Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2014 - 1 RVs 272/13
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.09.2013 mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.02.2014 hat der Angeklagte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senatsbeschluss enthalte keine Begründung und verletzte dadurch das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör.
3Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.
4Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen umfassend in seine Erwägungen einbezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
5Aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss keine das Revisionsvorbringen aufgreifende Begründung enthält, kann nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei einer Verfahrensweise nach dieser Vorschrift ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gesichtspunkte mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Eine weitere Begründungspflicht besteht für das Revisionsgericht nicht (vgl. zu allem: BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - 2 StR 200/13; BGH, Beschluss v. 14.01.2014 – 4 StR 441/13).
6Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH a.a.O.; SenE v. 10.10.2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - = VRS 109, 346 = NStZ 2006, 181 = wistra 2006, 75 = StraFo 2005, 484 = DAR 2006, 32).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Dezember 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
- 2
- Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Soweit der Antragsteller meint, der Senat könne das von ihm in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 „schwerpunktmäßig“ wiederholte Revisionsvorbringen nicht beachtet haben , „da ansonsten der zurückweisende Beschluss unerklärlich wäre“, legt er schon im Ansatz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 356a StPO dar. Eine solche liegt auch nicht vor. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 13. Februar 2013 sowie in den Erwiderungsschriften auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. und 13. Juli 2013 umfassend bedacht und gewürdigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der die Revision verwerfende Beschluss keine ausführliche Begründung enthält, kann nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche , mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 87/13 mwN).
- 3
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 mit der Maßgabe der Anrechnung erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe als unbegründet verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss hat er sich des Weiteren mit einer der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen näher auseinandergesetzt. Mit der Anhörungsrüge macht der Angeklagte geltend , dass hinsichtlich einer anderen Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt von sichergestellten Betäubungsmitteln) die Voraussetzungen einer Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vor- bringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
- 3
- Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht unter allen Gesichtspunkten ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
- 4
- Soweit der Angeklagte geltend macht, dass sich die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein daktyloskopisches Gutachten und nicht auf das Gutachten zum Wirkstoffgehalt beziehe, so dass er den Verwerfungsgrund für seine Rüge nicht erkennen könne, trifft dies nicht zu. Zwar heißt es eingangs der Ausführungen des Generalbundesanwalts, „Die Revisionsrüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft das daktyloskopische Gutachten der Universität B. vom 27. Januar 2010 verlesen…“. Bei der Angabe „daktyloskopisch“ handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Gutachten der Universität B. vom 27. Januar 2010 ist das vom Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrüge mitgeteilte Wirkstoffgutachten. Hierauf beziehen sich auch ausdrücklich die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts, wenn es etwa heißt „Darüber hinausgehende Fragen an den Sachver- ständigen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel…“.
- 5
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06).
Franke Quentin
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.