Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 28. Sept. 2016 - 3 U 43/16

published on 28/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 28. Sept. 2016 - 3 U 43/16
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg - 1. Handelskammer - vom 11.02.2016 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

ID5 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.07.2013

ID7 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.08.2013

ID9 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.09.2013

ID11 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.10.2013

ID13, 14 aus einem Teilbetrag von 141.000,00 € seit dem 22.11.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 25% und die Beklagte 75% zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Klägerin stellt Druckmaschinen her. Sie hat mit der Beklagten, einer in Estland ansässigen Druckerei, zwei Kaufverträge geschlossen, und zwar

1. Kaufvertrag Nr. X1 vom 19.11.2010 (Anlage K 2) über eine gebrauchte Druckmaschine A. zum Kaufpreis von 470.000,00 € zzgl. 46.079,00 € Zinsen u.

2. Kaufvertrag Nr. X2 vom 12.09.2011 (Anlage K 1) über eine neue Druckmaschine B. zum Kaufpreis von 595.000,00 € zzgl. Zinsen.

Beide Kaufverträge sehen Aufrechnungsverbote für streitige Forderungen vor. Die Parteien haben die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Der Kaufvertrag Nr. 2 über die neue Druckmaschine enthält zudem eine Schiedsabrede (S. 10, 2. Absatz, Anlage K 1).

Die Beklagte hatte bereits am 17.09.2013 den Rücktritt bezüglich des Kaufvertrages Nr. 2 erklärt (Anlage B 7); sie verlangt insoweit die Rückabwicklung, insbesondere die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises in Höhe von 374.683,64 €. Mit Schreiben vom 02.10.2013 (Anlage B 11) berief sich die Beklagte auf ein hieraus resultierendes Zurückbehaltungsrecht. Mit weiterem vorgerichtlichen Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 05.03.2014 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Mängelansprüchen aus dem Kaufvertrag Nr. X2 (Anlage K3) gegenüber der hier streitgegenständlichen Forderung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte am 12.08.2014 den Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls über eine Hauptforderung in Höhe von 356.693,03 € beantragt.

Hiervon entfiel ein Teilbetrag von 183.718,66 € auf den Vertrag Nr. 2 (neue Druckmaschine). Ein weiterer Teilbetrag von 172.974,08 EUR beruhte auf Restansprüchen aus dem Vertrag Nr. 1 (gebrauchte Druckmaschine).

Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin mit Anspruchsbegründung vom 13.05.2015 (Bl. 80 d. A.) ihren Anspruch nur hinsichtlich des Restanspruchs aus dem Vertrag Nr. 1 (gebrauchte Druckmaschine) begründet und im Übrigen, um zur Durchführung eines Schiedsverfahrens die Rechtshängigkeit zu beseitigen, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen (Bl. 82 d. A.).

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist damit nur noch die (Rest-)Kaufpreisforderung über 172.974,37 € aus dem Kaufvertrag Nr. X1 vom 19.11.2010 über eine gebrauchte Druckmaschine A. (Anlage K 2), und zwar die letzten vier Raten aus dem Betrag von 188.000,00 € incl. Zinsen (4 x 7.773,27 €) sowie die Schlussrate in Höhe von 144.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 881,00 €.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

ID5 aus einem Teilbetrag von 7.773,27 € seit dem 22.07.2013

ID7 aus einem Teilbetrag von 7.773,27 € seit dem 22.08.2013

ID9 aus einem Teilbetrag von 7.773,27 € seit dem 22.09.2013

ID11 aus einem Teilbetrag von 7.773,27 € seit dem 22.10.2013

ID13, 14 aus einem Teilbetrag von 141.881,00 € seit dem 22.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat in erster Instanz (im Einzelnen aufgeführte und unter Zeugenbeweis gestellte) Mängel an der gelieferten neuen Druckmaschine B. geltend gemacht. Sie hält die vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbote wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam und ist der Meinung, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen sei.

Hilfsweise hat sie wegen ihrer Gegenforderung aus dem zweiten Kaufvertrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hat die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO beantragt. Da die Klägerin ihre Restkaufpreisforderung aus dem zweiten Kaufvertrag im Schiedsgerichtsverfahren geltend machen wolle, werde die Beklagte ihre Mängelgewährleistungsansprüche auch dort im Wege der Widerklage entgegensetzen.

