Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2002 - 22 U 99/02

published on 13/10/2022 16:38
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2002 - 22 U 99/02
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Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftbar gemacht werden. Die Tatsache, dass die Abberufung zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden war, ändert daran nichts.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 20.12.2002

Az.: 22 U 99/02
 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07. Mai 2002 wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 22. August 2001 bleibt aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von 3.953,74 EUR (= 7.732,85 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens 9,26 % seit dem 26. Februar 2001, verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgeho-ben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte zu 77 % und die Klägerin zu 23 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
A.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der in der Zeit vom 09.09.1997 bis zum September 1999 als alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH der Firma ... GmbH &Co. KG (Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 06.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, im Handelsregister eingetragen war, die Zahlung von ausstehenden Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Höhe von 10.049,01 DM für die Monate April 1998 - Juni 1999. Der Beklagte, der am 29. März 1999 als Geschäftsführer abberufen worden ist, ist der Ansicht, insgesamt nicht zu haften, da er lediglich technischer Geschäftsführer gewesen sei und ab April 1999 schon deshalb nicht mehr zu haften, weil seine Geschäftsführertätigkeit geendet habe.

Mit Versäumnisurteil vom 22.08.2001 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses ihm am 29.08.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 12.09.2001 Einspruch eingelegt. Mit dem Beklagten am 16.05.2002 zugestelltem Urteil vom 07. Mai 2002, auf das zur näheren Sachdarstellung bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22. August 2001 aufrecht erhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB für die Nichtzahlung der geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge hafte. Es hätte dem Beklagten oblegen, sich zu entlasten, wozu die bloße Behauptung, aufgrund einer Bilanz aus November 1998 habe kein Anlass zu Überlegungen im Hinblick auf eine drohende Insolvenz bestanden, nicht ausreiche. Da die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer erst im September 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sei, entfalle eine Haftung gem. § 15 HGB auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der am 28.05.2002 eingelegten und am 25.06.2002 begründeten Berufung und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er ist der Ansicht, er sei aufgrund der internen Aufteilung der Geschäftsführung nicht Organ im Sinne des § 14 Abs.1 S.1 StGB gewesen, da die kaufmännische Geschäftsführung von drei anderen Personen erledigt worden sei, während er selbst mit der Leitung der Produktion und der technischen Betriebsführung befasst gewesen sei. Irgendwelche Kenntnisse von der konkreten finanziellen Lage und den Sozialversicherungsbeitragsrückständen habe er nicht gehabt. Er bestreite die geltend gemachte Forderung. Es sei der Betrag aus einem Gesellschafterdarlehen an die Klägerin geflossen, was dazu geführt haben solle, dass die Rückstände bei der Klägerin von ursprünglich 75.163,80 DM auf 3.176 EUR in 1998 geschmolzen seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz und führt weiter aus, dass der Beklagte persönlich von den Beitragsrückständen gewusst habe, was sich auch aus dem - unbestrittenen - Schreiben des Beklagten vom 17.09.1998 ergebe, mit dem dieser selbst der Klägerin einen Zahlungsvorschlag unterbreitet hat.

B.

I.

Die zulässige Berufung ist in Höhe von 1.184,23 EUR (=2.316,16 DM) begründet und im übrigen unbegründet.

1)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.953,74 EUR (= 7.732,85 DM) aus §§ 823 Abs.2 BGB, 14, 266 a Abs. 1 StGB.

In der Zeit zwischen dem 17.04.1998 und dem 31.03.1999 hat die Gemeinschuldnerin die von ihr an die Klägerin als Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung mit einem Gesamtbetrag von 3.953,74 EUR nicht entrichtet. Soweit dies der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung bestreitet, handelt es sich zum einen um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung dieses neuen Vorbringens gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO sind jedoch weder erkennbar noch vorgetragen. Zum anderen ist dieses Bestreiten jedoch auch in der erfolgten Form nicht erheblich. Um die Richtigkeit der Berechnung erheblich anzugreifen oder die Bezahlung der Rückstände erheblich einzuwenden, hätte es näheren Vortrages dazu bedurft, in welchem Punkt diese Berechnung fehlerhaft sein soll bzw. von den eigenen Angaben der Gemeinschuldnerin abweicht oder welche Zahlung konkret auf die Forderung erfolgt sein soll. Dazu reicht die pauschale Behauptung, es sei ein - nicht genannter - Betrag per Scheck an die Klägerin geflossen, aufgrund eines Gesellschafterdarlehens, was zu einem Zusammenschmelzen der Rückstände von ursprünglich 75.163,80 DM auf lediglich 3.176,-- EUR geführt haben soll, nicht aus. Damit ist der objektive Tatbestand des § 266 a StGB, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, erfüllt. Dass die Gemeinschuldnerin zur Erfüllung dieser Pflicht finanziell nicht in der Lage gewesen ist, behauptet der Beklagte selbst nicht.

