A.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom xx.09.1998 gegen 15.50 Uhr in der Gemarkung U., Staatsstraße … zwischen N. in Richtung A. bei km 0,590 geltend. Der Kläger befuhr mit dem PKW Typ S. die Staatsstraße … aus Richtung U.- A. kommend, als ihm der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Typ F., amtl. Kennzeichen …, entgegenkam. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem PKW bei regennasser Fahrbahn in einer scharfen Rechtskurve über die Fahrbahnmitte und kollidierte frontal mit dem vom Kläger geführten PKW. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der vom Kläger geführte PKW zurückgeschleudert und in den linken Straßengraben gedrückt. Am PKW des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Unstreitig erlitt der Kläger durch den Verkehrsunfall Prellungen am rechten Oberarm und rechten Unterarm, eine Platzwunde an der Stirn und ein leichtes Schleudertrauma. Ob weitere unfallbedingte Verletzungen beim Kläger eingetreten sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100% haften.
Vor dem Unfall wurde der Kläger am xx.05.1998 an der rechten Schulter operiert. Es erfolgte eine Rekonstruktion der rechtsseitigen Rotatorenmanschette.
Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich auf die klägerseits geltend gemachten Sachschäden 12.964,05 DM und einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- DM bezahlt.
Erstinstanzlich hat der Kläger zunächst wegen Medikamentenkosten, Reparaturkosten für eine beschädigte Brille, wegen beschädigter Kleidung und Zuzahlungskosten und einer beschädigten Armbanduhr noch einen restlichen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 659,41 DM geltend gemacht. Weiterhin verlangte er mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.12.2005 von der Beklagten zu 2) den Ersatz noch nicht ausgeglichener Fahrtkosten zu Behandlungsterminen ab 1999 im Reha-Zentrum in L. in Höhe von 6.300,- € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von insgesamt 25.200 km und einer Pauschale von 0,25 €/km. Als Verdienstentgang machte er für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 30.04.2005 14.307,02 €, für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.06.2005 1.865,06 € und für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.11.2005 4.684,50 € geltend. Weiterhin begehrte er ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- € und die Feststellung, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nicht übergegangen sind, aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen haben.
Der Kläger behauptete in erster Instanz, dass er neben den unstreitigen Verletzungen u. a. auch ein Monokelhämatom am rechten Auge mit starker Schwellung und eine Sehstörung erlitten habe. Er habe auch Prellungen des gesamten Thoraxbereichs sowie am rechten Auge unfallbedingt eine dauerhafte Gesichtsfeldeinschränkung erlitten. Unfallbedingt sei die am xx.05.1998 behandelte Rekonstruktion der rechtsseitigen Rotatorenmanschette wieder abgerissen und der Kläger sei dann erneut operativ behandelt worden. Weiterhin habe der Kläger bei dem Unfall erhebliche Schäden an den Zähnen und am Zahnersatz erlitten. Der Kläger würde an starken Kopfschmerzen sowie unter Schwerhörigkeit und Tinnitus beidseitig unfallbedingt leiden. Es würde eine posttraumatische Schultersteife rechts mit noch bestehender Rotatorenmanschettenruptur bestehen und aufgrund der vom Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen und Dauerfolgen habe er seine Tätigkeit als Lehrer nicht ausführen können, sondern er habe lediglich, aber auch nur vorübergehend, in der sozialpädagogischen Betreuung eingesetzt werden können. Unfallbedingt habe auch seine letzte Tätigkeit bei der Firma Z. Berufsbildungsinstitut geendet und er sei nunmehr berufsunfähig und seit dem 01.03.2004 wegen voller Erwerbsminderung in Rentenbezug. Die Kraft der rechten Hand sei bis auf 20% vermindert und aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers sei ein Grad der Behinderung gemäß Bescheid des H. Amtes für Versorgung und Soziales … vom 19.01.2005 auf 60% festgesetzt worden.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
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1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 27.493,73 € nebst 4% Zinsen hieraus aus 337,15 € seit 31.01.1999 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2000 und aus 27.156,58 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld über den am 11.11.1998 gezahlten Betrag von (DM 3.000 =) 1.533,88 € und weiteren am 15.12.2000 gezahlten (DM 4.500,- =) 2.381,- € nebst 4% Zinsen hieraus seit 31.01.1999 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2000 in Höhe von mindestens 20.000,- € zu zahlen.
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3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.09.1998 gegen 15.50 Uhr, Staatsstraße … zwischen N. und A. bei km 0,95 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass der Kläger neben den unstreitigen Prellungen am rechten Oberarm und rechten Unterarm, der Platzwunde an der Stirn und dem leichten Schleudertrauma noch weitere unfallbedingte Verletzungen bzw. Dauerfolgen erlitten hat. Allenfalls würde ein unfallbedingter Dauerschaden von 5% vorliegen, der weder für Schmerzensgeld noch für den Verdienstentgangsschaden relevant sei. Die Beklagten haben die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen bestritten und sind der Ansicht, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld ausreichend und angemessen sei. Weitere Ansprüche würden nicht bestehen. Die Feststellungsanträge unterlägen der Abweisung, da es an einem rechtlichen Interesse fehlen würde.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten) und Anhörung des Klägers die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen habe, dass sämtliche von ihm behaupteten und vorgetragenen Verletzungen unfallbedingt seien. Der ihm insoweit obliegende Vollbeweis sei ihm nicht gelungen. Nach der Beweisaufnahme, insbesondere den vorliegenden Sachverständigengutachten, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch unfallunabhängige Vorbeeinträchtigungen und degenerative Veränderungen gehabt hätte und infolge des Unfalls lediglich bis spätestens Ende Februar 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Nicht bestätigt hätte sich insbesondere, dass beim Kläger unfallbedingt eine Gesichtsfeldeinschränkung vorliege. Beim Kläger würden auch Aggravationstendenzen vorliegen. Auch die Untersuchung in der HNO-Klinik habe keine sicheren Nachweise unfallbedingter Beschwerden ergeben. Eine weitere Beweisaufnahme sei aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten, Atteste und Unterlagen nicht erforderlich. Obwohl es sich bei dem Gutachten des Dr. G. und des Dr. P. um Privatgutachten handelt, hätten diese der Entscheidung zugrundegelegt werden können, da diese im Einvernehmen mit dem Kläger eingeholt worden seien. Das von der Beklagten zu 2) bereits bezahlte Schmerzensgeld sei ausreichend. Da die Arbeitsfähigkeit bereits im März 1999 wieder eingetreten sei, würde dem Kläger auch der geltend gemachte Verdienstausfall ab 01.03.2004 nicht zustehen. Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet, da gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass nach dem langen Zeitraum noch unfallbedingte Folgen auftreten könnten, nicht gegeben seien. Die erstattungsfähigen Sachschäden habe die Beklagte zu 2) bereits beglichen. Weitere Ansprüche würden nicht bestehen, insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Fahrkosten ab 1999, da er ab März 1999 wieder arbeitsfähig gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Bezug genommen.
Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner eingelegten Berufung, erweitert die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstentgang und beantragt zuletzt, nachdem er den zunächst gestellten Berufungsantrag unter Ziffer 1. a) im Hinblick auf materielle Schäden in Höhe von 553,27 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, Folgendes:
1. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.300,- € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 31.01.1999 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu bezahlen.
c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 769.150,- € zu bezahlen, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 11.600,- € seit dem 31.12.2000, aus 39.150,- € seit dem 31.12.2001, aus 40.500,- € seit dem 31.12.2002, aus 43.200,- € seit dem 31.12.2003, aus 44.550,- € seit dem 31.12.2004, aus 47.250,- € seit dem 31.12.2005, aus 47.250,- € seit dem 31.12.2006, aus 49.950,- € seit dem 31.12.2007, aus 49.950,- € seit dem 31.12.2008, aus 52.650,- € seit dem 31.12.2009, aus 55.350,-€ seit dem 31.12.2010, aus 58.050,- € seit dem 31.12.2011, aus 59.400,- € seit dem 31.12.2012, aus 60.750,- € seit dem 31.12.2013, aus 62.100,- € seit dem 31.12.2014 und aus 47.500,- € seit dem 31.10.2015.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber weitere 20.000,- über die bereits gezahlten 3.834,69 € nicht unterschreiten sollte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.09.1998 gegen 15.50 Uhr, Staatsstraße … zwischen N. und A. bei km 0,590 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Klagepartei rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere, dass das Erstgericht vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten der Entscheidung zugrundegelegt hat. Der Kläger habe unfallbedingt einen Dauerschaden an der rechten Schulter erlitten, der die Bewegungsfreiheit des Armes und der Schulter einschränke. Nach der Vor-OP sei der Kläger völlig rehabilitiert bzw. ausgeheilt gewesen. Dies habe der Zeuge Dr. L. bestätigt. Weiterhin würde unfallbedingt eine Einschränkung des Gesichtsfeldes beim Kläger vorliegen. Die Berufung verweist insoweit auf ein Attest des Dr. S. vom 17.09.1998, aus dem sich ein zugeschwollenes rechtes Auge mit Monokelhämatom ergibt. Der Gutachter Prof. K. habe das Vorliegen einer Gesichtsfeldeinschränkung auf der rechten Seite betätigt. Das Privatgutachten des Dr. G. sei falsch und könne ein gerichtliches Gutachten nicht erschüttern. Dem Kläger seien durch den Unfall die Zähne „eingeschlagen“ worden mit der Folge, dass eine erneute Sanierung erforderlich sei. Als weitere Verletzungen habe der Kläger, neben dem unstreitigen Schleudertrauma, der Platzwunde und den Prellungen am Arm, eine Augenschwellung, eine Thoraxprellung, dauerhafte Kopfschmerzen und einen Tinnitus erlitten. Nach dem Unfallablauf müsse der Kläger auch eine Gehirnerschütterung erlitten haben. Beim Kläger hätten sich aufgrund des Unfalls auch psychische Beeinträchtigungen ergeben. Der Kläger würde an Depressioen mit Phasen wie Hyperaktivität und Phasen mit absoluter Zurückgezogenheit leiden. Klägerseits sei der Nachweis des Vorliegens eines Tinnitus geführt, insbesondere habe der Kläger nach dem Unfall zwei Apparate im Ohr, die den Tinnitus unterdrücken würden. Das Gutachten des Dr. Sc. sei unbrauchbar, beim Kläger lägen keine Aggravationstendenzen vor.
Der Verdienstausfall sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen und in Abweichung von der erstinstanzlichen Geltendmachung stützt die Berufung den Erwerbsausfall auf das Gehalt eines Berufsschullehrers. Nach Absolvierung des Studiums bei der TH D. und Bestehen des ersten Staatsexamens für das Lehramt an berufsbildenden Schulden sei der Kläger aufgrund eines Einstellungsstopps zunächst nicht als Referendar im H. Staatsdienst übernommen worden. Ohne den Verkehrsunfall und die klägerseits vorgebrachten Folgen hätte der Kläger im Schuljahr 1998/99 das Referendariat begonnen, da mittlerweile der Einstellungsstopp aufgehoben worden wäre. Während des Referendariats sei kein Erwerbsausfall eingetreten, der Kläger hätte aber ab Oktober 2000 ein normales Lehrergehalt genommen. Er wäre ein Berufsschullehrer im Fachbereich Metall geworden und hätte Nebentätigkeiten ausgeführt. Nach dem Verkehrsunfall sei aufgrund des Ausfalles der Kraft im rechten Arm bzw. der Schulter und des Gesichtsfeldausfalls rechts eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst nicht mehr möglich gewesen. Später habe der Kläger trotz Krankenstand Tätigkeiten bei Privatschulen ausgeführt, sei aber aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit zum 16.07.2004 entlassen worden.
Der Kläger berechnet den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall ausgehend von dem Verdienst der Frau eines Kollegen des Klägervertreters aus L., welche Lehrerin im Angestelltenverhältnis sei und bei einer 66%igen Stelle monatlich 3.326,- € verdienen würde. Mit 2.900,- € im Monat habe sie angefangen und dies sei der Schätzung als Ausgangsverdienst für 2000 zugrundezulegen. Bei der Schätzung seien 13,5 Monatsgehälter pro Jahr zu berücksichtigen und Steigerungen des monatlichen Gehalts wie aus dem Antrag ersichtlich. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger eine fiktive Vergütungsberechnung der H. Bezügestelle, …, vom 02.12.2011 für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 31.12.2011 unter Zugrundelegung einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a vorgelegt (Anl. 26). Weiterhin legte der Kläger eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 29.12.2009 vor. Die Berufung macht den Verdienstausfall als Nettobetrag geltend, ohne die Berechnung an den Inhalt der Vergütungsberechnung der H. Bezügestelle anzupassen. Die Berufung ist der Ansicht, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagtenpartei Fahrtkosten zur Arbeit nicht abzuziehen seien. Das vom Kläger nach dem Verkehrsunfall erzielte Einkommen, insbesondere bei der IB Bildungsstelle … und bei der Firma Z. Berufsbildungswerk sei nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da diese Tätigkeiten überobligatorisch gewesen seien. Auch die erhaltenen Sozialleistungen seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da aufgrund Verjährung die Sozialleistungsträger bei dem Beklagten keinen Regress mehr nehmen könnten. Die Renteneinkünfte des Klägers seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung des Verdienstes sei auch deshalb nicht durchzuführen, weil ohne den Verkehrsunfall der Kläger neben der Tätigkeit als Berufsschullehrer einen Zusatzverdienst gehabt hätte, der wesentlich höher gewesen wäre als die zwischenzeitlichen Einnahmen.
Die Fahrtkosten in Höhe von weiteren 6.300,- € seien zu ersetzen. Weiterer Vortrag zu einzelnen Fahrten sei unzumutbar.
Als Schmerzensgeld seien mindestens weitere 20.000,- € zu zahlen. Es sei auch der lange Zeitablauf zu berücksichtigen und eigentlich sei das Schmerzensgeld aufgrund der Genugtuungsfunktion alle fünf Jahre zu verdoppeln.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die Erstentscheidung und bestreiten die klägerseits vorgebrachten Verletzungen und Dauerfolgen. Die Beklagten bestreiten auch die geltend gemachten Schadenspositionen und den klägerseits vorgebrachten voraussichtlichen beruflichen Werdegang. Dem Kläger würden auch keine Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen. Bezüglich der erweiterten Geltendmachung des Verdienstausfalls stimmen die Beklagten der Klageerweiterung nicht zu und führen aus, dass diese nicht sachdienlich sei. Die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger der geltend gemachte Verdienstentgangschaden entstanden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens nimmt der Senat auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. Sc., wobei auf die Niederschrift vom 30.07.2013 verwiesen wird, und Einholung eines augenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. und eines orthopädischen Gutachtens des Dr. Pf.. Auf das schriftliche Gutachten des Dr. V. vom 30.05.2014 (Bl. 952 ff. d.A.) und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Pf. vom 10.03.2015 (Bl. 1020 ff. d.A.) wird verwiesen. Der Senat hat den Sachverständigen Pf. persönlich angehört. Auf die Niederschrift vom 27.10.2015 wird Bezug genommen. Der Kläger wurde in der Sitzung vom 28.05.2013 vom Senat informatorisch angehört. Auf die Niederschrift vom selben Tage wird verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Klagepartei hat zum Teil Erfolg. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu und es war festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger auch alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben. Den Feststellungsausspruch hat der Senat entsprechend des Klagebegehrens auf Berücksichtigung nur der zukünftigen Entwicklungen ausgelegt und die Feststellung entsprechend ausgesprochen.
