Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 4 StR 476/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Waffengesetz unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen ; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass die hier abgeurteilte Straftat erst am 15. April 2014 (UA 17, 18) und damit nach dem für die Einbeziehung gemäß § 55 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der früheren Verurteilung beendet war (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 7). Der Senat hat deshalb die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. August 2013 entfallen lassen und klargestellt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren zu der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist.
- 3
- 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Mutzbauer Bender
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.