Die Klägerin wiederum hat sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens gewandt; weiterhin hat sie hinsichtlich der Gegenrechte der Beklagten die Schiedseinrede erhoben. Hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts fehle es außerdem an der erforderlichen Konnexität der Forderungen.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 (Anlage B 13) beantragte die Beklagte die Eröffnung des Schiedsverfahrens gegen die Klägerin vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit. Sie verfolgt ihre Rückabwicklungsansprüche gegen die Klägerin weiter und beantragt dort insbesondere die Feststellung, dass der (hier streitgegenständliche) Anspruch der Klägerin auf Restkaufpreiszahlung in Höhe von 172.974,08 € durch Aufrechnung vom 05.03.2014 mit ihrem Rückzahlungsanspruch vollständig erloschen sei.

Im Termin vom 11.02.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass das Zurückbehaltungsrecht auch bezüglich der Wegschaffung der mangelhaften Maschine geltend gemacht werde.

Das Landgericht hat durch Endurteil vom 11.02.2016 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen den unstreitigen (noch streitgegenständlichen) Kaufpreisanspruch wegen der zwischen den Parteien bezüglich der Gegenforderung bestehenden Schiedsabrede nicht zulässig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 180 - 183 d. A.) verwiesen.

Gegen das am 19.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.03.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 19.05.2016 begründet. Mit der Berufung beanstandet sie insbesondere, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht außer Acht lasse, dass der Klageforderung zwei Ansprüche der Beklagten aus dem zweiten Kaufvertrag entgegenstünden, die ein Zurückbehaltungsrecht begründeten. Daher hätte die Beklagte nur Zug-um-Zug zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt werden dürfen.

Das Zurückbehaltungsrecht beziehe sich auch auf den Anspruch der Beklagten auf Deinstallation und Entfernung der mangelhaften B.. Beide Kaufverträge seien innerhalb eines Jahres abgeschlossen worden; die Druckmaschinen stammten aus der gleichen Baureihe; es liege daher ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, so dass von einer Konnexität der Forderungen auszugehen sei.

Hinsichtlich der Verurteilung zu Verzugszinsen verstoße die angefochtene Entscheidung gegen das Zinseszinsverbot. Die vier Kaufpreisraten beliefen sich auf 6.266,66 € zuzüglich anteiliger Zinsen in Höhe von 6.026,44 € die Schlussrate betrage 144.000,00 €; die anteiligen Zinsen 881,00 €.

Auch die Kostengrundentscheidung sei unzutreffend, weil sie die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht berücksichtige. Im Hinblick auf die Schiedsbefangenheit der Forderung habe die Klägerin tatsächlich die Klage zurücknehmen wollen.

Da das dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegende Rückgewährschuldverhältnis Gegenstand des Schiedsverfahrens sei, sei eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO geboten, sofern die klägerseits nur pauschal bestrittenen Mängel nicht als unstreitig erachtet würden.

Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren zunächst ihren Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung weiter verfolgt und die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des parallel laufenden Schiedsgerichtsverfahrens Az. DIS-SV-KR 608/16 gemäß § 148 ZPO bis zu dessen Abschluss beantragt.

Zuletzt hat die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.02.2016 (Az. 1 HK O 2397/14) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 11.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg (Az. 1 HK O 2397/14) verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 374.683,64 € sowie Demontage und Abtransport der bei der Beklagten befindlichen Druckmaschine „B." mit der Identifikationsnummer „xxx". Im Übrigen wird das am 11.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Würzburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich der Nebenforderung Erfolg, im Wesentlichen ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 172.974,08 € in der Hauptsache verurteilt und die Aufrechnung mit der schiedsabredebehafteten Gegenforderung der Beklagten nicht zugelassen.

1. Die Klageforderung in Höhe von 172.974,08 € als Restkaufpreisforderung gemäß § 433 Abs. 1 BGB aus dem 1. Kaufvertrag über die gebrauchte Druckmaschine ist als solche unstreitig. Passivlegitimiert ist nach wie vor die Beklagte, da sie auch nach dem klägerischen Vortrag noch existiert. Ein möglicher Verkauf ihres Druckereiunternehmens hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation der Beklagten.

