am 15.5.2012 von einer ungenauen Erinnerung auszugehen sei. Der Zeuge habe in der Geschädigtenvernehmung am Tag nach dem Unfall eine gefahrene Geschwindigkeit von schätzungsweise 140-150 km/h angegeben, so dass eher von einer maximalen Annäherungsgeschwindigkeit von 150 km/h auszugehen sei. Dies sei keine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt habe wenig Verkehr geherrscht; Hinweise auf sichtbeeinträchtigende Witterungsverhältnisse seien weder vorgetragen noch dokumentiert.
15 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
17 
Zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage (1.) bejaht und der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 6.894,67 EUR nebst Zinsen zugesprochen, wobei sich der Anspruch der Eigentümerin, den die Klägerin vorliegend geltend macht, auch aus §§ 823 BGB, 115 VVG ergibt (2.).
18 
1. Zulässigkeit der Klage
19 
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus dem Eigentum, die gemäß § 56 Abs.1 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus der von der Eigentümerin des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Bezugnahme auf den konkreten Schadensfall erteilten Ermächtigung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im eigenen Namen vom 4.2.2013 (Anlage K6).
20 
Die gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin ist zulässig, da die Klägerin als Leasingnehmerin ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hat und von der Leasinggeberin auch ermächtigt wurde, diese Ansprüche durchzusetzen.
21 
Eine Benachteiligung der Beklagten aufgrund der Prozessstandschaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Geltendmachung der Eigentumsansprüche der Leasinggeberin durch die Fahrzeughalterin auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten diesen Ansprüchen etwaige Ansprüche aus der eigenen Gefährdungshaftung der Klägerin nicht entgegen halten können (s.u. Ziff. 2), für die Beklagten nicht nachteilig im Vergleich zu der Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Eigentümerin selbst.
22 
2. Begründetheit der Klage
23 
Der von der Berufung gegen die Begründetheit der Klage in Höhe eines Betrags von 1.723,67 EUR (25%) einzig geltend gemachte Einwand der Mithaftung der Klägerin aus einer ohne Verschuldensbeitrag erhöhten Betriebsgefahr greift schon aus Rechtsgründen nicht durch.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch der Leasinggeberin wegen Beschädigung deren Eigentums ergibt sich neben § 7 StVG auch aus §§ 823 Abs.1 BGB, 115 VVG.
25 
Das Landgericht hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass der Beklagte Ziff. 2 durch den Wechsel von einem der rechten auf den linken Fahrstreifen der Autobahn das Bremsmanöver des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, das zu dessen Kollision mit der Leitplanke und zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S.1 StVO schuldhaft verursacht hat. Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs wurde indes nicht festgestellt. Diese Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung lässt keine Rechtsverletzung erkennen und wird von der Berufung insoweit auch nicht angegriffen. Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung wird nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Rechtsgutsverletzung indiziert.
26 
Die Leasinggeberin, deren Ansprüche die Klägerin vorliegend geltend macht, muss sich weder ihrem Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzung ihres Eigentums am Leasingfahrzeug aus § 823 BGB noch aus § 7 StVG dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen, da es hierfür keine Zurechnungsnorm gibt (vgl. BGHZ 173, 182 ff; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker: Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2010, StVG § 9 Rn. 9b; Lemcke, r+s 2011, 134, ders., aaO. S. 373).
27 
§ 17 Abs.2 StVG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regelt. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung auch in Ansehung der Änderung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, die eine Erstreckung der Anwendung des § 17 StVG auf den Eigentümer, der nicht Halter ist, wegen des eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs.1, Abs.2 StVG ablehnt (vgl. BGH aaO., 186 f.; vgl. auch Wagner, Deliktsrecht, 12. Aufl. 2013, S. 224 Rn. 564). Mit der Gesetzesänderung sei vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien, aus denen ein Bewusstsein für das mögliche Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung gerade beim Leasing hervorgehe, keine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter, sondern nur für den geregelten Fall des unabwendbaren Ereignisses, angestrebt worden.
28 
Die Haltereigenschaft der Leasinggeberin ist jedoch vorliegend weder vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte hierfür. Bei üblicher Gestaltung des Leasingvertrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber Halter des Leasingfahrzeugs (vgl. BGHZ 87, 133, 135 f.; BGH VersR 1986, 169).
29 
Auch §§ 9 StVG, 254 BGB scheiden als Zurechnungsnormen aus.
30 
Im Rahmen der deliktischen Haftung scheitert eine direkte Anwendung des § 9 StVG bereits daran, dass sich die Norm unmittelbar nur auf Ansprüche aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, damit gerade nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche bezieht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, StVG § 9 Rn.17, 24 m.w.N.).
