Oberlandesgericht Dresden Beschluss, 25. Jan. 2018 - 8 U 1086/16
Gericht
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Oberlandesgericht Dresden
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
.....
gegen
.....
wegen Feststellung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richter am Oberlandesgericht Dr. Umbach und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schönknecht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2017
beschlossen:
I.
Die Parteien und Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach gegenwärtiger Bewertung nicht davon ausgeht, dass die vom Streithelfer 1) im Schriftsatz vom 05.12.2017 vorgetragene Aufstellung eines geänderten Jahresabschlusses zum 31.03.2011 durch den klagenden Insolvenzverwalter sowie dessen Einstellung auf der Homepage des Insolvenzver walters zu einem Wegfall des Klagegegenstands, der Klagebefugnis des Insolvenzverwalters oder des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses geführt haben. Unabhängig davon, ob der Kläger den angabegemäß lediglich zu Informations- und Berechnungszwecken geänderten Jahresabschluss überhaupt in einer in das Außenverhältnis wirkenden Weise verwendet hat, kann diesem keine ersetzende Wirkung zukommen. Der über die Homepage des Insolvenz verwalters zugängliche geänderte Jahresabschluss ist augenscheinlich von diesem nicht unterzeichnet, sodass dies bereits einer verbindlichen Feststellung entgegenstehen könnte (§ 155 Abs. 1 Satz 2 lnsO i.V.m. Ziffer 3 Rn. 32 IDW RS HFA 6).
Jedenfalls scheitert die Annahme einer ersetzenden Wirkung des neu aufgestellten - womöglich schon nicht festgestellten - Jahresabschlusses daran, dass es an der gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB - unstreitig - erforderlichen Prüfung durch einen Abschlussprüfer fehlt. So lange eine Pflichtprüfung nicht stattgefunden hat, ist nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Feststellung des geänderten Jahresabschlusses ausgeschlossen. Es stünde zudem ein zwingen der Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG in Rede, sodass eine Ersetzungs wirkung ungeachtet der bislang ebenfalls unterbliebenen Bekanntmachung gemäß § 325 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 2 HGB ausscheidet.
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II.
Bevor der Senat darüber entscheidet, ob im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Klägers u.a. in den Schriftsätzen vom 12.07.2017 und 30.11.2017 nebst umfangreichen Beweis unterlagen in teilweiser Abänderung von Ziffer II des Beschlusses des Senats vom 24.05.2017 ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin, die unter Umständen bereits für sich zu einer wesentlichen Überbewertung der im Anlage vermögen geführten Versicherungspolicen nach § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AktG führen könnten:
1. In den Erläuterungen im Anhang des Jahresabschlusses zu den Bilanz- und Bewertungs methoden wird ausgeführt, dass Lebens- und Rentenversicherungspolicen zu Anschaffungs kosten im Finanzanlagevermögen aktiviert werden. Dabei werden die laufenden Beitragszah lungen als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt.
Diese Darlegung spricht dafür, dass die laufenden Beitrags- bzw. Prämienzahlungen unge kürzt im Rahmen der Aktivierung Berücksichtigung fanden. Für den Fall des Erwerbs hochvolumiger fondsgebundener Eigenversicherungen findet sich keine gesonderte Beschreibung, sodass davon auszugehen ist, dass die Aktivierung auch hier nach gleichen Maßstäben erfolgte
2. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs ist zwar die Aktivierung von Versicherungspolicen mit Anschaffungskosten möglich. Die Anschaffungskosten dürften je doch nicht mit den Beiträgen/Prämien in voller Höhe gleichzusetzen sein (vgl. BFH, Urteil vom 03.03.2011 - rv R 45/08 -juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.02.2004 -1R 54/02 -juris; Urteil vom 10.06.2009 -1R 67/08 -juris).
So dürfte ausgehend von dem Geschäftsmodell der Beklagten etwa bei Lebensversicherungen der Zweck der Versicherungen nicht die Todesfallabsicherung der jeweils versicherten Person gewesen sein. Vielmehr dienten die Versicherungen, ähnlich einem Sparvertrag, der Kapitalanlage, dem Vermögensaufbau oder der Liquiditätsvorhaltung. Die Beklagte hat durch die Prämienzahlungen eine Forderung gegen die jeweilige Versicherung erworben. Unabhän gig von der Frage, ob eine solche Forderung aus dieser Versicherung bilanziell im Hinblick auf die Restlaufzeit den Finanzanlagen im Anlagevermögen zuzuordnen oder als Forderung zu bi-
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lanzieren war, ist sie nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.03.2011 - IV R 45/08 - juris) grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Diese ergeben sich möglicherweise jedoch lediglich aus den in ihnen enthaltenen Aufwendungen für den jeweils angesammelten Sparanteil; der diesen Anteil überschreitende Betrag der jeweiligen Prämie mag als Betriebsausgabe zu erfassen und nicht bei den Anschaffungskosten zu bilanzieren sein.
