Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. März 2016 - VI-U (Kart) 10/15
Gericht
Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Mai 2015 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 14d O 19/14 - wird zurückgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.750.000 € festgesetzt.
- VI. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 21. Mai 2015 wird von Amts wegen abgeändert. Der Streitwert wird auch hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug auf 3.750.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten über Ansprüche auf Teilhabe an Vergütungen, die Pressegroßhändler von Verlagen für bestimmte Vertriebsmaßnahmen im Bereich sogenannter „Zweitplatzierungen“ von Presseerzeugnissen seit dem Jahr 2007 vereinnahmt haben bzw. laufend vereinnahmen.
4Die Klägerin betreibt im gesamten Bundesgebiet unter der Marke S. Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels, darunter … in Eigenregie geführte Filialbetriebe. In diesen Filialen verkauft sie auch Presseprodukte (Zeitungen und Zeitschriften) an Endabnehmer.
5Die Beklagte ist eine Pressegrossistin, die in ihrem Vertriebsgebiet K. als Großhandelsunternehmen Einzelhändler mit Presseerzeugnissen beliefert.
6Auf Grund des in Deutschland seit Jahrzehnten praktizierten Vertriebssystems des Presse-Grosso werden im gesamten Bundesgebiet nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzelhandel mit Ausnahme der Bahnhofs- und Flughafenbuchhandlungen verkauft werden, auf der Großhandelsebene von (zumeist verlagsunabhängigen) Pressegrossisten vertrieben. Grundsätzlich versorgt jeweils nur ein einziger Grossist ein bestimmtes Gebiet mit Publikationen sämtlicher Verlage (sog. Alleingebietsgrosso). Lediglich in vier Gebieten, zu denen auch H. und B. gehören, besteht ein sogenanntes Doppel-Grosso mit Objekttrennung, bei dem zwei Grossisten jeweils die Produkte bestimmter Verlage ausschließlich vertreiben.
7Die Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen bzw. ihren Vertriebsgesellschaften und Nationalvertrieben und verkaufen sie in ihrem Gebiet zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler. Nicht verkaufte Exemplare werden den Grossisten von den Verlagen rückvergütet (Remissionsrecht). Die Vergütung der Grossisten richtet sich nach den Handelsspannen, die zwischen ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart werden; die Vergütung des Einzelhandels richtet sich nach den ihm von den Verlagen gewährten Handelsmargen.
8Vor dem Hintergrund der Grundrechte der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) haben die Pressegrossisten im Sinne der Überallerhältlichkeit von Pressetiteln sowie der publizistischen Vielfalt alle Verlagserzeugnisse im Vertrieb grundsätzlich gleich und diskriminierungsfrei zu behandeln. Gegenüber ihren Abnehmern üben sie in ihren jeweiligen Vertriebsgebieten ein Dispositionsrecht aus, auf Grund dessen sie den Einzelhandel verpflichten, von ihnen nach Titeln und Stückzahlen gestaltete Sortimente zu führen. Das Verkaufsrisiko tragen die Grossisten, da den Einzelhändlern ihnen gegenüber ein Remissionsrecht zusteht.
9Die Präsentation der in den stationären Geschäften zum Verkauf stehenden Pressetitel obliegt grundsätzlich den Einzelhändlern; diese bestücken und „pflegen“ die Regale bzw. Zeitungs-/Zeitschriftenständer, in denen die Titel aushängen und den Endkunden angeboten werden.
10Um den Absatz bestimmter Pressetitel zu fördern, fragen Verlage bei Pressegrossisten Vertriebsmaßnahmen in Form sogenannter „Zweitplatzierungen“ nach. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen ausgewählte Pressetitel durch eine besondere Präsentation aus der Masse eines Gesamtsortiments hervorgehoben werden, um auf diese Weise die Verkaufschancen der betreffenden Titel zu erhöhen. Eine solche Maßnahme stellt u.a. die Verwendung von aus durchsichtigem Kunststoff bestehenden Regalschalen dar, die in mit Presseerzeugnissen bestückte Regale eingehängt werden; zur Veranschaulichung dieser Werbemaßnahme wird auf die im angefochtenen Urteil (LGU) auf Seite 3 dargestellten Abbildungen verwiesen. Die zum Zwecke der Zweitplatzierung eingesetzten Regalschalen werden von dem jeweiligen Grossisten beschafft (und erforderlichenfalls ausgetauscht) und stehen in dessen Eigentum.
11Im Zusammenhang mit der Zweitplatzierung von Pressetiteln zahlen die nachfragenden Verlage den Pressegrossisten als Gegenleistung eine Vergütung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zu dem Leistungsversprechen der Grossisten - wie die Klägerin behauptet - die tatsächliche Durchführung von Zweitplatzierungen in den Ladenlokalen des Einzelhandels gehört oder ob die Grossisten - wie die Beklagte behauptet - sich den Verlagen gegenüber lediglich dazu verpflichten, sich bei dem Einzelhandel um Zweitplatzierungen entsprechend den Wünschen der Verlage zu bemühen.
12Soweit Verlage eine Regalschalenwerbung nachfragen, die über das Vertriebsgebiet eines einzelnen Pressegrossisten hinausgeht, wenden sie sich regelmäßig an die Beklagte; diese ist zentrale Ansprechpartnerin einer für überregionale oder (nahezu) bundesweite Zweitplatzierungsanfragen der Verlage entstandenen „Regalschalenkooperation“, in der seit etwa gegen Ende des letzten Jahrzehnts fast alle Pressegrossisten in Deutschland miteinander verbunden sind. In diesen Fällen koordiniert die Beklagte die Abwicklung der Zweitplatzierungen zwischen dem jeweiligen Verlag und denjenigen Grossisten, die in dem nachgefragten Verbreitungsgebiet tätig sind. Die Verträge mit den Verlagen über die Regalschalenwerbung schließen die jeweils betroffenen Pressegrossisten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Für die zentrale Vermarktung der Regalschalenkontingente der einzelnen Pressegrossisten und die Abwicklung der Regalschalenwerbung erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von … % an den Zweitplatzierungsentgelten die die jeweils betroffenen Grossisten bei den Verlagen vereinnahmen.
13Für das Aufstellen und Befüllen ihrer Regalschalen in den Verkaufsstellen zahlen die Pressegrossisten dem Einzelhandel keine Vergütung. Entsprechende Forderungen haben die Klägerin und - soweit ersichtlich - die übrigen Einzelhändler gegenüber den Grossisten vor dem Jahr 2013 auch nicht erhoben.
14Nachdem sie von der entgeltlichen Regalschalenvermarktung der Pressegrossisten erfahren hatte, forderte die Klägerin, erstmals gegen Anfang des Jahres 2013, die Beklagte dazu auf, von den in der vorbezeichneten Regalschalenkooperation organisierten Grossisten mit Wirkung für Vergangenheit und Zukunft an den Zweitplatzierungserlösen beteiligt zu werden. Zu einer diesbezüglichen Einigung der Parteien kam es nicht; auf die im angefochtenen Urteil (vgl. LGU, Umdruck S. 6) insoweit zitierte Korrespondenz der Parteien (vgl. Anl. BK 8-10) wird Bezug genommen.
15Die Klägerin hat die Beklagte daraufhin vor dem Landgericht im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Beteiligung an den Regalschalenerlösen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte und die übrigen Mitglieder der (von ihr als „L.-Q." bezeichneten) Regalschalenkooperation enthielten ihr marktmachtmissbräuchlich sowie unter Verstoß gegen das Kartellverbot eine angemessene Vergütung für von ihr - wie sie behauptet - in Zusammenhang mit der Regalschalenwerbung erbrachten besonderen Leistungen vor.
16Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt,
17in erster Stufe die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie - die Beklagte - auf Grund entgeltlicher Verträge zwischen ihr - der Beklagten - und/oder Pressegroßhändlern mit Anbietern von gedruckten Presseerzeugnissen Zweitplatzierungen in Form von Regalschalen in ihren - der Klägerin - Einzelhandelsgeschäften seit dem 1. Januar 2007 selbst und/oder durch andere Pressegroßhändler hat anbringen lassen, und zwar unter Angabe der durch die Anbieter gedruckter Presseerzeugnisse dafür an sie - die Beklagte - und/oder andere Pressegroßhändler gezahlten Vergütung, aufgeschlüsselt nach Titel des Presseerzeugnisses, vereinbartem Belegungszeitraum für das Presseerzeugnis und vereinbartem Belegungsgebiet für das Presseerzeugnis sowie Vergütung für diesen Belegungszeitraum und dieses Belegungsgebiet;
18für die zweite Stufe hat sie den Antrag angekündigt,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Beteiligung an den im Antrag erster Stufe genannten Vergütungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
20Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
21Das Landgericht hat die Klage durch einheitliches Endurteil in allen Stufen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
22Die Klägerin wiederholt und vertieft zum einen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wirft den an der Regalschalenkooperation beteiligten Pressegrossisten vor, ihr auf Grund einer Bildung verschiedener Kartelle einen Schaden zugefügt zu haben. Die Pressegrossisten hätten ihre Vertriebsgebiete wettbewerbswidrig auf Grund horizontaler Absprachen untereinander aufgeteilt. Zudem stelle bereits die Bildung der von ihr als „L.-Q.“ bezeichneten Regalschalenkooperation für sich genommen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen den beteiligten Grossisten dar. Der "L.-Q." verhindere zielgerichtet die Entstehung weiterer Regalschalenkooperationen unter Beteiligung derselben Grossisten, jedoch „unter unterschiedlicher Grossistenführerschaft“, und damit einen Wettbewerb bei der Vermarktung von Regalschalenleistungen. Von einem solchen Wettbewerb würde - so behauptet die Klägerin - der Einzelhandel, in dessen stationären Geschäften die Zweitplatzierung stattfinde, profitieren. Ohne die genannten wettbewerbswidrigen Absprachen der Grossisten würden - so die Auffassung der Klägerin - miteinander konkurrierende Regalschalensysteme in Wettbewerb um die Aufstellung von Regalschalen in den Verkaufsstellen stehen und dem Einzelhandel daher für dessen Leistungen in Zusammenhang mit der Zweitplatzierung eine Vergütung anbieten.
23Zum anderen behauptet die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz, die im "L.-Q." organisierten Pressegrossisten hätten untereinander (auch) vereinbart, an den Einzelhandel für dessen Regalschalenleistungen keine Vergütung zu zahlen.
24Des Weiteren hält die Klägerin auch an der Auffassung fest, ihre fehlende Beteiligung an den mit Verlagen erzielten Zweitplatzierungseinnahmen sei auf eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte und die übrigen Pressegrossisten zurückzuführen. Im Hinblick auf den Einsatz von Regalschalen in ihren Einzelhandelsgeschäften falle für sie - die Klägerin - ein erheblicher zusätzlicher Aufwand an; erstmals in der Berufungsinstanz behauptet sie insoweit, die „Regalschalenpflege“ nehme wöchentlich im Durchschnitt zwanzig Minuten pro Regalschale in Anspruch, woraus sich zu ihren Lasten (allein nur) Personalkosten in Höhe von mindestens .. € pro Regalschale ergäben, denen durch den Einsatz der Regalschalen in ihren Märkten bedingte Mehreinnahmen in Höhe von lediglich ... € pro Schale und Woche gegenüberstünden (vgl. hierzu Schriftsatz v. 26.1.2016, S. 13 ff. = GA 703 ff.). Durch das Ausbleiben eines finanziellen Ausgleichs für den - von ihr behaupteten - erheblichen Zusatzaufwand mit der „Regalschalenpflege“ werde sie von den Grossisten ohne sachliche Rechtfertigung ausgebeutet, in ihrem Wettbewerb mit dritten Presseeinzelhändlern unbillig behindert und sei sie allein wegen der Ausnutzung einer den Grossisten jeweils zukommenden marktbeherrschenden Stellung dazu veranlasst worden, zu deren Gunsten ohne jegliche Vergütung geldwerte Leistungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Regalschalen in ihren Märkten zu erbringen.
25Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung zunächst die Klageanträge angekündigt wie vorstehend für den ersten Rechtszug dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, den erstinstanzlich gestellten Auskunftsantrag fallen zu lassen. Sie beantragt nunmehr,
26unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in erster Stufe die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie - die Beklagte - in Erfüllung entgeltlicher Verträge zwischen ihr - der Beklagten - und/oder anderen Pressegroßhändlern einerseits und Anbietern von gedruckten Presseerzeugnissen andererseits die Belegung von Regalschalen mit Presseerzeugnissen solcher Anbieter seit dem 1. Januar 2007 selbst vorgenommen hat und/oder durch andere Pressegroßhändler hat vornehmen lassen, und zwar (1.) unter Angabe der durch die Anbieter gedruckter Presseerzeugnisse dafür an sie - die Beklagte - und/oder andere Pressegroßhändler gezahlten Vergütung, aufgeschlüsselt nach Titel des Presseerzeugnisses, vereinbartem Belegungszeitraum für das Presseerzeugnis, vereinbartem Belegungsgebiet für das Presseerzeugnis, Anzahl der mit dem Presseerzeugnis belegten Regalschalen sowie der Vergütung für diesen Belegungszeitraum, dieses Belegungsgebiet und jede belegte Regalschale sowie (2.) unter Angabe der dafür anteilig für die Belegung von Regalschalen in ihren - der Klägerin - Einzelhandelsgeschäften anfallenden Vergütung;
27für die zweite und dritte Stufe hat sie die Anträge angekündigt,
28- zweite Stufe - die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß dem Antrag erster Stufe an Eides Statt zu versichern und
29- dritte Stufe - die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Beteiligung an den im Antrag erster Stufe genannten Vergütungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Schadenseintritt zu zahlen.
30Die Beklagte widerspricht der Änderung der Klageanträge und beantragt,
31die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
32Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Dem neuen Vorbringen der Klägerin aus der Berufungsinstanz tritt sie unter der Rüge seiner Verspätung bestreitend entgegen; die Behauptungen der Klägerin zum zeitlichen und finanziellen Aufwand im Zusammenhang mit der „Regalschalenpflege“ sowie zum Umfang der von ihrer Prozessgegnerin auf Grund des Einsatzes der Regalschalen erzielten Mehreinnahmen bestreitet sie mit Nichtwissen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
34II.
35Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, hat das Landgericht die Klage durch einheitliches Endurteil in allen Stufen abgewiesen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt, auch vor dem Hintergrund der für sich genommen sachdienlichen und gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageänderung, keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte bzw. die im sogenannten "L.-Q." organisierten Presse-Grossisten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche darauf zu, rückwirkend und/oder mit Wirkung für die Zukunft an den Vergütungen beteiligt zu werden, die die Pressegrossisten von den Verlagen erhalten, die bei ihnen - den Grossisten - die Zweitplatzierung von Pressetiteln mittels Regalschalenwerbung nachfragen; aus diesem Grund entscheidet vorliegend der Senat - wie auch bereits das Landgericht - einheitlich über die Klagebegehren in allen Stufen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 8.5.1985 - IVa ZR 138/83, NJW 1985, 2405 [2407]; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 254 Rz. 14).
36A. Dem Grunde nach zu Unrecht reklamiert die Klägerin kartellgesetzliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Beteiligung an den vorbezeichneten Vergütungen. Solche Ansprüche bestehen weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltenskoordinierung (dazu nachstehend unter Aa.) noch unter dem Gesichtspunkt einer missbräuchlichen Ausnutzung von Marktmacht (dazu nachstehend unter Ab.).
37Aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV folgenden Ansprüche auf eine, in zeitlicher Hinsicht wie auch immer gefasste, Beteiligung an den streitbefangenen Zweitplatzierungseinnahmen der im "L.-Q." organisierten Presse-Grossisten.
381. Soweit in Deutschland die Pressegrossisten Zeitungen und Zeitschriften im sogenannten Alleingebietsgrossosystem an den Einzelhandel vertreiben, liegt dem - entgegen der Auffassung der Berufung - kein nach § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässiges Kartell zu Grunde. Die Behauptung der Klägerin, die Vertriebsform des Alleingebietsgrosso sei auf horizontale Absprachen zwischen den einzelnen Grossisten zurückzuführen, geht tatsächlich fehl; kartellrechtliche Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der genannten Vertriebsform scheiden schon deshalb aus.
39a. Wie bereits das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (B6-98/09 - Roth+Horsch Pressevertrieb GmbH & Co. KG / Presse-Vertrieb Pfalz GmbH & Co. KG [= Anl. BK 4], vgl. dort Rz. 24) und auch der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 (VI-U [Kart] 7/12, NZKart 2014, 154 = WuW/E DE-R 4242, vgl. Rzn. 31, 35 bei juris - Zentrales Verhandlungsmandat im Presse-Grosso) festgestellt haben, beruhen die heutigen Monopolgebiete der einzelnen Presse-Grossisten auf vertikalen Alleinvertriebs- und Gebietsschutzabreden, die zunächst große Verlage und ihnen nachfolgend auch andere Verlage mit dem jeweiligen Grossisten für ein bestimmtes Gebiet getroffen haben. Diesen Befund greift die Berufung für sich genommen auch nicht an.
40b. Der Berufung kann indes nicht gefolgt werden, soweit sie die am 19. August 2004 von dem … (WEA), dem … (CEA) und dem … (CWQH) unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung“ (Anl. K 5) bemüht, um ein angeblich (auch) horizontales Gebietskartell darzulegen, das ursächlich auf hierauf gerichtete Abstimmungen zwischen den Pressegrossisten zurückzuführen ist. In dieser Erklärung heißt es auszugsweise wie folgt:
41„Verlage und Grossisten bekennen sich einmütig zum bewährten Grosso-Vertriebssystem zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland. Dies beinhaltet auch die Akzeptanz der gegenwärtigen Grosso-Struktur, die aus einer Mischung von mittelständischen Grossisten … und Grossisten mit vielfältigen Verlagsbeteiligungen besteht. …
42Das Bekenntnis schließt den Erhalt der Essentials, die zum Funktionieren des Systems unabdingbar sind, ausdrücklich ein:
43- Dispositionsrecht
- Remissionsrecht
- Preisbindung
- Verwendungsbindung
- Neutralitätsverpflichtung auf Grosso-Ebene, …
Die gebietsbezogene Alleinauslieferung ist die effiziente Konsequenz dieser Essentials, um die Aufgabe der flächendeckenden Presseversorgung im Einzelhandel logistisch und wirtschaftlich durch die Grossisten sicherstellen zu können.