I.
Der Senat hatte in vollem Umfang über die gestellten Berufungsanträge zu entscheiden. Zwar ist der Beklagtenpartei zuzustimmen, dass die Klagepartei mit der Berufungsbegründung den geltend gemachten Verdienstausfall der Höhe nach erheblich erweitert hat. Es liegt aber keine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO vor, da die hier nur vorliegende Erhöhung des Klagebetrages nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist (vgl. dazu BGH NJW-RR 2010, 1286). Der tatsächliche Vortrag zum Verdienstausfall ist auch der Entscheidung zugrundezulegen, mithin liegt kein nicht zulassungsfähiges Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO vor. Nach der Rechtsprechung liegt kein neues Vorbringen im Sinn des § 531 Abs. 2 ZPO vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH NJW 2004, 2825), was vorliegend der Fall ist. Der Kläger hat in erster Instanz seinen Verdienstausfall schlüssig vorgetragen und ihn in zweiter Instanz nur lediglich neu berechnet. Es liegt insoweit nur eine Konkretisierung des bereits in erster Instanz erfolgten Sachvortrags vor.
II.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig, da, wie im Folgenden noch ausgeführt wird, beim Kläger sogar unfallbedingt ein Dauerschaden eingetreten ist und daher die Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden besteht (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 249, 252 BGB Schadensersatz und Schmerzensgeld wie aus dem Tenor ersichtlich verlangen und es war die begehrte Feststellung auszusprechen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts übersteigen die dem Kläger zustehenden Ansprüche die Beträge, die die Beklagte zu 2) bereits vorgerichtlich an den Kläger gezahlt hat. Dass die Beklagten dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 100% haften, ist unzweifelhaft und steht nicht im Streit.
1. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 20.000,- € zu. Nachdem die Beklagte zu 2) vorgerichtlich einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- DM (= 3.834,69 €) bezahlt hat, besteht noch ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 16.165,31 €.
a) Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist dem Kläger der Nachweis gelungen, dass er neben den unstreitig vorliegenden Verletzungen (Prellungen des rechten Oberarms und Unterarms, Platzwunde an der Stirn und leichtes Schleudertrauma) durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall noch weitere Verletzungen erlitten hat.
Der Senat ist nicht an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, da Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 148, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3400). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2014, 2797). Dies gilt insbesondere dann, wenn in der ersten Instanz Beweise fehlerhaft oder unzureichend erhoben oder gewürdigt wurden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1193).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze sind die Feststellungen des Landgerichts unvollständig und fehlerhaft.
Zum einen hat das Erstgericht zu Unrecht von der Beklagten eingeholte Parteigutachten wie gerichtliche Gutachten verwertet und der Entscheidung zugrundegelegt. Auch wenn der Kläger mit der vorgerichtlichen Begutachtung einverstanden war, führt dieses nicht dazu, dass ein Privatgutachten zu einem gerichtlichen Gutachten wird und wie ein solches berücksichtigt werden kann. Weiterhin ist das Erstgericht Beweisangeboten der Klagepartei nicht nachgekommen. Bezüglich den klägerseits vorgebrachten Verletzungen an der Schulter hat das Erstgericht kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, was der Senat in der Berufungsinstanz nachgeholt hat. Schließlich hat das Erstgericht bezüglich den Feststellungen der Verletzungen auch ein falsches Beweismaß angewandt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hat der Kläger nicht bezüglich aller von ihm vorgebrachten Verletzungen den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Zwar hat grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm. Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität gilt die Beweisregel des § 286 ZPO. Der Geschädigte muss im Wege des Strengbeweises den Primärschaden im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit durch das Handeln des Schädigers beweisen (BGH NJW 2008, 1381 m.w.N.). Die Feststellungen der haftungsausfüllenden Kausalität und damit die Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für alle weiteren (Folge-)Schäden richten sich in Bezug auf das Beweismaß allerdings nach § 287 ZPO. Hier kann zur Überzeugung des Richters das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Vorliegend sind bei dem Kläger unstreitig Prellungen am rechten Arm, eine Platzwunde an der Stirn und ein leichtes Schleudertrauma und damit Primärverletzungen entstanden. Für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der übrigen klägerseits vorgebrachten Verletzungen gilt daher im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht der Beweismaßstab des § 286 ZPO sondern § 287 ZPO. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt sondern umfasst auch die neben der feststehenden Körperverletzung im Sinne der Haftungsnormen entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten Rechtsgrundsätze stehen gemäß § 287 ZPO nach der Beweisaufnahme neben der unstreitigen Platzwunde, den Prellungen am Arm und dem leichten HWS folgende unfallbedingte Verletzungen und Dauerfolgen des Klägers fest:
aa) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger unfallbedingt ein Monokelhämatom und am rechten Auge ein Netzhautödem nasal oben und temporal an den Gefäßbögen von oben in die Makula reichend erlitten. Das Vorliegen eines Monokelhämatoms ergibt sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht des Dr. med. W. vom 21.09.1998 (Anl. 14 zur Klageschrift). Der schriftlich als Zeuge vernommene Augenarzt Ln. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 309 d.A.) nachvollziehbar ausgeführt, dass er neben geringfügigen äußerlichen Verletzungen am rechten Auge ein Netzhautödem nasal oben und temporal an den Gefäßbögen von oben in die Makula reichend festgestellt habe. Die Sehschärfe mit entsprechender Korrektur habe am rechten Auge nur noch 0,4 betragen. In der Folgezeit sei insoweit aber eine Besserung eingetreten und die Sehschärfe hätte beidseits wieder 1,0 mit entsprechender Korrektur betragen. Weiterhin ergibt sich aus der schriftlichen Zeugenaussage des Augenarztes Ln. nach dem Verkehrsunfall eine diffuse Gesichtsfeldherabsetzung am geprellten rechten Auge in der gesamten oberen Zirkumferenz zwischen 15 Grad bis 30 Grad als Folge einer Augapfelprellung rechts.
