Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 Ws 27/15

published on 10/02/2015 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 Ws 27/15
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Zeugin B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 1, vom 2. Februar 2015, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wurde in einem gegen den Angeklagten Bü. unter anderem wegen versuchten Mordes (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 5. Var., 22, 23 Abs. 1 StGB StGB) und Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) geführten Strafverfahren zu einem Hauptverhandlungstermin am 22. Dezember 2014 als Zeugin geladen, wo sie nach Erscheinen eine Vernehmung unter Hinweis darauf verweigerte, sie habe in ihrer früheren polizeilichen Vernehmung in diesem Verfahren möglicherweise einige „Dinge gesagt, die so nicht stimmen“. Die Strafkammer wies darauf hin, dass nach dortiger Auffassung keine Anhaltspunkte für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin vorlägen. Aufgrund von Hinweisen auf behandlungsbedürftige psychische Probleme der Zeugin unterbrach die Strafkammer gleichwohl die Vernehmung, um sie im Beisein eines Rechtsbeistandes am 20. Januar 2015 fortzusetzen.

2

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wies sich Rechtsanwältin D., die im vorliegenden Verfahren auch schon für den früheren Mitbeschuldigten Ba. als Verteidigerin tätig geworden ist, als von der Zeugin bevollmächtigt und mit der Wahrnehmung der Funktion eines Rechtsbeistandes in der Hauptverhandlung am 20. Januar 2015 beauftragt aus. Zugleich beantragte Rechtsanwältin D. für die Zeugin ihre Beiordnung als Rechtsbeistand gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO, die - obgleich die Zeugin nunmehr bereits über einen anwaltlichen Beistand verfügte - auch erfolgte.

3

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 reichte Rechtsanwältin D. ein Schreiben zur Verfahrensakte, mit welchem die Beschwerdeführerin in allgemeiner Form einer Straftat nach § 164 StGB beschuldigt wurde, da sie in ihren früheren polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben gemacht habe, woraus sich ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ergebe.

4

Im Rahmen der Fortsetzung ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015 verweigerte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 55 StPO Angaben zu sämtlichen „Punkten, die Gegenstand [ihrer] Vernehmung bei der Polizei waren“. Die Strafkammer verhängte daraufhin gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, und erlegte ihr die durch ihre Aussageverweigerung entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen auf.

5

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz der Rechtsanwältin D. vom 1. Februar 2015 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat und auf deren Verwerfung mit der Maßgabe, dass das festgesetzte Ordnungsgeld in zwei monatlichen Raten zu je 100 EUR zu zahlen sei, die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat.

II.

6

Die nach §§ 304 Abs. 1 und 2 StPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie der weiteren in § 70 Abs. 1 StPO vorgesehenen Rechtsfolgen liegen vor.

7

1. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015 das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund schuldhaft verweigert, § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO. Insbesondere steht ihr kein Recht auf die Verweigerung von Auskünften nach § 55 Abs. 1 StPO zu.

8

a) Nach § 55 Abs. 1 StPO kann ein Zeuge unter anderem die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

9

Das Verweigerungsrecht besteht nur dann, wenn die Verfolgungsgefahr sich auf von dem Zeugen früher begangene Straftaten bezieht, und erfasst mithin nicht den Fall, dass ein Zeuge sich - aus welcherlei Gründen auch immer - veranlasst sieht, erst zukünftig im Rahmen derjenigen Auskünfte, die er unter Berufung auf § 55 StPO verweigert, falsche Angaben zu machen und sich auf diese Weise der Strafverfolgung wegen einer erst noch zu begehenden Tat auszusetzen (vgl. nur Fischer StGB § 55 Rn. 4).

10

Ein Auskunftsverweigerungsrecht im vorgenannten Sinne kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass ein Zeuge durch wahrheitsgemäße Angaben den Verdacht begründen würde, er habe sich bei früheren Aussagen durch falsche Angaben strafbar gemacht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 55 Rn. 7; BGH MDR 53, 402; BGH NJW 2008, 2038 zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 384 Nr. 2 ZPO). Allerdings muss es für die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BVerfG wistra 2010, 299 f.; BGH NJW 1994, 2839 f.; BGH NStZ 1999, 415 f.).