45…
46Die Verlage sind grundsätzlich in der Wahl ihrer Vertriebswege frei. …
47Einhergehend mit diesem Bekenntnis für eine partnerschaftliche und langfristige Zusammenarbeit sehen Grossisten und Verlage keine Notwendigkeit, das Grosso-System gesetzlich zu sichern. Die Geschäftsbeziehungen sollen, unter Berücksichtigung der Essentials, marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegen.“
48Die von den beteiligten Berufsverbänden ausgebrachte „Gemeinsame Erklärung“ aus August 2004 entfaltet für die einzelnen Verlagshäuser bzw. Presse-Grossisten keine Rechtswirkungen, weil nicht festzustellen ist, dass diese entweder individuell der vorbezeichneten Erklärung beigetreten sind oder den Inhalt der Erklärung durch Änderung der jeweiligen Grossistenverträge als verbindlich anerkannt haben (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 24.10.2011 - KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446, Rzn. 16 ff. - Grossistenkündigung). Wenn die „Gemeinsame Erklärung“ - wie tatsächlich aber nicht - im hier interessierenden Zusammenhang überhaupt eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltenskoordinierung beinhaltete, würde diese sich daher ausschließlich als ein Beschluss von Unternehmensvereinigungen im Sinne von § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen. Die Beklagte bzw. die sonstigen an der streitbefangenen Regalschalenkooperation beteiligten Grossisten selbst sind folglich bereits aus diesem Grund keine Adressaten eines aus der „Gemeinsamen Erklärung“ angeblich herzuleitenden Anspruchs der Klägerin aus § 33 GWB.
49Vor allem aber ist der „Gemeinsamen Erklärung“ in der Sache selbst - anders als die Berufung meint - kein Indiz für eine horizontale Gebietsabsprache der Pressegrossisten zu entnehmen. Wie bereits dargelegt, ist das Presse-Grosso auf Grund von vertikalen Vereinbarungen zwischen dem Verlagswesen und den einzelnen Grossisten entstanden. Zu ihm gehört seit bereits den frühen 1970er Jahren auch das bis heute in Deutschland nahezu fächendeckend praktizierte Alleingrossosystem (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 10.10.1978 - KZR 10/77, WuW/E BGH 1527, Rz. 4 bei juris - Zeitschriften-Grossisten). Vor diesem Hintergrund hat freilich von vornherein weder für die einzelnen Pressegrossisten in Deutschland noch für ihren Berufsverband CWQH irgendein Anlass oder eine Notwendigkeit bestanden, untereinander (horizontal) Gebietsmonopole für den Vertrieb von Presseerzeugnissen zu vereinbaren. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die vertikalen Gebietsvorgaben der Verlage kartellrechtlich zulässig sind. Jeder mögliche Anlass für Gebietsaufteilungen auf Grund von entsprechenden horizontalen Abstimmungen der Pressegrossisten entfällt jedenfalls deshalb, weil das Presse-Grosso-Vertriebssystem und mit ihm das Alleingebietsgrosso inzwischen seit Jahrzehnten unbeanstandet praktiziert werden und zudem der Gesetzgeber (im Oktober 2012) das Presse-Grosso ausdrücklich als bewährt und als einen essentiellen Beitrag zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zum diskriminierungsfreien Zugang von Titeln zum Lesermarkt bezeichnet hat (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 6.10.2015 - KZR 17/14, Rz. 55 - Zentrales Verhandlungsmandat; BT-Drucks. 17/11053, S. 18). Die „Gemeinsame Erklärung“ der Berufsverbände des Verlagswesens bzw. der Grossisten aus August 2004 ist ihrerseits von der damaligen Bundesregierung zum Zwecke einer branchenweiten Selbstregulierung zur Vermeidung gesetzgeberischer Eingriffe ausdrücklich angeregt worden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 24.10.2011 - KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446, Rz. 18 m.N. - Grossistenkündigung). Bei dieser Sachlage bringt die „Gemeinsame Erklärung“ - ganz offensichtlich - nicht mehr zum Ausdruck als die Mitteilung der beteiligten Verbände, dass sie bzw. ihre Mitglieder mit den bestehenden Verhältnissen (das heißt u.a. auch mit dem Alleingebietsgrosso) zufrieden seien und insoweit keine Änderung anstrebten. Die Berufung geht indes fehl, wenn sie die vorstehend aufgezeigten Zusammenhänge bei ihrer Würdigung der „Gemeinsamen Erklärung“ ausblendet. Die im Streitfall allein auf diese Erklärung gestützte Behauptung der Klägerin, die Grossisten selbst hätten horizontal Gebietsmonopole vereinbart, ist nach alledem schlechterdings haltlos.
502. Die Bildung der als "L.-Q." bezeichneten Regalschalenkooperation als solche ist ebenfalls nicht auf nach § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässige Maßnahmen der Verhaltenskoordinierung zurückzuführen. Schon deshalb müssen auf die Bildung bzw. Existenz der streitbefangenen Regalschalenkooperation zurückgehende Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Beteiligung an den Regalschaleneinnahmen der Pressegrossisten ausscheiden.
51a. Der Vorwurf der Berufung, die Pressegrossisten würden zum Nachteil der Klägerin bzw. des Einzelhandels über den "L.-Q." ihren Wettbewerb bei der Vermarktung von Regalschalen beschränken und die Regalschalenvermarktung bei der Beklagten zentralisieren bzw. gleichschalten, entbehrt jeder Grundlage.
52aa. Bei der Prüfung eines etwaigen Kartellrechtsverstoßes in diesem Zusammenhang ist im Ausgangspunkt das Vorbringen der Beklagten zum Hintergrund und Wesen der streitbefangenen Regalschalenkooperation in den Blick zu nehmen: Hiernach schaltet die Beklagte sich als zentrale Ansprechpartnerin für die Nachfrage von Verlagen nach solcher Regalschalenwerbung ein, die über das Grossogebiet eines einzelnen Pressegrossisten hinausgeht; sie koordiniert dann die Abwicklung der Zweitplatzierungen zwischen dem jeweiligen Verlag und denjenigen Grossisten, die in dem nachgefragten Verbreitungsgebiet tätig sind. Die Verträge mit den Verlagen über die Regalschalenwerbung schließen die Grossisten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Jeder dem "L.-Q." angeschlossene Grossist bleibt vollkommen frei in seiner Entscheidung, ob und wie viele Regalschalen er bei welchem Einzelhändler installiert, mit welchem Einzelhändler er diesbezügliche Geschäftsbeziehungen eingeht und ob bzw. in welchem Umfang er seine Regalschalen unter Einschaltung der Beklagten bzw. des "L.-Q." oder aber statt dessen selbst gegenüber den Verlagen vermarktet.
53bb. Ausgehend hiervon kann die Klägerin gegenüber der Beklagten und den übrigen im "L.-Q." organisierten Grossisten nicht mit dem Vorwurf durchdringen, diese seien im Sinne einer kartellrechtswidrigen Verkaufskooperation miteinander verbunden, wodurch ihr eine Beteiligung an den Zweitplatzierungseinnahmen vorenthalten worden sei bzw. vorenthalten werde.
54(1) Eine Zentralisierung der Regalschalenwerbung über die Beklagte ist nicht festzustellen, sondern lediglich die Koordinierung der entsprechenden Verträge zwischen den jeweils beteiligten Verlagen und Grossisten. Eine die Grossisten treffende und auf die Vermarktung ihrer Regalschalen bezogene Andienungspflicht zu Gunsten des "L.-Q." besteht nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten nicht. Soweit die Klägerin dieses tatsächliche Vorbringen mit Nichtwissen bestritten hat, ist dieses Bestreiten prozessual unerheblich. Es obliegt vielmehr der im Hinblick auf Art. 2 S. 1 VO (EG) 1/2003 und auch nach allgemeinen Grundsätzen für die von ihr behaupteten Verstöße gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, zu der angeblichen Andienungspflicht der Grossisten schlüssigen Sachvortrag zu halten und diesen gegebenenfalls unter geeigneten Beweis zu stellen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 28.9.2011 - VI-U (Kart) 18/11, WuW/E DE-R 3421, Rz. 55 bei juris - Private-Label). Diesen Obliegenheiten hat die Klägerin indes nicht ansatzweise entsprochen. Ihre pauschale und zudem nicht unter Beweis gestellte Behauptung, die dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten hätten verabredet, „nur ein einziges Regalschalensystem unter Federführung der Beklagten“ (vgl. Berufungsbegründung v. 21.8.2015, S. 10 = GA 419) zu praktizieren, ist insoweit - ganz offensichtlich - ebenso unbrauchbar wie ihr Verweis auf den Inhalt einzelner Koordinierungsleistungen der Beklagten im Rahmen der „Gemeinschaftsaktion Koordination BRD“ (vgl. hierzu Berufungsbegründung, S. 9 = GA 418) und auf die Tatsache, dass in Deutschland neben dem "L.-Q." keine weitere Regalschalenkooperation besteht.
55Ob und inwieweit eine Andienungspflicht im vorbezeichneten Sinne überhaupt geeignet wäre, zu Lasten des Einzelhandels und damit auch bei der Klägerin einen Schaden in Gestalt der Vorenthaltung der streitbefangenen Vergütungsbeteiligungen hervorzurufen, kann im Hinblick auf das vorstehend Ausgeführte auf sich beruhen.
56(2) Soweit die Klägerin eine Abstimmung der in der streitbefangenen Regalschalenkooperation organisierten Pressegrossisten hinsichtlich der von den Verlagen für die überregionale Buchung von Regalschalenleistungen geforderten Preise geltend macht, wird dies für sich genommen zwar von der Beklagten zugestanden (vgl. etwa Schriftsatz v. 15.2.2016, S. 2 f. [Rz. 6] = GA 715a). Jedoch sind hieraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche der Klägerin auf Beteiligung an den streitbefangenen Zweitplatzierungseinnahmen herzuleiten. Fraglich mag sein, ob die Abstimmung deshalb kartellrechtlich bedenklich ist, weil mit ihr womöglich ein über den Preis geführter Wettbewerb der einzelnen Grossisten um die Regalschalenleistungen nachfragenden Verlage beschränkt wird. Ob dies zutrifft, kann im hier interessierenden Zusammenhang indes dahinstehen. Denn von einem insoweit womöglich in Betracht kommenden Kartellrechtsverstoß wäre jedenfalls die Klägerin nicht betroffen im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 3 GWB. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung hat die Berufung nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
57(3) Die Bildung des "L.-Q." stellt sich nach Lage der Dinge - anders als die Berufung meint - bereits im Hinblick auf den in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten sogenannten „Arbeitsgemeinschaftsgedanken“ als kartellrechtlich unbedenklich dar (nachstehend unter (3.1)). Darüber hinaus kann der Berufung keinesfalls in ihrer Auffassung gefolgt werden, die dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten hätten ihr Verhalten verbotswidrig dahin koordiniert, dass sich keine weiteren Regalschalenkooperationen neben der genannten Organisation bilden und hierdurch bei dem Einzelhandel einen Schaden in Gestalt einer diesem vorenthaltenen Beteiligung an den streitbefangenen Zweitplatzierungseinnahmen der Grossisten verursacht (nachstehend unter (3.2)).
58(3.1) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten sogenannten Arbeitsgemeinschaftsgedanken ist anerkannt, dass es im Wirtschaftsleben Situationen gibt, in denen es für ein einzelnes Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder jedenfalls kaufmännisch unvernünftig ist, sich als selbständiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, während bei einem gemeinsamen Auftreten mehrerer Unternehmen am Markt diese Hinderungsgründe entfallen. Dieser Gedanke beansprucht Geltung auch in weiteren Fällen, in denen erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte, am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen. In solchen Fällen ist eine durch die Verhaltenskoordinierung bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellverbots schon tatbestandlich zu verneinen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 5.2.2002 - KZR 3/01, BGHZ 149, 391 = WuW/E DE-R 876, Rzn. 18 f. bei juris m.w.N. - Jugendnachtfahrten; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17.9.2008 - VI-Kart 11/07 (V), Rz. 17 bei juris; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht - Band 2: GWB, 5. Aufl. [2014], § 1 Rzn. 157 f. u. 252 ff. m.w.N.; Europäische Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. EU 2011/C 11/01, Rz. 237).
59(3.1.1) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von dem "L.-Q." praktizierte Koordinierung bei der überregionalen Zweitplatzierung bestimmter Verlagstitel unbedenklich.
60Die Beklagte hat vorgetragen, das von Seiten des Verlagswesens im Laufe des letzten Jahrzehnts bei den Pressegrossisten zunehmend die Möglichkeit einer zentralen Buchung überregionaler bzw. flächendeckender Regalschalenwerbung nachgefragt worden sei. Angesichts dessen hätten sich bis zum Ende des letzten Jahrzehnts, insbesondere in den Jahren 2007 bis 2009, nahezu bundesweit die einzelnen Grossisten der streitbefangenen Regalschalenkooperation angeschlossen; diese habe ursprünglich nur aus der Beklagten und wenigen, mit dieser benachbarten Grossisten bestanden, die in ihren Vertriebsgebieten jeweils eigene Regalschalensysteme aufgebaut gehabt hätten (vgl. Klageerwiderung v. 22.5.2014, S. 18 f. [Rzn. 49 ff.] = GA 75 f.; Berufungserwiderung v. 5.11.2015, S. 11 f. [Rz. 28] = GA 507 f.).
61Die Nachfrage der Verlage nach einer zentralen Buchung von Zweitplatzierungen bestimmter Pressetitel steht, wie auf der Hand liegt, vor dem Hintergrund des in Deutschland praktizierten Alleingebietsgrossosystems. Dieses System bringt es der Natur der Sache nach mit sich, dass auch die Zweitplatzierung von Pressetiteln in den einzelnen Verkaufsstellen des vom Presse-Grosso belieferten Einzelhandels ausschließlich über den für den Vertrieb von Presseerzeugnissen im jeweiligen Grossogebiet (allein) zuständigen Pressegrossisten erfolgt; die Zweitplatzierung stellt sich in diesem Kontext mithin als ein Annex zu dem im Presse-Grosso üblichen Vertrieb von Presseerzeugnissen dar. Um die von der Marktgegenseite tatsächlich nachgefragte Leistung einer zentralen Bearbeitung von mehrere Grossogebiete übergreifenden Verlagsanfragen nach Regalschalenwerbung effizient erbringen zu können, bedarf es daher einer entsprechenden Koordinierung der Regalschalenkontingente, die die im einzelnen Fall betroffenen Grossisten in den von den Verlagen jeweils nachgefragten Verbreitungsgebieten vorhalten. Diese im Hinblick auf die Nachfrage der Marktgegenseite notwendige Zusammenarbeit erbringt die streitbefangene Regalschalenkooperation. Aus den vorstehend genannten Gründen wird hiermit eine Beschränkung des Wettbewerbs weder bezweckt noch tatsächlich bewirkt.
62Das gemeinsame Auftreten der dem "L.-Q" angeschlossenen Pressegrossisten geht auch nicht über das für die Erbringung der von den Verlagen nachgefragten Leistung Erforderliche hinaus und ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt, findet insbesondere keine „gleichgeschaltete“ Zweitplatzierung durch den "L.-Q." statt. In den einzelnen Grossogebieten erfolgt die Zweitplatzierung von Pressetiteln nicht auf Rechnung der Regalschalenkooperation, sondern vielmehr allein auf Rechnung des jeweils zuständigen Pressegrossisten, der durch eigene vertragliche Beziehungen mit den um Regalschalenwerbung im betreffenden Grossogebiet nachfragenden Verlagen verbunden ist.
63(3.1.2) Die Berufung hat dagegen keine Umstände aufgezeigt, die es rechtfertigen, in der dargelegten Zusammenarbeit der dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten eine bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung zu erkennen. Unbehelflich ist ihre Erklärung, mit Nichtwissen zu bestreiten, „dass die Gründung des "L.-Q." auf eine Initiative der Verlage zurückgeht“ (vgl. Berufungsreplik v. 23.12.2015, S. 5 = GA 585). Hiermit tritt die Klägerin dem bereits im ersten Rechtszug erfolgten Vorbringen der Beklagten hinsichtlich einer in streitbefangener Zeit bestehenden Nachfrage des Verlagswesens nach der Möglichkeit einer zentralen Buchung flächendeckender Regalschalenwerbung schon tatsächlich nicht entgegen. Unabhängig hiervon ist das „Bestreiten“ aber auch prozessual unbeachtlich. Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Klägerin ihr Bestreiten verspätet erst in der Berufungsinstanz vorgebracht hat, ohne dass Gründe für eine Zulassung des neuen Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels ansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich sind (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Zum anderen kann die Klägerin mit ihrem schlichten „Bestreiten“ unbeschadet seiner Verspätung auch in der Sache nicht durchdringen. Wie bereits ausgeführt, trifft sie selbst bezüglich der Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes der Beklagten bzw. der übrigen dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten gegen das Kartellverbot die Darlegungs- und Beweislast; dieser Obliegenheit hat die Klägerin indes nicht im Ansatz entsprochen.
