Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2019 - 5 U 99/18

published on 07/05/2019 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2019 - 5 U 99/18
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Landgericht Coburg, 1 HK O 48/17, 19/04/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19.04.2018, Az.: 1 HK O 48/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. Fonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte beteiligte sich an der Schuldnerin mit einem Kommanditanteil von 200.000,00 €. Er wurde am 20.07.2006 im Handelsregister der Gesellschaft mit einer Haftsumme von 200.000,00 € eingetragen. Die Haftsumme wurde am 18.06.2009 auf 100.000,00 € herabgesetzt. Am 01.11.2006 und am 03.01.2008 flossen jeweils Ausschüttungen in Höhe von 18.000,00 € an den Beklagten. Mit Beschluss vom 01.07.2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (K1).

Der Kläger hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch genommen. Zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin hat er Insolvenztabellen vorgelegt und geltend gemacht, dass das Kapitalkonto des Beklagten seit seinem Beitritt unter die Hafteinlage herabgemindert worden war.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von 36.000,00 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Kosten verurteilt.

Der Beklagten hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23.04.2018 zugestellte Urteil am 23.05.2018 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis 23.07.2018 am 23.07.2018 begründet hat.

Zu Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger hinreichend substantiiert dargelegt habe. Der Kläger habe keine amtliche Tabelle im Sinne von § 178 InsO vorgelegt, sondern lediglich eine solche mit angemeldeten Forderungen nach § 175 InsO. Dies reiche nicht aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23.07.2018 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 19.04.018 verkündeten Urteils des Landgerichts Coburg, Az. 1 HK O 48/17, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, sowie hilfsweise den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Erstattung der an den Beklagten geflossenen Ausschüttungen in Höhe vor 36.000,00 €. Damit stützt er seine Klage auf einen eindeutig definierten Streitgegenstand. Nicht die einzelne Gläubigerforderung, sondern die Geltendmachung der Haftsumme als solche definiert den Streitgegenstand (vgl. BGH, Az.: II ZR 272/16).

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert im Sinne der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (Az.: II ZR 272/16, Tz 14 ff, zitiert nach juris) dargelegt, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Forderungen, die in der von ihm mit der Anlage K7 vorgelegten Tabelle enthalten sind, im Sinne von § 178 InsO festgestellt wurden und damit Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO waren. Er hat mit der Klageschrift lediglich vorgetragen, dass die Schuldnerin zum 4.3.2016 insgesamt angemeldete Verbindlichkeiten in Höhe von 6.607.213,70 € hatte unter Verweis auf eine Anlage K 7 „Tabelle nach § 175 tituliert vom 4.3.2016“. Aus dieser Anlage lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die darin enthaltenen Forderungen Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO waren.

Mit Verfügung vom 23.10.2018 wurde der Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass er seiner Darlegungslast zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB nicht ausreichend nachgekommen ist. Der Kläger legte darauf mit Schriftsatz vom 13.11.2018 eine beglaubigte Gläubigerliste vom 07.11.2018 vor. Aus dieser lässt sich jedoch ebenfalls nicht entnehmen, dass die darin enthaltenen Forderungen Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO waren. Das Datum für den Prüfungstermin in der vorgelegten Gläubigerliste ist offengelassen. Aus der Liste geht auch nicht hervor, ob es sich um eine vom Insolvenzgericht vorgenommene Eintragung der angemeldeten Forderungen in die Tabelle handelt. Insofern geht auch der Beglaubigungsvermerk ins Leere, weil unklar ist, was beglaubigt worden ist.

Der Senat folgt nicht der in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.11.2018 (Az.: 5 U 65/18) geäußerten Rechtsauffassung, dass der Kläger seiner Substantiierungslast genügt, wenn er eine durch ihn selbst erstellte (aktualisierte) Tabelle im Sinne von § 175 InsO in das Verfahren einführt (aaO, Tz 46). Im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 178 Abs. 2 S. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht für jede angemeldete Forderung in die Tabelle einträgt, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat und im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Feststellung zur Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO, wonach die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt, ist der Senat der Auffassung, dass allein die Vorlage einer vom Insolvenzverwalter lediglich vorbereiteten Tabelle gemäß § 175 Abs. 1 InsO mit dem von ihm erwarteten Prüfungsergebnis nicht ausreicht, um hinreichend substantiiert darzulegen, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (aaO, Tz 48) ist aus der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt die dort zugrunde liegende Insolvenztabelle hatte. Aus der Entscheidung des BGH ist vielmehr ersichtlich, dass es zur Darlegung der Forderung ausreicht, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass die in der Tabelle enthaltenen Forderungen Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO waren. Auch der vom OLG Frankfurt (Tz 49) in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 18.10.2011 (Az: II ZR 37/10) lässt sich nicht entnehmen, welchen konkreten Inhalt die dieser Entscheidung zugrunde liegende Insolvenztabelle hatte. Allerdings werden auch in dieser Entscheidung zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen erwähnt.

Die Berufung des Beklagten hat daher Erfolg. Die Klage war abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Fall ZPO zuzulassen. Eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen kann, liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders entscheidet als eine relevante Vergleichsentscheidung. Ein solcher Fall ist hier hinsichtlich der Substantiierungslast bzgl. der in das Verfahren eingeführten Tabellen gegeben. Das OLG Frankfurt geht - anders als der Senat - in seiner Entscheidung vom 27.11.2018 (Az.: 5 U 65/18) jedenfalls davon aus, dass der Insolvenzverwalter seiner Substantiierungslast genügt, wenn er eine durch ihn selbst erstellte Tabelle im Sinne von § 175 ZPO in das Verfahren einführt (OLG Frankfurt, Tz. 46 ff., zitiert nach juris), wobei im dortigen Verfahren der Insolvenzverwalter weiter dargelegt hat, dass im 1. Prüfungstermin Forderungen in Höhe von 2.860.778,18 € festgestellt und in Höhe von 1.881.800,50 € endgültig für den Ausfall festgestellt worden sind (aaO, Tz. 48).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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published on 20/02/2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.