Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2017 - 19 O 18193/16

published on 09/10/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2017 - 19 O 18193/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma … GmbH, München, € 8.071.69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 679,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2016 zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem jeweils beizutreibenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 8.071,69 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten in eigenem Namen Ersatz für den aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Sachschaden in Höhe von € 8.071,69 an dem von ihm von der Firma … GmbH geleasten PKW.

Am 12.07.2015 befuhr der Kläger gegen 19.20 Uhr mit dem bei der Firma … GmbH geleasten PKW Dodge Ram Crew Cab 1500, amtliches Kennzeichen ... die S. M. Straße in M.

Die S. M. Straße weist in dem Bereich der Einmündung in die R. Straße vier Fahrspuren auf, eine Fahrspur ist für Rechtsabbieger gekennzeichnet, zwei Spuren weisen geradeaus gerichtete Pfeile auf, die äußerst linke Fahrspur ist als Linksabbiegespur gekennzeichnet.

Der Kläger befand sich auf der rechten der beiden Geradeausspuren, die Beklagte zu 1) auf der äußerst rechten Fahrspur.

Der Kläger behauptet, er habe an der streitgegenständlichen Kreuzung geradeaus fahren wollen, die Beklagte zu 1) sei jedoch bei dem von ihr beabsichtigten Rechtsabbiegemanöver nach links ausgeschert und hierbei mit dem neben ihr fahrenden klägerischen Fahrzeug kollidiert.

Die Klagepartei macht Schadensersatz in Höhe von 100% geltend mit der Begründung, sie klage aus dem Recht des Leasinggebers dem bei dem Unfall, entstandenen Schaden ein. Der Leasinggeber müsse sich ein etwaiges Mitverschulden des Leasingnehmers nicht anrechnen bzw. anspruchsmindernd zurechnen lassen, dieser Grundsatz gelte auch für die Klage des Leasingnehmers aus dem Recht des Leasinggebers.

Die Klagepartei beziffert den entstandenen Schaden auf insgesamt € 8.071,69, näher aufgeschlüsselt in der Klageschrift, Seite 4 und 5, worauf Bezug genommen wird.

Die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gibt die Klagepartei mit € 679,10 an.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma … GmbH, …, 8. M., € 8.071,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosen in Höhe von € 679,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2016 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem PKW Fiat Punto auf der Rechtsabbiegespur an der Rotlicht zeigenden Ampel gestanden. Links von ihr habe sich der Kläger befunden und zwar auf der rechten Geradeausspur. Beim Umschalten, der Ampel auf Grünlicht sei die Beklagte zu 1) losgefahren und nach rechts abgebogen. Plötzlich sei auch der Kläger verbotswidrig von der Geradeausspur nach rechts in die R. Straße abgebogen, er habe weder einen Blinker gesetzt noch sei ihm an der Unfallstelle erlaubt gewesen, nach rechts abzubiegen. Es sei zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen, nachdem der Kläger darüber hinaus auf die Fahrspur der Beklagten zu 1) geraten sei.

Die Beklagtenpartei wendet darüber hinaus ein, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert im Hinblick auf den Leasingvertrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin A. K. Des weiteren hat das Gericht den Kläger und die Beklagte zu 1) informatorisch angehört.

Die Zeugeneinvernahme sowie die Anhörung der Parteien erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2017.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich als in vollem Umfange begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf vollen Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der gewillkürten Prozessstandschaft. Die Eigentümerin des von ihm geleasten Fahrzeugs hat ihn im konkreten Fall zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in eigenem Namen ermächtigt. Die Leasinggeberin hat den Kläger darüber hinaus auch ermächtigt, diese Ansprüche durchzusetzen.

Eine Benachteiligung der Beklagten aufgrund der Prozessstandschaft ist nicht gegeben, vielmehr entspricht die Situation derjenigen in der die Leasinggeberin die Ansprüche selbst gegen den Beklagten geltend macht.

Eine Verschlechterung der Situation der Beklagten ist damit nicht gegeben.

Der Kläger hat Anspruch aus § 7 StVG und § 823 BGB, 115 VVG wegen Verletzung des Eigentums der Leasinggeberin.

Der genaue Hergang des Unfalls ist nicht mehr zu klären auch nicht durch ein Sachverständigengutachten. Insoweit ist auf die sich widersprechenden Angaben der Unfallbeteiligten sowie der Zeugin K. abzustellen. Damit ist nicht mehr klärbar, welches der Fahrzeuge seine Spur verlassen hat. Beide Fahrzeuglenker haften damit nur aus der gleichwertigen Betriebsgefahr.

Nachdem der Kläger jedoch Ansprüche der Leasinggeberin geltend macht, muss er sich weder die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs noch ein Mitverschulden anspruchsmindernd zurechnen lassen und zwar weder aus § 7 StVG noch aus § 823 BGB, es gibt hier keine Zurechnungsnorm (vgl., OLG Karlsruhe, vom 2.12.2013 -1 U 74/13).

§ 17 Abs. 2 StVG scheidet aus, diese Vorschrift regelt die Haftungsverteilung der Halter untereinander.

Ebenso scheiden § 9 StVG und § 254 BGB als Zurechnungsnorm aus, § 9 scheidet im Rahmen der deliktischen Haftung aus, da sie sich nur auf Ansprüche aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung bezieht.

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar grundsätzlich in erweiterter Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken, der BGH hat in seinen Entscheidungen jedoch ausdrücklich die Zurechnung der Betriebsgefahr über § 254 BGB gegen eigene Ansprüche des Halters aus Eigentum bejaht, gegen Ansprüche des Eigentümers, der nicht Halter ist, aber ebenso ausdrücklich verneint.

Damit aber scheidet eine Zurechnung der Betriebsgefahr auf den geltend gemachten Anspruch aus Eigentum aus. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zu 100% zusteht.

Der Schaden berechnet sich wie folgt:

„Reparaturkosten € 5.482,72

Sachverständigengebühren € 772,64

Wertminderung € 1.100,00

Mietwagenkosten € 691,33

Unkostenpauschale € 25,00

Gesamt € 8.071,69

Rechtsanwaltsgebühren:

Gegenstandswert: € 8.071,69

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG € 659,10

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00

Gesamt € 679,10

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,.288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.“

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 02/12/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.5.2013 - Az.6 O 321/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Dieses Urt
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.