64(3.2) Unabhängig von der vorstehend unter (3.1) erkannten Anwendbarkeit des Arbeitsgemeinschaftsgedankens auf die streitbefangene Regalschalenkooperation kommen auf die Bildung des "L.-Q." zurückgehende Ansprüche der Klägerin auch aus weiteren Gründen nicht in Betracht.
65Die Berufung trägt vor, die dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten hätten die Praktizierung nur eines einzigen Regalschalensystems unter der Führung der Beklagten verabredet. Hiermit hätten sie zielgerichtet die Entstehung anderweitiger mit dem "L.-Q." konkurrierender Regalschalensysteme verhindert. Die Bildung solcher Systeme mit bundesweitem Wirkungskreis und im Vergleich mit dem "L.-Q." identischem Mitgliederbestand, jedoch jeweils unterschiedlicher Grossistenführerschaft (vgl. hierzu Berufungsbegründung, S. 10 f. = GA 419 f.) läge - so die Auffassung der Berufung - ohne die genannte Verabredung nahe, zumal da der den jeweiligen Poolführern zukommende Zentralaufwand verhältnismäßig gering ausfalle. Von der Existenz mehrerer Regalschalenkooperationen im vorbezeichneten Sinne würde der Einzelhandel von Anfang an profitiert haben, da gegebenenfalls die miteinander konkurrierenden Pools „die Leistungen der Einzelhändler im Wettbewerb akquirieren“ müssten. Wegen des Fehlens weiterer Regalschalenkooperationen seien dem Einzelhandel jedoch eine Vergütung ihrer Leistungen bzw. eine (angemessene) Beteiligung an den von den Verlagen an die Grossisten gezahlten Zweitplatzierungsentgelten vorenthalten worden.
66Diese Auffassung ist indes nicht nur unzutreffend, sondern entbehrt auch schlechterdings jeder Grundlage.
67(3.2.1) Ihr kann bereits in ihrem Ausgangspunkt, namentlich der Prämisse einer von den Grossisten zu Gunsten der Beklagten bzw. des "L.-Q." vereinbarten Ausschließlichkeit der Regalschalenvermarktung, nicht gefolgt werden. Die dahingehende pauschale Behauptung der Klägerin ist - wie bereits dargelegt - vollkommen substanzlos und mangels jeglichen belastbaren Anhaltspunkts im Sach- und Streitstand ganz offensichtlich „ins Blaue hinein“ ausgebracht worden. Für diese Behauptung lässt die Klägerin zudem auch jeden Beweis vermissen. Da folglich die Behauptungen einer zu Gunsten des "L.-Q." zwischen den Grossisten vereinbarten Ausschließlichkeit bzw. Andienungspflicht ins Leere gehen, bedarf die angebliche Erwartung der Bildung mehrerer konkurrierender Pools näherer Darlegung; hieran fehlt es indes ebenfalls. Eindeutig gegen diese Erwartung spricht, dass die dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten tatsächlich in keiner Weise gebunden sind und sich (gleichwohl) bis heute keine Konkurrenz zur streitbefangenen Regalschalenkooperation gebildet hat. Für einen Pressegrossisten bestehende wirtschaftliche Anreize, eine konkurrierende Regalschalenkooperation zu gründen, sind auch nicht im Ansatz ersichtlich, sondern liegen vielmehr völlig fern. Schon heute ist jedem Grossisten sowohl eine eigene Vermarktung seiner Regalschalenkontingente als auch die Teilnahme an einer überregionalen Regalschalenvermarktung, namentlich über den "L.-Q.", möglich. Bei dieser Sachlage sind indes bei den Grossisten keine Vermarktungsdefizite zu erkennen. Dass trotz dieses Befundes ernsthafte Anreize für die Gründung einer weiteren Regalschalenkooperation bestehen, zeigt die Berufung nicht auf und kann auch im Übrigen schlechthin nicht angenommen werden.
68(3.2.2) Ebenso ungerechtfertigt ist die von der Klägerin behauptete Erwartung, das Bestehen weiterer Regalschalenkooperationen neben dem "L.-Q." würde zu einem Wettbewerb um den Einzelhandel und infolgedessen zu dessen Beteiligung an den von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelten geführt haben bzw. führen. Die Berufung verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass sich die Zusammenarbeit der dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten auf die Koordination der Abwicklung überregionaler Zweitplatzierungen beschränkt und jeder Grossist ausschließlich in seinem Vertriebsgebiet den Einzelhandel mit Pressetiteln beliefert. Damit ist aber - worauf bereits die Beklagte zu Recht hingewiesen hat (vgl. etwa Berufungserwiderung, S. 14 f. [Rzn. 36-38] = GA 510 f.) - auch von vornherein ausgeschlossen, dass ein Grossist mit Einzelhändlern außerhalb seines eigenen Alleingebiets eine Geschäftsbeziehung über die Zweitplatzierung bestimmter Pressetitel aufnimmt. Solche Geschäftsbeziehungen hat es bis heute - unstreitig - schon unter dem „Regime“ (allein) des "L.-Q." nicht gegeben. Sie sind im Hinblick auf das Vorstehende daher auch für den Fall der Gründung weiterer Regalschalenkooperationen mit gleichem Modell wie demjenigen des "L.-Q." nicht zu erwarten. Diesen Zusammenhängen ist die Berufung nicht rechtserheblich entgegengetreten. Dass dem Einzelhandel bis heute keine Beteiligung an den streitbefangenen Zweitplatzierungseinnahmen eingeräumt worden ist, ist nach alledem - entgegen den Vorwürfen der Berufung - unter keinem Gesichtspunkt ursächlich auf die Bildung des "L.-Q." (als solche) zurückzuführen.
693. Auch ein zwischen den dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten hinsichtlich der Frage einer Vergütung des Einzelhandels vereinbartes (Konditionen-) Kartell ist nicht festzustellen. Mit ihrer Behauptung, die Pressegrossisten hätten untereinander verabredet, in Bezug auf das Regalschalensystem des "L.-Q." dem Einzelhandel keine Vergütung zu zahlen bzw. den Einzelhandel an den von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelten nicht zu beteiligen, dringt die Klägerin nicht durch.
70a. Mit dieser erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten und von der Beklagten bestrittenen Behauptung ist die Klägerin im Hinblick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO bereits wegen Verspätung prozessual ausgeschlossen. Gründe, die eine Zulassung dieses neuen Angriffsmittels rechtfertigen, hat die Klägerin weder im Ansatz dargetan noch glaubhaft gemacht; solche Gründe sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
71b. Soweit die Klägerin „Indizien“ für das Bestehen eines Kartells wie etwa außergerichtliche Äußerungen bzw. im Rechtsstreit abgegebene Erklärungen der Beklagten oder die Ausgestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten bemüht (vgl. hierzu im Einzelnen Berufungsbegründung, S. 23 ff. = GA 432 ff.), ist dies schon prozessual unbeachtlich. Mit Hilfe dieser „Indizien“ will sie nämlich die Richtigkeit ihrer hier zur Debatte stehenden Behauptung erst beweisen; indes ist diese den angeblichen „Indizien“ zu Grunde liegende Behauptung selbst - wie vorstehend unter a. dargelegt - unter dem Gesichtspunkt ihrer unentschuldigt verspäteten Einführung in den Rechtsstreit unbeachtlich. Prozessual beachtlich könnten die vermeintlichen „Indizien“ allenfalls dann sein, wenn sie nicht lediglich - wie die Berufung, freilich bereits insoweit zu Unrecht, meint (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter c.) - auf die Richtigkeit der präkludierten Behauptung schließen ließen, sondern wenn unmittelbar ihnen selbst (für sich genommen) ein Kartellverstoß der im "L.-Q." organisierten Grossisten zu entnehmen wäre; dies ist indes - ganz offensichtlich - nicht der Fall.
72c. Ohne dass dies nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits noch erheblich ist, bleibt gleichwohl festzuhalten, dass im hier interessierenden Zusammenhang die von der Berufung bemühten „Indizien“ den von ihr reklamierten Rückschluss auf eine zu welchem Zeitpunkt auch immer erfolgte Kartellabsprache der Pressegrossisten mitnichten tragen:
73aa. Die Berufung nimmt bereits nicht hinreichend in den Blick, dass für die von der Klägerin behauptete Absprache frühestens ab dem Zeitpunkt überhaupt irgendeine Veranlassung bestanden haben könnte, in dem diese von der Beklagten bzw. den übrigen Grossisten eine Beteiligung an der streitbefangenen Vergütung gefordert hatte, mithin keinesfalls vor Beginn des Jahres 2013. Die anderslautende Behauptung der Klägerin entbehrt jeder Substanz und ist offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
74bb. Ohne Erfolg bezieht sich die Berufung auf das von ihr auszugsweise zitierte (vgl. Berufungsbegründung, S. 23 = GA 432) vorprozessuale Schreiben der Beklagten an die S. A. AG vom 1. März 2013 (Anl. BK 8), auf dessen vollen Inhalt an dieser Stelle verwiesen wird. Schon seiner Betreffzeile und seiner Einleitung ist dem Schreiben unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beklagte dieses in Reaktion darauf abgesetzt hat, dass sich zuvor die Klägerin (oder die mit ihr konzernverbundene S. A. AG) an sie gewandt hatte, um von allen dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten eine (rückwirkende) Beteiligung an den von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelten zu fordern. Die Beklagte war mithin aus Sicht auch der Klägerin selbst - wie diese vorliegend auch nicht in Abrede stellt - die zentrale Ansprechpartnerin für das von ihr gegenüber allen Grossisten ausgebrachte Verlangen. Dass die Beklagte vor Abgabe der erbetenen Stellungnahme die Meinungen der übrigen Grossisten eingeholt und diese sodann in dem hier zur Debatte stehenden Schreiben mitgeteilt hat, liegt bei dieser Verhandlungssituation in der Natur der Sache. Die Mitteilung, alle Grossisten würden die Ansprüche der Klägerin zurückweisen, lässt deshalb - wie die Berufung allerdings verkennt - für sich genommen nicht auf eine diesbezügliche Absprache zwischen den Grossisten schließen; der Zurückweisung des Begehrens der Klägerin kann vielmehr zwanglos auch eine nicht durch Verhaltenskoordinierung gebildete, in der Sache gleichwohl übereinstimmende Meinung der im "L.-Q." organisierten Grossisten zu Grunde gelegt werden. Zu keiner anderen Beurteilung Veranlassung gibt schließlich die in dem Schreiben verwendete Formulierung „… Abstimmung innerhalb der Regalschalenkooperation …“, weil mit Rücksicht auf die eben dargelegte Verhandlungssituation hiermit schlicht der Prozess des Einholens der Meinungen der einzelnen Grossisten durch die Beklagte beschrieben worden sein kann.
75cc. Ebenso wenig taugt die nach der Erhebung der Klage gegen Anfang des Jahres 2014 erfolgte Entfernung der Regalschalen aus allen Einzelhandelsgeschäften der Klägerin als mittelbarer Beleg für die hier fragliche Kartellabsprache. Für sich genommen entfaltet dieser Vorgang schlechterdings schon keine Indizwirkung zu Gunsten des Kartellvorwurfs der Berufung. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass die Entfernung der Regalschalen - wie die Berufung im hier interessierenden Zusammenhang allerdings schlicht unerwähnt gelassen hat - nach Lage der Dinge ganz offensichtlich eine Reaktion auf das an die Beklagte gerichtete vorprozessuale Schreiben vom 14. Juni 2013 (Anl. BK 9) darstellt, mit dem die Klägerin (in bemerkenswert scharfer Form) für den Fall der Zurückweisung ihrer Entgeltforderung angekündigt hatte, ab dem 31. Juli 2013 den Einsatz von Regalschalen der streitbefangenen Regalschalenkooperation nicht mehr dulden zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 28. Juni 2013 (Anl. BK 10), ausweislich dessen sie unter Hinweis auf das vorbezeichnete Schreiben vom 14. Juni 2013 den übrigen an der streitbefangenen Regalschalenkooperation beteiligten Grossisten den Abbau der Regalschalen empfohlen hatte, vollkommen unverdächtig und - anders als die Berufung meint - nicht im Ansatz geeignet, eine kartellrechtlich verbotene Absprache dahingehend zu belegen, sich durch den Abbau der Regalschalen angeblich berechtigten Vergütungsforderungen der Klägerin zu entziehen.
76dd. Angesichts der vorstehend erörterten außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien sind des Weiteren auch die substanzlosen Behauptungen der Klägerin haltlos, die dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten hätten sich abgesprochen, an die Klägerin auch in Zukunft keine Regalschalenvergütung zu leisten und die Beklagte habe dies im Namen aller Grossisten der Klägerin mitgeteilt (vgl. hierzu Berufungsreplik v. 23.12.2015, S. 11 = GA 591). Die Schreiben der Beklagten vom 1. März bzw. 28. Juni 2013 beschränken sich vielmehr - ganz offensichtlich - auf die Ablehnung der Grossisten, an die Klägerin „Schadensersatz“ für die in der Vergangenheit unterbliebene Beteiligung an den verlagsseitig gezahlten Werbevergütungen zu zahlen. Den Ausführungen im Schreiben der Beklagten vom 28.6.2013 lässt sich zudem allenfalls die Auffassung entnehmen, rechtlich grundsätzlich nicht zu einer solchen Beteiligung verpflichtet zu sein. Dass der Klägerin damit eine Beteiligung auch an den in der Zukunft von den Verlagen noch gezahlten Zweitplatzierungsentgelten versagt werden sollte, ist dagegen nicht festzustellen. Indiziell gegen eine dahingehende Ablehnung spricht die (im vorletzten Absatz des Schreibens vom 28.6.2013 befindliche) Passage, in der es heißt:
77„Wir sind weiterhin zu konstruktiven und sachlichen Gesprächen bereit. Für einen Schadensersatzanspruch [lies: hinsichtlich in der Vergangenheit angefallener Regalschalenvergütungen] sehen wir aber keinen Raum.“
78Selbst wenn man aber trotz des Vorstehenden von einer von der Beklagten ausgesprochenen (endgültigen) Versagung auch einer zukünftigen Beteiligung der Klägerin an den streitbefangenen Vergütungen ausginge, würde es sich hierbei allenfalls um die Kundgabe der Positionierung der Beklagten „in eigener Sache“, das heißt betreffend das von ihr bearbeitete Grossogebiet K., handeln. Dagegen lässt sich dem Schreiben vom 28.6.2013 nicht andeutungsweise eine Verhaltenskoordinierung der im "L.-Q." organisierten Grossisten entnehmen, die eine fragliche Beteiligung der Klägerin an zukünftigen Regalschalenvergütungen zum Gegenstand hat. Insoweit fehlt es an jeglichem tragfähigen Anhalt. Dies gilt nur umso mehr, als die Beklagte eingangs des Schreibens darauf hingewiesen hat, der Bitte der Klägerin um Stellungnahme zu ihrem Schreiben vom 14.6.2013 - so wörtlich - „vor allem aus Sicht unseres Unternehmens“ nachkommen zu wollen.
79ee. Schlechterdings unvertretbar ist auch der Ansatz der Berufung, aus den von ihr mit der Rechtsmittelbegründung auszugsweise zitierten (vgl. insoweit Berufungsbegründung, S. 25 f. = GA 434 f.) Passagen der Klageerwiderung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. Klageerwiderung v. 22.5.2014, S. 5 f. [Rzn. 3 f.] = GA 62 f.), einen Beleg dafür herleiten zu wollen, dass eine Vergütung des Einzelhandels einer „konzertierten Entscheidung aller Pool-Mitglieder“ bedürfe.
80Dies kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die von der Berufung bemühten Passagen im Konjunktiv gehalten sind und die Beklagte daher ganz offensichtlich keine realen Vorgänge hat beschreiben wollen. Den Passagen ist vielmehr - eindeutig - die Aussage zu entnehmen, dass die „Lösung“ der Frage einer Vergütung der Klägerin für die zukünftige Befüllung von Regalschalen (erst) dann hierauf bezogene Verhandlungen erfordert haben würde, wenn die Klägerin insoweit eine Vergütung verlangt hätte; bei Zugrundelegung der hier zur Debatte stehenden Ausführungen in der Klageerwiderung ist dies indes (gerade) nicht der Fall gewesen. Aus der Beschreibung eines offensichtlich lediglich hypothetischen Szenarios lässt sich aber schlechterdings nichts für die Feststellung einer tatsächlich erfolgten Verhaltenskoordinierung der Grossisten über die Frage einer Vergütung der Klägerin im hier interessierenden Zusammenhang gewinnen.
81Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die in der Klageerwiderung erwähnte „Zustimmung“ der übrigen Grossisten zu einer „Lösung“ der Vergütungsfrage - anders als die Berufung aber offenbar meint - mitnichten eine weitere Aussage der Beklagten dahin enthält, die „Lösung“ würde im Sinne von § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV eineAbstimmung der Grossisten untereinander voraussetzen. Die hier interessierenden Passagen können vielmehr zwanglos auch als Aussage dahin verstanden werden, dass eine Vergütung der Klägerin hinsichtlich aller von ihr im gesamten Wirkungskreis des "L.-Q." unterhaltenen Einzelhandelsgeschäfte nicht allein von dem Willen der Beklagten, sondern in Bezug auf jedes einzelne Grossogebiet, in dem die Klägerin Verkaufsstellen für Presseerzeugnisse betreibt, von dem Einverständnis des dort Pressetitel ausschließlich vertreibenden Grossisten abhänge. Indiziell hierfür spricht auch der - von der Berufung in ihrem Zitat unbeleuchtet gebliebene - Hinweis der Beklagten, diese könne „nur für sich selbst“ sprechen.
82ff. Auch die von der Berufung reklamierte „Gleichförmigkeit“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pressegrossisten liefert für sich genommen kein tragfähiges Indiz für eine Kartellabsprache der dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bzw. der Einzelhandel selbst bis einschließlich des Jahres 2012 von den Grossisten eine Vergütung ihrer angeblichen Leistungen in Zusammenhang mit der Regalschalenwerbung überhaupt nicht verlangt hatten.
