Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 VAs 20, 30 + 33/14
Gericht
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Betroffenen verworfen, der Antrag vom 06. März 2014 als unzulässig und die Anträge vom 09. April 2014 als unbegründet.
Der Geschäftswert wird hinsichtlich jedes Antrages auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der vielfach wegen Betruges vorbestrafte Betroffene befindet sich zurzeit in Haft in der JVA M, wo er nach derzeitigem Sachstand noch mehrere Freiheitsstrafen bis zum 01. Januar 2021 zu verbüßen hat. Durch ein weiteres – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Landgerichts Flensburg ist er am 25. September 2014 wegen weiterer Betrugstaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 4 Monaten sowie 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.
4Er begehrt vorliegend die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in drei Verfahren:
5Unter anderem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 wegen Betruges in 23 Fällen, davon in 2 Fällen wegen versuchten Betruges sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Betroffenen wurde das Urteil durch das Landgericht Bonn dahin abgeändert, dass er wegen Betruges in 23 Fällen, davon in 2 Fällen wegen versuchten Betruges, unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. April 2002 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Die Strafe ist überwiegend verbüßt; ein Strafrest von 487 Tagen ist für den 28. Juni 2016 bis zum 27. Oktober 2017 zur Vollstreckung notiert.
6Darüber hinaus verurteilte das Landgericht Arnsberg den Betroffenen mit Urteil vom 20. April 2011 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 04. Dezember 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
7Schließlich steht noch eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 27. Juni 2013 zur Vollstreckung an, welche allerdings in das eingangs erwähnte noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. September 2014 mit einbezogen worden ist.
8Hinsichtlich der vorgenannten drei Verurteilungen begehrt der Betroffene eine Zurückstellung der Strafvollstreckung mit der Begründung, dass sämtliche Straftaten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden seien. Ein derartiger Zusammenhang ist in den Urteilen des Landgerichts Arnsberg sowie des Amtsgerichts Meschede positiv festgestellt. Dementsprechend wurde jeweils insoweit durch die Gerichte Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung erteilt.
9In Bezug auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 27. Mai 2002 hatte der Betroffene im Hinblick auf eine seinerseits von ihm begehrte Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft bereits am 07. Juli 2007 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat gerichtet, welcher mit Beschluss vom 13. September 2007 (1 VAs 73/07) als unbegründet verworfen worden war, da weder eine Drogenabhängigkeit zum Zeitpunkt der den Urteilen des Amtsgerichts Bonn bzw. des Landgerichts Bonn zugrundeliegenden Taten noch ein Kausalzusammenhang zwischen den Betrugstaten und einer etwaigen Drogenabhängigkeit nachgewiesen sei.
10Auf diese Entscheidung hat die Generalsstaatsanwältin in Köln in ihrem angefochtenen Beschwerdebescheid vom 25. Februar 2014 Bezug genommen und ausgeführt, dass diese Beurteilung fortgelte. Dem hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm angeschlossen und zur erfolgten Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung betreffend die Urteile des Landgerichts Arnsberg vom 20. April 2011 und des Amtsgerichts Meschede vom 27. Juni 2013 mit den angefochtenen Bescheiden vom 28. März 2014 u.a. ausgeführt, dass sich das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 als Zurückstellungshindernis gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstelle.
11Hierzu macht der Betroffene geltend, die Bewertung der Generalstaatsanwältin in Köln sei unzutreffend, da sich tatsächlich ein Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen aufgrund des weiteren einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Kiel aufgedrängt und sich dieser Zusammenhang auch durch die in der Folgezeit begangenen weiteren Straftaten, in denen die Gerichte die Kausalität zur Betäubungsmittelabhängigkeit jeweils gesehen hätten und die jeweils nach dem gleichen Muster abgelaufen seien, deutlich gezeigt habe.