Dem Kläger ist dagegen nicht der Nachweis gelungen, dass er unfalbedingt dauerhaft einen Gesichtsfeldausfall rechts erlitten hat. Nach der Beweisaufnahme ist auch unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO nur überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund der Augapfelprellung die vom Augenarzt Ln. beschriebene Gesichtsfeldherabsetzung und Beeinträchtigung der Sehschärfe erlitten hat. Dass dies dauerhafte Beeinträchtigungen zur Folge hatte, ist dagegen nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach dem vom Senat in der Berufungsinstanz eingeholten augenärztllichen Gutachten des Dr. V. sind die vom Augenarzt Ln. erhobenen Gesichtsfeldbefunde gut vereinbar mit der zunächst bestehenden Netzhautschwellung im Rahmen der Augapfelprellung rechts. Der Sachverständige Dr. V. hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich zwar bei Untersuchungen des Klägers in der subjektiven Gesichtsfelduntersuchung sowohl mittels manuellkinetischer Goldmann-Perimetrie als auch in der computergestützten Schwellen-Perimetrie mittels Octupus-Perimeter konsistent am rechten Auge ein halbseitiger Gesichtsfeldausfall nach temporal ergeben habe. Die Testung des binokulären Einfachsehen (Bagolini-Test) habe dagegen einen hierzu nicht übereinstimmenden Befund ergeben. Auch die elektrophysiologischen Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine Netzhaut- oder Sehnervenschädigung als Ursache des angegebenen halbseitigen Gesichtsfeldausfalls am rechten Auge ergeben. Weiterhin hätte auch kein morphologisches Korrelat für einen entsprechenden Gesichtsfeldausfall erhoben werden können. Der Sachverständige führte an, dass es sich bei der Gesichtsfelduntersuchung prinzipiell um eine auf die Mitarbeit des zu Untersuchenden angewiesene Untersuchung unabhängig vom genauen Verfahren handeln würde. Bei Zweifel an einer korrekten Mitarbeit existieren prinzipiell Versuchsanordnungen, die korrekte Mitarbeit des Probanden zu prüfen. Die meisten funktionell relevanten Schädigungen des Sehens würden nach einer gewissen Zeit ein morphologisches Korrelat, welches unabhängig von der Mitarbeit des Patienten erhoben werden könne, ergeben. Insbesondere bei einer Schädigung des Sehnervs würde sich im Verlauf eine Ablassung (Atrophie) des Sehnervs ergeben. Der Sachverständige konnte weder eine Netzhautschädigung noch eine Sehnervschädigung als Ursache des klägerseits angegebenen strengen halbseitigen Gesichtsfeldausfalles des rechten Auges erkennen. Aus diesen Feststellungen folgerte der Sachverständige, dass nach seiner Ansicht die klägerseits angegebenen Gesichtsfelddefekte nicht auf den Verkehrsunfall vom 03.09.1998 zurückgeführt werden könnten. Der Sachverständige wies insbesondere auf den Bagolini-Test hin. Der Kläger gab an, ein Kreuz zu sehen, was nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einem strengen halbseitigen Gesichtsfeldausfall des rechten Auges nach schläfenwärts nicht vereinbar sei, da der Patient hier nur ein „Y“ sehen sollte. Danach lagen nur nach den auf eine Mitarbeit des Klägers beruhenden Gesichtsfelduntersuchungen Gesichtsfeldeinschränkungen vor. Der Sachverständige konnte bei den Untersuchungen aber keinerlei Grund für solche Gesichtsfeldausfälle feststellen und weitere Überprüfungen, insbesondere der Bagolini-Test standen im Widerspruch zu den auf der Mitarbeit des Klägers beruhenden Gesichtsfelduntersuchungen. Danach bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die erforderliche Mitarbeit des Klägers an den Untersuchungen ordnungsgemäß war und daher Grundlage für gutachterliche Feststellungen sein kann.
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen V. vollumfänglich an. Das Gutachten ist nachvollziehbar und auch für einen medizinischen Laien gut verständlich. Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen ebenfalls nicht. Unter Zugrundelegung der Sachverständigenausführungen des Dr. V. kann keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden, dass die klägerseits behaupteten Gesichtsfeldausfälle noch bestehen bzw. unfallbedingt sind. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich auch nicht aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Gr., dass dauerhafte Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Gr. in seiner kurzen schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 27.05.2013 (Bl. 799 - 800) nachvollziehbar dargelegt hat, ist sein erstinstanzliches Gutachten so zu verstehen, dass zur Zeit des Gutachtens lediglich eine traumatische Schädigung des Optikus als Ursache eines Gesichtsfeldausfalls nicht vollständig auszuschließen war. Für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO genügt dies ebenfalls nicht. Die von der Berufung gegen das Gutachten des Dr. V. erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Berufung rügt, dass das Gutachten nicht von Prof. Dr. Dr. hc. Fg., sondern von Dr. V. erstellt wurde, geht dieses Vorbringen fehl, da ausweislich des Beweisbeschlusses auch Dr. V. zum Gutachter bestellt wurde. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die vorgenommenen medizinischen Untersuchungen größtenteils von medizinischen Hilfskräften durchgeführt wurden. Es ist allgemein bekannt, dass Untersuchungen der Augen an technischen Geräten in der augenärztlichen Praxis fast ausschließlich von den medizinischen Hilfskräften durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch fehlerhafte Ergebnisse verursacht wurden. Der Sachverständige konnte gerade nicht eine unfallbedingte Gesichtsfeldeinschränkung aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse feststellen. Lediglich bei Untersuchungen, die von einer Mitarbeit des Klägers abhängig sind, konnten entsprechende Gesichtsfeldbeeinträchtigungen festgestellt werden, ohne dass diese durch objektive Untersuchungen bestätigt werden konnten. Danach kann gerade das Bestehen solcher Gesichtsfeldeinschränkungen nicht sicher festgestellt werden. Gleiches gilt für eine Unfallbedingtheit solcher Gesichtsfeldeinschränkungen.
bb) Nach der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO fest, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall Verletzungen an der rechten Schulter mit einem Dauerschaden erlitten hat. In seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 10.03.2015 hat der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Pf. dargelegt, dass der jetzige Zustand der rechten Schulter Folge einer zunehmenden vertikalen Dezentrierung des Oberarms kopfwärts gegenüber der Gelenkpfanne bedingt durch einen ausgedehnten Schaden der Rotatorenmanschette sei. Die vier Muskeln der Rotatorenmanschette seien die aktiven Stabilisatoren des Schultergelenks, welche das Gelenk zentrieren und maßgeblich für die Rotationsbewegungen und das Abspreizen des Armes verantwortlich seien. Durch die Dezentrierung käme es zu Bewegungseinschränkungen und zum frühzeitigen Gelenkverschleiß mit daraus resultierenden Schmerzen. Das Fehlen der Sehnenansätze bedinge die Schwäche in bestimmten Bewegungsrichtungen der Schulter. Die Schädigung des rechten Armes sei aufgrund der vorliegenden Rotatorenmanschettendefektatrophie mit 40% anzusetzen. Bei der klinischen Untersuchung des Klägers hätten sich im Bereich der rechten Schulter vor allem Druckschmerzen gezeigt. Der Nacken- und Schürzengriff sei im Seitenvergleich nur noch eingeschränkt möglich. Das aktive Bewegungsausmaß des Klägers sei deutlich reduziert und betrage im Einzelnen für Armseitwärtsausführungen/-körperwärtsführung rechts 70/0/20%, Armrückwärtsführung/-vorwärtsführung rechts 20/0/90%, Armauswärtsdrehen/-einwärtsdrehen bei angelegtem Oberarm rechts 40/0/90%. Die isometrischen Tests der Rotatorenmuskulatur, insbesondere der Außenrotatoren, seien durchweg positiv ausgefallen, insbesondere würde eine deutliche Reduktion der Außenrotationskraft vorliegen, LAG-Zeichen seien schwach positiv, das Jobe-Zeichen sei nicht möglich, aber auch im Bereich der Innenrotation sei eine Kraftminderung bei positiven Liftoff-Tests aufgefallen. Weiterhin habe er auch eine leicht reduzierte Innenrotationskraft festgestellt. Der Sachverständige führte weiterhin aus, dass aufgrund der beschriebenen Befunde der Kläger nicht in der Lage sei, z. B. auf Schulterhöhe an einer Tafel zu schreiben oder Metallwerkstücke mit einem rechten Arm zu bearbeiten, zu heben oder zu fixieren. Bei der vorliegenden symptomatischen Rotatorenmanschettendefektatropathie sei die Fähigkeit, den Beruf als Berufsschullehrer im Fachbereich Metall auszuüben, nicht gegeben. In seiner mündlichen Anhörung vom 27.10.2015 führte der Sachverständige erklärend aus, dass mangels konkreter Abklärung zwar offen bleiben müsse, ob der Riss der Supraspinatussehne durch den Unfall entstanden sei oder nicht. Unabhängig davon, ob der Unfall für einen Sehnenabriss als ursächlich anzusehen sei, sei jedenfalls aber aus dem Auftreten der Beschwerden im zeitigen Zusammenhang mit dem Unfall zu entnehmen, dass der vor dem Unfall beschwerdefreie Zustand unfallbedingt wieder symptomatisch geworden sei. Untersuchungen hätten gezeigt, dass ein Sehnenabriss nicht unbedingt Beschwerden verursachen müsse. Bei alten Menschen würden in bis zu 60% der Fälle tatsächlich Sehnenschäden vorliegen, ohne dass dadurch Beschwerden verursacht werden würden. Die Muskulatur könne solche Schäden durchaus kompensieren. Kommt es aber in diesem Zusammenhang zu Belastungen oder gar zu Traumen, trete eine Rekompensierung ein, d. h. die Schulter mache dann plötzlich Probleme. Schlussfolgernd führte der Sachverständige aus, dass die beim Kläger eingetretenen Beschwerden nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige bereits ausgeführt, dass ohne das Unfallereignis die aufgrund der Rotatorenmanschettennaht vom 28.05.1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich am 01.10.1998 beendet gewesen wäre und der Kläger einen Arbeitsversuch in seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer hätte unternehmen können. Durch den Unfall und die erneute operative Versorgung der Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur sei eine erneute Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Pf. in vollem Umfang an. Sein Gutachten ist widerspruchsfrei und auch für einen medizinischen Laien gut nachvollziehbar. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen ebenfalls nicht. Die vom Sachverständigen festgestellte Berufsunfähigkeit steht auch im Einklang mit dem klägerseits vorgelegten Bescheid des H. Amtes für Versorgung und Soziales zzzzzz vom 12.06.2008, nachdem der festgestellte Grad der Behinderung beim Kläger 90% beträgt.