83Aus diesen Gründen ist schließlich auch die Tatsache, dass noch nie ein Grossist an einen Einzelhändler eine Vergütung für Regalschalenleistungen gezahlt hat, von vornherein vollkommen unverdächtig.
84Ab. Die Klägerin kann von der Beklagten eine Beteiligung an den streitbefangenen Vergütungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Marktmachtmissbrauchs gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB, 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 GWB (§§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 20 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB a.F.) bzw. Art. 102 AEUV beanspruchen.
851. Bereits fraglich ist, ob und inwieweit die Beklagte und die übrigen dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten Normadressaten des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots sind.
86a. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Zweitplatzierung von Presseerzeugnissen in den einzelnen Grossogebieten im Namen und auf Rechnung allein des für das jeweilige Vertriebsgebiet zuständigen Grossisten. Die der Regalschalenwerbung zu Grunde liegenden Verträge mit den Verlagen werden allein von den einzelnen Grossisten, hingegen nicht von der streitbefangenen Regalschalenkooperation und auch nicht, soweit nicht ihr eigenes Grossogebiet (K.) betroffen ist, von der Beklagten geschlossen. Infolgedessen können vorliegend allenfalls Marktmachtmissbräuche der einzelnen Pressegrossisten in Betracht kommen. Soweit bei den übrigen dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten ein missbräuchliches Marktverhalten festzustellen wäre, würde sich daher die weitere Frage stellen, ob und inwieweit die Beklagte hierfür im Hinblick auf §§ 830, 840 BGB zu haften hätte.
87b. Maßgeblich in den Blick zu nehmen sind allein die in Zusammenhang mit der in den Verkaufsstellen der Klägerin erfolgten Regalschalenwerbung bestehenden Beziehungen der einzelnen Grossisten zu der Klägerin. Denn allenfalls in diesen Beziehungen könnten unter Umständen Marktmachtmissbräuche zum Nachteil der Klägerin vorgelegen haben bzw. gegenwärtig vorliegen. Es kommt daher von vornherein nicht darauf an, ob - wie die Berufung reklamiert (vgl. Berufungsbegründung, S. 48 = GA 457) - der "L.-Q." gegenüber Verlagen als einziger Anbieter von Regalschalensystemen auftritt bzw. ob in den einzelnen Grossogebieten den Verlagen ausschließlich der für das jeweilige Gebiet zuständige Grossist als Anbieter der Zweitplatzierung von Pressetiteln gegenübersteht.
88c. Soweit die Berufung erwägt, einen sachlich relevanten Markt für das „Anbringen und Befüllen der Regalschalen nach der Disposition der Großhändler“ abzugrenzen (vgl. Berufungsbegründung, S. 44 f. = GA 453 f.), gelingt ihr hiermit nicht, eine marktbeherrschende Stellung der Pressegrossisten (in ihren jeweiligen Vertriebsgebieten) als Nachfrager solcher Leistungen darzulegen. Denn ein solcher Markt besteht schon nicht, worauf bereits die Beklagte mit Recht hingewiesen hat. Angebracht werden die Regalschalen von den Grossisten selbst. Vor allem ist in den Blick zu nehmen, dass der (gesamte) Einzelhandel, soweit er bei ihm stationierte Regalschalen nach Disposition der Grossisten mit Pressetiteln bestückt, hierfür - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - bis heute nie ein Entgelt erhalten hat. Es fehlt daher freilich an einer wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne des sogenannten funktionalen Unternehmensbegriffs), der die Einzelhändler zu Gunsten der Pressegrossisten nachgehen; das Erbringen einer wirtschaftlichen Leistung gegen Entgelt ist für die Feststellung einer unternehmerischen Tätigkeit wesentlich (vgl. Senat, Urteil v. 15.7.2015 - VI-U (Kart) 13/14, WuW/E DE-R 4844, Rz. 84 bei juris m.w.N. - IHF-Abstellbedingungen; Immenga/Mestmäcker-Zimmer, § 1 GWB Rz. 31 m.w.N.).
89d. Nach alledem kommt - soweit im Streitfall von Interesse - eine Normadressatenschaft der einzelnen Pressegrossisten allenfalls insoweit in Betracht, als diese jeweils in ihren Monopolgebieten dem Einzelhandel gegen Entgelt Presseerzeugnisse anbieten und die Einzelhändler im Rahmen der diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen im Sinne eines Annexes Vertriebsleistungen nach Disposition der Grossisten wie namentlich das Bestücken und Pflegen von Regalschalen für die Zweitplatzierung bestimmter Pressetitel erbringen.
902. Die vorstehend unter 1. angesprochenen Fragen bedürfen freilich keiner weiteren Darlegung oder Entscheidung. Auch wenn und soweit die Beklagte sowie die weiteren im "L.-Q." organisierten Pressegrossisten im vorliegenden Kontext Normadressaten des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots sein sollten, scheiden hiermit in Zusammenhang stehende Ansprüche der Klägerin auf Kartellschadensersatz jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen aus.
91In erster Linie gilt bezüglich aller fraglichen Verbotsverstöße, dass ein zum Nachteil der Klägerin verursachter Schaden schon mangels eines festzustellenden relevanten Mehraufwands bei dem Einsatz von Regalschalen ausscheidet (nachfolgend unter a.). Darüber hinaus fehlt es bei jedem einzelnen zur Überprüfung stehenden Verstoß gegen das Missbrauchsverbot aber auch an weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin (nachfolgend unter b.).
92a. Ansprüche auf Schadensersatz sind hinsichtlich jedes im Streitfall fraglichen Missbrauchstatbestands bereits deshalb ausgeschlossen, weil bei der Klägerin ein durch Marktmachtmissbrauch womöglich verursachter Kartellschaden in keinem denkbaren Fall auch nur ansatzweise festzustellen ist.
93aa. Die Klägerin stützt ihr Verlangen, an den von den Verlagen den Grossisten gezahlten Zweitplatzierungsentgelten beteiligt zu werden, auf einen „erheblichen Mehraufwand“ (so etwa Schriftsatz v. 5.9.2014, S. 27 = GA 140), der bei ihr auf Grund des Einsatzes von Regalschalen in ihren Verkaufsstellen angefallen sein soll. Ihrem hierzu im Einzelnen gehaltenen Vortrag ist indes nicht zu folgen, da dieser teilweise bereits prozessual unbeachtlich und im Übrigen durchgängig unschlüssig und/oder vollkommen substanzlos ist. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie (zumindest) dem Grunde nach mit Recht von den Pressegrossisten eine gesonderte Vergütung für Leistungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Regalschalen fordert. Dass ihr eine solche Vergütung von den Grossisten, in welcher Form auch immer, tatsächlich zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden ist, begründet daher in keinem Fall einen festzustellenden Nachteil, den die Klägerin wegen einer den Grossisten zurechenbaren Ausnutzung von Marktmacht erlitten hat.
94Den angeblich in Zusammenhang mit dem Einsatz von Regalschalen stehenden tatsächlichen Aufwand in ihren Geschäften hat die Klägerin wie folgt behauptet (vgl. hierzu [aus dem ersten Rechtszug] Klageschrift v. 24.2.2014, S. 21 f. = GA 21 f. sowie Schriftsatz v. 5.9.2014, S. 27 f. = GA 140 f. und zuletzt [aus der Berufungsinstanz] Schriftsatz v. 26.1.2016, S. 13 f. = GA 703 f.):
95- „Abschluss von Leihverträgen [lies: über Regalschalen] mit den Grossisten“
96- „Regelmäßige Sichtung der von der Beklagten erstellten Aktionsinformation (zusätzlich zur Lektüre der regulären Informationen)“
97- „Separierung und gesonderte Lagerung von Aktionstiteln“
98- „Kontrolle der Platzierung und Funktionsfähigkeit der Regalschalen“
99- „Meldung von defekten Regalschalen an den Grossisten“
100- „Befüllung der Regalschalen“
101- „Regelmäßige Kontrolle der Regalschalen in doppelter Taktzahl (mindestens 2x täglich)“
102- „Nachfüllen der Regalschalen“
103- „Regelmäßige Säuberung der Regalschalen (Fingerabdrücke, Staub etc.)“
104- „Zusätzlicher Remissionsaufwand für die Aktionstitel (insbesondere bei den Titeln, die sich schlecht verkauft haben und eine überdurchschnittlich hohe Remissionsquote haben)“
105- „Interne Auswertung der Verkaufszahlen von Aktionstiteln“
106- „Evaluationsgespräche mit dem Außendienst der Grossisten“
107- „Abhängen der leeren Regalschalen und Lagerung, bis neue Aktion mit anderem Pressetitel [folgt], zu erledigen durch die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin“
108Hiermit kann die Klägerin indes aus den nachfolgend genannten Gründen nicht durchdringen.
109bb. Teils unschlüssig (und zudem auch substanzlos) ist der Vortrag der Klägerin insoweit, als einige der von ihr genannten Tätigkeiten in der Sache entweder schon keinen spezifischen Zusammenhang mit dem Einsatz von Regalschalen aufweisen oder sich zumindest nicht als (für sich genommen geldwerte) Leistungen darstellen, die die Klägerin nicht in Wahrnehmung in erster Linie ihrer eigenen Unternehmensinteressen (Verkauf von Presseerzeugnissen an Endkunden), sondern (auch) zu Gunsten der Grossisten erbracht hat bzw. erbringt.
110Dies betrifft etwa den mit dem Abschluss von Regalschalen-Leihverträgen verbundenen Aufwand der Klägerin, der mangels Fremdnützigkeit allein in ihre Ver-antwortungssphäre fällt; dies gilt umso mehr, als in Bezug auf dieselben Verträge auch die Grossisten einen eigenen Aufwand zu bewältigen haben.
111Des Weiteren betrifft auch der angebliche „zusätzliche Remissionsaufwand“ nicht spezifisch den Einsatz von Regalschalen. Ob die in Ausübung des Remissionsrechts des Einzelhandels an die Grossisten zurückgesandten Presseerzeugnisse den Endkunden zuvor (vergeblich) unter Verwendung der „gewöhnlichen“ Verkaufshilfen oder aber der streitbefangenen Regalschalen der Grossisten angeboten worden sind, ist für die Beurteilung unerheblich; in dem einen wie dem anderen Fall ist der von der Klägerin behauptete Aufwand sachlich nicht dem Bereich der Zweitplatzierungen, sondern vielmehr der Geschäftsbeziehung zuzuordnen, die der über den Pressegroßhandel laufenden Belieferung des Einzelhandels mit Presseerzeugnissen zu Grunde liegt.
112Soweit die von ihr so behauptete „interne Auswertung der Verkaufszahlen von Aktionstiteln“ überhaupt einen sachlichen Bezug zu dem Einsatz der Regalschalen aufweist, liegt auch diese „interne“ Tätigkeit im Verantwortungs- und Interessenbereich allein der Klägerin selbst. Zu Gesichtspunkten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht andeutungsweise Sachvortrag gehalten. Schon aus diesen Gründen spricht im Hinblick auf diese Tätigkeit nichts für eine die Zahlung einer Vergütung an die Klägerin erfordernde Leistung zu Gunsten der Pressegrossisten.
113Auch das von der Klägerin pauschal behauptete Führen von „Evaluationsgesprächen“ mit den Außendiensten der Grossisten rechtfertigt für sich genommen das Verlangen nach einer diesbezüglichen Vergütung bereits dem Grunde nach nicht. Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen der Klägerin jede Spezifizierung hinsichtlich des konkreten Gegenstands solcher Gespräche vermissen lässt, kann nicht ansatzweise beurteilt werden, ob und inwieweit diese Gespräche im Interesse nicht der Klägerin selbst, sondern der Grossisten geführt werden.
114cc. Soweit - unter Berücksichtigung auch der vorstehenden Ausführungen unter bb. - die hier zur Debatte stehenden Tätigkeiten überhaupt dem Einsatz von Regalschalen zum Zwecke der Zweitplatzierung bestimmter Pressetitel zuzuordnen sein könnten, hat die Klägerin keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, ob und inwieweit diese Tätigkeiten im Einzelnen mit einem Mehraufwand verbunden sind, der den bei dem „allgemeinen“ Vertrieb von Presseerzeugnissen ohnehin anfallenden Aufwand übersteigt und der zudem nach den Umständen des Falls wirtschaftlich angemessen und erforderlich ist; dies geht zu Lasten der Klägerin. Schon weil Feststellungen zu diesen Gesichtspunkten nicht zu treffen sind, kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang der fragliche (Mehr-) Aufwand bei dem Regalschaleneinsatz eine Leistung der Klägerin im Interesse (auch) der Pressegrossisten darstellt, von der für sich genommen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (vgl. § 252 BGB) bzw. nach den Umständen (vgl. §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB) zu erwarten ist, dass sie nur gegen ein Entgelt er-bracht wird. Dies gilt unabhängig von der weiteren - und vorliegend (im Rahmen der Ausführungen unter b.) noch gesondert zu erörternden - Frage, ob der fragliche Mehraufwand nicht ohnehin durch mit ihm korrespondierende Umsatzsteigerungen der Klägerin bei dem Vertrieb von Presseerzeugnissen an Endkunden (zumindest) ausgeglichen wird und ob gegebenenfalls (auch) dieser Gesichtspunkt im Ergebnis einem Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an den streitbefangenen Zweitplatzierungsentgelten entgegensteht.
115(1) Im ersten Rechtszug hat die Klägerin sich auf die pauschale - und von der Beklagten bestrittene - Behauptung beschränkt, bei dem Einsatz von Regalschalen falle für sie ein „zusätzlicher Aufwand“ bzw. ein „erheblicher Mehraufwand“ an. Zu der Frage, mit welchem zeitlichen, personellen oder finanziellen Aufwand der Regalschaleneinsatz für sie verbunden ist, hat sie nicht einmal in Bezug auf die Gesamtheit der von ihr insoweit behaupteten Leistungen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter II.A.Ab.2.a.aa.) andeutungsweise Sachvortrag gehalten. Wie sich von selbst versteht, vermag die Klägerin mit ihrem derart substanzlosen Vorbringen schon nicht schlüssig darzulegen, dass bei ihr der Einsatz von Regalschalen überhaupt mit einem messbaren Aufwand verbunden ist, der, in welchem Umfang auch immer, über den Aufwand hinausgeht, der für den in ihren Verkaufsstellen stattfindenden allgemeinen Vertrieb von Presseerzeugnissen ohnehin anfällt.
116(2) Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz und zudem mit erst am Nachmittag des letzten Tages vor der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 dem Senat per Telefax übermittelten (vgl. insoweit GA 671: Übersendung am 26. Januar 2016 um „02:28 PM“) Schriftsatz vom 26. Januar 2016 (GA 691 ff.) behauptet hat, die Regalschalenpflege bzw. die Erbringung der wie vorstehend bereits dargelegten Leistungen nehme einen Zeitaufwand von insgesamt wöchentlich im Durchschnitt zwanzig Minuten pro Regalschale in Anspruch (vgl. S. 15 des vorbezeichneten Schriftsatzes), kann sie hiermit sowohl aus prozessualen Gründen (nachfolgend unter (2.1)) als auch in der Sache selbst (nachfolgend unter (2.2)) nicht durchdringen. Dasselbe gilt bezüglich ihrer weiteren in diesem Schriftsatz (vgl. insoweit dort S. 15 f.) ausgebrachten Behauptungen, dass sich aus dem vorgenannten Zeitaufwand zu ihren Lasten (allein nur) Personalkosten in Höhe von mindestens … € pro Regalschale ergäben, denen durch den Einsatz der Regalschalen in ihren Märkten bedingte Mehreinnahmen in Höhe von lediglich … € pro Schale und Woche gegenüberstünden.
117(2.1) Wäre das vorbezeichnete Vorbringen der Klägerin - wie indes tatsächlich aus den nachfolgend unter (2.2.) dargelegten Gründen schon nicht - erheblich, würde es unter dem Gesichtspunkt der Präklusion gleichwohl nicht verfangen.
118(2.1.1) Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2016 enthält neue Angriffsmittel, die jedoch bereits im Hinblick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sind.
119(2.1.1.1) Die Behauptungen zum zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand in Zusammenhang mit der „Regalschalenpflege“ sind in der Berufungsinstanz neu. Sie stellen nicht etwa die (für sich genommen zulässige) Konkretisierung eines zumindest ansatzweise bereits im ersten Rechtszug erfolgten, dort nicht bloß „sehr allgemein gehaltenen“ Vorbringens der Klägerin dar (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 [342], Rz. 15; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 531 Rzn. 14a f.; jew. m.w.N.). Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin erstinstanzlich zur Quantifizierung ihres angeblichen Aufwands schlechthin keinen Vortrag gehalten. Hieran ändert ihre vor dem Landgericht vollkommen pauschal gebliebene Behauptung eines „zusätzlichen Aufwands“ bzw. „erheblichen Mehraufwands“ bei dem Einsatz von Regalschalen nichts. Jene Behauptung kann in prozessualer Hinsicht auch nicht genügen, um wenigstens im Ansatz einen der Klägerin womöglich (zumindest) dem Grunde nach entstandenen Kartellschaden darzutun. Hierfür bedarf es der Darlegung solcher einer Überprüfung potentiell zugänglicher Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Einsatz von Regalschalen mit einem solchen Aufwand verbunden ist, der in welcher konkreten Höhe auch immer überhaupt messbar über den beim „allgemeinen“ Vertrieb von Presseerzeugnissen ohnehin anfallenden Aufwand hinausgeht. Nur ein solcher Aufwand könnte auch eine berechtigte Grundlage für das Verlangen der Klägerin nach einer Beteiligung an den streitbefangenen Vergütungen darstellen. Nur dann nämlich wäre im redlichen Geschäftsverkehr eine Vergütung der von der Klägerin behaupteten Leistungen nach den Umständen bzw. dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
120(2.1.1.2) Im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähige Zulassungsgründe für das neue und von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Februar 2016 (vgl. dort S. 5 ff. [Rz. 14] = GA 718 ff.) gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig mit Nichtwissen bestrittene Vorbringen hat die Klägerin - entgegen den Aufforderungen gemäß Ziff. 7 Buchst. a) der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25.8.2015 (vgl. GA 480) - weder dargetan noch glaubhaft gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
121(a) Dass das hier neue Vorbringen vor Einleitung der Berufungsinstanz unterblieben ist, liegt nicht in dem durch § 531 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 ZPO bestimmten Verantwortungsbereich des im ersten Rechtszug erkennenden Landgerichts.