12Es sei zudem nunmehr entgegen der vom Senat in dem Beschluss vom 13. September 2007 vertretenen Ansicht ein Vertrauenstatbestand gegeben, weil auch noch nach der Senatsentscheidung die Strafvollstreckung zwischenzeitlich zweimal mit Zustimmung des Gerichts erster Instanz zurückgestellt worden sei.
13Schließlich macht der Betroffene geltend, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 im Hinblick auf die weiter zu vollstreckenden Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Arnsberg vom 20. April 2011 und des Amtsgerichts Meschede vom 27. Juni 2013 kein Zurückstellungshindernis darstelle, da nach einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 25. Februar 2010 (3 VAs 7/10) eine Zurückstellung anderer Strafen bereits dann möglich sei, wenn eine nicht zurückstellungsfähige Strafe zu 2/3 verbüßt und die weitere Vollstreckung unterbrochen sei.
14Hilfsweise hat er beantragt, die Vollstreckungsreihenfolge zu ändern und zunächst das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 vollständig zu vollstrecken.
15Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, die Anträge als unbegründet zu verwerfen.
16II.
17Der Antrag vom 06. März 2014 betreffend die begehrte Zurückstellung der Strafvollstreckung aus Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 ist unzulässig; die Anträge vom 09. April 2014 betreffend die weiteren Urteile des Landgerichts Arnsberg vom 20. April 2011 und des Amtsgerichts Meschede vom 27. Juni 2013 sind unbegründet.
18Dem Begehren auf Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 13. September 2007 entgegen. Wie auch in anderen gerichtlichen Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft einer Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG auf den gesamten zur rechtlichen Beurteilung gestellten Sachverhalt, soweit über diesen tatsächlich eine Entscheidung ergangen ist. Zur Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist der Senat grundsätzlich nicht befugt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, zu § 29 EGGVG, Rdnr. 1). Nur eine etwaige Änderung der Sach- und Rechtslage führt zur Berechtigung des Antragstellers, seinen Antrag bei der Verwaltungs- bzw. Vollstreckungsbehörde zu wiederholen und gegen eine ihm ungünstige Entscheidung erneut einen Antrag nach § 23 EGGVG zu stellen.
19Neue Umstände, die zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage führen würden, liegen jedoch nicht vor.
20Die Senatsentscheidung vom 13. September 2007 ist darauf gestützt, dass dem Betroffenen einerseits der Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Tatzeitraum sowie andererseits auch der Nachweis einer Kausalität zwischen einer etwaigen Abhängigkeit und den seinerzeit abgeurteilten Straftaten nicht gelungen sei. Hierzu ist die Entscheidung des Senats ist u.a. wie folgt begründet:
21„Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung und somit auch für die Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts hierzu ist, dass der Verur-teilte zur Tatzeit betäubungsmittelabhängig war und die Taten, die Gegen-stand der Verurteilung waren, nicht nur anlässlich, sondern aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Es muß deshalb ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Tat und Abhängigkeit be-stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt aber nur dann vor, wenn die Ur-sache (die Betäubungsmittelabhängigkeit) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele (Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdz. 46 mwN).
22Dabei darf eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nur behauptet werden, sondern muß feststehen (Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 BtMG Rdz. 56). Bloßer Konsum von Rauschmitteln reicht für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG nicht aus.
23Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht Bonn seine Zustimmung zu Recht verweigert.
24Weder eine Drogenabhängigkeit zum Zeitpunkt der den Urteilen des Amts-gerichts Bonn bzw. des Landgerichts Bonn zugrundeliegenden Taten noch ein Kausalzusammenhang zwischen den Betrugstaten und einer etwaigen Drogenabhängigkeit sind nachgewiesen.