Eine Haftung der Beklagten scheitert auch nicht an der vorliegenden Vorschädigung der Schulter des Klägers. Eine Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden kann schon ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1118 m.w.N.). Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert daher nicht daran, dass diese auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten (z. B. Vorschäden, degenerative Veränderungen) beruhen. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (vgl. BGH NJW 2012, 2964).
cc) Der Kläger hat durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall, wie vom Erstgericht auch angenommen, erhebliche Schäden an Zähnen und am Zahnersatz erlitten. Neben Frakturen von Zähnen erfolgten auch Beschädigungen von Kronen und einer Prothese. Letztlich hatte dies eine Komplettsanierung der Zähne zur Folge, die bereits einmal wiederholt werden musste. Die Beklagte ist dem entsprechenden Klägervortrag nicht substantiiert entgegengetreten und hat die jeweils klägerseits geltend gemachten Zahnarztrechnungen auch bezahlt.
Soweit die Beklagten in der Berufung bestreiten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles angeschnallt war, handelt es sich um ein neues Vorbringen der Beklagtenseite, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
dd) Soweit der Kläger andauernde Kopfschmerzen vorbringt, konnte dies nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Nach dem eingeholten augenärztlichen Gutachten kann ein Ursprung im Zusammenhang mit einer Augenerkrankung nicht festgestellt werden. Für die Einholung weiterer Gutachten bezüglich der vorgebrachten Kopfschmerzen fehlt es an den erforderlichen Tatsachengrundlagen. Eine Unfallbedingtheit ist nicht mehr feststellbar.
ee) Dem Kläger ist auch nicht mit dem Beweismaßstab des § 287 ZPO der Nachweis gelungen, dass er unfallbedingt an Schwerhörigkeit, Tinnitus bzw. Schwindelattacken leidet.
Nach dem bereits in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. Sc. konnten bei der Untersuchung des Gleichgewichtsregulationssystems des Klägers keine Störungen gefunden werden. Es sei auch kein Zusammenhang zwischen gelegentlichen Schwindelattakten des Klägers und dem Verkehrsunfall herzustellen. Ein Tinnitus habe nicht bestimmt werden können. Weiterhin sei eine genaue Bewertung der Hörstörungen des Klägers aufgrund der bei diesem vorliegenden Aggravationstendenzen nicht möglich. Der Sachverständige Dr. Sc. gab auch bei seiner Anhörung vor dem Senat am 30.07.2013 an, dass er bei der Untersuchung hinsichtlich des Tinnitus keine Feststellung habe treffen können, da nach Angaben des Klägers diese außerhalb des messbaren Bereichs liegen würden. Dies bedeutet, dass ein Tinnitus vorliegen, aber nicht bestätigt werden könne. Ein Tinnitus sei objektiv nicht messbar. Bei den übrigen durchgeführten auch objektiven Untersuchungen hätten sich Werte ergeben, welche erheblich voneinander abweichen und deshalb nicht anders erklärbar seien, als im schriftlichen Gutachten dargelegt, d. h. dass sie auf Aggravationstendenzen des Klägers beruhen. Der Sachverständige führte aus, dass Feststellungen zum Hörvermögen, die eine unfallbedingte Beeinträchtigung darstellen würden, nicht getroffen werden könnten. Ein Zusammenhang mit dem Unfall und den vom Kläger geschilderten Schwindelattacken sei ebenfalls nicht festzustellen.
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sc. vollumfänglich an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch im Hinblick auf die festgestellten Aggravationstendenzen des Klägers nachvollziehbar und auch für einen Laien gut verständlich. Zweifel an der Sachkunde bestehen ebenfalls nicht. Der Sachverständige Dr. Sc. hat das Vorliegen von Aggravationstendenzen mit durchgeführten Hörprüfungen nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger habe bei Hörprüfungen viel zu hohe Hörschwellen angegeben. Auch die Angaben im Sprachaudiogramm sei nur durch eine Aggravation zu erklären. In dem objektiven Hörtest sei nachgewiesen worden, dass beim Kläger ein deutlich besseres Hörvermögen bestehe als von diesem in subjektiven Hörtests angegeben.
ff) Soweit die Klagepartei erstmals in der Berufung psychische Beeinträchtigungen vorbringt, ist dieses erst in der Berufung erfolgte Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Nach eigenem Vortrag bestehen Depressionen bereits seit 2003, wobei das Verfahren in erster Instanz erst 2011 endete. Diese beklagtenseits bestrittenen psychischen Beeinträchtigungen hätten daher bereits in erster Instanz vorgebracht werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dies ohne Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist.
gg) Ob die weiteren klägerseits behaupteten unfallbedingten Verletzungen vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da diese selbst bei unterstellten Vorliegen keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben könnten.
c) Insgesamt ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- € angemessen.
Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und im angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Insbesondere sind nach Lage des Falles das Ausmaß und die Schwere der Verletzung und die Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen und auch das Verbleiben von dauernden Beeinträchtigungen oder Entstellungen zu berücksichtigen (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. § 253 Rn. 15 ff. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist insgesamt ein Schmerzensgeld von 20.000,- € angemessen. Dabei sind insbesondere neben den unstreitigen Verletzungen die erheblichen Verletzungen an den Zähnen mit den umfangreichen Behandlungsmaßnahmen, die zumindest vorübergehend vorliegenden oben dargestellten Augenverletzungen und in erster Linie auch die Verletzungen an der rechten Schulter bzw. die eingetretenen Dauerfolgen bis hin zur Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen, wobei insoweit nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass, wie noch ausgeführt wird, ein materieller Ausgleich des Verdienstentgangs erfolgt.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund der Verfahrensdauer konnte vorliegend nicht erfolgen. Allein die Verfahrensdauer kann nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes zum Nachteil des Schädigers führen. Nur eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder seine Versicherung vor allem im Falle eines erkennbar begründeten Anspruchs kann eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 243 Rn. 17 m.w.N.). Eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2) kann nicht ausreichend sicher festgestellt werden. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich Zahlungen geleistet. Im Übrigen waren die Verletzungen bzw. Dauerfolgen zwischen den Parteien streitig und es musste eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dass weitergehende Ansprüche des Klägers bestanden, war nicht ohne weiteres für die Beklagten erkennbar.
