Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 Rev 61/15

published on 03/02/2016 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 Rev 61/15
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Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Oktober 2014 wegen Leistungserschleichung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 6. Februar 2015 wegen Ausbleibens des Angeklagten verworfen.

2

Gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil, das dem Angeklagten am 17. Februar 2015 zugestellt wurde, hat der Angeklagte am 13. Februar 2015 Revision eingelegt, die er mit am 21. März 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Durch Beschluss vom 19. Juni 2015 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 25. Juni 2015 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nachgesucht.

II.

3

1. Der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und fristgerecht gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat Erfolg. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses. Das Landgericht hat die fristgerecht begründete Revision des Angeklagten zu Unrecht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

4

Nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Frist zur Einlegung der Revision begann nach § 341 Abs. 2 StPO mit der Zustellung des in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Verwerfungsurteils vom 6. Februar 2015 an diesen am 17. Februar 2015 und endete am 24. Februar 2015. Die anschließende Monatsfrist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begann mithin am 25. Februar 2015 und endete nach § 43 Abs. 1 StPO am 25. März 2015. Die Revisionsbegründung ist jedoch am 21. März 2015 und damit fristgerecht i.S.d. § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen.

5

2. Der zugleich hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos, weil eine Frist aus den oben genannten Gründen nicht versäumt worden ist.

6

3. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

7

a) Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 6. Februar 2015 ist wirksam. Dem Verteidiger ist eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung zugestellt worden (zum Übereinstimmungserfordernis BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00, BGHSt 46, 204; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 3 Ss 142/88, NStE Nr. 10 zu § 275 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 37 Rn. 2; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl. § 345 Rn. 6). Die Unterschrift der Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer unter dem Fertigstellungsvermerk des Hauptverhandlungsprotokolls stellt hier zugleich eine Unterschrift des vollständig mit den Gründen in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Urteils dar.

8

aa) Das schriftliche Urteil ist gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ebenso ist das über die Hauptverhandlung aufgenommene Protokoll von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, gemäß § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO zu unterschreiben. Hinsichtlich Form und Inhalt unterliegt das in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Urteil - mit Ausnahme der sich bereits aus dem Protokoll gemäß § 272 StPO ergebenden Angaben des Urteilskopfes nach § 275 Abs. 3 StPO (OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, juris) - den gleichen Anforderungen wie das in einer getrennten Urkunde erstellte Urteil (RG, Urteil vom 25. Mai 1889 - 1206/89, RGSt 19, 233, 234; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243, 249).

9

bb) Ob ein vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommenes Urteil neben der nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll regelhaft zusätzlich von diesem gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO unterschrieben werden muss, wenn er der einzige an der Entscheidung mitwirkende Berufsrichter ist, wird nicht einhellig beantwortet (zustimmend HansOLG Hamburg, Beschlüsse vom 8. März 2011 - 2-51/10 (REV) und vom 16. Februar 2015 - 2 Rev 44/15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 1; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 20; Greger in KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 4; Frister in SK-StPO, 4. Aufl., § 275 Rn. 5; dagegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - III-3RBs 273/12, NStZ 2013, 304 und vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12, juris; in diesem Sinne, aber letztlich offenlassend, OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, StraFo 2012, 21f.; Peglau in BeckOK StPO, Edition 22, § 275 Rn. 1).

10

(1) Die Regelung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO ist im Fall eines Protokollurteils eines allein an der Entscheidung mitwirkenden Berufsrichters dahin auszulegen, dass neben der Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden eine gesonderte Unterschrift unter den im Protokoll enthaltenen Urteilsgründen regelmäßig nicht erforderlich ist. Denn bereits einer einzigen vom Richter geleisteten Unterschrift wird sich die Verantwortungsübernahme für die Fertigstellung des Protokolls (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) ebenso wie für die Urteilsgründe (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) entnehmen lassen.