122Weder übersehen noch für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) hat das Landgericht die Bedeutung eines auf die „Regalschalenpflege“ bezogenen Mehraufwands und seines Umfangs für das zur Überprüfung stehende Klagebegehren. Eine andere Beurteilung liegt bereits bei Betrachtung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils fern. Das Landgericht hat seine Auffassung dargelegt, dass alle im Streitfall fraglichen Verstöße gegen das kartellgesetzliche Missbrauchsverbot tatbestandlich (auch) deshalb zu verneinen seien, weil davon auszugehen sei, dass die Verwendung der Regalschalen wegen der damit verbundenen Umsatzsteigerungsmöglichkeiten im Interesse auch der Klägerin selbst liege und insoweit der zwischen den Parteien streitige Mehraufwand in Zusammenhang mit der „Regalschalenpflege“ zumindest ausgeglichen werde (vgl. LGU, Umdruck S. 15 f. [zum Behinderungsverbot], S. 17 [zum Ausbeutungsverbot] und S. 18 [zum „Anzapfverbot“]. Zudem hat das Landgericht auch darauf erkannt, dass sich der streitige Aufwand für die Regalschalenpflege dadurch relativiere, dass der Klägerin auch (bereits) in Bezug auf die sonstigen, von der Beklagten nicht entgeltlich vermarkteten Verkaufshilfen Aufwand entstehe (vgl. LGU, Umdruck S. 16).
123Die Berufung selbst macht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch nicht geltend. Sie hat im Übrigen auch zu der für diesen Zulassungsgrund nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin erforderlichen Voraussetzung, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag auch beeinflusst hat und daher für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren (mit-) ursächlich geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 [unter II.2.a)]; v. 27.1.2010 - XII ZR 148/07, NJW-RR 2010, 1508 [1509], Rz. 24), keinen Vortrag gehalten; für einen solchen Zusammenhang ist auch sonst nichts ersichtlich.
124Das Unterbleiben des neuen Vorbringens im ersten Rechtszug ist des Weiteren auch nicht auf einen dem Landgericht zuzurechnenden Verfahrensmangel (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) zurückzuführen. Insbesondere ist dem Landgericht kein Verstoß gegen die aus § 139 ZPO folgenden gerichtlichen Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten vorzuhalten. Einen solchen Verfahrensmangel hat die insoweit im Hinblick auf § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO beibringungspflichtige Klägerin selbst schon nicht geltend gemacht und seine Voraussetzungen im Übrigen auch nicht dargetan.
125In Ansehung des Sach- und Streitstands kann ein solcher Verfahrensmangel im Gegenteil sogar ausgeschlossen werden. Die Beklagte hat bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung die Darstellung eines „zusätzlichen Aufwands“ der Klägerin bei dem Einsatz von Regalschalen mit Nichtwissen bestritten und darüber hinaus hinsichtlich der fraglichen Tätigkeiten der Klägerin ausgeführt, diese gehörten „zu den originären Aufgaben des Einzelhandels“ und fielen auch bei dem „Befüllen und Pflegen der „normalen“ Presseregale“ an, weshalb der bei dem Einsatz von Regalschalen - nach Behauptung der Klägerin - angeblich entstehende Mehraufwand „minimal“ sei und sich „kaum beziffern“ lasse (vgl. zum Ganzen Klageerwiderung v. 22.5.2014, S. 24 f. [Rzn. 66-69] = GA 81 f.). Bereits diese Ausführungen haben der Klägerin indes vor Augen geführt, dass die Annahme von nach kaufmännischen Gepflogenheiten die Zahlung einer Vergütung erwarten lassenden „Regalschalenpflegeleistungen“ Feststellungen dazu voraussetzen würde, dass ihr insoweit überhaupt ein Aufwand entsteht, der nachvollziehbar und quantifizierbar über den beim „allgemeinen“ Vertrieb von Presseerzeugnissen ohnehin anfallenden Aufwand hinausgeht. Diese Erkenntnis konnte der vorliegend durch forensisch erfahrene Rechtsanwälte vertretenen Klägerin bei Anwendung der gebotenen prozessualen Sorgfalt nicht verborgen bleiben. Für sie hat deshalb spätestens in Ansehung der Ausführungen ihrer Prozessgegnerin - ganz offensichtlich - dringende Veranlassung bestanden, zu den hier interessierenden Fragen bereits im ersten Rechtszug konkreten Sachvortrag zu halten und entsprechende gerichtliche Feststellungen zu ermöglichen. Bei dieser eindeutigen Sachlage hat dem Landgericht freilich schon nicht oblegen, die Erteilung von im Vergleich mit den vorbezeichneten Ausführungen der Beklagten in die gleiche Richtung gehenden Hinweisen zu erwägen.
126(b) Die Berufung kann auch nicht mit Erfolg vertreten, die neuen Angriffsmittel seien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht habe (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine Exkulpation der Klägerin ist unter Berücksichtigung der vorstehend unter (a) erfolgten Ausführungen ausgeschlossen.
127Hieran ändert auch die pauschale Darstellung der Berufung nichts, man sei bisher davon ausgegangen, „im Auskunftsteil“ der Klage noch keinen angeblich „erst im Höheverfahren relevant“ werdenden Vortrag zu dem Aufwand der Klägerin bei dem Einsatz von Regalschalen halten zu müssen (vgl. Schriftsatz v. 26.1.2016, S. 14 f. = GA 704 f.). Vielmehr entbehrt diese unbegründet gebliebene und unzutreffende Auffassung schlechterdings jeder Grundlage.
128Die Berufung lässt den Sinn und Zweck des Instituts der Stufenklage außer Acht. Die Vorschrift des § 254 ZPO will dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Sie soll dem Kläger lediglich ein Mittel an die Hand geben, eine ihm noch nicht mögliche bestimmte Angabe bzw. Bezifferung der von ihm auf letzter Stufe beanspruchten Leistung durch Einholung von insoweit notwendigen Auskünften auf erster Stufe vorzubereiten. Die Stufenklage setzt daher voraus, dass das Unvermögen, eine bestimmte Leistung zu fordern, auf Unkenntnis gerade der Anspruchshöhe beruht (vgl. zum Ganzen Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 4. Aufl. [2013], § 254 Rz. 6; Musielak/Voit-Foerste, § 254 Rz. 3). Allein in der Ermöglichung einer Bezifferung des Leistungsbegehrens erschöpft sich der Zweck der Stufenklage; diese ist daher nur dann zulässig, wenn der Auskunftsantrag eine entsprechende Vorbereitungsfunktion einnimmt, dagegen unzulässig, wenn das Auskunftsbegehren anderweitigen Informationsinteressen des Klägers dienen soll (vgl. BGH, Urteil v. 17.10.2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722, Rz. 13). Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung besteht freilich von vornherein keine Veranlassung, den Kläger für die Dauer eines bestimmten Verfahrensabschnitts wie etwa der Verhandlung über die Auskunftsstufe durchgängig von seiner grundsätzlichen Obliegenheit zu befreien, sich über die (regelmäßig seiner Darlegungslast unterliegenden) Tatsachen vollständig zu erklären, die seinen Anspruch begründen sollen. Dies gilt namentlich hinsichtlich aller Tatsachen, von denen das Bestehen eines Leistungsanspruchs ohne Rücksicht auf seinen etwaigen Umfang bereits dem Grunde nach abhängt. Diese Betrachtungsweise steht zudem insoweit mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, als dieser zufolge über eine (erst) in erster Stufe anhängige Stufenklage eine die Klage insgesamt abweisende Entscheidung ergehen kann, wenn bereits feststeht, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht besteht (vgl. hierzu nur BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 [1044] [unter II.4.]; Urteil v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 [191], Rz. 24; vgl. auch MüKoZPO-Becker-Eberhard, § 254 Rzn. 20, 24 m.w.N.).
129Die Kenntnis von dieser seit Langem praktizierten Rechtsprechung gehört zum Standardwissen eines forensisch tätigen Rechtsanwalts und ist daher ohne Weiteres auch bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorauszusetzen. Wie zudem bereits vorstehend unter (a) ausgeführt, hat für die Klägerin spätestens in Ansehung der Klageerwiderung ihrer Prozessgegnerin dringende Veranlassung bestanden, durch Sachvortrag Feststellungen hinsichtlich eines bei dem Einsatz von Regalschalen über den allgemeinen Vertrieb von Presseerzeugnissen überhaupt hinausgehenden, messbaren Aufwands zu ermöglichen. Nach alledem ist die Verlagerung ihres im Schriftsatz vom 26. Januar 2016 enthaltenen Vorbringens in das Berufungsverfahren mit nichts Anderem als einer sie treffenden Nachlässigkeit zu erklären. Umstände, die dennoch eine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigen, hat die Berufung nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich.
130(2.1.2) Unabhängig von den vorstehend unter (2.1.1) erfolgten Ausführungen kann das hiernach ohnehin bereits wegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähige Vorbringen im Hinblick auf §§ 530, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO aber auch deshalb nicht zugelassen werden, weil entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO die Bezeichnung der neuen Angriffsmittel und der Tatsachen für deren Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht bereits in der Berufungsbegründung enthalten ist. Die Zulassung der - entgegen den Aufforderungen gemäß Ziff. 7 Buchst. a) der bereits erwähnten Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25.8.2015 - ohne genügende Entschuldigung (und auch ohne diesbezügliche Glaubhaftmachung) weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (21. August 2015, 24.00 Uhr) dem Senat erst am Nachmittag des letzten Tages vor der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 unterbreiteten Angriffsmittel würde, wenn sie für sich genommen überhaupt erheblich wären, die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Gegebenenfalls würde nämlich im Hinblick auf das Bestreiten des hier interessierenden Vorbringens in dem der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Februar 2016 die am 27. Januar 2016 ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2016 insoweit angebotenen Beweisen (zumindest teilweise) nachzugehen sein.
131Das Eintreten einer solchen Verzögerung hätte der Senat mit Rücksicht auf die bereits dargelegten zeitlichen Umstände - wie auf der Hand liegt - auch nicht durch Maßnahmen sachgerechter Terminsvorbereitung verhindern können.
132Soweit die Klägerin für den von ihr im vorbezeichneten Schriftsatz zum Beweis des von ihr behaupteten tatsächlichen und finanziellen Aufwands die Vernehmung ihres Einkäufers U. J. als Zeugen angeboten hat, hätte diesem Antritt in der Sitzung des Senats vom 27. Januar 2016 keinesfalls nachgegangen werden können. Im Hinblick auf §§ 525, 273 Abs. 4 Nr. 2 ZPO hätte dies jedenfalls erfordert, (1) dass zumindest der Senatsvorsitzende oder ein ihn vertretendes Mitglied des erkennenden Senats den am Vortag der mündlichen Verhandlung um - wie bereits dargelegt - ungefähr 14.30 Uhr (nicht über die eigene Faxnebenstelle der Geschäftsstelle des erkennenden Senats [-711], sondern über die bei der Wachtmeisterei des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingerichtete Hauptstelle [-548]) übermittelten Schriftsatz der Berufung von der Senatsgeschäftsstelle vorgelegt bekommen hätte, (2) zumindest ein Senatsmitglied unter Berücksichtigung der zum fraglichen Zeitpunkt insgesamt anfallenden Dienstgeschäfte den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen und sich (3) ein zumindest vorläufiges Bild über die Erheblichkeit des hier interessierenden Sachvortrags sowie (4) über die (potentielle) Beweisbedürftigkeit des Vorbringens gemacht hätte und des Weiteren (5) noch rechtzeitig genug veranlasst hätte, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (per Telefon oder Telefax) zu bitten, den im Schriftsatz als über die Klägerin zu laden bezeichneten Zeugen zum Termin zur mündlichen Verhandlung (Terminsstunde 11.00 Uhr) zu stellen. Dass allein nur die vorbezeichneten Maßnahmen im Hinblick auf die oben dargelegten zeitlichen Umstände und mit Rücksicht zudem auf den bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf werktags um 16.00 Uhr eintretenden allgemeinen Dienstschluss (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 24.7.2013 - VI-U (Kart) 48/12, AnwBl 2014, 91, Rz. 51 bei juris) im ordentlichen Geschäftsgang noch zu erledigen gewesen wären, ist freilich bereits schlechterdings auszuschließen. Es kommt vor diesem Hintergrund schon nicht mehr darauf an, (1) dass eine Vernehmung des Zeugen J. noch in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 des Weiteren - selbstverständlich - (zumindest) auch vorausgesetzt hätte, (a) zum einen bei der Beklagten eine Stellungnahme einzuholen, ob bzw. inwieweit sie das hier zur Debatte stehende Vorbringen bestreitet und dass (b) zum anderen die Mitglieder des Senats sich angesichts des neuen Prozessstoffs beraten und sodann eine Kollegialentscheidung über die Fragen einer Vernehmung des Zeugen und gegebenenfalls zudem ihrer prozessualen Durchführbarkeit im Rahmen des Termins vom 27. Januar 2016 treffen und (2) welcher zeitliche Aufwand mit diesen weiteren Maßnahmen notwendig verbunden gewesen wäre.
133Soweit die Klägerin schließlich auch Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, bedarf keiner näheren Erörterung, dass ein solches Gutachten, so es in der Sache angezeigt gewesen wäre, keinesfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 hätte erstattet werden können.
134(2.2) Das bereits prozessual unbeachtliche Vorbringen der Klägerin zu dem von ihr behaupteten Aufwand bei der „Regalschalenpflege“ könnte freilich auch in der Sache nicht verfangen. Denn es ist - wie bereits in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21. Januar 2016 angesprochen (vgl. GA 668) und von dem Senat erneut in der Sitzung vom 27. Januar 2016 erörtert (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 2 = GA 712) worden ist - unsubstantiiert geblieben. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht rechtserheblich entgegengetreten.
135(2.2.1) Die Klägerin hat nicht im Ansatz nachvollziehbaren und einer Überprüfung zugänglichen Vortrag dazu gehalten, welche der von ihr schlagwortartig beschriebenen Leistungen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter II.A.Ab.2.a.aa.) welche konkreten Arbeitsschritte erfordern und welcher Aufwand im Einzelnen mit diesen Tätigkeiten jeweils verbunden ist. Aus diesen Gründen sind schlechterdings keine Feststellungen dahin zu treffen, dass der Einsatz von Regalschalen in ihren Märkten für die Klägerin überhaupt mit einem Aufwand verbunden ist, der messbar über den Aufwand hinausgeht, den die Klägerin bereits wegen des bei ihr stattfindenden „allgemeinen“ Vertriebs von Presseerzeugnissen ohnehin zu bewältigen hat. Dass der Regalschaleneinsatz einen solchen zusätzlichen Aufwand verursacht, liegt auch durchaus nicht auf der Hand.
136Ferner kann dem Vorbringen der Klägerin auch nicht einmal ansatzweise entnommen werden, ob und inwieweit der Umfang ihrer angeblichen Leistungen im Rahmen wirtschaftlicher Erforderlichkeit und Angemessenheit liegt.
137Nach alledem fehlt es indes an einer tragfähigen Grundlage für die Feststellung, dass die Klägerin bei dem Einsatz von Regalschalen zu Gunsten der Pressegrossisten Leistungen erbringt, die entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB nach den Umständen ein in welcher Höhe auch immer zu bemessendes Entgelt als Gegenleistung erwarten lassen. Dass die Klägerin ohne den - streitigen - Missbrauch ein solches Entgelt im Sinne von § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können, ist daher nicht festzustellen.
138(2.2.2) An diesem Befund ändern die (freilich ohnehin präkludierten) Behauptungen der Klägerin, die Regalschalenpflege nehme insgesamt durchschnittlich zwanzig Minuten pro Woche und Schale in Anspruch, hieraus ergäben sich (allein) Personalkosten von zumindest … € pro Regalschale, schlechterdings nichts.
139(2.2.2.1) Hiermit könnte die Klägerin in der Sache allein schon deshalb nicht durchdringen, weil sie den angeblichen Zeitaufwand lediglich pauschal der Summe der von ihr behaupteten Leistungen zugeschlagen hat. Welcher Aufwand bei den einzelnen Leistungen und den insoweit jeweils notwendigen Arbeitsschritten entsteht, erschließt sich dagegen nicht ansatzweise. Indes sind damit belastbare Feststellungen, für welche der streitigen Leistungen der Klägerin die Zahlung eines Entgelts nach Üblichkeit womöglich zu erwarten ist, von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt nur umso mehr, als - wie oben unter II.A.Ab.2.a.bb. im Einzelnen dargelegt - einige der von der Klägerin genannten Leistungen schon keinen spezifischen Zusammenhang mit dem Einsatz von Regalschalen aufweisen oder in erster Linie nicht im Fremdinteresse der Pressegrossisten liegen.
140(2.2.2.2) Die Leistungsbeschreibungen der Klägerin lassen schließlich bereits für sich genommen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Einsatz von Regalschalen bei ihr überhaupt einen quantifizierbaren Mehraufwand verursacht.