2. Mit dem durch Schriftsatz vom 27.07.2016 geänderten Antrag auf Klageabweisung macht die Beklagte nunmehr primär geltend, dass die streitgegenständliche Klageforderung durch die mit Schreiben vom (richtig) 05.03.2014 (Anlage K 3b) erklärte Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung aus dem zweiten Kaufvertrag gemäß § 389 BGB als erloschen gelte. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach erklärtem Rücktritt wegen Mängel ist streitig; entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die behaupteten Mängel ausreichend bestritten.

a) Das Landgericht durfte die Frage, ob das zwischen den Parteien durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbot gemäß §§ 309 Nr. 2 und 3, 307 BGB unwirksam sei oder einer Aufrechnung im vorliegenden Fall bereits aus materiell-rechtlichen Gründen entgegensteht, zu Recht offen lassen.

b) Denn der materiell-rechtlichen Berücksichtigung der Gegenforderung steht die klägerseits erhobene Einrede der Schiedsabrede entsprechend § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen.

aa) Unstreitig haben die Parteien hinsichtlich der Forderungen aus dem zweiten Kaufvertrag eine wirksame Schiedsabrede getroffen. Da die Klägerin hinsichtlich der beklagtenseits geltend gemachten Gegenrechte die Einrede der Schiedsabrede erhoben hat, ist die materielle Berechtigung der Gegenforderung im zwischenzeitlich eingeleiteten Schiedsverfahren (Anlage B 13) zu prüfen und festzustellen.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Schiedsabrede jedenfalls in prozessualer Hinsicht ein vertragliches Verbot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (BGH, MDR 2008, 461 mit Verweis auf BGHZ 38, 254, 258 ; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90).

cc) Entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 geäußerten vorläufigen Ansicht hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht an der Rechtsauffassung fest, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das zwischenzeitlich anhängige Schiedsverfahren gemäß § 148 ZPO zulässig und geboten sei.

Zwar wird der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO ebenso wie die Aussetzung gemäß § 148 ZPO in der Literatur (vgl. Darstellung des Meinungsstands in der Entscheidung des OLG Celle MDR 2016, 546 Rn. 18) streitig diskutiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Erhebung der Schiedseinrede zur Nichtbeachtung der einredebehafteten Gegenforderung und damit zur Entscheidungsreife der Klageforderung führt.

(1) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.1955, (BGHZ 16, 124 = NJW 1955, 497), in der betreffend die Aufrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung eine Aussetzung analog § 148 ZPO oder der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO als geboten erachtet wurde, wurde bereits mit der Entscheidung vom 20.12.1956 (BGHZ 23, 17 Rn. 27/28) in Frage gestellt:

Die Möglichkeit einer obligatorischen Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht führe nicht weiter, weil das Schiedsgericht seinerseits eine abschließende Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur treffen könne, wenn es gleichzeitig über den Bestand der beim ordentlichen Gericht anhängigen Klagforderung entscheidet; dem wiederum stehen aber die gleichen Bedenken wie der umgekehrten Entscheidung des Staatsgerichts entgegen.

(2) Während in dieser Entscheidung (BGHZ 23, 17 Rn. 29) die abschließende Stellungnahme offen geblieben ist, hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.1962, Az. VII ZR 264/61 (BGHZ 38, 254 Rn. 35) eindeutig positioniert: In Abgrenzung zu BGHZ 23, 17 sei zu berücksichtigen, dass auch das Verfahrensrecht vom Beibringungsgrundsatz beherrscht werde. Danach habe der Richter nur solche Tatsachen zu beachten, die die Parteien vorgetragen haben. Da die Parteien vereinbaren können, sich im Prozess nicht auf eine Aufrechnung zu berufen, sei es durch Hinweis auf die außerprozessuale Erklärung, sei es durch erstmalige Geltendmachung im Prozess, stehe ein solches vertragliches Verbot der Einführung dieses Sachvortrages entgegen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Schiedsvertrag ein vertragliches Verbot gesehen, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs führten erklärtermaßen zu dem Ergebnis, dass im ordentlichen Prozess die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht beachtet werden darf, wenn letztere mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist.