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm vorgebrachten Fahrtkosten in Höhe von weiteren 6.300,- € zu. Der Kläger hat insgesamt Fahrtstrecken zu Behandlungen aufgrund unfallbedingter Verletzungen von 25200 km substantiiert dargelegt. Anzusetzen ist eine Kilometerpauschale von 0,25 € mit der Folge, dass ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von 6.300,- € besteht. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger durch den Unfall an der Schulter verletzt und unfallbedingt waren daher auch die von ihm vorgebrachten Behandlungen erforderlich. Die Beklagtenpartei ist diesem Vorbringen nur unzureichend entgegengetreten.
Weiterer Vortrag seitens der Klagepartei war nicht erforderlich. Der Senat konnte die entsprechenden Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO schätzen.
3. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner des Weiteren für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.06.2015 einen Anspruch auf Verdienstausfall gemäß §§ 11 Abs. 1 StVG, 252 S. 1 BGB in Höhe von insgesamt 232.986,10 €.
a. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verdienstausfalls ist für die Schadensberechnung das monatliche Arbeitseinkommen im Wege einer Prognose gemäß den §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln. Entscheidend ist, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre. Der Kläger hat seinen geltend gemachten Verdienstentgang nach der Nettolohnmethode berechnet, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers sowohl die entgangenen Brutto- als auch die entgangenen Nettobezüge des Geschädigten zugrundegelegt werden (vgl. BGH NJW 1995, 389 - 391). Auszugehen war daher von den Nettobeträgen.
b. Wie bereits ausgeführt, ist dem Kläger der erforderliche Nachweis im Sinne des § 287 ZPO gelungen, dass er im Hinblick auf seine Verletzungen und den Dauerfolgen an der Schulter unfallbedingt berufsunfähig bezüglich des Berufs eines Berufsschullehrers im Fachbereich Metall geworden ist. Auf die obigen Ausführungen wird nochmals verwiesen.
c. Soweit die Beklagten anführen, dass der Kläger auch ohne das schädigende Ereignis berufsunfähig geworden wäre, betrifft dieses den Einwand der sog. überholenden Kausalität. Dieser besagt, dass aufgrund einer schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles vorhandenen Schadensanlage der eingetretene Schaden auch ohne das Schadensereignis zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre. In einem solchen Fall führt die Erstschädigung nur zu einem früheren Eintritt des Schadens, so dass nur die Nachteile zu ersetzen wären, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. vor § 249 Rn. 55 m.w.N.). Dabei hat der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden auch aufgrund der Reserveursache eingetreten wäre. Derjenige, der für den Schaden in Anspruch genommen wird, hat daher die von ihm eingewendete hypothetische Geschehenskette, soweit sie überhaupt erheblich ist, zu beweisen. Insoweit gelten ebenfalls die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (vgl. Palandt a.a.O. Rn. 59 m.w.N.). Dieser Beweislast ist die Beklagtenpartei nicht nachgekommen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Pf. ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass es aufgrund des Unfalles und den dadurch bedingten Beeinträchtigungen und Dauerfolgen an der rechten Schulter des Klägers dazu gekommen ist, dass der Kläger nicht als Berufsschullehrer im Fachbereich Metall arbeiten konnte. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
d. Die Klagepartei hat in der Berufungsinstanz ausreichend die Voraussetzungen eines Verdienstentgangs unter Zugrundelegung einer beruflichen Laufbahn des Klägers als Berufsschullehrer im Fachbereich Metall dargelegt. Der Geschädigte braucht nur die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (vgl. BGH NJW 2012, 2266). Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten im Hinblick auf das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose darlegen. Dabei dürften jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (vgl. BGH NJW 2011, 1146 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger seinen voraussichtlichen beruflichen Werdegang substantiiert dargetan und die Beklagten sind diesem bereits nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hatte danach erfolgreich ein Studium bei der TH D. absolviert und das erste Staatsexamen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, Fachgebiet Metall, Nebenfächer Katholische Religion und Ethik absolviert. Er stand unmittelbar vor dem Referendariat und wartete auf einen freien Referendarplatz. Aufgrund eines Einstellungsstopps in Hessen arbeitete der Kläger zunächst als Lehrkraft im Angestelltenstatus. Für das Schuljahr 1998/99 gab es wieder Plätze für neue Referendare. Als der Kläger Ende 1998 für die Einstellung zum Referendariat zur Eingangsuntersuchung beim Amtsarzt hätte antreten müssen, war er verunfallt krank. Nachdem der Kläger ursprünglich die Eingangsuntersuchung für seine Tätigkeit als Angestellter erfolgreich absolviert hatte, die Vor-OP an der Schulter nach den Ausführungen des Sachverständigen Pf. der Aufnahme der Arbeitstätigkeit ohne den Unfall nicht mehr entgegen stand, ist auch kein ausreichender Grund ersichtlich, wieso er ohne den streitgegenständlichen Unfall die Eingangsuntersuchung nicht geschafft hätte. Voraussichtlich hätte der Kläger daher das Referendariat im September 2000 beendet und hätte ab Oktober 2000 als Berufsschullehrer im Fachbereich Metall gearbeitet.
Bei dem klägerseits geltend gemachten Verdienstentgang ab Oktober 2000 ist daher der Werdegang des Klägers als Berufsschullehrer im Fachbereich Metall zugrundezulegen. Nach der klägerseits vorgelegten Auskunft der H. Bezügestellte vom 02.12.2011 wäre der Kläger in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert worden. Der Berechnung des Verdienstentgangs sind die in der fiktiven Vergütungsberechnung der H. Bezügestelle enthaltenen Nettoverdienste für den Zeitraum Oktober 2000 bis einschließlich 2011 zugrundezulegen. Nachdem der Kläger keine weiteren Vergütungsberechnungen vorgelegt hat und kein weiterer ausreichender Vortrag erfolgt ist, ist für den restlichen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 der Nettoverdienst für 2011 zugrundezulegen. Zeitlich begrenzt ist der Anspruch auf Verdienstentgang mit dem Beginn des Eintritts des Geschädigten in den Ruhestand (vgl. dazu Palandt a.a.O. § 252 Rn. 8). Der am xx.xx.1950 geborene Kläger wäre als Berufsschullehrer mit 65 Jahren und 4 Monaten in den Ruhestand getreten mit der Folge, dass der Anspruch auf Verdienstentgang zum 30.06.2015 endet und der weitergehende Anspruch zurückzuweisen war.
e. Entgegen der Ansicht der Klagepartei konnte eine etwaige Zusatztätigkeit des Klägers als Berufsschullehrer nicht berücksichtigt werden, da der Kläger bereits nicht ausreichend substantiiert dargetan hat, dass es sich bei diesen Zusatztätigkeiten um Gewinne handelt, welche im Sinne des § 252 S. 2 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden können. Der unbezifferte klägerische Vortrag ist viel zu allgemein gehalten, um diesen einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrundelegen zu können. Zudem ist es nicht allgemein bekannt, dass jeder Berufsschullehrer in diesem Fachbereich auch Nebentätigkeiten ausübt.