141In diesem Zusammenhang ist Folgendes auszuführen:
142Soweit die Klägerin einen (erheblichen) Mehraufwand hinsichtlich des „Befüllens“ und zudem auch des „Nachfüllens“ der Regalschalen reklamiert, ist dies - wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - nicht plausibel. Wie in der Abbildung auf Seite 3 des angefochtenen Urteils anschaulich dargestellt ist, werden die Regalschalen in die bereits für den „allgemeinen“ Vertrieb von Presseerzeugnissen vorgehaltenen Regale eingehängt. Alle Komponenten sind daher im Grunde genommen zu einer „Einheit“ verbunden. Bei dieser Sachlage kann schlechthin nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sich die zur Befüllung des „originären“ Verkaufsregals bzw. der hiermit verbundenen Regalschalen jeweils notwendigen Handgriffe bzw. Arbeitsschritte in qualitativer oder quantitativer Hinsicht messbar voneinander unterscheiden. Mit diesem Befund hat der Senat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung konfrontiert; die Klägerin hat hierzu freilich keine Erklärung abgegeben, die eine andere Beurteilung auch nur nahelegen könnte.
143Ebenso wenig nachzuvollziehen ist ein angeblicher Mehraufwand bei der „Separierung“ und „Lagerung“ von Aktionstiteln. Mit Rücksicht auf das Dispositionsrecht des Pressegroßhandels nehmen die Einzelhändler den Grossisten seit jeher Sortimente ab, die, wie allgemein bekannt ist, aus einer Vielzahl von Pressetiteln bestehen. Dabei weisen die Presseerzeugnisse zum Teil auch erhebliche Unterschiede auf, was etwa die angesprochenen Leserschichten oder die behandelten Themensparten betrifft (z. B. Frauen-, Kinderzeitschriften, Wissenschafts- oder Sportmagazine). Dass unterschiedliche Presseerzeugnisse zweckmäßigerweise separat gelagert und auch bei dem Bestücken der Verkaufsstellen sortiert werden, versteht sich von selbst. Dass der mit der Behandlung handelsüblicher Pressesortimente ohnehin verbundene Arbeitsaufwand durch die Mitbearbeitung von Aktionstiteln zum Zwecke der Zweitplatzierung qualitativ oder quantitativ erfassbar erhöht wird, liegt schon im Hinblick auf die offenkundige Gleichförmigkeit der insoweit zu verrichtenden Tätigkeiten auf erste Sicht äußerst fern. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Berufung freilich auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
144Die gleichen Gründe sprechen indiziell erheblich auch gegen einen relevanten Mehraufwand bei der „regelmäßigen Sichtung von Aktionsinformationen“. Abgesehen hiervon ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang solche Informationen bezüglich von Aktionstiteln und von „regulären“ Sortimentswaren bereitgestellt werden.
145Hinsichtlich der „Kontrolle der Platzierung und Funktionsfähigkeit der Regalschalen“ ist nicht ansatzweise dargetan, welche Maßnahmen konkret mit welcher Häufigkeit, dies auch in Relation zu entsprechenden Kontrollen an den „originären“ Regalen, hiervon betroffen sind. Auch insoweit sind daher belastbare Aussagen zu einem Mehraufwand, der eine Vergütung durch die Grossisten erwarten lässt, nicht zu treffen.
146Dasselbe gilt aus den gleichen Gründen wie dargelegt etwa auch hinsichtlich der „Meldung von defekten Regalschalen“.
147Was die „regelmäßige Säuberung der Regalschalen“ betrifft, bestehen die gleichen Bedenken wie bereits in Bezug auf die Leistungen „Befüllung“ und „Nachfüllen“ der Regalschalen ausgeführt. Zudem erschließt sich auch nicht, in welchen Turni die Reinigungsmaßnahmen stattfinden.
148Es bleibt nach alledem festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund des Vorstehenden die Behauptung eines durchschnittlichen wöchentlichen Pflegeaufwands von zwanzig Minuten pro Schale in der Sache nicht durchgreifen könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der auf diese Behauptung bezogenen Beweisantritte, die allein auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet sind.
149b. Von dem dargelegten Fehlen eines bei der Klägerin eingetretenen Schadens abgesehen, scheidet die Feststellung eines der Beklagten bzw. den dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten vorzuwerfenden Marktmachtmissbrauchs aber auch wegen der Nichterfüllung weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen aus.
150aa. (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot)
151Indem sie an den streitbefangenen Zweitplatzierungsentgelten nicht beteiligt worden ist bzw. wird, wird die Klägerin von den Grossisten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB a.F.) weder unbillig behindert noch diskriminiert.
152(1) Eine Diskriminierung der Klägerin scheidet ganz offensichtlich bereits deshalb aus, weil die Grossisten sie - unstreitig - nicht anders als alle anderen von ihnen mit Presseerzeugnissen belieferten Einzelhändler behandelt haben bzw. behandeln.
153(2) Ebenso wenig ist eine unbillige Behinderung der Klägerin festzustellen.
154(2.1) Unter einer Behinderung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften ist jede Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten eines anderen Unternehmens zu verstehen. Jedoch stellt nicht bereits jeder wirtschaftliche Nachteil, der einem anderen Unternehmen zugefügt wird, eine Behinderung in diesem Sinne dar. Es muss sich vielmehr um eine Beeinträchtigung der Möglichkeiten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen handeln, die Chance zu Geschäftsabschlüssen mit Dritten muss also beeinträchtigt sein. Die bloße Eignung einer Maßnahme zur Behinderung oder der erfolglose Versuch reichen nicht aus, vielmehr muss die Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten sein (Senat, Urteil v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, Rz. 54 bei juris - Trassennutzungsänderung; vgl. auch BGH, Urteil v. 14.7.1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201, Rz. 22 bei juris - Schilderpräger im Landratsamt; Immenga/Mestmäcker-Markert, § 19 GWB Rzn. 102 ff.; alle m.w.N.).
155Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung auf Grund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. nur BGH, Urteil v. 31.1.2012 - KZR 65/10, WuW/E DE-R 3549 = NJW 2012, 2110, Rz. 29 m.w.N. - Werbeanzeigen). In diesem Rahmen sind zum einen die Interessen des behindernden Normadressaten zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich alle Belange in die Bewertung einbezogen werden müssen, soweit sie nicht auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet sind oder sonst gegen gesetzliche Vorschriften oder Zielsetzungen verstoßen. In die Abwägung einzustellen ist zum anderen das Interesse des behinderten Unternehmens an einer von machtbedingten Beeinträchtigungen möglichst freien wettbewerblichen Betätigung (Senat, Urteil v. 15.10.2014 - VI-U (Kart) 4/14, ZVertriebsR 2016, 44, Rz. 59 bei juris m.w.N.).
156(2.2) Hieran gemessen liegt schon keine Behinderung der Klägerin vor.
157(2.2.1) Die Beklagte und die übrigen dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten behandeln alle von ihnen mit Pressetiteln belieferten Einzelhändler, in deren Verkaufsstellen jeweils Regalschalen zum Einsatz kommen, gleich. Der vom Grosso belieferte Einzelhandel nimmt - unstreitig - ohne Ausnahme an den von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelten nicht teil. Die Wettbewerbschancen dieser Einzelhändler untereinander bleiben folglich von dem Verhalten der Grossisten unbeeinflusst.
158(2.2.2) Aber auch die Wettbewerbsmöglichkeiten dieser Einzelhändler gegenüber denjenigen, die auch über das Presse-Grosso Presseerzeugnisse beziehen, bei denen aber keine Regalschalen zum Einsatz kommen, bleiben unberührt.
159(2.2.2.1) Dies liegt bereits darin begründet, dass - wie oben eingehend ausgeführt - die „Regalschalenpflege“ schon keinen messbaren Mehraufwand verursacht, der über den mit dem allgemeinen Vertrieb von Presseerzeugnissen ohnehin verbundenen Aufwand überhaupt hinausgeht.
160(2.2.2.2) Abgesehen davon steigert die Regalschalenwerbung – unstreitig - die Umsatzchancen auch zum Vorteil des Einzelhandels, woraus hieran teilnehmende Einzelhändler höhere Einnahmen aus dem Verkauf von Presseerzeugnissen erzielen.
161Keinesfalls ersichtlich ist, dass im Hinblick auf den Einsatz von Regalschalen der - streitige - Mehraufwand bzw. der Umsatzvorteil dergestalt in einem Missverhältnis zueinander stehen, dass die Wettbewerbsposition der Klägerin hierdurch nachteilig betroffen ist. Vielmehr ist ein solcher Nachteil auszuschließen. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt (vgl. LGU, Umdruck S. 15 f.). Mit Recht hat es sich insoweit auf das eigene Vorbringen der Klägerin gestützt, diese habe sich mit einer Entfernung der streitbefangenen Regalschalen nicht einverstanden erklären können, weil dann „die damit verbundenen zusätzlichen Vermarktungsmöglichkeiten ersatzlos wegfallen würden“ (vgl. Schriftsatz v. 5.9.2014, S. 32 = GA 145). Diese Feststellung hat die Berufung im Rahmen der Begründung des Rechtsmittels auch nicht angegriffen. Vielmehr hat sie ausdrücklich bestätigt, dass der Einsatz der Regalschalen (auch) bei der Klägerin Umsatzsteigerungen aus dem Verkauf von Presseerzeugnissen verursache (vgl. etwa Berufungsbegründung, S. 61 = GA 470). In Einklang hiermit steht auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. O., abgegebene Erklärung, die Klägerin habe in Abkehr von ihren Ausführungen in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 14.6.2013 (vgl. Anl. BK 9) ihre Meinung hinsichtlich eines Abbaus der in ihren Märkten stationierten Regalschalen geändert, weil diese eine für sie unverzichtbare Einnahmequelle darstellten.
162Bei dieser Sachlage kann freilich auch im hier interessierenden Zusammenhang bereits keine Behinderung der Klägerin festgestellt werden; jedenfalls wäre im Hinblick darauf, dass der - streitige - Mehraufwand durch den Mehrumsatz (zumindest) ausgeglichen wird, eine etwaige Behinderung - ganz offensichtlich - nicht unbillig.
163Die Klägerin selbst hat eine Beteiligung an den von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelten auch nur mit der Begründung gefordert, dass die auf Grund der Regalschalenwerbung gesteigerten Umsatzmöglichkeiten beiden Seiten (Einzelhandel und Grossisten) gleichermaßen zugutekämen und daher kein Grund bestehe, dass die Grossisten die Vergütung allein für sich behielten (vgl. Berufungsbegründung, a.a.O.). Aus diesem Befund ist indes schlechterdings keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin herzuleiten; von einem durch den Mehrumsatz nicht abgedeckten Mehraufwand geht die Klägerin selbst jedenfalls ganz offensichtlich nicht aus.
164Nach alledem auch keine andere Beurteilung rechtfertigen die - erstmals und ausschließlich - in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2016 (vgl. dort S. 15 ff. = GA 705 ff.) aufgestellten Behauptungen der Klägerin, der Regalschaleneinsatz verursache wöchentliche Personalkosten in Höhe von mindestens …€ pro Schale, führe dagegen zu wöchentlichen Mehreinnahmen in Höhe von lediglich … € pro Schale, da durch ihn im Durchschnitt nur drei bis vier Zeitschriftenhefte zusätzlich pro Woche und Schale verkauft würden.
165Soweit hiermit ein von Mehreinnahmen nicht abgedeckter Mehraufwand behauptet werden soll, ist auch dieses - bestrittene - Vorbringen in der Berufungsinstanz neu und zudem aus den gleichen Gründen, wie sie schon im Hinblick auf das zweitinstanzliche Behaupten eines überhaupt anfallenden Mehraufwands dargelegt worden sind, unter dem Gesichtspunkt der Verspätung gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 bzw. 530, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO unbeachtlich.
166Darüber hinaus ist der im vorbezeichneten Schriftsatz in diesem Kontext enthaltene Sachvortrag aber auch prozessual überholt und auch unter diesem Gesichtspunkt der Entscheidung des Streitfalls nicht zu Grunde zu legen. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über ihre Prozessbevollmächtigten erklärt, dass die Regalschalen für sie eine unverzichtbare Einnahmequelle darstellten. Dies ist freilich mit der vorgängigen Behauptung eines nicht durch Mehrumsätze abgedeckten Mehraufwands bei dem Einsatz von Regalschalen schlechterdings unvereinbar.
167(2.2.3) Anders als die Berufung meint, liegt auch keine Benachteiligung der Klägerin in dem von ihr reklamierten Wettbewerb mit Bahnhofs- und Flughafenbuchhandlungen, die, wie zum Beispiel das Unternehmen X., Pressesortimente führen, vor.
168Allerdings ist unstreitig, dass Bahnhofs- und Flughafenbuchhandlungen direkt von den Verlagen (statt über das Grosso) mit Presseerzeugnissen beliefert werden. Ob und inwieweit diese Presseeinzelhändler (Beispiel X.) - wie die Klägerin behauptet - eigene Regalschalensysteme zum Zwecke der Zweitplatzierung bestimmter Titel gegenüber den Verlagen entgeltlich vermarkten, kann indes auf sich beruhen. Denn auch vor diesem - streitigen - Hintergrund stellt tatbestandlich bereits keine Behinderung der Klägerin dar, dass sie von den Grossisten an den streitbefangenen Zweitplatzierungsentgelten nicht beteiligt wird.
169(2.2.3.1) Eine Behinderung der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil sie - was die Beklagte bereits im ersten Rechtszug mit Recht geltend gemacht hat (vgl. Schriftsatz v. 7.11.2014, S. 39 [Rz. 124] = GA 211) - mit den Unternehmen des Bahnhofs- bzw. Flughafenpresseeinzelhandels nicht in Wettbewerb steht. Diese Unternehmen decken nämlich nur den speziellen Lesebedarf der Bahn- bzw. Flugreisenden ab. Dieser Bedarf wird von der Klägerin freilich schon nicht bedient. Die Klägerin unterhält keine S.-Geschäfte in Bahnhöfen oder Flughäfen; Gegenteiliges hat sie selbst nicht andeutungsweise behauptet. Sie betreibt ihre Märkte aber auch nicht in einer solchen Nähe zu Bahnhöfen oder Flughäfen, dass diese Märkte von den Reisenden ernsthaft als konkurrierendes Angebot zur Deckung ihres Lesebedarfs nachgefragt werden. Umstände, die eine andere Beurteilung zumindest nahelegen könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht aufgezeigt. Vollkommen substanzlos ist - wie bereits in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.1.2016 (GA 668) angesprochen - das Vorbringen der Klägerin gewesen, sie betreibe „zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte … in unmittelbarer Nähe von Bahnhöfen“, dies gelte etwa für ein „nur wenige Meter vom Hauptbahnhof in H.“ entfernt liegendes Geschäft (vgl. Berufungsreplik v. 23.12.2015, S. 19 = GA 599). Ihr ergänzender, freilich für sich genommen noch immer unvollständiger Sachvortrag zu einzelnen S.-Märkten und ihrer räumlichen Entfernung zu bestimmten Bahnhöfen (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz v. 26.1.2016, S. 17 f. = GA 707 f.) kann im hier interessierenden Zusammenhang ebenfalls nicht verfangen. Abgesehen von seiner Unvereinbarkeit mit dem vorgängigen Vorbringen trägt er die Annahme eines räumlichen Markts, auf dem die Bahnhofs- bzw. Flughafenbuchhandlungen und die Einzelhandelsgeschäfte der Klägerin in Wettbewerb um Reisende stehen, die Presseerzeugnisse nachfragen, nicht. Legt man den letztgenannten Vortrag der Klägerin zu Grunde, befinden sich ihre Geschäfte durchschnittlich mehr als 300 m von den dort aufgeführten Bahnhöfen entfernt; lediglich der M. Hauptbahnhof weist hiernach mit freilich aber immer noch 50 m eine Entfernung zum nächstgelegenen Markt der Klägerin unterhalb eines dreistelligen Meterbereichs auf. Dies reicht für die Feststellung eines zwischen der Klägerin und den Bahnhofs- bzw. Flughafenbuchhandlungen bestehenden Wettbewerbs - ganz offensichtlich - nicht aus.
170(2.2.3.2) Darüber hinaus ist auch kein sachlicher Nachteil der Klägerin hinsichtlich des von ihr reklamierten - wie vorstehend dargelegt: tatsächlich nicht bestehenden - Wettbewerbs mit den Bahnhofs- und Flughafenbuchhandlungen festzustellen.
171Ihre fehlende Beteiligung an den streitbefangenen Vergütungen wirkt sich nicht im Preiswettbewerb aus, weil ein solcher bei den hier zur Debatte stehenden Presseerzeugnissen mit Rücksicht auf die gegenüber allen Händlern geltende Preisbindung durch die Verlage von vornherein ausgeschlossen ist.
