Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 1 VAs 151/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.1VAS151.16.00
published on 03/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 1 VAs 151/16
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Tenor

Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen.


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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen
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published on 25/06/2014 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – verwiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Betroffene hat am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage gegen die Freie und Ha
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Annotations

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.