Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 RVs 90/13
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Lünen hat den Angeklagten mit Urteil vom 03. Mai 2013 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am 05. September 2012 (in Lünen) ein Verkehrsmittel der Linie ## des Verkehrsunternehmens „C“ ohne gültigen Fahrausweis benutzt und im Rahmen einer Fahrschein-kontrolle versucht, durch die Vorlage eines ungültigen Fahrausweises vor-zutäuschen, im Besitz einer gültigen Fahrkarte zu sein. Dabei hatte der Angeklagte hinsichtlich des vorgelegten Fahrausweises dessen Ungültigkeit billigend in Kauf genommen.
4Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt.
5Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Landgericht Dortmund die Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner form-und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er den Antrag verfolgt, das angefochtene Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, und hierzu die Rüge materiellen Rechts erhebt.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Die Revision des Angeklagten ist teilweise zulässig und hat in dem Umfang, in dem sie zulässig ist, auch in der Sache Erfolg.
91.
10Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision unzulässig.
11Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 03. Mai 2013 und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen.
12Die insoweit entgegenstehende Rechtskraft führt bezüglich der Angriffe gegen den Schuldspruch bereits zur Unzulässigkeit der Revision.
132.
14Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
15Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in sorgfältiger Weise detailliert gegeneinander abgewogen. Diese Abwägung ist für sich genommen frei von Rechtsfehlern.
16Im Rahmen der Begründung zur Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer zur Frage der Unerlässlichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe allerdings ausgeführt, der Angeklagte habe „jeweils binnen kürzerer Zeit nach der Festsetzung von Geldstrafen bzw. der Festsetzung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe erneut gleich gelagerte Straftaten begangen“.
17Diese Ausführungen werden von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
18Soweit die Strafkammer dargelegt, der Angeklagte habe jeweils binnen kürzerer Zeit nach vorangehenden Verfahren erneute gleich gelagerte Straftaten begangen, liegt darin der Vorwurf, der Angeklagte habe bereits mehrfach ungeachtet gegen ihn ergangener Urteile (binnen kürzerer Zeit) erneut einschlägige Straftaten begangen. Der Sache nach handelt es sich vorliegend – auch wenn eine Verurteilung wegen versuchten Betruges erfolgt ist – letztlich um den Vorwurf des Erschleichens von Leistungen. Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen war zuletzt am 20. Juli 2011 durch das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten wegen Erschlei-chens von Leistungen in 8 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Kurz zuvor war der Angeklagte am 17. Juni 2011 durch das Amtsgericht Wuppertal ebenfalls wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden, und zwar zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €. Sämtliche am 20. Juli 2011 abgeurteilten Taten hatte der Angeklagte jedoch bereits vor der Verurteilung vom 17. Juni 2011 begangen, so dass bezogen auf die Verurteilung vom 17. Juni 2011 hinsichtlich der am 20. Juli 2011 abgeurteilten Taten tatsächlich kein „Rückfall“ vorliegt. Es ist zu besorgen, dass dem Angeklagten jedoch gleichwohl auch insoweit ein Rückfallverhalten zur Last gelegt worden ist.
19Ebenso erscheint die Bewertung, die Rückfälligkeit des Angeklagten sei jeweils „binnen kürzerer Zeit“ erfolgt, als bedenklich. Die letzte Verurteilung des Angeklagten datierte vom 20. Juli 2011. Tatzeit des vorliegenden Verfahrens war der 05. September 2012, mithin nahezu 14 Monate später. Angesichts dieser recht weiten Zeitspanne ist die in der gewählten Formu-lierung des Landgerichts liegende Annahme einer zumindest überdurch-schnittlichen Rückfallgeschwindigkeit eher nicht nahe liegend. Gleiches gilt für die mitgeteilte erste Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen vom 29. Februar 2008 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 €. Dass der Angeklagte nach dieser Verurteilung „binnen kürzerer Zeit“ erneut wegen Erschleichens von Leistungen aufgefallen ist, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
20Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass diese Ausführungen zu der nach Auffassung der Strafkammer gebotenen Einwirkung auf den Angeklagten durch Verhängung einer kurzen Freiheits-strafe sich auch auf die Höhe der erkannten Strafe ausgewirkt haben. Dies gilt zumal, als die verhängte Strafe von 2 Monaten in Anbetracht der von der Strafkammer zutreffend zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten Ge-sichtspunkte – namentlich des sehr gering erscheinenden äußeren Tat-unrechts – sowie auch des nicht gesondert aufgeführten Umstandes des Handelns mit „nur“ bedingtem Vorsatz nach Auffassung des Senats ver-gleichsweise schon sehr streng erscheint.
21Da bereits der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, bedurfte die weitere Frage, ob die Höhe der verhängten Freiheitstrafe gegebenenfalls schon für sich genommen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bestimmung steht, ein gerechter Schuld-ausgleich zu sein, und dementsprechend möglicherweise bereits gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt, keiner Entscheidung.
22Der Senat merkt hierzu jedoch folgendes ergänzend an: Nach den gegebenen Umständen ist zwar die Verhängung einer auch vollstreckbaren Freiheitsstrafe vorliegend angesichts des Bewährungsversagens des Angeklagten grundsätzlich nicht zu beanstanden und vielmehr sogar naheliegend. Bei Festsetzung deren Höhe ist jedoch gerade im Bereich der Bagatellkriminalität zu beachten, dass das in § 38 Abs. 2 StGB festgesetzte Mindestmaß von einem Monat im Vergleich zu einer nach dem Gesetz grundsätzlich primär vorgesehenen Festsetzung einer Geldstrafe das insoweit gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 StGB festgelegte gesetzliche Mindeststrafmaß von 5 Tagessätzen Geld-strafe bereits deutlich übersteigt und auch die gewählte Sanktionsart für sich genommen eine erheblich belastendere Beschwer darstellt. In den Fällen eines vom äußeren Tatbild nur sehr geringen kriminellen Unrechts ist daher auch im Fall der Erforderlichkeit der Festsetzung einer Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB sorgfältig zu prüfen, ob zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs tatsächlich auch hin-sichtlich deren Höhe die Verhängung einer über das Mindestmaß hinaus-gehenden Freiheitsstrafe rechtlich geboten erscheint.
23Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.