11

Ob eine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (BVerfG aaO. m. w. Nachw.).

12

b) Nach diesen Grundsätzen kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Behauptung früherer Falschangaben der Beschwerdeführerin, die jedenfalls in dem von der Strafkammer im Nichtabhilfebeschluss mitgeteilten vorläufigen Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme keine Stütze finden, bereits hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr einer Strafverfolgung darstellen.

13

Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zur Verweigerung von Auskünften berechtigt, weil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht davon auszugehen ist, dass im Falle wahrheitsgemäßer Angaben die Gefahr einer Strafverfolgung, namentlich wegen einer Straftat nach § 164 Abs. 1 StGB, besteht.

14

aa) Die Strafbarkeit nach § 164 Abs. 1 StGB setzt eine objektiv falsche Verdächtigung eines anderen durch den Täter voraus. Wer lediglich wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat (BGHSt 35, 50 ff.; vgl. Fischer § 164 Rn 6 m. w. Nachw.). Der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB ist deshalb - unbeschadet selbst bewusst wahrheitswidriger Behauptungen des Verdächtigenden - nur dann erfüllt, wenn der Verdächtigte tatsächlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Tat ist (OLG Koblenz NZV 2011, 93 f.).

15

Hiernach droht der Beschwerdeführerin auch dann keine Strafverfolgung wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 164 Abs. 1 StGB, wenn sie tatsächlich wie vorgetragen bei ihren früheren polizeilichen Vernehmungen Angaben gemacht haben sollte, die in dem Sinne unwahr sind, als der Angeklagte dadurch mit der Behauptung tatsächlich unzutreffender Tatsachen belastet wird. Denn aus den Ausführungen der Strafkammer im Nichtabhilfebeschluss vom 4. Februar 2015 geht hervor, dass nach vorläufiger Auffassung der Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten Bü. sowohl durch andere Zeugen als die Beschwerdeführerin, als auch durch objektive Beweismittel wie insbesondere Schmauchspuren an seiner Hand belegt sei.

16

Diese von der Strafkammer knapp, aber noch ausreichend konkret mitgeteilte Bewertung erscheint nachvollziehbar. Eine darüber hinausgehende Überprüfung kann im Beschwerdeverfahren nicht stattfinden, da die entsprechende Würdigung maßgeblich auf einer Bewertung des bisherigen Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme beruht, in deren Verlauf der Senat keinen Einblick hat.

17

Da mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Angeklagte nicht zumindest möglicherweise die ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten begangen hat, ist von der Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin nach § 164 Abs. 1 StGB auch dann nicht auszugehen, wenn sich aus ihrer Aussage in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie bei ihren früheren polizeilichen Vernehmungen bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.

18

bbb) Dass der Beschwerdeführerin die Gefahr der Strafverfolgung wegen anderer Delikte droht, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB ist nicht einschlägig. An einer Strafbarkeit nach § 145d StGB fehlt es mangels Anhaltspunkten dafür, dass die in Rede stehenden Taten schon nicht begangen worden sind (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder dass die Beschwerdeführerin die strafrechtlichen Ermittlungen in eine falsche Richtung gelenkt haben könnte (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB).

19

2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Beschwerdeführerin sich auch im Falle drohender Strafverfolgung wegen einer Straftat nach § 164 Abs. 1 StGB nicht im Hinblick auf sämtliche Gegenstände ihrer früheren polizeilichen Vernehmung auf ein in diesem Sinne „umfassendes“ Auskunftsverweigerungsrecht berufen könnte.

20

a) § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Ausnahmsweise ist der Zeuge zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte (BGH NStZ-RR 2005, 316 f.).