Es verbleibt daher dabei, dass nach den Nettobeträgen von der Vergütungsgruppe BAT II a auszugehen ist. Nachdem die Klagepartei eine solche fiktive Vergütungsberechnung mit entsprechenden Aufschlüsselungen der einzelnen Vergütungsbestandteile vorgelegt hat, ist auch kein Raum dafür, um, wie klägerseits der Berechnung zugrundegelegt, den Verdienstentgang auf Grundlage von Verdiensten anderer Personen und unter Berücksichtigung von 13,5 Monatsgehältern pro Jahr, die im öffentlichen Dienst nirgends bezahlt werden, zu berechnen.
f. Ersparte berufsbedingte Aufwendungen sind vorliegend pauschal mit 5% Abzug zu berücksichtigen (vgl. Palandt a.a.O. § 252 Rn. 7).
g. Die vom Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum, für den der Verdienstentgang geltend gemacht wird, erhaltenen Renten- und Lohnersatzleistungen sowie erzielten Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit hat sich der Geschädigte grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen, da er durch den Unfall nicht besser gestellt werden darf, als er ohne den Unfall stehen würde. Nach dem Klägervortrag und den vorgelegten Unterlagen hat der Kläger ab 01.03.2004 Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Soweit die Berufung ausführt, dass aufgrund Verjährung ein Regress der Sozialleistungsträger nicht mehr möglich wäre und deshalb diese Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses stattfindet (vgl. BGH NJW 2012, 3639 - 3642). Ob die nach dem Verkehrsunfall bereits übergegangenen Ansprüche nun von den Sozialleistungsträgern im Hinblick auf die Problematik der Verjährung noch geltend gemacht werden können oder nicht, ist vorliegend ohne Belang. Ein Geschädigter ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft der Sozialversicherungsträger zur Geltendmachung des auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Anspruchs vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 595). In Höhe der erfolgten Sozialleistungen ist der streitgegenständliche Anspruch auf die Sozialleistungsträger übergegangen mit der Folge, dass der Kläger diesen Teil der Ansprüche nicht geltend machen kann und daher diese beim vorliegend zu berechnenden Verdienstentgang in Abzug zu bringen sind.
Gleiches gilt auch für die Einkünfte des Klägers, insbesondere aus seiner Tätigkeit bei der IB Bildungsstätte … und dem Z. Berufsbildungswerk.
Ein Geschädigter ist gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Werden solche Bemühungen unterlassen, kann der Schädiger dem Geschädigten einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erbwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (vgl. BGH NJW 2007, 64 ff. m.w.N.). Daraus folgt, dass vom Geschädigten im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht erzielte Einkünfte grundsätzlich im Rahmen der Berechnung des Verdienstentgangs schadensmindernd zu berücksichtigen sind. Lediglich dann, wenn ein Verletzter unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet war, eine Tätigkeit auszuüben, es sich mithin um eine überobligatorische Anstrengung des Verletzten handelte, ist dies dem Schädiger nicht zugute zu kommen und es hat keine Anrechnung zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1994, 131). Überobligatorisch sind Tätigkeiten, die mit erheblichen zusätzlichen Gesundheitsrisiken oder unzumutbaren Schmerzen verbunden sind. Die bloß erhöhte Anstrengung genügt nicht (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 4. Kapitel Personenschaden Rn. 87). Diese Voraussetzungen sind nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind insbesondere Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeit, bisherige Erwerbsstellung, gesundheitliche Verhältnisse, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Art und Schwere der Unfallfolgen, Familie und Wohnort von Bedeutung (vgl. BGH NJW 1974, 602). Die streitgegenständlich festgestellte Berufsunfähigkeit resultiert aus einer Verletzung der rechten Schulter bzw. des rechten Arms und den daraus folgenden Bewegungseinschränkungen. Der Kläger hatte Tätigkeiten als pädagogischer Mitarbeiter ausgeführt. Dass diese Tätigkeiten mit erheblichen zusätzlichen Gesundheitsrisiken oder unzumutbaren Schmerzen verbunden waren, ist nicht ersichtlich. Es ist lediglich vorgetragen, dass aufgrund fortschreitender Probleme mit der rechten Schulter bzw. des rechten Armes die Tätigkeit nicht weiter ausgeführt werden konnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt keine überobligatorische Tätigkeit vor mit der Folge, dass die vom Kläger erzielten Einkünfte anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.
Die anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Einkünfte des Klägers sind ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Der Senat orientiert sich insoweit mangels anderweitigen ausreichenden Vortrags an der klägerseits vorgelegten Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung vom 29.12.2009 (Bl. 788 - 789 d.A.) und den vorgelegten Rentenbescheiden. Da der Kläger seinen Verdienstentgang auf Nettolohnbasis geltend macht, waren auch die anspruchsmindernden Beträge netto zu berücksichtigen. Der Senat hat daher im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO, soweit die Einkünfte der Sozialversicherungspflicht und Steuerpflicht unterlagen und keine Nettobeträge vorlagen, einen Abzug von 40% vorgenommen. Dabei hat sich der Senat insbesondere an der Beitragssatzentwicklung in der Sozialversicherung in den streitgegenständlichen Jahren orientiert. Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) lagen im Schnitt bei ca. 40%. Zu berücksichtigen war der Arbeitnehmeranteil von ca. 20%. Hinzu kommen noch Steuern in Höhe von ebenfalls ca. 20%.
Soweit es sich um nicht steuerpflichtige Einkünfte handelte, erfolgte lediglich ein Abzug in Höhe des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von geschätzt 20%. Bezüglich der anzurechnenden Erwerbsminderungsrente lagen Bescheide vor, aus denen sich der Nettobetrag ergab.
h. Der Verdienstausfall in Höhe von 232.986,10 € setzt sich wie folgt zusammen: a) 01.10. 2000 bis 31.12.2000 Bruttoverdienst für drei Monate 9.827,98 €, geschätzt netto 7.500,- €. Insoweit konnte der fiktiven Vergütungsberechnung für das Jahr 2000 keine explizite Berechnung eines Lehrergehalts für die betreffenden Monate entnommen werden, so dass der Abzug von brutto auf netto geschätzt wurde.
Von den sich ergebenden 7.500,- € sind 5% ersparte Aufwendungen abzuziehen mit der Folge, dass sich ein Verdienst in Höhe von 7.125,- € ergibt.
Anzurechnen waren laut Auskunft der Rentenversicherung die Bezüge des Klägers in Höhe von brutto 6.442,29 €. Abzüglich 40% ergeben sich anzurechnende Bezüge in Höhe von netto 3.865,37 €.