31 
Auch eine analoge Anwendung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Die Haftungserweiterung des § 9 StVG gegenüber § 254 BGB durch die Zurechnung des Verschuldens dessen, der die tatsächliche Gewalt über die geschädigte Sache ausübt, dient gerade dem Ausgleich für die schärfere Gefährdungshaftung des Schädigers nach StVG gegenüber der Verschuldenshaftung des allgemeinen Deliktsrechts (vgl. BGHZ 173, 182, 186 und BGH NJW 2013, 3235).
32 
Aber auch ihrem Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, auf den § 9 StVG grundsätzlich anwendbar ist, kann der Eigentümerin die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht anspruchsmindernd entgegen gehalten werden, da die Haftungserweiterung des § 9 StVG ein Verschulden voraussetzt. Eine entsprechende und verschuldensunabhängige Anwendung auf die mitwirkende Betriebsgefahr würde entgegen dem Haftungssystem des StVG, nach dem der Halter für das von ihm geschaffene Wagnis der Betriebsgefahr haftet, zur Zuweisung der Betriebsgefahr allein aufgrund des Eigentums und damit zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 17 StVG führen. Dies hat der BGH aber bereits, wie oben im Rahmen der Prüfung des § 17 StVG als Zurechnungsnorm ausgeführt, aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes eindeutig abgelehnt.
33 
Zwar kann sich die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs nach ständiger Rechtsprechung des BGH in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss, was beim Fahrzeugeigentümer, der nicht zugleich Halter ist, nicht der Fall ist. Der BGH hat in seinen Entscheidungen ausdrücklich die Zurechnung der Betriebsgefahr über § 254 BGB gegen eigene Ansprüche des Halters aus Eigentum bejaht, gegen Ansprüche des Eigentümers, der nicht Halter ist, aber ebenso ausdrücklich verneint (vgl. BGH a.aO.).
34 
Das Argument, die Zurechnung müsse im vorliegenden Fall dennoch erfolgen, da die Klägerin, die als Halterin selbst der Haftung des StVG unterliegt, die Eigentumsansprüche geltend macht, greift entgegen der Berufungsbegründung nicht durch.
35 
Die Tatsache, dass hier diejenige, die für die Betriebsgefahr nach StVG haften würde, die Ansprüche aus Eigentum geltend macht, führt nicht zum Zusammenfallen des Anspruchs aus Eigentum und der Haftung aus Betriebsgefahr in einer Person, was Voraussetzung für die vom BGH begründete Anspruchsminderung über § 254 BGB wäre; denn die Klägerin macht ein fremdes Recht in Prozessstandschaft gelten.
36 
Der Senat sieht auch in Anbetracht dessen, dass die Beklagten die Halterin als Prozessgegnerin haben, keine Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen zugunsten der Beklagten eine etwaige mitwirkende Betriebsgefahr, für die die Klägerin haften würde, ohne Zurechnungsnorm den Ansprüchen der Eigentümerin, die nicht Halterin ist, entgegen zu halten. Diese Situation der Beklagten, die, sofern ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Beklagten und der Klägerin und dem Fahrer des geleasten Fahrzeugs an deren fehlender verschuldensunabhängiger Haftung gegenüber der Leasinggeberin scheitert, im Ergebnis unbillig erscheinen kann, hat ihren Grund nicht in der Prozessstandschaft, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Haftungsnormen und deren durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten Anwendungsbereich.
37 
Die Entscheidung, ob - de lege ferenda - eine haftungsrechtliche Gleichstellung des geschädigten Eigentümers, der nicht zugleich Halter ist, mit dem Eigentümer, der auch Halter des Kraftfahrzeugs ist, vorzugswürdig wäre (so die Empfehlung der Arbeitskreise II und IV des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2011 sowie Lemcke, r+s 2011, 134; r+s 2011, 373ff), ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
38 
Daher ist der Vortrag der Beklagten zur Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als die Betriebsgefahr erhöhenden Faktor und zur Abwägung mit dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten Ziff. 2 nicht entscheidungserheblich.
39 
Der vom Landgericht als ersatzfähig festgestellte Schaden steht in zweiter Instanz auch hinsichtlich der Kostenpauschale der Höhe nach zu Recht außer Streit. Dies gilt auch für die zuerkannten Verzugszinsen.
40 
Die Beklagte Ziff.1 haftet für den vom Beklagten Ziff. 2 nach den obigen Ausführungen zurechenbar beim Betrieb des bei ihr pflichtversicherten Fahrzeugs schuldhaft verursachten Schadens gemäß § 115 Abs.1 Nr.1 VVG.
41 
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 115 Abs.1 S.4 VVG.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.
43 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
44 
Gründe, die für den vorliegend entschiedenen Einzelfall nach § 543 Abs.2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 09/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma … GmbH, München, € 8.071.69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2016 zu bezahlen. II. Di
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Tatbestand   I. 1 Der Kläger/Berufungskläger (im Folgenden Kläger) nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten/Berufung
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.