21

b) Hiernach liegt ein Fall umfassender Berechtigung zur Aussageverweigerung im vorgenannten Sinne schon nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 19. Januar 2015 nicht vor. Zutreffend lässt die Beschwerdeführerin dort ausführen, dass die Gegenstände ihrer polizeilichen Vernehmungen sich in mehrere sachlich weitgehend voneinander unabhängige Themengebiete bzw. Sachzusammenhänge zertrennen lassen. Zugleich sollen „Angaben wider besseres Wissen“ der Beschwerdeführerin im Rahmen früherer polizeilicher Vernehmungen nur hinsichtlich eines dieser Sachverhaltskomplexe erfolgt sein.

22

Hieraus ergibt sich, dass gerade nicht die gesamte auf die Gegenstände der polizeilichen Vernehmungen bezogene Aussage der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung mit etwaigen früheren Falschangaben in so engem Zusammenhang steht, dass daraus ein umfassendes diesbezügliches Auskunftsverweigerungsrecht folgt. Vielmehr stellt die Beschwerdeführerin selbst klar, dass es nicht nur einzelne Fragen, sondern ganze Themenkomplexe gibt, zu denen sie ohne Gefahr einer Selbstbelastung Auskunft geben kann.

23

Im Übrigen kann die sich aus § 55 StPO ergebende Begrenztheit des Auskunftsverweigerungsrechts auch nicht dadurch überwunden werden, dass ein Zeuge beliebige Sachverhaltskomplexe, hinsichtlich derer seine Aussage ihn keiner Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, mit den tatsächlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht erfassten Vernehmungsgegenständen zu einer „Sachverhaltsgesamtheit“ zusammenfasst, um sodann ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich dieser Gesamtheit möglicher Vernehmungsgegenstände mit der Begründung geltend zu machen, dass auch wahrheitsgemäße Angaben zu Fragen oder ganzen Sachverhaltskomplexen, die er durchaus ohne Gefahr eigener Inkriminierung beantworten könnte, Rückschlüsse darauf zuließen, im Hinblick auf welche anderen Sachverhalte er sich durch wahrheitsgemäße Angaben selbst belasten müsste. Andernfalls könnte der Zeuge ein hinsichtlich bestimmter Fragen oder Sachverhalte bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht auf willkürlich gewählte weitere Vernehmungsgegenstände ausweiten und damit die Begrenztheit seines Verweigerungsrechts praktisch unbegrenzt umgehen. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 55 StPO und folgt auch erkennbar nicht aus der in der Beschwerdeschrift als „Mosaiktheorie“ bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

24

3. Die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Rechtsfolgen sind, insbesondere auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, nicht zu beanstanden.

25

a) Die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung verursachten Kosten folgt unmittelbar aus dem Gesetz, § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der von § 70 StPO verwandte Kostenbegriff umfasst auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (LR-Ignor/Bertheau § 51 Rn. 18).

26

b) Das verhängte Ordnungsgeld liegt mit einem Betrag von 200 EUR im deutlich unteren Bereich des von Art. 6 Abs. 1 EGStGB eröffneten, bis zu einem Höchstbetrag von eintausend Euro reichenden Rahmens. Angesichts der besonders erheblichen Bedeutung der Straftaten, deren Aufklärung die Aussage der Beschwerdeführerin dient, sowie der ebenfalls erheblichen Bedeutung der verweigerten Aussage für diese Aufklärung, spricht auch unter Berücksichtigung der geringen Einkünfte der Beschwerdeführerin nichts dafür, dass der Betrag des Ordnungsgeldes noch geringer hätte ausgewählt werden müssen.

27

c) Die Anordnung der ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes angeordneten Ordnungshaft folgt aus § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO. Aus den zu Buchst. b) genannten Gründen ist das Maß der Ordnungshaft innerhalb des durch § 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB festgelegten Rahmens ebenfalls nicht zu beanstanden.

28

d) Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Bewilligung einer Zahlung des verhängten Ordnungsgeldes in Teilbeträgen, die gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGStGB die Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung voraussetzt, sieht der Senat keine Veranlassung. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, unter Vorbringen entsprechender Gründe einen nach Art. 7 Abs. 2 EGStGB zu bescheidenden Antrag zu stellen.

III.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,
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published on 17/11/2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 15. September 2017 (508 StVK 234/17 (K)) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entsche
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Annotations

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2.
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
3.
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.