Daraus folgt ein Verdienstausfall in Höhe von 3.259,63 €.
b) 2001 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst von 30.640,- € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 29.108,- €. Als Verdienst sind 27.333,66 € brutto abzüglich 40% = 16.400,20 € netto anzurechnen.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 12.707,80 €.
c) 2002 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst von 31.091,03 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 29.536,65 €. Als Einkünfte sind brutto 28.026,- € abzüglich 40% = netto 16.815,60 € abzuziehen.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 12.721,05 €.
d) 2003 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst von 31.068,66 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 29.515,23 €. Es sind Einkünfte in Höhe von brutto 20.910,- € abzüglich 40% = netto 12.546,- € sowie Krankengeldbezug ab 24.09.2003 in Höhe von 6.253,- € abzüglich 20% = 5.002,40 € anzurechnen.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall unter Anrechnung von insgesamt 17.548,40 € in Höhe von 11.966,83 €.
e) 2004 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 31.531,89 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 29.955,30 €. Abzuziehen sind Sozialleistungen und Erwerbsminderungsrente in Höhe von insgesamt 23.307,- € abzüglich 20% = 18.645,60 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 11.309,70 €.
f) 2005 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst von 31.880,50 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 30.286,48 €. Anzurechnen sind Sozialleistungen in Höhe von netto 2.032,- € und Erwerbsminderungsrente für 8 Monate in Höhe von 7.091,52 € zuzüglich Nachzahlung in Höhe von 2.371,94 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 18.791,02 €.
g) 2006 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 31.776,28 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 30.187,47 €. Anzurechnen ist die vom Kläger bezogene Erwerbsminderungsrente in Höhe von 882,07 € netto pro Monat = 10.584,48 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 19.602,63 €.
h) 2007 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 32.339,14 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 30.722,18 €. Anzurechnen ist die Erwerbsminderungsrente in Höhe von netto 10.584,84 € und ausweislich der Auskunft der BfA bezogene weitere Einkünfte in Höhe von 21.166,- € abzüglich 40% = 12.699,60 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 7.437,74 €.
i) 2008 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 33.226,64 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 31.565,31 €. Anzurechnen ist die Erwerbsminderungsrente in Höhe von netto 10.584,84 € und weitere Einkünfte laut Auskunft der BfA in Höhe von 28.269,- € abzüglich 40% = 16.961,40 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 4.019,07 €. j) 2009 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 34.410,01 € abzüglich 5% ersparter Aufwendundungen = 32.689,51 €. Anzurechnen ist die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 10.584,84 € und weitere Einkünfte laut Auskunft der BfA in Höhe von brutto 26.242,- € abzüglich 40% = 15.745,20 € und weiterer Einkünfte in Höhe von 2.386,- € abzüglich 40% = 1.431,60 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 4.927,87 €. k) 2010 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 34.817,41 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 33.076,54 €. Anzurechnen ist die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 882,07 € und ab 02.02.2010 in Höhe von 11 x 834,- €, jeweils netto = 10.056,07 € und weiterer Einkünfte laut Auskunft der BfA in Höhe von 4.771,- € abzüglich 40% = 2.862,60 €.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 20.157,87 €.
l) 2011 Auszugehen ist von einem Nettoverdienst in Höhe von 35.349,91 € abzüglich 5% ersparter Aufwendungen = 33.582,42 €. Anzurechnen ist die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 12 x 834,- € = 10.008,- € netto.
Es ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 23.574,42 €. m) 2012, 2013 und 2014.
Mangels abweichenden substantiierten Vortrags der Klagepartei ist von den Zahlen und der Berechnung für 2011 auszugehen. Es ergibt sich daher für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils wiederum, wobei auf die Berechnung unter l) verwiesen wird, ein Verdienstausfall von jeweils 23.574,42 €.
n) 01.01.2015 bis 30.06. 2015 Für 2015 kann nur bis zum 30.6.2015 Verdienstausfall geltend gemacht werden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter erreicht hat. Unter Bezugnahme auf die Berechnung unter l) ergibt sich ein Verdienstausfall für das halbe Jahre 2015 in Höhe von 11.787,21 €.
Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung des Verdienstausfalls:
01.10. bis 31.12. 2000 3.259,63 €
2001 12.707,80 €
2002 12.721,05 €
2003 11.966,83 €
2004 11.309,70 €
2005 18.791,02 €
2006 19.602,63 €
2007 7.437,74 €
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
01.01. bis 30.06.2015 Summe
4.019,07 € 4.927,87 € 20.157,87 € 23.574,42 € 23.574,42 € 23.574,42 € 23.574,42 € 11.787,21 € 232.986,10 €
4. Die begehrte Feststellung auf Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden war aufgrund der beim Kläger bestehenden Dauerfolgen und insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger im Hinblick auf den Verdienstentgang zu zahlenden Steuern zuzusprechen.
5. Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann jeweils nur Prozesszinsen geltend machen. Die Klagepartei hat einen früheren Verzugseintritt nicht substantiiert dargetan. Soweit die Klagepartei erstinstanzlich auf einen Schriftsatz der vormaligen Klägervertreter vom 21.01.1999 mit Fristsetzung für die Beklagte zu 2) bis zum 31.01.1999 bezüglich eines Verzugseintritts verwiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Schreiben weder die ausgeurteilten Fahrtkosten noch der Verdienstausfall geltend gemacht wurde. Die Fahrtkosten in Höhe von 6.300,- € wurden erstmals mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.12.2005 geltend gemacht, welcher den Beklagtenvertretern am 07.12.2005 zugestellt wurde. Prozesszinsen können daher ab 08.12.2005 insoweit verlangt werden. Gleiches gilt, soweit für die Jahre 2004 und 2005 Verdienstausfall geltend gemacht wird, da mit gleichem Klageerweiterungsschriftsatz für die betreffenden Jahre Verdienstausfall geltend gemacht wurde. Allerdings erfolgte mit diesem Schriftsatz für das Jahr 2004 nur die Geltendmachung von 10.210,93 € und für 2005 in Höhe von 10.640,28 €, so dass Prozesszinsen für den Verdienstentgang 2004 nur in Höhe von 10.210,93 € ab 08.12.2005 und für den Verdienstentgang 2005 in Höhe von 10.640,28 €, begrenzt durch den Antrag ab 31.12.2005 verlangt werden können. Bezüglich des Differenzbetrages für 2004 in Höhe von 1.098,77 € und für 2005 in Höhe von 8.150,74 € können Zinsen erst ab Zustellung der Berufungsbegründung, mit dem der weitere Verdienstentgang geltend gemacht wurde, verlangt werden, und zwar ab 14.12.2011 (Zustellung 13.12.2011). Bezüglich des übrigen Verdienstentgangs von Oktober 2000 bis 31.12.2010 können Zinsen erst, da mit der Berufungsbegründung erstmalig geltend gemacht, nach Zustellung der Berufungsbegründung am 13.12.2011 und damit ab 14.12.2011 zugesprochen werden. Bezüglich des Verdienstentgangs 2011 können entsprechend des Antrags ab 31.12.2011 Zinsen verlangt werden. Für 2012 und 2013 wurde erstmals mit Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 16.05.2013 Verdienstentgang geltend gemacht. Der Schriftsatz wurde in der Sitzung vom 28.05.2013 übergeben und damit können Zinsen ab 29.05.2013 insoweit verlangt werden. Bezüglich 2014 erfolgte die erstmalige Geltendmachung eines Verdienstentgangs mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 15.10.2015, welcher in der Sitzung vom 27.10.2015 dem Gericht übergeben wurde. Zinsen können deshalb für 2014 ab 28.10.2015 verlangt werden. Bezüglich des Verdienstentgangs 2015 konnten Zinsen im Hinblick auf den Antrag ab 31.10.2015 zugesprochen werden.
Da dem Kläger gegenüber den Beklagten keine weitergehenden Ansprüche zustehen, war die Klage im Übrigen abzuweisen und die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bezüglich der Kosten in zweiter Instanz war von einem Streitwert in Höhe von 895.450,- € auszugehen (zu 1 b) = 6.300,- €, zu 1 c) = 769.150,- €, zu 2. = 20.000,- € und zu 3. = 100.000,- €). Hinsichtlich der Kosten in erster Instanz war der auch erstinstanzlich festgesetzte Streitwert von 173.493,73 € zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die erst in der Berufung erfolgte Klageerweiterung bezüglich weiteren Verdienstentgangs hat der Senat bei der Kostenentscheidung erster Instanz das Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf die bereits in erster Instanz anhängigen Ansprüche bewertet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.