Denn die Höhe der Prämien einer Lebensversicherung muss so kalkuliert werden, dass so wohl die voraussichtlichen Versicherungsleistungen als auch die Verwaltungskosten gedeckt werden können. Die Versicherungsprämie enthält u.a. ein Spar- und ein Risikoelement. Die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Bruttoprämie setzt sich zusammen aus der Sparprä mie, deren verzinsliche Ansammlung das Deckungskapital ergibt, aus der Risikoprämie, die zur Deckung der im laufenden Jahr eintretenden Versicherungsfälle benötigt wird, aus der Kostenprämie, aus der einmalige und laufende Kosten zu bestreiten sind, sowie aus Sicherheits zuschlägen zum Ausgleich nicht vorhergesehener Abweichungen zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Kapitalbedarf. Die Anteile für Risiko, Kosten und Sicherheitszuschläge gelten mit Ablauf des Versicherungsjahrs als verbraucht. Die Sparprämie hingegen wird nach Maßgabe des Geschäftsplans verzinslich angesammelt und ergibt das geschäftsplanmäßige Deckungskapital, das die Versicherungsgesellschaft passivieren muss.
Dies ist nicht ohne weiteres mit den Rückkaufswerten gleichzusetzen. Denn in ihrer Buchführung belasten die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmer mit den Kosten, die beim Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden sind. Geschieht das zu Beginn des Versicherungsvertrags in voller Höhe, so wird das Deckungskapital um diese Kosten gemin dert (gezillmertes Deckungskapital). Im Falle der Kündigung hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erstattung der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve. Die Versicherung kann dabei einen angemessenen Abzug vornehmen, der zum sog. Rückkaufswert führt.
Zu den Aufwendungen, die geleistet wurden, um den Anspruch auf den angesammelten Spa ranteil zu erwerben, gehören daher lediglich die Sparanteile der jeweiligen Versicherungen zu züglich der rechnungsmäßigen, vertraglich garantierten Verzinsung (BGH, Urteil vom 03.03.2011 - IV R 45/08 - juris). Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen dürften - da sich der Auszahlungsanspruch gegen die jeweilige Versicherung der Höhe nach nach den Fondsanteilen richtet - die Beträge, die von der Prämie für den Erwerb dieser Anteile vertrags-
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gemäß verwendet wurden, maßgeblich sein.
3. Ferner verweist der Senat auf die bislang nicht näher thematisierte Vorschrift des § 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB (in der ab 29.05.2009 gültigen Fassung) zur Aktivierung von Abschlusskosten bei Versicherungen. Sowohl ihr Wortlaut als auch die systematische Platzierung der Norm bei den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften im Dritten Buch, Ersten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs sprechen dafür, dass die Regelung allgemein anwendbar ist (vgl. Staub/Kleindiek, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 248 Rn. 2; BeckBilKomm/Schmidt/Usinger,10. Aufl., § 248 Rn. 9).
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen, insbesondere mitzuteilen, wie sich die gezahlten Versicherungsprämien zu den bei den Buchwerten berücksichtigten Anschaffungskosten verhalten, d.h. ob die Beiträge/Prämien vollständig oder lediglich mit ihren Sparanteilen zur Feststellung des Buch werts herangezogen und inwieweit in Erwerbskonstellationen auch Provisionsbestandteile be rücksichtigt wurden. Soweit der Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Überbewertung der im Anlagevermögen erfassten Versicherungspolicen eine Überprüfung auch unter den vor stehend angesprochenen Aspekten anstrebt, hat er die hierfür maßgebenden tatsächlichen Grundlagen stichtagsbezogen so weit vorzutragen, dass dem Senat konkrete Feststellungen zum Vorliegen eines wesentlichen Bewertungsverstoßes möglich sind.
Je nach dem Inhalt der Stellungnahmen wird der Senat von Amts wegen einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmen oder um die Zustimmung zur Überleitung in das schriftliche Verfahren nachsuchen. Im Übrigen bleibt die Einholung eines Sachver ständigengutachtens zu den eingangs genannten Fragestellungen vorbehalten.
Hanke
Umbach
Schönknecht
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(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, - 2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; - 3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: - a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, - b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, - c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, - 3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1.
Posten überbewertet oder - 2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
- 1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie - 2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) (weggefallen)
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
- 1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird, - 2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und - 3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, - 2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; - 3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: - a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, - b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, - c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, - 3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1.
Posten überbewertet oder - 2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
- 1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, - 2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und - 3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.