Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
Gericht
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21.12.2015 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2015 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.2016 durch
nach Anhörung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt seit dem 18.09.2000 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.11.2001. Darin ist die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Ablauf einer Haftzeit von 15 Jahren war auf den 18.09.2015 notiert. Der Betroffene wurde am 10.07.2007 aus C nach O überstellt und wurde über die Vollzugsanstalten I und X am 06.09.2013 der JVA S zugeführt.
4Ein Verfahren zur Frage der Festlegung der Dauer der Mindestverbüßungszeit sowie zur Frage der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung war zumindest zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht eingeleitet.
5Nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses vermerkte die JVA in der Vollzugsplanfortschreibung unter dem Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen:
6„Eine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen scheidet aus. Es kann nicht verantwortet werden, den Gefangenen in vollzugsöffnenden Maßnahmen zu erproben. Es besteht Flucht- und Missbrauchsgefahr. Die erweiterte interne Prüfung wurde am 25.06.2015 zum Abschluss gebracht. Auf den Inhalt der Niederschrift vom 30.06.2015, welche auch dem Gefangenen ausgehändigt wurde, wird Bezug genommen.“
7Die genannte Niederschrift, auf die der angefochtene Beschluss ergänzend Bezug nimmt, verhält sich zu einer Entscheidung der JVA vom 30.06.2015, mit der diese einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und Verlegung in den offenen Vollzug ablehnte. Hierzu heißt es im angefochtenen Beschluss:
8„Die Konferenzteilnehmer sprechen sich unter Abwägung von Sicherheits- und Behandlungsaspekten zzt. gegen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen und gegen eine Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug aus.
9Eine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen scheidet aus, der Gefangene wird nicht in eine Einrichtung des offenen Vollzuges verlegt. Es kann nicht verantwortet werden, den Gefangenen in vollzugsöffnenden Maßnahmen zu erproben, es besteht Flucht- und Missbrauchsgefahr.“
10Ferner teilt der angefochtene Beschluss als Gründe für die im Vollzugsplan unter dem Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ getroffene Entscheidung mit:
11„Als günstig erachte sie insbesondere folgende Punkte: eine unauffällige Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz, gute Leistungsfähigkeit, stabile berufliche Sozialisation, familiäre und freundschaftliche Beziehungen, stützender sozialer Empfangsraum, gute Anpassungsfähigkeit im Vollzug, keine strafrechtliche Vorbelastung, unauffällige testpsychologische Befunde.
12Als ungünstig werte sie dagegen Folgendes: besonders grausame Tat ohne affektive Beteiligung, Tatleugnung, Bezugspersonen stützten ihn in der Leugnungshaltung, hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit, keine Auseinandersetzung mit der Tat, Therapiewunsch ausschließlich extrinsisch, Defizite in der Persönlichkeit (Distanziertheit, emotionale Kälte, Unfähigkeit langfristige, enge, vertrauensvolle Beziehungen einzugehen), ausgeprägter Wille aktiv und ohne Rücksicht auf die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu handeln, keine Hinweise auf eine positive postdeliktische Entwicklung, Tätertyp: Hinderniselimination und Profitakquisitation.
13Die Antragsgegnerin kommt unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu dem Ergebnis, die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit bestünde fort. Der Antragsteller träfe Entscheidungen ausschließlich nach Kosten-Nutzen-Erwägungen, mache rücksichtslos von seiner „Gestaltungshoheit“ Gebrauch, wenn es den eigenen Zielen diene, unabhängig davon, ob es sich um eine legalkonforme oder legalinkonforme Lösung handele. Fluchtgefahr könne gegenwärtig selbst für Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die gegenwärtige Perspektivlosigkeit (bzgl. vollzugsöffnenden Maßnahmen und der Dauer der Strafvollstreckung) mache die egozentrisch bestimmte Persönlichkeit anfällig für derartige Überlegungen (Kosten-Nutzen-Erwägungen).“
14Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Vollzugsplanfortschreibung vom 16.07.2015 insoweit aufzuheben, als dass darin jegliche Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen abgelehnt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
15Die Strafvollstreckungskammer teilt mit, die Vollzugsbehörde habe den ihr im Rahmen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, oder ob die Eignung hierzu aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere sei sie von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und auch habe ihrer Entscheidung die richtigen Begrifflichkeiten der Versagungsgründe zugrunde gelegt.
16Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
17Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ansehung des Senatsbeschlusses vom 29.09.2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig.
18II.
19Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.
20Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 – III – 1 Vollz (Ws) 517/13 – juris).
21So liegt der Fall hier.
22Mangels hinreichender Feststellungen zur Anlasstat kann der Senat nicht nachprüfen, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine „besonders grausame Tat ohne affektive Beteiligung“ handelt und ob in der Tat ein „hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit“ zum Ausdruck kommt. Im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der durch § 53 Abs. 1 S.1 StVollzG eröffneten Beurteilungsspielräume ist für den Senat daher nicht überprüfbar, ob maßgebliche Umstände zu Recht berücksichtigt werden durften. Die Umstände der Tat werden nicht näher mitgeteilt, wiedergegeben ist letztlich nur der Tenor der Anlassverurteilung.
23III.
24Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss aufgrund der erhobenen Sachrüge aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
25Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 – 2 Ws 689/13 (Vollz), BeckRS 19279, jeweils m.w.N.). Die Kammer wird zu prüfen haben, ob die Vollzugsbehörde auch nachvollziehbare Ausführungen dazu gemacht hat, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also auch Begleitausgänge bis zu 24 Stunden im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW, ausschließen. Denn die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Koblenz a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
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(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
- 1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder - 2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.