Landgericht Leipzig Beschluss, 1. Sept. 2015 - 01 HK 0 828/15

ECLI: lg-leipzig
published on 08/10/2021 16:07
Landgericht Leipzig Beschluss, 1. Sept. 2015 - 01 HK 0 828/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Landgericht Leipzig
Kammer für Handelssachen


Aktenzeichen: 01 HK 0 828/15

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit


_____, _____Straße _, _____ _____
als Insolvenzverwalter über das Vermögen d. Prosavus AG


- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ammonstraße 10, 01069 Dresden, Gz.:
8140-14.THM.myf

 

gegen

 

Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden
vertreten durch die Aufsichtsräte Siegfried Bullin, Tino Görtz und Dr. Andreas Reich
und den Vorstand Jörg Biehl


- Beklagte -


Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Israel & Hübner, Helgolandstraße 9b, 01097 Dresden, Gz.: 08/15


Prozessbevollmachtigte:
Kanzlei Streifler, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin, Gz.: 15/00371


wegen Feststellung

 


erlässt die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch


Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas


am 01.09.2015


nachfolgende Entscheidung:

Der mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Israel & Hübner gestellte Antrag der Beklagten, das
Verfahren solange auszusetzen, bis ein Sonderinsolvenzverwalter die Finanzierung der Beklagten sichergestellt habe, wird zurückgewiesen.

 

 


Gründe

 


Der Aussetzungsantrag ist zurückzuweisen, da das Gesetz eine Verfahrensaussetzung mit
dem von der Beklagten angegebenen Grund nicht vorsieht. Das Gesetz regelt nicht die Möglichkeit,
ein anhängiges Verfahren auszusetzen, bis die beantragende Partei ihre Prozessfinanzierung
- nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages - geklärt hat.
Eine beim Insolvenzgericht zu führendes Verfahren über den von der Beklagten angekündigten
Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist für die Entscheidung dieses
Rechtsstreits nicht nach § 148 ZPO vorgreiflich, ist auch noch nicht anhängig.
Die Aussetzung ist auch nicht nach § 246 ZPO anzuordnen. Ein in § 246 Abs. 1 ZPO angegebener
Fall des nach Rechtshängigkeit eingetretenen Verlustes der Prozessfähigkeit oder des
Wegfalls des gesetzlichen Vertreters der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte wird in diesem
Rechtsstreit weiterhin durch ihren Vorstand und ihren Aufsichtsrat, an die die Klageschrift zugestellt
worden ist, vertreten.

 


_____
Vorsitzender Richter am
Landgericht

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.