(3) Diese Rechtsauffassung wurde in den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs MDR 2008, 461 Rn. 10 und SchiedsVZ 2010, 275 bestätigt. Dem entspricht auch die Rechtsprechung zur Aufrechnung bei der der Schiedsabrede vergleichbaren Vereinbarung einer ausländischen Gerichtsbarkeit. Wer für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart hat, kann grundsätzlich auch nur vor diesen Gerichten die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Vertrag einwenden (BGHZ 60, 85 NJW 1979, 2477).

(4) Hieraus folgt, dass nur über die Hauptforderung zu entscheiden ist. Schiedsbehaftete Gegenrechte bleiben außen vor. Sie können auch nicht über den Umweg eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO oder durch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO wieder eingeführt werden.

Insoweit folgt der Senat nicht (mehr) der Auffassung des OLG Celle, das in seiner Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 13 U 140/15, MDR 2016, 546, in einem vergleichbaren Fall der Aufrechnung mit einer schiedseinredebehafteten Gegenforderung die Aussetzung des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten gemäß § 148 ZPO für zulässig erachtet hat. Auf der Basis der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint in der Tat die Schlussfolgerung des OLG Celle ebenso wie die des OLG Zweibrücken vom 02.08.2013, Az. 2 U 6/13 (MDR 2013, 1368) insoweit rechtsirrig, als sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich mit der Frage der Aussetzung und des Erlasses eines Vorbehaltsurteils befasst habe.

Da die zur Aufrechnung gestellte Forderung wegen der Schiedsabrede im vorliegenden Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht zu beachten ist, ist der Rechtsstreit über die unstreitig bestehende Klageforderung entscheidungsreif.

3. Auch die hilfsweise Aufrechterhaltung des Antrags auf Zug-um-Zug-Verurteilung vermag der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

a) Soweit die Beklagte hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend macht und dementsprechend die Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt, wirkt dies wie eine Aufrechnung, da sich die auf Geld gerichteten Forderungen gleichartig gegenüber stehen (BGH NJW 1974, 367; Palandt/Grüneberg, BGB 75, Aufl. 2016, § 273 Rn. 14). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Insoweit gelten obige Ausführungen. Der Aufrechnung steht die Einrede der Schiedsabrede entgegen (BGH NJW 1979, 2477 Rn. 25; NJW 2015, 1118 Rn. 26).

b) Hinsichtlich des weiteren Anspruchs der Beklagten auf Demontage und Abtransport der (neuen) Druckmaschine besteht zwar keine Gleichartigkeit der Ansprüche. Insoweit wäre ein Zurückbehaltungsrecht unter den Voraussetzungen des § 273 BGB grundsätzlich gegeben.

aa) Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass im Rückgewährschuldverhältnis der Verkäufer/Rückgewährgläubiger seinerseits zur Rücknahme der Sache verpflichtet ist, das heißt vorliegend auch zum Ausbau und Abtransport der Sache (Palandt/Grüneberg, BGB § 346 Rn. 5; BGH NJW 1983, 1479). Eine Pflicht zur Rücknahme (das heißt Beseitigung) der Leistung besteht beim gesetzlichen Rücktrittsrecht zumindest dann, wenn der Rücktrittsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Rücknahme hat. Ein solches hat die Beklagte dargelegt. Sie kann erst nach Demontage der bisherigen Maschine eine neue aufstellen und erst eine andere Maschine erwerben/finanzieren, wenn sie den bislang bezahlten Kaufpreis zurückerstattet erhalten hat (vgl. auch OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255/1258 zum neuen Schuldrecht).

bb) Ob ein solches Rückgewährschuldverhältnis nach berechtigtem Rücktritt überhaupt besteht und ob außerdem zwischen den Ansprüchen aus den beiden Vertragsverhältnissen gemäß § 273 BGB Konnexität gegeben ist, kann jedoch - aus zweierlei Gründen - dahin stehen.

cc) Im Hinblick auf den im Raum stehenden Unternehmenskauf hat die Klägerin die Aktivlegitimation der Beklagten unter Vorlage des Schreibens der Beklagten (Anlage BB1) substantiert bestritten. Allein der Sachvortrag der Beklagten, weiterhin aktivlegitimiert zu sein, reicht hier nicht aus.

dd) Abgesehen davon, ist der Senat der Auffassung, dass die Einrede der Schiedsabrede auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts - sofern es nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB betrifft - gleichermaßen wie die Aufrechnung ausschließt.

