Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. März 2015 - 7 VA 4/14
Gericht
Tenor
Der Antrag vom 07.07.2014 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 22.05.2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G R Ü N D E
1I.
2Der Antragsteller unterhält eine Rechtsanwaltskanzlei in C. Seit dem 04.03.2011 war er auf der Vorauswahlliste unter anderem des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzgericht – mit einer von ihm angegebenen Büroanschrift in Düren erfasst. Unter der fraglichen Adresse befinden sich die Geschäftsräume der Steuerberater B & G. Mit diesen kooperiert der Antragsteller dergestalt, dass ihm in den Räumlichkeiten ein Büro zur Verfügung steht sowie jeweils mittwochs der Besprechungsraum, wobei die Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros für den Antragsteller den Empfang und die Posteingangsbearbeitung durchführen.
3Mit Schreiben vom 22.05.2014 teilten die Antragsgegnerinnen als Insolvenzrichterinnen am Amtsgericht Aachen dem Antragsteller mit, dass er von der Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Aachen entfernt worden ist. Zur Begründung führten die Antragsgegnerinnen aus, dass das von dem Antragsteller in Düren unterhaltene Büro den sachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe von Ziffer III.1 des von den Insolvenzrichtern und Insolvenzrichterinnen des Insolvenzgerichts Aachen erstellten „Anforderungsprofil für Insolvenzverwalter und Treuhänder für ein Tätigwerden bei dem Insolvenzgericht Aachen“ nicht genüge. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass das Büro in E werktäglich während der üblichen Arbeitszeiten mit kompetentem Personal besetzt sei, das hinsichtlich der Abläufe des Insolvenzverfahrens erfahren ist. Die Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters bzw. eines kompetenten und mit der Sache vertrauten Mitarbeiters vor Ort müsse indes für die Verfahrensbeteiligten gewährleistet sein, um deren Nachfragen in kompetenter Weise beantworten zu können. Auch wenn es zulässig sein möge, dass ein Insolvenzverwalter, der mehrere Bürostandorte unterhält, einzelne Verfahrensthemen wie etwa die Tabellenführung zentral von einem Standort aus bearbeitet, so müsse doch der Schriftverkehr nach außen in allen Bereichen mit und von dem Standort der Bestellung erfolgen, um eine ordnungsgemäße Verfahrensbearbeitung zu gewährleisten und die Verfahrensbeteiligten nicht zu verunsichern.
4Mit seinem am 07.07.2014 eingegangenen Antrag vom gleichen Tage hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gestellt. Der Antrag war gerichtet gegen das Amtsgericht Aachen, vertreten durch die Direktorin des Amtsgerichts. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.09.2014 hat der Antragsteller klargestellt, dass sich sein Antrag gegen die Antragsgegnerinnen zu 1-4 richtet.
5Der Antragsteller sieht sich durch die Entfernung von der Vorauswahlliste mit dem E Büro in seinen Rechten verletzt. Er rügt die Entscheidung der Antragsgegnerinnen als ermessensfehlerhaft und macht geltend, dass es unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unzumutbar sei, in seiner Zweigstelle in E entweder persönlich ständig anwesend sein zu müssen oder dort einen mit der Sache vertrauten und insolvenzrechtlich erfahrenen Mitarbeiter einzusetzen, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ihm – unstreitig – seit dem 01.01.2013 durch das Insolvenzgericht Aachen nur ein einziges Verfahren zugewiesen worden ist. Die Beschäftigung einer speziell geschulten Mitarbeiterin in E verursache ein Vielfaches an Personalkosten, als in Ansehung dieser Praxis der Verfahrenszuweisung an Umsatz erzielbar sei. Der Antragsteller meint, dass die telefonische Erreichbarkeit des Sachbearbeiters unter einer anderen Büroadresse genüge, nämlich weder an der Auskunft des Sachbearbeiters noch an der Verfahrensbearbeitung im übrigen etwas ändere.
6Der Antragsteller beantragt,
7die Entscheidung des Amtsgerichts Aachen, Az. 92 AR 6/09, vom 22.05.2014 aufzuheben.
8Die Antragsgegnerinnen rügen die Zulässigkeit des Antrages im Hinblick darauf, dass ihnen der Schriftsatz vom 19.09.2014 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zugestellt worden ist. In der Sache halten sie die angefochtene Entscheidung unter Berufung auf die Sachkriterien des Anforderungsprofils auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers nicht für ermessensfehlerhaft, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller mit dem in C unterhaltenen Büro in die Vorauswahlliste aufgenommen werden könnte.
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
10II.
11Der Antrag ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
121.
13Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers in die sogenannte Vorauswahlliste ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet (vgl. Senat Beschluss v. 27.09.2006 – 7 VA 9/05 – m.w.N.). Für die hier fragliche Entscheidung über die Entfernung eines gelisteten Rechtsanwalts aus der Vorauswahlliste gilt Entsprechendes.
14Der Antrag vom 07.07.2014 ist auch fristgerecht binnen der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides der Insolvenzrichterinnen des Amtsgerichts Aachen vom 22.05.2015 angebracht worden.
