Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 12 O 339/16

published on 09/03/2017 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 12 O 339/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.544,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf dessen Lebenszeit monatlich ab dem 1.4.2017 eine Rente von 264,00 EUR, zahlbar im Voraus jeweils zum Monatsersten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils ab Fälligkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.7.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 19 % und der Kläger 81 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Rentenanspruchs ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 95.735,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, geboren am ...1950, macht gegen die Beklagte weitergehenden Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 03.09.1998 geltend.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 22.12.2015, Az. 5 U 162/11, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen sind.

Der Kläger verlangt aufgrund dessen den Ersatz entgangener Rentenleistungen seit 1.7.2015 in Höhe von 17.400,00 EUR. Ab dem 1.7.2016 verlangt der Kläger den Ersatz künftig ausbleibender Rentenleistungen in Höhe von monatlich 1.450,00 EUR.

Diese Leistungen bestünden zum einen aus einer Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) in Höhe von gerundet 2.100,00 EUR pro Monat seit dem 1.7.2015 auf Grundlage der Differenz zwischen der seitens des Klägers seit seinem 65. Lebensjahr tatsächlich bezogenen Rente von 890,00 EUR netto und der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er seit 1998 immer den Höchstsatz der Beiträge bezahlt hätte.

Der Kläger sei insoweit auch prozessführungsbefugt, da er auf dem Sozialrechtswege andernfalls keine Möglichkeit gegenüber der BfA habe, diese zur Nachforderung der Rentenversicherungsbeiträge von der Beklagten zu veranlassen.

Zum anderen bestünden die Leistungen aus einer Zusatzrente des Klägers von der VBL in Höhe von gerundet 250,00 EUR pro Monat seit dem 1.7.2015 auf Grundlage der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er seit ca. 18 Jahren als nicht verbeamteter Lehrer Beiträge geleistet hätte.

Darüber hinaus verlangt der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR.

Das künstliche Gebiss, das der Kläger infolge des Unfalls erhalten hatte, musste zwischenzeitlich unstreitig erneuert werden.

Überdies begehrt der Kläger ein Abwesenheitsgeld von 385,00 EUR.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.400,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit 1.7.2016 eine monatlich vorauszahlbare monatliche Rente von 1.450,00 EUR zu bezahlen nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz hieraus, ab dem 1. eines jeden Monats bis zum Ableben des Klägers.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere 4.385,00 EUR zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem 30.4.2014.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 116, 119 SGB X kraft Gesetzes auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sei.

Ein weitergehendes Schmerzensgeld könne der Kläger nicht beanspruchen, da die umfangreichen Behandlungsmaßnahmen an den Zähnen des Klägers infolge des Unfalls im Rahmen der Bemessung des durch das OLG Bamberg zugesprochenen Schmerzensgeldes von 20.000,00 EUR bereits vollständig berücksichtigt worden seien.

Ein Abwesenheitsgeld sei dem deutschen Schadensrecht fremd.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger stehen ein weitergehender Schadensersatz und ein weitergehendes Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe zu.

1.

Im Hinblick auf eine entgangene Zusatzrente von der VBL beläuft sich der weitere Schaden des Klägers auf monatlich 264,00 EUR und damit auf 5.544,00 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis zum 31.3.2017.

a)

Dass Angestellte im öffentlichen Dienst eine derartige Zusatzrente aufgrund einer Pflichtversicherung beziehen, ist allgemeinkundig und bedarf daher keines Beweises.

b)

Der zuerkannte Betrag beruht auf einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, da der Kläger den Anspruch ausdrücklich einer solchen durch das Gericht unterstellt hat.

Der Schätzung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der monatlichen Betriebsrente „VBLklassik“ als Pflichtversicherung angemeldet gewesen wäre. Nach der Satzung der VBL hängt die Höhe dieser monatlichen Betriebsrente von der Summe aller im Laufe der Jahre angesammelten Versorgungspunkte ab. Die Versorgungspunkte pro Versicherungsjahr werden anhand des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und des jeweiligen Altersfaktors ermittelt.

Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt hat das Gericht vorliegend den für den Kläger zu erwartenden steuerpflichtigen Arbeitslohn zugrunde gelegt. Der Kläger hätte als angestellter Berufsschullehrer in Hessen im Jahr 1998 auf Grundlage des damals in Hessen geltenden BAT, Vergütungsgruppe I, Lebensaltersstufe 23, ein Bruttomonatsgehalt von umgerechnet gerundet 3.200,00 EUR bezogen. Zuletzt hätte er im Jahr 2015 bei gewöhnlicher Entwicklung und unter normalen Umständen auf Grundlage des TV-H, Entgeltgruppe E 13, Stufe 5, Tabelle 01.03.2015 - 30.06.2015, ein Bruttomonatsgehalt von ca. 4.972,86 EUR bezogen. Das durchschnittliche Bruttpmonatsgehalt des Klägers hätte daher gerundet 4.086,00 EUR betragen. Ausgehend vom Alter des Klägers im Jahr 1998 hätte dessen durchschnittlicher Altersfaktor (1,1 im Jahr 1998 und 0,8 im Jahr 2015) bis zum Jahr 2015 einen Wert von 0,95 gehabt. Der Kläger hätte daher pro Jahr durchschnittlich 3,88 Versorgungspunkte gesammelt ([zusatzversorgungspflichtiges Entgelt / 12] / 1.000 × Altersfaktor = Anzahl der Versorgungspunkte). Im Laufe seines Berufslebens (17 Jahre) wäre der Kläger somit bis, zum Jahr 2015 auf gerundet 66 Versorgungspunkte gekommen.

Daraus folgt multipliziert mit dem bei der VBL anzulegenden Messbetrag von 4,00 EUR eine monatliche Betriebsrente von gerundet 264,00 EUR.

2.

Im Hinblick auf ein weitergehendes Schmerzensgeld hält das Gericht ein solches in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (st. Rspr.; siehe z.B. BGH NJW 2006, 1068, 1069). Maßgebend sind zudem die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen und der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGH VersR 1955, 615; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2016 - 12 U 121/15). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (siehe nur OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06; OLG München, Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10).

Vorliegend war für das Gericht insbesondere die Überlegung entscheidend, dass die Erneuerung des Zahnersatzes eine weitere ambulante Heilbehandlung darstellte, auf die sich der Kläger auch noch lange Zeit nach dem schädigenden Ereignis einlassen musste. Der Eingriff ist wegen seiner Dauer und seines Umfangs mit weiteren Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden. Nach Ansicht des Gerichts waren die damit verbundenen weiteren Beeinträchtigungen noch nicht von dem Schmerzensgeldbetrag abgedeckt, der dem Kläger bereits zugesprochen wurde.

3.

Im Hinblick auf eine entgangene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung scheidet ein weitergehender Schadensersatz jedoch aus. Der Kläger ist hierfür nicht aktivlegitimiert, da derartige Ersatzansprüche gemäß §§ 116, 119 SGB X kraft Gesetzes auf den Rentenversicherungsträger bzw. Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Einwand des Klägers, er könne die Ersatzansprüche nicht gegenüber der Rentenversicherung durchsetzen, erweist sich insoweit als unerheblich. Für den Beitragsregress ist allein die Rentenversicherung zuständig. Soweit es dem Kläger um eine Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages geht, so bleibt es ihm unbenommen, diese als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Rentenversicherung direkt geltend zu machen.

4.

Ein Abwesenheitsgeld steht dem Kläger mangels Rechtsgrundes ebenfalls nicht zu. Der Vortrag des Klägers ist insoweit im Übrigen unsubstantiiert, da nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger wo von welchem Ort abwesend gewesen sein soll. Ein gerichtlicher Hinweis darauf war entbehrlich, da die Beklagtenseite die Schlüssigkeit des Vortrags in diesem Punkt bereits ausdrücklich in der Klageerwiderung gerügt hat (Bl. 25 d.A.).

II.

Die Zinsansprüche des Klägers folgen aus §§ 291, 288, 286 BGB. Insoweit war der bereits fällige Rentenanspruch des Klägers erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, da der Kläger den Rentenanspruch auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht angemahnt hat. Der zukünftige Rentenanspruch war ab Fälligkeit zu verzinsen, § 291 Satz 1 2. Hs. BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 8, 709, 9 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 12/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Az. 12 O 339/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Ko
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Annotations

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.