Nach einer Literaturmeinung (Münch in Münchener kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 15) soll das Zurückbehaltungsrecht trotz Schiedsabrede im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht berücksichtigt werden können, weil über dieses - im Gegensatz zur Aufrechnung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO - keine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht.

Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass gleichwohl über die behaupteten Mängel Beweis erhoben werden müsste, um die Pflicht zur Rücknahme der Druckmaschine feststellen zu können, während gleichzeitig die zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsforderung nicht beachtet werden dürfte. Abgesehen davon, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, müsste eine Beweisaufnahme zweimal - hier und sowohl vor dem Schiedsgericht - durchgeführt werden. Aus diesem Grund muss auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das aus einem schiedsabredebehafteten Vertragsverhältnis stammt, das Gleiche wie für die Aufrechnung gelten. Bei Erhebung der Schiedsabrede ist dieser Sachvortrag dem Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht entzogen. Das Zurückbehaltungsrecht ist gleichfalls nicht zu beachten.

Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte ohne Einschränkung Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 172.974,08 €.

4. Die Berufung ist allerdings hinsichtlich eines Teils der zugesprochenen Zinsen begründet. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die zugesprochenen Raten in Höhe von 7.773,27 € sowie die Schlussrate Zinsen enthalten, so dass Verzugszinsen aus dem Zinsanteil gemäß § 289 BGB nicht zuerkannt werden dürfen. Verzugszinsen fallen daher nur für die vier Kaufpreisraten in Höhe von 6.266,66 € sowie für die Schlussrate in Höhe von 141.000,00 € an. Im Übrigen lässt das mit Schreiben vom 02.10.2013 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht den bereits eingetretenen Verzug nicht entfallen und ist außerdem im Hinblick auf die Schiedsabrede - wie ausgeführt ohnedies nicht beachtlich.

Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil lediglich - wie erkannt - hinsichtlich des Zinsausspruchs abzuändern. Im Übrigen erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend. Die weitergehende Berufung ist daher zurückzuweisen.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz ist allerdings die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert sowohl für das Mahnverfahren als auch für das Streitverfahren zunächst 356.693,03 € betrug. Insoweit fielen auch die Gebühren für das Mahnverfahren (KV-GKG Nr. 1100) sowie für das Verfahren im Allgemeinen (KV-GKG Nr. 1210) aus diesem Streitwert an, ebenso die Rechtsanwaltsgebühren für das Mahnverfahren (Nr. 3305 VV RVG) und das allgemeine Verfahren (Nr. 3100 VV RVG). Erst die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) fiel nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Streitverfahrens am 13.05.2015 aus dem reduzierten Streitwert von 172. 974,08 € an.

Nach BGH MDR 2006, 42, Tz. 17 ff ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Rücknahme des Streitantrags gemäß § 696 Abs. 4 ZPO nicht entsprechend anzuwenden. Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger nicht lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, sondern zugleich die Klage zurücknehmen will, kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, auch als Klagerücknahme ausgelegt werden. Auf diese findet dann § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unmittelbar Anwendung (vgl. OLG München, AnwBl. 1984, 371).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen, um im Hinblick auf die Schiedsabrede und ein beabsichtigtes Schiedsverfahren die Rechtshängigkeit dieser Forderung zu beenden. Wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der schiedsabredebehafteten Forderung noch im Mahnverfahren anhängig bliebe, wäre eine Klage bei Aufrechterhaltung des Widerspruchs unzulässig. Aus diesem Grunde kommt ausnahmsweise § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend zur Anwendung. Demzufolge hat die Klägerin den Kostenanteil zu tragen, der nicht angefallen wäre, wenn sie von vorneherein nur die Restkaufpreisforderung in Höhe von 172.974,08 € geltend gemacht hätte. Dies entspricht einem Kostenanteil von 25%. Da die Beklagte im Übrigen voll unterlegen ist, hat sie 75% der in erster Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Soweit sie hinsichtlich der Nebenforderungen in geringem Umfang obsiegt hat, gilt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Hinsichtlich der Rechtsfrage, wie die Aufrechnung mit einer schiedsabredebehafteten Gegenforderung zu behandeln ist, befindet sich der Senat wie oben dargelegt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem OLG Zweibrücken. Soweit das OLG Celle hiervon abgewichen ist, hat es seinerseits die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.