Die Pflicht, diese Beiträge abzuführen, trifft gem. § 266 a StGB den Arbeitgeber. Da hier Arbeitgeber eine juristische Person ist, haftet gem. § 14 StGB das sie vertretende Organ auf die Erfüllung dieser Pflicht (vgl. Tröndle/Fischer, § 266 a StGB, Rn 5). Dies ist vorliegend zumindest in dem oben genannten Zeitraum der Beklagte, der im September 1997 zum Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt und erst mit Beschluss vom 29.03.1999 wieder abberufen worden ist. Für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hätte es ihm oblegen, für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach seinem Vortrag intern lediglich als technischer Geschäftsführer agiert hat. Selbst bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung obliegt allen Geschäftsführern zumindest eine Überwachungspflicht, die insbesondere auch das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen umfasst (vgl. BGH Z 133, 370 ff., 378). Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend die juristische Person tatsächlich nur einen Geschäftsführer hat. Dieser kann sich nicht exculpieren durch die intern vorgenommene Verteilung von Zuständigkeiten. Auch hier müsste er zumindest überwachen, dass die Beitragsabgabepflichten auch tatsächlich erfüllt werden.

Dass der Beklagte auch tatsächlich mit der Frage des Abführens der Sozialversicherungsbeiträge befasst war und von deren Rückständen Kenntnis hatte, war in erster Instanz unstreitig und wird erstmals mit der Berufung bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO zur Zulassung dieses neuen Vortrages wurden nicht dargelegt. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da sich die Kenntnis des Beklagten insbesondere ergibt aus dem von der Klägerin nunmehr vorgelegten und unbestritten gebliebenen Schreiben vom 17. September 1998 (Bl. 121 G.A.), mit dem der Beklagte für die Gemeinschuldnerin der Klägerin Ratenzahlung auf bestehende Beitragsrückstände angeboten und eine zukünftig pünktliche Zahlung der Beträge zugesagt hat. Zu dessen Vorlage bereits in erster Instanz hatte die Klägerin keine Veranlassung, da erstmals mit der Berufungsbegründung bestritten worden ist, dass der Beklagte Kenntnis von den Beitragsrückständen hatte.

Da der Beklagte in Kenntnis dieser Problemsituation die Zahlung der Rückstände und die pünktliche Zahlung der weiter monatlich fällig werdenden Beträge nicht veranlasst oder sicher gestellt hat, kann auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten zur Vorenthaltung dieser Beträge geschlossen werden. Dies insbesondere, da es für die Verwirklichung des § 266 a StGB nicht des Vorsatzes bedarf, die Beiträge endgültig vorzuenthalten, sondern lediglich das Bewusstsein und der Wille vorhanden sein müssen, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (vgl. BGH Z 134, 304 ff., 315).

2)

Die Klägerin hat jedoch gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.184,23 EUR (= 2.316,16 DM) aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 14, 266 a Abs. 1 StGB.

Insoweit handelt es sich um die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April, Mai und Juni 1999. Zwar ist auch insoweit der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB erfüllt, als auch diese Beiträge trotz Fälligkeit von dem Arbeitgeber nicht an die Klägerin abgeführt worden sind.

Jedoch war zu diesen Fälligkeitsterminen bereits der Beklagte aufgrund der Abberufung vom 29.03.1999 nicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin. Damit war er kein Organ des Arbeitgebers mehr im Sinne der §§ 14, 266 a StGB. Dass er dennoch in dieser Zeit für die Gemeinschuldnerin gehandelt hat, hat die Klägerin nicht behauptet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass es erst im September 1999 zu einer Eintragung der Abberufung in das Handelsregister gekommen ist. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, so dass die Abberufung zu dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, zu dem sie auch tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH Z 133, 370 ff., 376). Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 15 HGB. Diese Norm dient dem Schutz des guten Glaubens Dritter an die Richtigkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen im Geschäftsverkehr (BGH Z 65, 309ff., 311 / MünchKomm-Lieb, § 15 HGB, Rn 6,8, 33 / Röhricht/Graf von Westphalen-Ammon, § 15 HGB, Rn 1, 3). Dieser Dritte, der gutgläubig im Vertrauen auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen Dispositionen getroffen hat, soll den Eingetragenen insoweit an dem Inhalt der Eintragung festhalten können (MünchKomm-Lieb, § 15 HGB, Rn 82). Daraus kann jedoch keine nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewertende persönliche Haftung (§§ 14, 266 a StGB) eines im Handelsregister fälschlich noch eingetragenen, aber tatsächlich bereits abberufenen Geschäftsführers für tatsächlich von diesem nicht mehr beeinflussbare Handlungen der juristischen Person erwachsen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 14, 266 a StGB auf die tatsächliche Stellung als Organ einer juristischen Person abstellen (vgl. Tröndle/Fischer, § 288a StGB, Rn 5).

Auch hat die Klägerin vorliegend keine Dispositionen im Hinblick auf den eingetragenen Geschäftsführer getroffen, die vor der Einwendung der Falscheintragung zu schützen wären. Vielmehr beansprucht sie Ersatz für den Schaden, der ihr daraus entstanden ist, dass die juristische Person einer ihr als Arbeitgeber obliegenden öffentlichrechtlichen Pflicht nicht nachgekommen ist.

Das für eine Verwirklichung des Straf- und damit auch des Haftungstatbestandes erforderliche organschaftliche Handeln oder Unterlassen des Beklagten kann für die Zeit nach seiner Abberufung nicht mehr festgestellt werden.

3)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weiterhin Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 3.953,74 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens 9,26 %, seit dem 26.01.2001 aus §§ 284 ff., 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen ist, liegen nicht vor.

IV.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.137,98 EUR (= 10.049,01 DM).

R. M. R.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftb
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Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftb
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.