15Der Umstand, dass der Antrag vom 07.07.2014 noch gegen das Amtsgericht Aachen, vertreten durch die Direktorin, gerichtet war, ist insoweit unschädlich. Der Senat hält zwar auch nach Wegfall der Regelung des § 5 AGVwGO NW an seiner Auffassung fest, dass richtiger Antragsgegner in Fällen der vorliegenden Art nicht der Amtsgerichtspräsident/-direktor als Behördenleiter ist, sondern der zuständige Insolvenzrichter bzw. bei – wie hier – gemeinsam getroffenen Entscheidungen über die Aufnahme in die Vorauswahlliste die insoweit zuständigen Richter in ihrer Gesamtheit (Senat a.a.O.; so auch OLG Hamm Beschluss v. 07.01.2013 – 27 VA 3/11; OLG Düsseldorf Beschluss v. 15.08.2008 – I-3 VA 4/07). Der prozessuale Mangel in der Bezeichnung des Antragsgegners ist indes ohne weiteres durch Auslegung zu beheben (vgl. BGH Beschluss v. 16.05.2007 – IV AR (VZ) 5/07- , zitiert nach juris, dort Tz.8), zumal der Antragsschrift das Schreiben vom 22.05.2014 als Anlage beigefügt war, in welchem die Antragsgegnerinnen namhaft gemacht worden waren. Dem weiteren Schriftsatz vom 19.09.2014 kam deshalb nur klarstellende Funktion zu.
162.
17Der Antrag ist indes unbegründet. Die Entscheidung der Insolvenzrichterinnen, den Antragsteller (nur) mit seinem in Düren geführten Büro aus der Vorauswahlliste zu entfernen, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.
18Ziffer III.1 des von den Insolvenzrichtern und Insolvenzrichterinnen des Insolvenzgerichts Aachen erstellten „Anforderungsprofil für Insolvenzverwalter und Treuhänder für ein Tätigwerden bei dem Insolvenzgericht Aachen“ lautet:
19„1. Nachweis, dass der Bewerber über ein für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren ausreichend personell und sachlich/bürotechnisch ausgestattetes Büro verfügt, wobei das Büropersonal hinsichtlich der Abläufe des Insolvenzverfahrens erfahren sein muss. Die Qualifikation der Mitarbeiter ist anzugeben. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass das Büro werktäglich während der üblichen Bürozeiten mit kompetentem Personal besetzt ist…“
20Das solcherart beschriebene Anforderungsprofil ist sachgerecht und berücksichtigt sowohl das Interesse des Bewerbers, als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingesetzt zu werden, als auch das Bedürfnis, nur für die Ausübung des Amtes auch durch personelle Unterstützung einerseits und Büroausstattung anderseits gerüstete Bewerber aufzunehmen. Der Antragsteller stellt dies auch nicht in Abrede.
21Es ist offenkundig und auch unstreitig, dass der Antragsteller mit dem von ihm in E unterhaltenen Büro diesen Anforderungen nicht gerecht wird, nachdem er selbst sich nur mittwochs dort aufhält und insolvenzrechtlich geschultes Personal an diesem Standort von ihm nicht eingesetzt wird. Soweit die Entscheidung der Antragsgegnerinnen über die Entfernung des Antragstellers von der Liste auf diesen Umstand abhebt, stellt sie sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Denn die fraglichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich mit dem Büro zu erfüllen, mit welchem der Bewerber in die Vorauswahlliste aufgenommen werden will bzw. in dieser gelistet ist. Unterhält ein Rechtsanwalt mehrere Standorte, so hat jede Zweigstelle, die sich nach näherer Maßgabe von Ziffer III.2 im Bezirk des Insolvenzgerichts Aachen befindet, die Voraussetzungen des Anforderungsprofils jedenfalls insoweit zu erfüllen, als es um die Kontaktaufnahme des Insolvenzverwalters nach außen geht bzw. umgekehrt um die Kontaktaufnahme der am Insolvenzverfahren Beteiligten zu diesem. Die Antragsgegnerinnen haben deshalb zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die in dem Anforderungsprofil vorausgesetzte Bearbeitung von Insolvenzsachen vor Ort nicht gewährleistet ist, wenn abgehender Schriftverkehr ausschließlich von dem Büro des Antragstellers in C bearbeitet wird und eingehende Post ohne Bearbeitung in der Sache von dem Personal der Steuerberater B & G in E an das C Büro zur dortigen Bearbeitung nur weitergeleitet wird. Inwieweit Tätigkeiten anderer Art, welche keine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den am Insolvenzverfahren Beteiligten erfordern, wie etwa die Tabellenführung an sich, nach Wahl des Rechtsanwalts in einem von mehreren Büros ausgeübt werden können, kann insoweit offen bleiben.
22Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers als für das Amt des Insolvenzverwalters geeigneter Rechtsanwalt unter den von ihm angeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die in dem Anforderungsprofil für die Vorauswahlliste niedergelegten Kriterien sind einer Anpassung im Einzelfall an die konkrete wirtschaftliche Auslastung bzw. Umsatzsituation eines Bewerbers bzw. gelisteten Anwalts nicht zugänglich. In jedem zu bearbeitenden Insolvenzverfahren sind die – wie ausgeführt sachgerecht – erstellten sachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung vor Ort auch nur dieser einen Sache sicherzustellen. Ob sich die Bereithaltung der fraglichen Büroausstattung für Bewerber bzw. Gelistete rentierlich darstellt, was sich ohnehin nur nach Aufnahme in die Vorauswahlliste beurteilen ließe, kann nicht zum Maßstab der Entscheidung über die Listen-Aufnahme bzw. den Listen-Verbleib gemacht werden.
233.
24Der Kostenausspruch folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG; für eine Billigkeitsentscheidung nach § 30 Satz 1 EGGVG besteht kein Raum. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.