172Entgegen der Auffassung der Berufung ist aber auch eine Beeinträchtigung der Klägerin im (angeblichen) Qualitätswettbewerb nicht festzustellen. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Wettbewerbsbeeinträchtigung - ganz offensichtlich - nicht einmal ansatzweise geeignet ist das pauschale und vollkommen substanzlose Vorbringen der Berufung, „insbesondere die qualitative Pflege des Erscheinungsbildes des Pressesortiments“ sei ein relevanter Wettbewerbsparameter im Presseeinzelhandel, nur bei einem „qualitativ ansprechend äußerlich gepflegten Pressesortiment“ sei das Angebot für den Verbraucher „hinreichend attraktiv“ (vgl. zum Ganzen etwa Berufungsbegründung, S. 64 = GA 473). Auf die ohnehin auf der Hand liegende Unzulänglichkeit dieses Vorbringens hat bereits die Beklagte zu Recht hingewiesen (vgl. Berufungserwiderung, S. 58 [Rz. 178] = GA 554). Dass die fehlende Beteiligung der Klägerin an den streitbefangenen Entgelten für die Zweitplatzierung von Pressetiteln überhaupt in irgendeinem Zusammenhang mit dem „Erscheinungsbild des Pressesortiments“ in ihren Märkten steht, ist schon nicht andeutungsweise dargetan und auch im Übrigen schlechthin nicht ersichtlich. Die mit den „regulären“ Verkaufsregalen verbundenen Regalschalen selbst beeinträchtigen die Darbietung des Pressesortiments jedenfalls offensichtlich nicht. Anderweitiges behauptet die Klägerin selbst nicht und ist vor dem Hintergrund ihres Vorbringens zur Unverzichtbarkeit der Regalschalen für ihren Absatz von Presseerzeugnissen auch auszuschließen. Die Platzierung der ihr von den Grossisten leihweise, mithin unentgeltlich, zur Verfügung gestellten Regalschalen in ihren Verkaufsstellen ist für die Klägerin auch nicht mit finanziellen Aufwendungen verbunden, die eines Ausgleichs in Gestalt einer Beteiligung an den streitbefangenen Vergütungen bedürften, um im angeblichen Qualitätswettbewerb bestehen zu können. Umstände, die nach alledem eine andere Beurteilung rechtfertigen, hat die Berufung nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht festzustellen.
173(2.2.4) Zu Recht hat das Landgericht eine (unbillige) Behinderung der Klägerin schließlich auch insoweit verneint, als es um ihre Möglichkeiten geht, selbst Regalschalen bzw. Maßnahmen der Zweitplatzierung gegenüber Verlagen entgeltlich zu vermarkten (vgl. LGU, S. 14 f.). Dies ist von der Berufung nicht rechtserheblich angegriffen worden. Insbesondere sind etwaige Erschwerungen der Klägerin in Bezug auf eine solche, von ihr tatsächlich praktizierte (Beispiel A.), Marktteilnahme - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ursächlich auf ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten bzw. der dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten zurückzuführen. Dem ist die Berufung nicht substantiell entgegengetreten.
174bb. (Ausbeutungsmissbrauch)
175Die fehlende Beteiligung der Klägerin an den streitbefangenen Vergütungen ist auch nicht auf einen Ausbeutungsmissbrauch im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F.) zurückzuführen.
176(1) Nach der genannten Vorschrift ist marktbeherrschenden Unternehmen verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Maßstab für die Missbräuchlichkeit des Verhaltens des Marktbeherrschers gegenüber der Marktgegenseite ist stets der hypothetische, sogenannte „Als-Ob-Wettbewerb“. Missbräuchlich sind die Geschäftsbedingungen eines marktbeherrschenden Unternehmens, wenn sie bei wirksamem Wettbewerb nicht durchgesetzt werden könnten. Für diese Feststellung bedarf es einer erheblichen Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises bzw. einer erheblichen Abweichung von wettbewerbsanalogen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Beschluss v. 28.6.2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282 = WuW/E DE-R 1513, Rz. 32 bei juris m.w.N. - Stadtwerke Mainz; Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel, § 19 GWB Rzn. 259, 275 ff.; Bechtold, GWB, 8. Aufl. [2015], § 19 Rzn. 55, 61). Bei der Prüfung eines Marktverhaltens sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 15.5.2012 - KVR 51/11, NZKart 2013, 34 = WuW/E DE-R 3632, Rz. 13 - Wasserpreise Calw I; Urteil v. 16.6.2015 - KZR 83/13, NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 50 - Einspeiseentgelt). Zur Begründung eines Ausbeutungsmissbrauchs kann daneben aber auch auf eine Kostenkontrolle abgestellt werden (vgl. hierzu und zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten insbesondere BGH, Beschluss v. 14.7.2015 - KVR 77/13, NZKart 2015, 448 = WuW/E DE-R 4871, Rz. 22 - Wasserpreise Calw II).
177Des Weiteren ist zu beachten, dass selbst eine erhebliche Abweichung von wettbewerbsanalogen Geschäftsbedingungen die Annahme eines Ausbeutungsmissbrauchs dann nicht trägt, wenn eine wirtschaftliche bzw. sachliche Rechtfertigung für die Gestaltung der konkreten Bedingungen vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23 = WuW/E BGH 1445, Rz. 51 bei juris - Valium; Beschluss v. 9.11.1982 - KVR 9/81, WuW/E BGH 1965, Rz. 10 bei juris - Gemeinsamer Anzeigenteil). Insoweit fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (bzw. seiner Vorgängervorschriften) hinaus eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten (vgl. hierzu Immenga/Mestmäcker-Fuchs/Möschel, § 19 GWB Rzn. 278 ff.).
178(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann - entgegen der Auffassung der Berufung - nicht von einem der Beklagten bzw. den dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten zur Last zu legenden Ausbeutungsmissbrauch ausgegangen werden.
179(2.1) Dass die Klägerin an den streitbefangenen Vergütungen nicht beteiligt worden ist bzw. wird, stellt keine, erst recht keine erhebliche, Abweichung von wettbewerbsanalogen Geschäftsbedingungen dar.
180(2.1.1) Einer anderen Beurteilung steht bereits der Befund entgegen, dass es sich bei den von der Klägerin behaupteten Maßnahmen der „Regalschalenpflege“ - wie schon ausgeführt - nicht um Leistungen handelt, für die nach den Umständen (§§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB) die Zahlung irgendeiner Vergütung zu erwarten ist.
181(2.1.2) Darüber hinaus kann der Berufung aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie für den von ihr reklamierten Ausbeutungsmissbrauch das Bestehen von aussagekräftigen Vergleichsmärkten und zudem auch eine Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bemüht.
182(2.1.2.1) Das Vorhandensein von tauglichen Vergleichsmärkten hat die Berufung nicht aufzeigen können.
183(a) Anders als sie meint, können im hier interessierenden Zusammenhang Märkte für Produkte des Lebensmitteleinzelhandels nicht als sachliche Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Dies betrifft zum Beispiel die Behauptung der Klägerin, Hersteller von Spirituosen zahlten den Lebensmitteleinzelhändlern für die Sonderplatzierung ihrer Produkte zusätzliche Entgelte. Ebenso ungeeignet ist aber auch der Vergleich mit dem A., der - wie die Klägerin behauptet - in S.-Märkten eigene Regalschalen aufhängen und der Klägerin für das Befüllen und die Pflege der Regalschalen ein besonderes Entgelt zahlen soll.
184Aus beiden angeblichen Fallkonstellationen ergibt sich nämlich lediglich, dass der jeweilige Hersteller bzw. Verlag demjenigen ein Entgelt zu zahlen bereit ist, der ihm die gewünschte Sonderplatzierung bzw. Regalschalenwerbung anbietet oder verspricht. Soweit die Zweitplatzierung bestimmter Pressetitel in den Verkaufsstellen der Klägerin betroffen ist, „überspringt“ der A. im Grunde genommen lediglich die (in diesem Kontext für die Nachfrage der Verlage „üblicherweise zuständige“) Großhandelsebene. Eben dies ist dem von der Berufung überreichten Vertrag zwischen der C. U. KG und der C. L. KG einerseits und der S. A. AG andererseits über die Förderung des Abverkaufs von C.-Zeitschriften in S.-Märkten aus Dezember 2012 (Anl. K 14) zu entnehmen. Ausweislich der Präambel dieses Vertrags erfolgt die Belieferung der S.-Märkte mit den Zeitschriften des A. zwar über das Presse-Grosso. Der Großhandel selbst ist jedoch nicht in die Zweitplatzierung der Titel des A. eingebunden. Die Bewerbung dieser Zeitschriften mittels (verlagseigener) Regalschalen ist nach dem Vertrag vielmehr ausschließlich der Klägerin bzw. der S. Group übertragen. Für das Einsortieren des von C. zu bestimmenden Sortiments in die Regalschalen und die laufende Pflege des Regalschalen-Sortiments erhält die S. A. AG ausweislich des überreichten Vertrags ein wöchentliches Entgelt in Höhe von … € je Regalschale. Die Vergütung ist damit auf ein Leistungsversprechen bezogen, das gegenüber dem A. - ausschließlich - seitens S. erteilt worden ist. Die vorliegend streitbefangenen Vergütungen sind auf in der Sache gleiche oder ähnliche Leistungsversprechen bezogen, die den nachfragenden Verlagen allerdings nicht von Seiten des Einzelhandels, sondern - ausschließlich - von den jeweiligen Presse-Grossisten gegeben werden; insoweit haben mangels entsprechender Vertragsbeziehungen die Presseeinzelhändler in eigener Person den Verlagen nicht für die von diesen nachgefragte Regalschalenwerbung einzustehen.
185Nach alledem kann - sofern das Vorbringen der Klägerin zu Grunde gelegt wird - zwar festgestellt werden, dass der A. an S. für die in S.-Märkten stattfindende Regalschalenwerbung zu Gunsten der aus seinem Hause stammenden Zeitschriften eine Vergütung zahlt; Hintergrund ist insoweit ein eigenes Leistungsversprechen der S. Group zu Gunsten des genannten Verlags. Dieser Befund für sich genommen erlaubt jedoch mitnichten die Feststellung, dass nach dem Maßstab des „Als-Ob-Wettbewerbs“ mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Vergütungen zu Gunsten des Dritten zu erwarten sind, der - wie im Streitfall die Klägerin - lediglich in die Erfüllung der ausschließlich von Anderen - wie vorliegend den jeweiligen Presse-Grossisten - gegenüber Verlagen abgegebenen Werbeversprechen eingebunden wird. Für eine dahingehende Annahme liefert auch die von der Klägerin bemühte Geschäftsbeziehung zwischen S. und dem A. kein Beispiel. Belastbaren Anhalt für eine andere Beurteilung hat die Berufung nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als - worauf die Beklagte zutreffend und unwidersprochen hingewiesen hat (vgl. Berufungserwiderung, S. 23 [Rz. 59] = GA 519) - die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass namentlich der Z. in den Verkaufsstellen des Presseeinzelhandels Regalschalen zum Zwecke der Zweitplatzierung seiner Pressetitel anbringen lasse, indes der Einzelhandel in diesem Zusammenhang keine Vergütungen erhalte (vgl. Klageschrift, S. 26 = GA 26).
186Erst recht kein Anhalt besteht zudem für eine im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWBerhebliche Abweichung von wettbewerbsanalogen Geschäftsbedingungen. Auch insoweit fehlt es an substantiiertem und schlüssigem Sachvortrag der Klägerin. Dies gilt lediglich umso mehr, als dem zwischen S. und dem A. geschlossenen Absatzförderungsvertrag (Anl. K 14) auch nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Leistungen im Einzelnen S. übertragen sind und ob bzw. inwieweit diese Leistungen mit denjenigen übereinstimmen, die die Klägerin zu Gunsten der Pressegrossisten erbracht haben will.
187(b) Ferner verfängt auch das von der Berufung bemühte Beispiel des Unternehmens X. nicht. Soweit dieses Unternehmen ein eigenes Regalschalensystem betreibt und - wie die Klägerin behauptet - für dessen Vermarktung von den Verlagen vergütet wird, zeigt die Berufung einen Vergleichsmarkt allenfalls in Bezug auf die Vertragsbeziehungen der Grossisten mit den Verlagen auf, dagegen nicht hinsichtlich der nachgelagerten Marktstufe, auf der sich die Grossisten und der Presseeinzelhandel begegnen.
188(2.1.2.2) Schon für sich genommen vollkommen fehl gehen auch die Ausführungen der Berufung hinsichtlich einer Überprüfung der Preisbildungsfaktoren.
189Die - von der Beklagten bestrittene (vgl. Berufungserwiderung, S. 52 [Rz. 163] = GA 548) - Prämisse der Klägerin, die Kosten der Grossisten für das Regalschalensystem würden bei einer wöchentlichen Vergütung von … € je Schale „deutlich weniger als die Hälfte der Erlöse“ ausmachen (vgl. Berufungsbegründung, S. 55 f. = GA 464 f.), ist vollkommen unsubstantiiert und durch nichts belegt. Dies gilt umso mehr, als die Grossisten die Regalschalen beschaffen und in den Verkaufsstellen des Einzelhandels anzubringen (oder anbringen zu lassen) haben. Mit Recht beanstandet die Beklagte, dass die Klägerin (wie tatsächlich bereits in anderen Zusammenhängen, so auch hier) „ins Blaue hinein“ vorgetragen hat. Die Berufung ist dem auch nicht mehr entgegengetreten. Der von ihr insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist - ganz offensichtlich - auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet und allein schon deshalb unbeachtlich.
190Ohne Aussagegehalt und schlichtweg unerheblich ist zudem der Hinweis der Berufung auf die jeweils von den Verlagen festgelegten Margen des Pressegroß- bzw. -einzelhandels bei dem Vertrieb von Presseerzeugnissen (vgl. Berufungsbegründung, S. 57 f. = GA 466 f.). Dies hat bereits die Beklagte aufgezeigt (vgl. Berufungserwiderung, S. 52 [Rz. 165] = GA 548); dem ist nichts hinzuzufügen.
191(2.2) Darüber hinaus hält der von der Klägerin gegenüber den Grossisten erhobene Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs - wie die Berufung indes verkennt - auch einer Interessenabwägung nicht stand.
192Auch in diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass der Klägerin durch die Regalschalenpflege schon kein überhaupt messbarer Zusatzaufwand und erst recht kein Aufwand entsteht, der durch die ihr gerade wegen des Einsatzes der Regalschalen zugutekommenden Mehrumsätze nicht (zumindest) ausgeglichen wird. Schon deshalb freilich kann der von der Berufung bemühte Erfahrungssatz, dass Unternehmen Waren oder Dienstleistungen üblicherweise nicht unentgeltlich erbrächten, nicht verfangen.
193Dass die unterbliebene Beteiligung der Klägerin an den streitbefangenen Zweitplatzierungsentgelten tatsächlich nicht auf Marktbeherrschung bzw. eine Ausnutzung von Marktmacht zurückzuführen ist, liegt zudem auch angesichts der sonstigen Umstände des Falls auf der Hand.
194Die Klägerin hat über viele Jahre (2007-2012) von den im "L.-Q." organisierten Pressegrossisten keine Vergütung für die „Regalschalenpflege“ verlangt und ganz offensichtlich selbst keine Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs ihrer „Leistungen“ gesehen. Das Unterbleiben solcher Forderungen ist keinesfalls Ausdruck und Ergebnis einer Marktunterlegenheit der Klägerin. Eine dahingehende Annahme liegt bereits deshalb fern, weil angesichts der bestehenden Gebietsmonopole eine durchaus wechselseitige Abhängigkeit der Beteiligten festzustellen ist; dieser Befund bedeutet eine bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Relativierung der Marktmacht der einzelnen Grossisten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Beschluss v. 18.11.2015 - VI-Kart 6/14 [V], NZKart 2015, 541, Ls. 4.c)). Die Pressegrossisten sind nämlich darauf angewiesen, ihre Sortimente (auch) über die Verkaufsstellen der Klägerin zu vertreiben. Schon deshalb steht bei vernünftiger Betrachtung der Dinge zu erwarten, dass die Klägerin in der Vergangenheit gegenüber den Grossisten die Forderung nach einem Entgelt erhoben haben würde, wenn sie ein solches denn für notwendig bzw. gerechtfertigt gehalten hätte.
195Tatsächlich hat die Klägerin erst und ausschließlich deshalb eine Vergütung ihrer angeblichen Leistungen verlangt, als bzw. weil sie davon erfuhr, dass die Pressegrossisten für die Vermarktung ihrer Regalschalen von den Verlagen ein Entgelt erhalten; der vermeintliche Mehraufwand für die „Regalschalenpflege“ hat dagegen aus ihrer eigenen Sicht nicht den Anlass für ihr Entgeltverlangen gegeben. Diese Umstände hat die Berufung selbst freimütig eingeräumt (vgl. etwa Berufungsreplik v. 23.12.2015, S. 17 = GA 597). Angesichts dessen mutet ihr Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs der Grossisten zum Nachteil der Klägerin - äußerst - befremdlich an; in der Sache ist dieser Vorwurf jedenfalls schlechterdings haltlos.
196Nach alledem können auch die weiteren von der Berufung in diesem Zusammenhang bemühten Umstände - ganz offensichtlich - nicht zu einer anderen Bewertung führen. Insoweit bleibt Folgendes auszuführen:
197Neben der Sache liegt die schon für sich genommen unzutreffende Auffassung der Berufung, die Grossisten und die Klägerin seien in einem „kommissionsähnlichen Verhältnis“ miteinander verbunden (vgl. Berufungsbegründung, S. 59 = GA 468). Mitnichten kann die Klägerin aus diesem vermeintlich vorliegenden Umstand einen Anspruch dahin herleiten, eine Vergütung für ihre keinen quantifizierbaren Mehraufwand verursachenden „Leistungen“ zu erhalten, die zudem vor allem in ihrem eigenen Interesse liegen.
198Ebenso wenig durchdringen kann die Berufung mit ihrer Bezugnahme (vgl. Berufungsbegründung, a.a.O.) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Bau und Hobby“ (Beschluss v. 11.11.2008 - KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514). Die von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelte sind mit Einkaufsvorteilen, die ein gegenüber seinen Franchisenehmern als Großhändler auftretender Franchisegeber erzielt, schon nicht vergleichbar. Wie bereits dargelegt, bedürfen die vom Presse-Grosso belieferten Einzelhändler keiner Beteiligung an den streitbefangenen Vergütungen, um ohne eine wie auch immer beschaffene Beeinträchtigung ihrer Möglichkeiten in Wettbewerb um Endkunden treten oder in diesem Wettbewerb bestehen zu können. Und anders als bei den Einkaufsvorteilen eines Franchisegebers handelt es sich bei den streitbefangenen Zweitplatzierungsentgelten um das Ergebnis der Vermarktung einer eigenständigen Leistung der Presse-Grossisten gegenüber dem Verlagswesen (Aufbau und Betrieb von Regalschalensystemen), von der zudem freilich auch der Presseeinzelhandel selbst unmittelbar in Gestalt von Mehrerlösen aus dem Verkauf von Presseerzeugnissen an Endkunden profitiert.