25Dass der Betroffene im Zeitraum der Begehung der den vorgenannten Urteilen zugrundeliegenden Taten (2001/2002) drogenabhängig gewesen ist, beruht insoweit allein auf seinen durch objektive Umstände nicht bestätigten An-gaben. Sämtliche in den Hauptverhandlungen vernommene Zeugen, insbe-sondere die damalige Lebensgefährtin des Betroffenen, die Zeugin S – mit der der Betroffene sechs Monate zusammenlebte -, haben Be-obachtungen zu dem behaupteten Kokainkonsum nicht gemacht. Auch die Stellungnahme des Anstaltsarztes der JVA T, die dieser dem Land-gericht Bonn auf Anfrage unter dem 14.08.2002 übermittelt hat, ergab keinen Ansatzpunkt für einen Drogenkonsum des Betroffenen. Nach dieser Stellung-nahme hat er anlässlich der Aufnahmeuntersuchung in der JVA T erklärt, keine Drogen zu konsumieren. Ein Drogenproblem ist bei ihm auch im weiteren Verlauf der Inhaftierung nicht aufgefallen. Gegen eine Drogenab-hängigkeit zum damaligen Zeitpunkt spricht zudem, dass der Betroffene etwa zwei Wochen vor seiner Festnahme am 05.02.2002 ohne weiteres den Drogenkonsum eingestellt haben will. Ebenso hat das von dem Landgericht Bonn in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom Institut für Rechtsmedizin der Universität C keine Hinweise auf einen Kokainkonsum ergeben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Sachver-ständige seine Untersuchung erst rund zehn Monate nach der Festnahme des Betroffenen durchgeführt hat. Gleichwohl kommt dem Sachverständigengut-achten vor dem Hintergrund der übrigen Umstände ein erhebliches Gewicht zu, zumal durch die gerichtsmedizinische Untersuchung ein bis zu einem Jahr zurückliegender Drogenkonsum hätte festgestellt werden können. Auch die Tatsache, dass sowohl das in das Urteil des Landgerichts Bonn einbezogene Urteil des Amtsgerichts Kiel als auch das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 09.11.2006 von einer seit 1991 bestehenden Drogenabhängigkeit des Betroffenen ausgehen, begründet nicht den Nachweis einer im hier fraglichen Zeitraum 2001/2002 bestehenden Drogenabhängigkeit, da die entsprechen-den Feststellungen dieser Urteile allein auf den insoweit als unwiderlegt zugrunde gelegten Angaben des Betroffenen beruhten. Entsprechendes gilt für die in dem Bericht des Fachkrankenhauses G vom 02.08.2004 niedergelegte Suchtanamnese.
26Darüber hinaus ist dem Betroffenen auch nicht der Nachweis eines Kausal-zusammenhanges zwischen der von ihm behaupteten Drogenabhängigkeit und den Betrugstaten gelungen. Ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts Bonn, die aufgrund der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch für das Landgericht Bonn bindend waren, bestand ein erheblicher Teil der Straftaten darin, dass der Betroffene Mietwagen an-mietete, die er mit der Kreditkarte seiner damaligen Lebensgefährtin, jedoch ohne deren Wissen, beglich. Hierfür fielen Kosten von rund 19.000,-- DM an. Die aus den weiteren begangenen Straftaten erlangten Geldbeträge ver-wandte der Betroffene in erheblichem Umfang, um die Kreditrahmenbelastung seiner Lebensgefährtin auszugleichen, damit diese von dem unbefugten Ge-brauch ihrer Kreditkarte nichts bemerkte. Weitere 6.500,-- DM benötigte er, um das Konto der Mutter seiner Lebensgefährtin auszugleichen, nachdem er im Zusammenhang mit der Bestellung eines Computers diesen unbefugt mit deren Kreditkarte bezahlt hatte. Weitere Straftaten hatten die Erschleichung von Urlaubsreisen und die Bestellung eines Doppelbettes zum Gegenstand. Insoweit kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die vorgenannten Taten aufgrund einer etwaigen Betäubungsmittelab-hängigkeit begangen hat. Auch soweit der Betroffene überschießende Beträge erbeutete, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass er sie zur Be-schaffung von Drogen verwendete. Vielmehr lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass er diese Beträge zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils benötigte, da er seiner damaligen Lebensgefährtin und deren wohlhabenden Eltern den Habitus eines Kindes reicher Eltern vorspiegelte.
