Landgericht Würzburg Endurteil, 11. Feb. 2016 - 1 HK O 2397/14

published on 11/02/2016 00:00
Landgericht Würzburg Endurteil, 11. Feb. 2016 - 1 HK O 2397/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte, wird verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 Euro (Teilbetrag gebildet durch die Summe der Forderungen ID 5, ID 7, ID 9, ID11, ID 13, ID 14 des Europäischen Zahlungsbefehls in der Mahnsache ...) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

(ID 5:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. Juli 2013,

(ID 7:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. August 2013,

(ID 9:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. September 2013;

(ID 11:) aus einem Teilbetrag von 7.773,27 Euro seit dem 22. Oktober 2013,

(ID 13, 14:) aus einem Teilbetrag von 141.881,00 Euro seit dem 22. November 2013, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegen die unstreitige Hauptforderung mit einer schiedsbehafteten Gegenforderung aufrechnen kann.

Die Klägerin stellt Druckmaschinen her, die Beklagte ist eine ... Druckerei.

Die Klägerin erwirkte einen Europäischen Zahlungsbefehl über 356.692,74 Euro. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 183.718,66 Euro hat sie den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Schriftsatz vom 8.5.2015 am 13.5.2015 zurückgenommen.

Es handelt sich um 17 Forderungen über je 10.806,98 Euro aus einem Kaufvertrag ... vom 12.9.2011 (K1) über eine neue Druckmaschine ... welche die Klägerin nach Aufhebung der Rechtshängigkeit in einem Schiedsverfahren geltend macht.

Streitgegenständlich ist noch der Teilbetrag der letzten vier Raten in Höhe von 188.000 Euro und 141.000 Euro Rest aus einem Kaufvertrag vom 19.11.2010 über eine gebrauchte Druckmaschine ... aus einem Kaufpreis von 470.000,- Euro nebst 46.079 Euro Zinsen, gegen den die Beklagte wegen behaupteter Mängel der gelieferten gebrauchten ... mit Anwaltsschreiben vom 5.3.2014 (K3) die Aufrechnung erklärt hat.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 2012.2013 das Vorliegen erheblicher Mängel bestritten.

Beide Verträge enthalten Aufrechnungsverbote für bestrittene Mängel, weshalb die Klägerin die Aufrechnung für unwirksam hält.

„A set-off claims is permissible, however for the buyer only in the case of undisputet claims or claims which have been judicially determined an which are final an legally binding.“

Die Parteien haben die Geltung deutschen Rechts vereinbart und das Un-Kaufrecht ausgeschlossen.

Daneben enthält der Vertrag eine Schiedsgerichtsklausel.

Nach Beklagtenvortrag hat sie zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Gegenforderung die Schiedsklage erhoben.

Die Beklagte hat auf den zweiten Kaufvertrag für die am 9.2.2012 gelieferte ... bereits erhebliche Beträge bezahlt und 2013 den Rücktritt erklärt. Sie macht einen Rückzahlungsanspruch von 373.683,64 Euro geltend.

Die Klägerin stellt den Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 172.974,08 (Teilbetrag gebildet durch die Summe der Forderungen ID 5, ID 7, ID 9, ID11, ID 13, ID 14 des Europäischen Zahlungsbefehls in der Mahnsache ...) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • -(ID 5:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. Juli 2013,

  • -(ID 7:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. August 2013,

  • -(ID 9:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. September 2013,

  • -(ID 11:) aus einem Teilbetrag von EUR 7.773,27 seit dem 22. Oktober 2013,

  • -(ID 13, 14:) aus einem Teilbetrag von EUR 141.881,00 seit dem 22. November 2013,)

zu zahlen.

Das Aufrechnungsverbot sei unwirksam (BGH NJW 2011, 1729, in AGB eines Architekten; NJW 2010, 1449 Qualifizierung eines Internet-System-Vertrags als Werkvertrag).

Jedenfalls stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sie mit Schreiben vom 2.10.2013 (B8) geltend gemacht habe.

Insoweit erhebt die Klägerin die Schiedseinrede (Bl. 142).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der nach dem vereinbarten deutschen Recht zu beurteilende Kaufpreisanspruch der Klägerin samt Zinsen ist unstreitig gegeben.

Die Beklagte kann mit ihrer behaupteten Gegenforderung weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der streitgegenständliche Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten ist und das Aufrechnungsverbot deshalb unwirksam ist, weil es seinem Wortlaut nach auch Gegenforderungen umfasst, die im Synallagma zur Hauptforderung stehen.

Der BGH (NJW 2011, 1729) hat, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, eine nach dem Wortlaut des § 308 Nr. 3 BGB zulässige Klausel wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam gehalten.

Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung im vollen Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Besteller in unzumutbarer Weise eingegriffen. Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04).

Die Entscheidung führt die Rechtsprechung des BGH fort, dass sich im Synallagma gegenüberstehende Forderungen nicht auseinandergerissen werden dürfen. In der Praxis ist es nun so, dass praktisch jedes Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (zur Entwicklung Fischer jurisPR-PrivBauR 7/2011 Anm. 2).

Die Entscheidung betrifft wohl die nunmehr generelle Möglichkeit der Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen, die nicht durch einschränkende Klauseln verhindert werden kann. (OLG Nürnberg BauR 2014, 2104)

Umfassend formulierte Klauseln dürften nicht mehr haltbar sein.

Die Problemlage ist bislang allerdings noch nicht in der Rechtswirklichkeit angekommen (Litzenberger EWiR 2015, 15), da umfassende Klauseln in AGB noch die Regel sind.

Ob dieses Aufrechnungsverbot auch für nicht synallagmatische Gegenforderungen wie die hier von der Beklagten behaupteten gilt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung untersteht einer nämlich einer die Parteien bindenden Schiedsabrede.

Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Verbot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll.

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden.

Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Absatz 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (BGH NJW-RR 2008, 556 m.w.N.).

Stehen sich gleichartige Forderungen aufrechenbar gegenüber, ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in Wahrheit nichts anderes als die Geltendmachung der Aufrechnung (Becker in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth 37. Edition Stand: 01.11.2015).

Daher kann die Beklagte hier nach Ansicht der Kammer auch nicht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 24/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 304/04 Verkündet am: 24. November 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.