11

Zwar scheinen der Wortlaut und die systematische Verortung des Unterschriftserfordernisses in zwei Normen unterschiedlichen Regelungsgehalts es nahezulegen, dass der Vorsitzende im Fall einer in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Urteilsgründe nicht nur das Protokoll, sondern zusätzlich mit einer zweiten Unterschrift die Urteilsgründen zu unterzeichnen hat (HansOLG Hamburg, Beschlüsse vom 8. März 2011 - 2-51/10 (REV) und vom 16. Februar 2015 - 2 Rev 44/15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 1; Stuckenberg, a.a.O.; Greger, a.a.O.; Frister, a.a.O.). Aber weder § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO noch § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO fordern ihrem Wortlaut noch dem regelungssystematischen Zusammenspiel nach zwei Unterschriften. Vielmehr sind beide Unterschriftserfordernisse am Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu messen (BGH, Beschluss vom 10. August 1977 - 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236, 238 und Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 694/80, BGHSt 30, 97, 101), wobei rein formelle Erwägungen nicht das entscheidende Gewicht erhalten dürfen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 196). Bei zweckbezogener Auslegung des § 275 Abs. 1 und 2 StPO sollen die Unterschriften unter dem Urteil beurkunden, dass die Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis des Kollegialgerichts übereinstimmen (RG, Urteil vom 25. Mai 1889, a.a.O.; BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 558/74, BGHSt 26, 92, 93; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 19). Entsprechendes gilt für den Fall des Einzelrichters, der mit seiner Unterschrift beurkundet, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2012, a.a.O.).

12

Diese Verantwortungsübernahme ist regelmäßig auch im Fall eines in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Urteils nicht zweifelhaft, wenn mit dieser Unterschrift zugleich auch das Protokoll fertiggestellt wird. Denn einer solchen Unterschrift wird im Wege der Auslegung (vgl. RG, Urteil vom 2. Juni 1930 - II 1201/29, RGSt 64, 214, 215) eine entsprechende duale Willensrichtung des Vorsitzenden zu entnehmen sein. Vor diesem Hintergrund ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Fall der Entscheidung eines einzelnen Berufsrichters - anders mag dies bei einer Entscheidung eines Kollegialgerichts mit weiteren Berufsrichtern sein - eine gesonderte, zweite Unterschrift entbehrlich, wenn deutlich wird, dass der Vorsitzende mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll sowohl das Urteil selbst einschließlich seiner vollständigen, das Beratungsergebnis zutreffend wiedergebenden Gründe als auch den Protokollinhalt als inhaltlich zutreffend zeichnet (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012, a.a.O., und vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12, juris; in diesem Sinne, aber letztlich offenlassend, OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, juris; Peglau, a.a.O.). Die allein auf die Existenz zweier Normen abhebende Gegenansicht verstellt sich hierauf den Blick (vgl. HansOLG Hamburg, Beschlüsse vom 8. März 2011 - 2-51/10 (REV) und vom 16. Februar 2015 - 2 Rev 44/15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 1; Stuckenberg, a.a.O.; Greger, a.a.O.; Frister, a.a.O.).

13

(2) Eine diesen Maßgaben verpflichtet Auslegung ergibt hier, dass das angefochtene Urteil vom 6. Februar 2015 unterschrieben ist. In das Hauptverhandlungsprotokoll wurden die Urteilsformel der Berufungsverwerfung einschließlich der Kostenentscheidung und sodann die vollständigen, sich über zwei DIN A4-Seiten erstreckenden Urteilsgründe aufgenommen. Unmittelbar unter dem letzten Satz der Urteilsgründe befindet sich der Fertigstellungsvermerk mit den Unterschriften der Richterin und der Urkundsbeamtin (zu einer anderen Konstellation vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2011 - 2-51/10 (REV)). Angesichts dessen hat sich der Senat die sichere Überzeugung gebildet, dass die Vorsitzende nicht nur das Protokoll, das auf zwei Seiten identisch mit den Urteilsgründen ist, sondern auch die Urteilsgründe beurkunden wollte. Eine Verantwortungsübernahme der Vorsitzenden ausschließlich für das Protokoll, nicht aber für die Urteilsgründe, die integraler Bestandteil des Protokolls sind, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte in der Urkunde fernliegend.

14

b) Weder Sachbeschwerde noch Verfahrensrüge führen zum Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt an dem Vortrag, dass der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger sich auf eine ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. KG, Beschluss vom 16. September 2015 - (2) 121 Ss 141/15 (51/15), juris, m.w.N.). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d
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published on 08/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 336/12 vom 8. Mai 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 77b Im Bußgeldverfahren dürfen die Urteilsgründe auch dann innerhalb d
published on 21/11/2000 00:00

BGHR: ja BGHSt: ja §§ 275, 338 Nr. 7 StPO 1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht. 2. Ein solcher
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4.
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
5.
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.