27Es lässt sich daher ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Tat und etwaiger Abhängigkeit nicht feststellen. Ein solcher Zusammenhang läge nur dann vor, wenn die Ursache (die Betäubungsmittelabhängigkeit) nicht hin-weggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele. Ein solcher Kausalzusammenhang lässt sich vorliegend für die Taten, die der Verurteilung durch das Amtsgericht bzw. Landgericht Bonn zugrunde lagen, sicher ausschließen.
28Da das Amtsgericht Bonn die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvoll-streckung somit zu Recht verweigert hat, war die Vollstreckungsbehörde von Gesetzes wegen, § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG, daran gehindert, die Strafvoll-streckung zugunsten einer Rehabilitationsmaßnahme zurückzustellen.
29Die Bescheide der Staatsanwalt Bonn vom 03.05.2007 und des General-staatsanwalts Köln vom 19.06.2007 sind daher zu Recht und fehlerfrei ergangen, mit der Folge, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen war.“
30Neue Tatsachen, welche insoweit bzw. zumindest im Hinblick auf die Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Straftaten eine anderweitige Bewertung rechtfertigen oder gar gebieten würden, hat der Betroffene nicht vorgetragen; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
31Allein der Umstand der auch dem Senatsbeschluss vom 13. September 2007 noch nachfolgenden erneuten einschlägigen Straffälligkeit des Betroffenen mit vielfachen Betrugsstraftaten und deren regelmäßig festgestellter Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit ist bzw. wäre nicht geeignet, auf die Vergangenheit bezogen eine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen.
32In dem mit Urteil vom am 25. September 2014 abgeschlossenen Verfahren III Ns 12/14 des Landgerichts Flensburg ist zur Überprüfung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie zur Frage einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Im Hinblick darauf hat der Senat mit seiner jetzigen Entscheidung zugewartet, ob sich aus dieser Begutachtung gegebenenfalls auch für die Vergangenheit neue Erkenntnisse im Hinblick auf eine Kausalität einer etwaigen damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen zu den durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 abgeurteilten Taten ergeben könnten.
33Dies ist jedoch nicht der Fall. In dem inzwischen vorliegenden Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. September 2014 ist insoweit lediglich folgendes ausgeführt:
34„Der Sachverständige Dr. U hat insoweit in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine Betäubungsmittelabhängigkeit zweifellos vorliege. Es liege ein Hang vor, Kokain im Übermaß zu konsumieren. Diese Betäubungsmittelabhängigkeit sei auch als Ursache für die Begehung der Straftaten des Angeklagten anzusehen, weil sich der Angeklagte durch die Betrugsstraftaten die für den Kokainkonsum erforderlichen Geldmittel beschafft habe. Ferner liege bei dem Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vor. Dies zeige sich insbesondere in der Beziehungsgestaltung durch den Angeklagten. Diese Beziehungsgestaltung sei davon geprägt, dass der Angeklagte Beziehungen zu anderen Menschen ausnutze. Er sei manipulativ. Dies offenbare sich insbesondere auch in den einzelnen Straftaten. Derzeit überwiege noch die Betäubungsmittelabhängigkeit, die von dem Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsstörung zeige jedoch bereits Merkmale einer Psychopathie, die nach Auffassung des Sachverständigen zwingend psychotherapeutische Maßnahmen erfordere. ……
35Der Sachverständige hat in der Berufungsverhandlung sowohl die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten als auch die Ursächlichkeit dieser Abhängigkeit für die Begehung der Straftaten bejaht. Er hat insoweit ausgeführt, dass er sich aufgrund der durchgeführten Exploration und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Testverfahren sicher sei, dass bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Die Zweifel, die erstinstanzlich noch an der Betäubungsmittelabhängigkeit geäußert worden seien, seien aus seiner Sicht unbegründet. Die von ihm durchgeführten Testverfahren hätten insoweit eindeutig ergeben, dass der Angeklagte an einer Abhängigkeitserkrankung leide. Es bestehe folglich auch der Hang, insbesondere Kokain im Übermaß zu konsumieren. Aufgrund der damit verbundenen Kosten sei dieser Konsum auch ursächlich für die Begehung der Betrugsstraftaten, die der Verschaffung der erforderlichen Geldmittel dienten. “
36Zu einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen in den Jahren 2001/2002 bzw. zu der Frage der etwaigen Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Hinblick auf seinerzeit begangene Straftaten verhält sich das Urteil demgegenüber nicht. Es sind auch keine Feststellungen getroffen, die hierfür im Sinne neuer Tatsachen etwaige Anhaltspunkte bieten könnten, mit der Folge, dass eine Abänderung der Senatsentscheidung vom 13. September 2007 weiterhin unter dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft unzulässig wäre und mithin nicht in Betracht kommen kann.
37Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 im Nachgang zur Senatsentscheidung vom 13. September 2007 entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen mit Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 11. August 2008 sowie am 16. August 2012 jeweils mit Zustimmung des Amtsgerichts Bonn nochmals zurückgestellt worden ist. Allein der Rechtsakt der erfolgten Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. der erfolgten Zustimmung des Gerichts stellt keine die Sach- und Rechtslage verändernde neue Tatsache dar, aufgrund derer nunmehr von einer damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen bzw. dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und den der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten als zwingender gesetzlicher Voraussetzung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung auszugehen wäre.
38Die Unzulässigkeit des Antrages vom 09. März 2014 führt dazu, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 nach wie vor nicht zurückstellungsfähig im Sinne des § 35 BtMG und mithin weiter zu vollstrecken ist. Sie stellt daher für die weiterverfahrensgegenständlichen Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Arnsberg vom 20. April 2011 sowie des Amtsgerichts Meschede vom 27. Juni 2013 ein vom Senat von Amts wegen zu beachtendes Zurückstellungshindernis im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG dar, so dass die auf die Zurückstellung der Vollstreckung dieser Strafen gerichteten Anträge vom 09. April 2014 bereits aus diesem Grund als unbegründet zurückzuweisen sind.
39Soweit der Betroffene unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Februar 2010 (3 VAs 7/10, juris) die Auffassung vertritt, ein derartiges Zustellungshindernis liege nicht vor, da die Strafe bereits zu mehr als 2/3 verbüßt sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Insoweit sei darauf verwiesen, dass die vorgenannte Entscheidung des OLG Frankfurt mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04. August 2010 (– 5 AR (VS) 23/10 –, juris) auf die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft mit der Begründung aufgehoben worden ist, dass die Vorschrift des § 454 b Abs. 2 StPO die Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe zum Zweidrittelzeitpunkt lediglich zum Zweck der Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen ermögliche, jedoch keine Grundlage dafür biete, die Strafvollstreckung zur Ermöglichung einer Therapie nach Zurückstellung der Strafvollstreckung (anderer Strafen) gemäß § 35 BtMG zu unterbrechen.
40Soweit der Betroffene hilfsweise beantragt hat, die Vollstreckungsreihenfolge zu ändern und zunächst das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Mai 2002 vollständig zu vollstrecken, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits deshalb nicht zulässig, weil hierzu kein Antragsverfahren bei der Staatsanwaltschaft vorausgegangen ist und dementsprechend ein anfechtbarer Beschwerdebescheid im Sinne der §§ 24 Abs. 2 EGGVG, 21 Abs. 1 StVollstrO nicht vorliegt. Es bleibt ihm anheimgestellt, ein entsprechendes Begehren an die Staatsanwaltschaft zu richten.
