Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 12. Jan. 2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15

published on 12/01/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 12. Jan. 2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15
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Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 02.10.2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Diebstahl in 5 tatmehrheitlichen besonders schweren Fällen“ und wegen „Besitzes und Führens einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen“ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Einziehung seines Pkw an. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärte, dass „das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht“ werde. Nachdem das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, soweit dem Angeklagten der Besitz und das Führen einer Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zur Last gelegt wurde, änderte die Strafkammer auf die Berufung des Angeklagten unter Verwerfung seines weiter gehenden Rechtsmittels mit Urteil vom 02.10.2015 die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in 5 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, wobei die Einzelstrafen jeweils auf 9 Monate festgesetzt wurden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Gegen dieses Berufungsurteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese jeweils mit der Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel in der Revisionshauptverhandlung zurückgenommen.

II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte sowie die früheren Mitangeklagten fuhren am 29.11.2014 in den Vormittagsstunden in einem PKW von L. nach N. Das Fahrzeug, das dem Angeklagten gehörte, wurde von einer Person namens „S“ gelenkt. Neben dem Angeklagten und dem Fahrer befanden sich noch die beiden früheren Mitangeklagten W. und D. und eine weitere Person mit dem Spitznamen „Cosi“ im Fahrzeug. Da W. und D. in finanziellen Schwierigkeiten steckten, hatten sie vor, in N. in verschiedenen Geschäften Kleidungsstücke und andere Waren zu entwenden. Diese wollte D. in der Tschechischen Republik veräußern, um an Geld zu kommen. Am Vorabend des 29.11.2014 hatten sich D., S. und der Angeklagte getroffen und die Fahrt abgesprochen. Hierbei teilte D. mit, dass er und seine Freundin W. zum Stehlen nach Deutschland fahren und dort „Geld machen“ wollten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, S. sein Fahrzeug für die Fahrt zu leihen. An der Fahrt sollten zunächst nur W., D. und S. teilnehmen. Am nächsten Tag fuhren jedoch der Angeklagte und „Cosi“ ebenfalls mit nach N. In N. parkten sie im Parkhaus eines Einkaufszentrums. W. und D. begaben sich in Geschäfte, um dort Diebstähle zu begehen. Sie führten eine Handtasche und einen Rucksack mit sich, um die Beute darin zu verstecken. Beide Behältnisse hatte D. mit einer mehrlagigen Schicht aus Plastik und Alufolie ausgekleidet, um Warensicherungsanlagen beim Passieren des Ausgangs nicht zu aktivieren. Im Einzelnen entwendeten W. und D. Waren wie folgt:

1. Aus den Geschäftsräumen der F.-GmbH & Co. KG in N. entwendeten W. und D. 4 Kleidungsstücke im Gesamtwert von 688,90 €.

2. Aus den Geschäftsräumen der L.-GmbH in N. erbeuteten die beiden Bekleidung im Gesamtwert von 281,09 €.

3. Im Kaufhaus G. in N. entwendeten W. und D. mehrere Kleidungsstücke im Gesamtwert von 519,81 €.

4. Schließlich nahmen die beiden in den Geschäftsräumen der C-GmbH in N. Waren im Wert von insgesamt 287,99 € an sich.

Die Gegenstände verbrachten W. und D. jeweils nach den Diebstählen in das im Parkhaus abgestellte Fahrzeug des Angeklagten, der dort wartete und es zuließ, dass die beiden die Waren im Pkw deponierten. W. und D. handelten, um mit den entwendeten Gegenständen ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Zwischenzeit entwendete einer der beiden Mitfahrer (S. bzw. „Cosi“) oder beide arbeitsteilig aus dem ebenfalls im Parkhaus abgestellten Opel Corsa der Verletzten L. ein Autoradio mit CD-Player sowie eine rote Tasche mit diversen Lebensmitteln im Gesamtwert von ca. 110 €. Der oder die Täter öffneten die verschlossene Fahrertüre durch „Manipulation“ an dem Türschloss. Der Fahrer S. übergab die Gegenstände dem Angeklagten, der sie in seinem Fahrzeug deponierte.

Sämtliche Gegenstände konnten den Eigentümern zurückgegeben werden.

III. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Rechtsmittel führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden, zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler erbracht. Der Schuldspruch wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Die Beweiswürdigung weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) In den Fällen IV. 1. bis 4. des Berufungsurteils ist die Strafzumessung schon deswegen rechtfehlerhaft, weil das Landgericht einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

aa) Die Berufungskammer hat in den genannten Fällen jeweils die Strafen aus dem nach den §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 StGB entnommen und demgemäß eine mögliche Höchststrafe von 7 Jahren und 6 Monaten zugrunde gelegt, weil es von gewerbsmäßigem Handeln der Haupttäter ausgegangen ist. Dieses Vorgehen verstößt indes gegen die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StGB. Weil Gewerbsmäßigkeit beim Angeklagten selbst gerade nicht festgestellt wurde, hätte bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl lediglich der nach den §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu mildernde Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommen dürfen. Der Gehilfe, der selbst nicht gewerbsmäßig handelt, kann nicht deshalb nach §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 27 StGB bestraft werden, weil die Haupttäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.07.2015 - 3 StR 518/15 = BGH NStZ-RR 2015, 341 und vom 26.02.2014 - 4 StR 584/13 = StraFo 2014, 215 m. w. N.). Denn die Gewerbsmäßigkeit stellt ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB dar (BGH a. a. O.). Dass der Angeklagte selbst gewerbsmäßig gehandelt hat, stellt das Landgericht aber gerade nicht fest. Denn dies setzt ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom ihm erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst; es ist nicht ausreichend, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - 3 StR 518/15 = BGH NStZ-RR 2015, 341 m. w. N.).

bb) Im Hinblick darauf, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Strafrahmen den folgerichtig gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB im Höchstmaß um das Doppelte übersteigt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossen werden. Der zusätzliche Rechtsfehler, der darin liegt, dass das Landgericht sogleich eine Verschiebung der Strafrahmen aus § 243 Abs. 1 StGB nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ohne zu prüfen, ob nicht der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe bereits Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - 2 StR 369/15 [bei juris] sowie BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 = wistra 2015, 235 = StV 2016, 16), wirkt sich deshalb nicht mehr aus.

b) Ferner stellt die strafschärfende Berücksichtigung einer vom Angeklagten angeblich gegenüber der früheren Mitangeklagten ausgesprochenen „Bedrohung“ schon deswegen einen weiteren, auch den Fall IV.5. des Berufungsurteils betreffenden Rechtsfehler dar, weil das Berufungsurteil insoweit keine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält. Darüber hinaus unterbleibt inhaltlich eine hinreichende Konkretisierung der angenommenen „Bedrohungssituation“, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob dem Angeklagten das Verhalten in rechtlich unbedenklicher Weise überhaupt angelastet werden durfte.

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Bemessung der Gesamtstrafe als solche rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht hierzu jegliche Begründung vermissen lässt.

IV. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). Mit aufzuheben ist die Kostenentscheidung. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu befinden haben wird.

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.