199Schließlich kann auch der von der Berufung reklamierte Regelungszweck des § 30 GWB, (auch) dem Einzelhandel einen auskömmlichen Pressevertrieb zu gewährleisten (vgl. Berufungsbegründung, S. 60 = GA 469), keine andere Beurteilung rechtfertigen. Abgesehen davon, dass - worauf bereits die Beklagte mit Recht hingewiesen hat (vgl. Berufungserwiderung, S. 55 f. [Rz. 168] = GA 551 f.) - die Margen des Presseeinzelhandels in Bezug auf den Absatz von Presseerzeugnissen nicht von den Grossisten verantwortet, sondern von den Verlagen bestimmt werden, ändert auch § 30 GWB nichts daran, dass aus den bereits dargelegten Gründen schon kein sachliches Bedürfnis besteht, den Einzelhandel an den streitbefangenen Vergütungen zu beteiligen. Die Vermarktung eigenständiger Leistungen der Grossisten gegenüber den Verlagen weist im Übrigen auch keinen hinreichenden sachlichen Bezug zu dem von der Berufung reklamierten Prinzip eines auskömmlichen Pressevertriebs auf. Bei strikter Befolgung der Argumentation der Berufung könnte man sich etwa auch Forderungen des Einzelhandels vorstellen, an möglichen anderweitigen Einnahmen der Presse-Grossisten wie nur zum Beispiel aus Immobiliengeschäften zu partizipieren. Dass für solche Forderungen tatsächlich keine sachliche Rechtfertigung besteht, liegt indes auf der Hand und bedarf keiner Erörterung. Nichts anderes gilt freilich für das vorliegend zur Überprüfung stehende Begehren der Klägerin.
200cc. („Anzapfverbot“)
201Der Beklagten und den übrigen dem "L.-Q." angeschlossenen Grossisten ist auch kein Verstoß gegen das „Anzapfverbot“ gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB a.F.) vorzuwerfen.
202Nach dieser Vorschrift ist einem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, seine Marktstellung dazu auszunutzen, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren.
203Ein solcher Missbrauch ist vorliegend aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen auszuschließen:
204(1) Die Pressegrossisten sind bereits nicht Normadressaten dieses Verbotstatbestands.
205Für die Marktbeherrschung kommt es bei dem Missbrauch im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB a.F.) nach insoweit einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum allein auf die Marktstellung als Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen an. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB bzw. seiner Vorgängervorschriften ist Zweck dieser Norm ausschließlich eine § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ergänzende Sonderregelung für nachfragemachtbedingte Diskriminierungen durch einen verselbständigten Anstiftungstatbestand (vgl. zum Ganzen Immenga/Mestmäcker-Markert, § 19 GWB, Rzn. 366, 370 m.w.N.).
206Als Nachfrager auf einem Beschaffungsmarkt, auf dem der Presseeinzelhandel das Angebot stellt, nehmen die Pressegrossisten freilich schon nicht teil.
207Dies gilt zum einen für den von der Berufung reklamierten Markt „für das Anbringen und Befüllen von Regalschalen nach Disposition der Großhändler“. Wie bereits oben (unter II.A.Ab.1.c.) dargelegt, existiert ein solcher Markt nicht, weil es insoweit schon an einer wirtschaftlichen gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit der Presseeinzelhändler fehlt.
208Und soweit zum anderen die Presseeinzelhändler in eigener Person die Zweitplatzierung bestimmter Pressetitel selbst anbieten, stehen ihnen jedenfalls nicht die Presse-Grossisten als Nachfrager gegenüber. Der Natur der Sache nach hat allein das Verlagswesen ein originäres wirtschaftliches Interesse daran, bestimmte Pressetitel aus eigenem Hause gegenüber Erzeugnissen konkurrierender Verlage besonders zu bewerben. Bei dem Pressegroßhandel, der den Einzelhandel seit jeher mit Pressesortimenten beliefert, die aus einer Vielzahl von Titeln unterschiedlicher Verlage bestehen, ist dies nicht der Fall. Die Grossisten fragen deshalb auch nicht die besondere Bewerbung bestimmter Verlagstitel bei der Klägerin oder sonstigen Einzelhändlern nach.
209Tatsachen, die unbeschadet der vorbezeichneten Umstände gleichwohl Feststellungen hinsichtlich einer (beherrschenden) Teilnahme der einzelnen Presse-Grossisten auf einem Beschaffungsmarkt ermöglichen, hat die Berufung nicht andeutungsweise vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
210(2) Darüber hinaus liegt auch kein Missbrauchsverhalten im Sinne des hier zur Debatte stehenden Verbotstatbestands vor.
211(2.1) Bereits zumindest zweifelhaft ist, ob die unterbliebene Beteiligung der Klägerin bzw. des Presseeinzelhandels an den streitbefangenen Vergütungen rechtlich überhaupt einen Vorteil darstellen könnte, den sich die Grossisten (haben) gewähren lassen.
212(2.1.1) Im Schrifttum ist umstritten, ob ein Vorteil im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB bzw. seiner Vorgängernormen jede vermögenswerte Leistung des Anbieters an den Nachfrager ist, die über das Vereinbarte hinausgeht, oder ob eine objektive Besserstellung des Normadressaten im Vergleich mit seinen Wettbewerbern auf dem Nachfragemarkt zu fordern ist. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 18. November 2015 (VI-Kart 6/14 [V], NZKart 2015, 541, vgl. Rz. 29 bei juris m.N. zum Meinungsstand in der Lit.) ebenso wie zu einem früheren Zeitpunkt bereits der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss v. 24.9.2002 - KVR 8/01, BGHZ 152, 97 = WuW/E DE-R 984, Rz. 36 bei juris - Konditionenanpassung) offengelassen. Er lässt diese Frage auch vorliegend auf sich beruhen.
213(2.1.2) Bei Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung (aus der Rechtsprechung hierfür etwa OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2004 - VI-2 U (Kart) 3/04, vgl. Rz. 41 bei juris) würde ein Vorteil im Sinne des Verbotstatbestands schon deshalb ausscheiden müssen, weil die einzelnen Pressegrossisten im hier interessierenden Zusammenhang - wie dargelegt - schon nicht Teilnehmer eines Nachfragemarkts sind und auch unabhängig hiervon nichts dafür spricht, dass bestimmte Pressegrossisten durch die Nichtbeteiligung der Klägerin an den streitbefangenen Vergütungen das Erhalten von Vorzugsbedingungen gegenüber entweder anderen Grossisten oder Regalschalenwerbung bei dem Presseeinzelhandel tatsächlich nachfragenden Verlagen bezwecken.
214Freilich würde für den Streitfall jedenfalls im Ergebnis nichts Anderes gelten, wenn man die erstgenannte (weitere) Ansicht zu Grunde legte. Denn mangels eines quantifizierbaren Mehraufwands bei der „Regalschalenpflege“ hat die Klägerin mit ihrem in der Vergangenheit geübten „Verzicht“ auf eine Beteiligung an den von den Verlagen gezahlten Zweitplatzierungsentgelten bereits keine vermögenswerte Leistung zu Gunsten der Pressegrossisten erbracht.
215(2.2) Unabhängig vom Vorstehenden fehlt es jedenfalls an missbräuchlichen Handlungen der im "L.-Q." organisierten Pressegrossisten in Gestalt eines „Aufforderns“ oder „Veranlassens“ zur Vorteilsgewährung.
216(2.2.1) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2015 (VI-Kart 6/14 [V], NZKart 2015, 541, vgl. zum Ganzen Rz. 80 bei juris m.N. zum Meinungsstand) eingehend dargelegt hat, ist in der Literatur umstritten, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des Aufforderns zu stellen sind. Im Grundsatz wird von § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB bzw. seinen Vorgängervorschriften jedes Einwirken auf die Willensbildung des Anbieters erfasst, das die Vorteile hervorruft oder hervorzurufen geeignet ist. Während unter der Tatbestandsalternative des Veranlassens nach ganz herrschender Meinung das erfolgreiche Einwirken auf den Anbieter zu verstehen ist, die Vorteile also tatsächlich gewährt werden müssen, ist unter einem Auffordern jeder Versuch zu verstehen, auf die Willensentscheidung eines Lieferanten einzuwirken, mit dem Ziel, von diesem ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen (vgl. hierzu etwa Immenga/Mestmäcker-Markert, § 19 GWB Rz. 373). Ob bestimmte Erklärungen oder sonstige Verhaltensweisen eines Normadressaten als derartige Aufforderungen zu werten sind, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei nicht die vom Normadressaten gewählte Form oder Bezeichnung entscheidend ist, sondern die Antwort auf die Frage, ob der Adressat bei objektiver Betrachtung darin ein Auffordern zur Gewährung ungerechtfertigter Vorteile sehen musste. Dabei sind Anschauungen und Gepflogenheiten des Wirtschaftskreises zu berücksichtigen, dem der Erklärungsempfänger angehört (vgl. Immenga/Mestmäcker-Markert, a.a.O.). Gehört es zu den üblichen Gepflogenheiten, Preise und Konditionen in Gesprächen auszuhandeln, kann fraglich sein, ob bereits die erste Forderung und sodann alle weiteren im Lauf der Verhandlungen u.U. modifizierten Forderungen des marktstarken Nachfragers jeweils als Aufforderung zur Gewährung eines Vorteils anzusehen sind oder nur die endgültige, nicht mehr zur Verhandlung gestellte Forderung. So wird die Ansicht vertreten, ein Auffordern im Sinne des Gesetzes sei bereits dann anzunehmen, wenn der marktstarke Nachfrager zu Beginn von Preis- und Konditionenverhandlungen eine bestimmte Forderung formuliere und damit die Verhandlungen eröffne. Nach anderer Meinung wird vorausgesetzt, dass die Verhandlungen abgeschlossen sind und die Gewährung eines Vorteils ernsthaft und endgültig verlangt wird. Welcher Auffassung den Vorzug zu geben ist, hat der Senat bislang offengelassen und kann auch im Streitfall auf sich beruhen.
217(2.2.2) Soweit bis zu dem Jahr 2012 einschließlich der Presseeinzelhandel an den streitbefangenen Zweitplatzierungsentgelten nicht beteiligt worden ist, ist die Klägerin von den Grossisten zur Gewährung des hierin vermeintlich liegenden Vorteils weder veranlasst noch aufgefordert worden. In jener Zeit haben die Pressegrossisten im hier interessierenden Zusammenhang schlichtweg überhaupt nicht auf die Willensbildung der Klägerin eingewirkt; Anderes behauptet die Klägerin selbst schon nicht. Bevor der Klägerin (bzw. dem Presseeinzelhandel im Allgemeinen) erst etwa um die Jahreswende 2012/2013 das Bestehen von auf die Regalschalenwerbung bezogenen Vergütungsvereinbarungen zwischen den Grossisten und den Verlagen bekannt geworden ist, hatten die Pressegrossisten - wie schon aus den oben unter II.A.Aa.3.c.aa. erfolgten Darlegungen folgt - auch keinesfalls Veranlassung, das Einräumen oder Verweigern einer bis dahin von ihnen zu keinem Zeitpunkt überhaupt geforderten Entgeltbeteiligung zu erwägen.
218Nichts Anderes gilt, soweit die Klägerin - wie ihren Klageanträgen zu entnehmen ist - darüber hinaus eine Beteiligung auch an den Zweitplatzierungsentgelten verlangt, die „der "L.-Q." der Beklagten von Verlagen … [lies: auch in Zukunft] erhält [das heißt mithin nicht bloß: „in der Vergangenheit erhalten hat“]“ (vgl. Berufungsbegründung, S. 3 = GA 412). Den Pressegrossisten ist ein „Auffordern“ der Klägerin, auch zukünftig „Regalschalenpflegeleistungen“ ohne ein Entgelt zu erbringen, selbst nach der hinsichtlich dieses Missbrauchsverhaltens weitesten Auffassung nicht vorzuwerfen. Über die Frage einer Beteiligung der Klägerin an zukünftigen Einnahmen der Grossisten aus der gegenüber den Verlagen betriebenen Regalschalenvermarktung sind bislang (allenfalls) überhaupt erst insoweit Verhandlungen aufgenommen worden, als die Beklagte sich gemäß ihrem vorprozessualen Schreiben an die Klägerin vom 28. Juni 2013 (Anl. BK 10) zu dieser Frage geäußert hat; Anderweitiges hat die Berufung nicht andeutungsweise geltend gemacht. Indes hat die Beklagte mit dem vorbezeichneten Schreiben - wie bereits oben unter II.A.Aa.3.c.dd. ausgeführt - der Klägerin eine Beteiligung auch an zukünftigen Entgelten nicht versagt; vielmehr hat sie der Klägerin angezeigt, hinsichtlich dieser Frage gesprächsbereit zu sein. Angesichts dessen ist freilich nicht einmal ein Versuch der Beklagten festzustellen, auf die Klägerin dahin einzuwirken, (auch) in der Zukunft „Regalschalenpflegeleistungen“ ohne jedwedes Entgelt zu erbringen.
219(3) Schließlich ist aber auch nicht festzustellen, dass die fraglichen „Vorteile“ im Sinne der Norm sachlich nicht gerechtfertigt sind.
220Maßstab insoweit ist, wie auch in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GWB, eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.11. 2015 - VI-Kart 6/14 [V], NZKart 2015, 541, Rz. 81 bei juris; Immenga/Mestmäcker-Markert, a.a.O., Rzn. 377 ff. m.w.N.). Die Interessenabwägung fällt indes - eindeutig - zu Gunsten der Beklagten bzw. der übrigen dem "L.-Q." angeschlossenen Pressegrossisten aus. Insoweit beanspruchen die gleichen Gründe Geltung, die vorstehend bereits bei der zu den Tatbeständen des Behinderungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauchs vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt worden sind; auf die entsprechenden Ausführungen wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
221dd. Nach alledem liegt ein Marktmachtmissbrauch der Beklagten bzw. der übrigen Grossisten schließlich auch nicht an den Maßstäben des Generaltatbestands des § 19 Abs. 1 GWB bzw. der Unionsvorschrift des Art. 102 AEUV gemessen vor. Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind nicht im Ansatz dargetan oder sonst ersichtlich.
222B. Das angefochtene Urteil lässt schließlich auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als das Landgericht der Klägerin (bereits) dem Grunde nach auch keine außerhalb kartellrechtlicher Vorschriften liegenden Ansprüche auf Beteiligung an den streitbefangenen Zweitplatzierungsvergütungen zuerkannt hat. Diese Beurteilung hat die Berufung - soweit ersichtlich - schon nicht angegriffen; sie ist zudem auch sachlich zutreffend, da solche Ansprüche nicht bestehen und auch die Klägerin selbst zu den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen keinen schlüssigen Sachvortrag gehalten hat.
223III.
224Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
225IV.
226Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.
227V.
228Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 40, 44, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
229Bei der Ermittlung des mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesses ist von den Angaben der Klägerin auszugehen gewesen, nach denen in ihren S.-Märkten 2.000 Regalschalen mit einer Belegungszeit von 50 Wochen im Jahr befindlich seien, die Pressegrossisten von den Verlagen eine Vergütung (zumindest) in Höhe von … € je Schale und Belegungswoche vereinnahmten und sie - die Klägerin - an dieser Vergütung mit einer Quote von 75 % beteiligt werden wolle.
230Dies führt zu jährlichen Forderungen in Höhe von (2.000 x … x .. x 0,75) … €, die die Klägerin hinsichtlich der Zeit von 2007 bis 2012 für sechs volle Jahre und mit Rücksicht auf den dargelegten Streit der Parteien über den Abbau der Regalschalen jedenfalls für das erste Halbjahr 2013 beansprucht. Hieraus ergibt sich im Hinblick auf die begehrte rückwirkende Beteiligung an den streitbefangenen Vergütungen ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Höhe von (6 x … + ½ x …) …. €.
231Darüber hinaus macht die Klägerin - wie oben aufgezeigt - aber auch eine zukünftige Beteiligung an den Vergütungen geltend, die der "L.-Q." von den Verlagen erhält. Bei der Wertbemessung nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO ist insoweit der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO heranzuziehen, was zu einer dreieinhalbjährigen Betrachtung führt. Denn im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen macht die Klägerin die Beteiligung an laufenden und im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen der Grossisten geltend, wobei ihre Beteiligung an diesen Einnahmen vor dem Hintergrund des Kartellrechts nicht einseitig von der Beklagten bzw. dem "L.-Q." beendet werden könne (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 9.8.2006 - XII ZR 165/05, NJW 2006, 3060 [3061], Rz. 8). Dies führt zu einem Ansatz in Höhe von weiteren (3,5 x …) … €.
232Das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung beträgt daher insgesamt (… + …) ……… €.
233Der Senat hat schließlich von der ihm durch § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die landgerichtliche Streitwertfestsetzung (500.000 €) von Amts wegen zu ändern und auch für den ersten Rechtszug den Streitwert auf 3.750.000 € festzusetzen.
234Dies ist geboten, weil das Landgericht im Ausgangspunkt unter Nichtbeachtung des § 44 GKG offenbar der, wenn auch (fehlerhaft) ausdrücklich nur auf die„Auskunftsstufe“ bezogenen, Wertangabe der Klägerin gefolgt ist und darüber hinaus den Streitwert fehlerhaft erheblich zu niedrig festgesetzt hat.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
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das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
- 1.
bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und - 2.
die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
- 1.
die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder - 2.
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in den Absätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.