Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. März 2016 - 8 Ss 18/16
Gericht
Principles
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
3 OLG 8 Ss 18/16
Beschluss
vom 17. 3. 2016
Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Angekl. wegen Betrugs in 10 Fällen und versuchten Betruges „unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Z. vom 14.02.2013, rechtskräftig seit dem selben Tag […] festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe unter Auflösung in deren Einzelstrafen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Soweit es den Angekl. wegen versuchten Betruges verurteilt hat, hat es festgestellt, dass dieser am 26.01.2013 unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bei der Firma V-GmbH & Co KG einen Pkw Renault Twingo im Wert von 9.990 € und einen Pkw Renault Mégane im Wert von 13.000 € bestellte, wobei er bereits zum Zeitpunkt der Bestellung wusste, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, den Kaufpreis zu bezahlen. Letztlich wurden die Fahrzeuge nicht an den Angekl. ausgeliefert. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angekl. hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die mit der (unausgeführten) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angekl. Das Rechtsmittel erwies sich im Wesentlichen insoweit als (teilweise) begründet, als der Angeklagte wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.
Aus den Gründen:
1. Die Höhe der Gesamtstrafe erscheint im Hinblick auf den im angefochtenen Urteil richtigerweise hervorgehobenen teilweise engen Zusammenhang der Taten, aufgrund dessen die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat als dies sonst der Fall wäre (st.Rspr., vgl. nur BGH wistra 2010, 264 m. w. N.; vgl. zuletzt auch OLG Bamberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 16/16 [bei juris]), bedenklich und hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft.
2. Im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist nicht - wie es das AG getan hat, was vom LG durch die Verwerfung der Berufung übernommen wurde - die Gesamtstrafe, sondern es sind die Einzelstrafen in die neu zu bildende frühere Gesamtstrafe einzubeziehen. Da dieser Umstand im Rahmen der Tenorierung durch das AG nicht beachtet wurde, hätte ihn das LG bei der Abfassung des Urteilstenors zum Ausdruck bringen müssen.
3. Das angefochtene Urteil verhält sich nicht zur Vorschrift des § 58 II 2 StGB. Sollte in der neuen Hauptverhandlung wiederum eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Urteil vom 14.02.2013 verhängten Einzelstrafen verhängt werden, wäre durch das LG zu prüfen, ob der Angekl. Leistungen auf Bewährungsauflagen nach § 56b II 1 Nrn. 2-4 StGB erbracht hat, die gemäß § 58 II 2 StGB i. V. m. § 56f III 2 StGB auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe in der Regel zwingend angerechnet werden müssen (Fischer § 58 Rn. 6 m. w. N.).
4. Für den Fall, dass die Strafkammer im Fall 11 der Urteilsgründe zu einer Vollendung der Tat gelangen sollte, weil der Autohändler zur Vorleistung verpflichtet gewesen wäre, stünde § 331 I StPO einer Abänderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angekl. nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 331 Rn. 8 m. w. N.).
5. Sollte die Zäsurwirkung des Urteils vom 14.02.2013 die Bildung mehrerer Gesamtstrafen erforderlich machen, wäre unbeschadet § 331 I StPO ein sich daraus möglicherweise für den Angekl. ergebender Nachteil auszugleichen. Den Urteilsgründen muss in diesem Fall zu entnehmen sein, dass die Berufungskammer das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschl. v. 17.04.2008 - 4 StR 118/08 = NStZ-RR 2008, 234; Fischer § 55 Rn. 16, jeweils m. w. N.).
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Annotations
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.