Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 4 StR 476/15

published on 16/02/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 4 StR 476/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 476/15
vom
16. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR476.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die „Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06.08.2013 (Az.: 2 Ds 5427 Js 22282/12)“ entfällt und der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Waffengesetz unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen ; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass die hier abgeurteilte Straftat erst am 15. April 2014 (UA 17, 18) und damit nach dem für die Einbeziehung gemäß § 55 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der früheren Verurteilung beendet war (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 7). Der Senat hat deshalb die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. August 2013 entfallen lassen und klargestellt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren zu der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist.
3
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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published on 17/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 3 OLG 8 Ss 18/16 Beschluss vom 17. 3. 2016 Zum Sachverhalt: Das AG verurteilte den Angekl. wegen Betrugs in 10 Fällen und versuchten Betruges „unter Einbeziehung der mit Urt
published on 17/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 3 OLG 8 Ss 18/16 Beschluss vom 17. 3. 2016 Zum Sachverhalt: Das AG verurteilte den Angekl. wegen Betrugs in 10 Fällen und versuchten Betruges „unter Einbeziehung der mit Urt
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.