41Ergänzend bemerkt der Senat, dass unabhängig von Vorstehendem die Erfolgsaussichten einer stationären Drogentherapie im Sinne des § 35 BtMG als äußerst zweifelhaft angesehen werden müssten, da nach den derzeit gegebenen Umständen eine ernsthafte Therapiewilligkeit des Angeklagten fraglich erscheint. Zur Begründung des in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Husum vom 12. Dezember 2013 erfolgten Absehens von einer Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, dem vornehmlichen Ziel der insoweit erfolgreichen Berufung des Betroffenen, hat das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 25. September 2014 u.a. ausgeführt:
42„Eine Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sei aus Sicht des Sachverständigen wünschenswert und möglicherweise für den Angeklagten eine „letzte Chance“. Es habe sich jedoch bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung und letztlich auch während der Berufungsverhandlung gezeigt, dass sich der Angeklagte erheblich gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wende. Der Angeklagte habe durchweg deutlich gemacht, dass er sich eine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt, wie § 64 StGB sie vorsehe, nicht vorstellen könne. In diesem Zusammenhang sei nach der Darstellung des Sachverständigen die narzisstische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu berücksichtigen, die vorliegend dazu führe, dass die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht einer Therapie im Rahmen des § 64 StGB fehle. Die bei dem Angeklagten derzeit bestehende „selbstherrliche Persönlichkeit“ stehe einer Therapie in einer Entziehungsanstalt entgegen, weil diese ablehnende Haltung des Angeklagten bei der vorliegenden Persönlichkeitsstörung therapeutisch nicht durchbrochen werden könne. Die Therapiemotivation des Angeklagten sei zwar durchaus glaubhaft. Da er sich jedoch gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wende, sei bei der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht davon auszugehen, dass eine Therapie in dem insoweit vorgegebenen Rahmen mit einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg versehen sei. Dennoch sprach sich der Sachverständige ausdrücklich für eine therapeutische Behandlung des Angeklagten aus. Gegebenenfalls müsse in einem Rahmen, den auch der Angeklagte akzeptiere, eine therapeutische Aufarbeitung insbesondere auch der narzisstischen Persönlichkeitsstörung erfolgen. Jede Form einer therapeutischen Behandlung des Angeklagten sei besser als keine Behandlung. “
43Allein der Umstand, dass der Betroffene sich nach außen therapiewillig gibt, andererseits jedoch augenscheinlich die Auffassung vertritt, deren äußeren Umstände den Gerichten bzw. Vollstreckungsbehörden nach seinen Vorstellungen vorschreiben zu können, gibt deutlichen Hinweis darauf, dass ihm im Rahmen der begehrten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG im Wesentlichen daran gelegen ist, wieder auf freien Fuß zu gelangen, und die von ihm bekundete Absicht, mit therapeutischer Hilfe in Zukunft drogenfrei leben zu wollen, allenfalls von nachgeordneter Bedeutung ist. Wäre dem Betroffenen tatsächlich an einer nachhaltigen Aufarbeitung seiner Drogenproblematik gelegen, wäre es nahe liegend gewesen, die sich ihm bietende Gelegenheit einer Therapie im Zuge einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu ergreifen. Dass er sich gegen die erstinstanzlich durch das Amtsgericht Husum noch erfolgte Anordnung dieser Maßregel in Anbetracht der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch für ihn deutlich gewordenen eher geringen Erfolgsaussichten seiner Anträge auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (auch nach seinen eigenen Angaben in einem Schreiben vom 16. Oktober 2014 war er „weniger optimistisch“) mit dem Rechtsmittel der Berufung zur Wehr gesetzt hat, spricht dementsprechend eher gegen eine nachhaltige Therapiewilligkeit. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es allerdings angesichts der oben dargelegten Entscheidungsgründe nicht.
44III.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotkG. Die Festlegung der Geschäftswerte beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.