Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 31. Mai 2017 - 6 U 39/16

published on 31/05/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 31. Mai 2017 - 6 U 39/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.06.2016, Aktenzeichen 73 O 2524/14, wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.671,06 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Würzburg vom 29.06.2016 verwiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 29.06.2016, Az. 73 O 2524/14, verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 50.671,06 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Zur Darstellung der Angriffe der Klägers im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 15.10.2016 und seine Gegenerklärung vom 10.04.2017.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.06.2016, Aktenzeichen 73 O 2524/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Senatshinweis vom 22.02.2017 (Bl. 276 ff. d.A.) verwiesen. Die Gegenerklärung des Klägers gibt zu einer Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass. Zu den erhobenen Einwänden ist Folgendes auszuführen:

Zu 1a):

Eine Überraschungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Bereits im Hinweisbeschluss vom 18.8.2015 (GA Bl. 93-95) hat das Landgericht unter Ziffer 2) dem Kläger deutlich dargelegt, dass es erhebliche Schwierigkeiten für ihn sieht, einen Beweis dahingehend zu erbringen, dass im Jahr 2002 eine steuerliche Beratung durch den Beklagten erfolgt ist. Dabei geht das Landgericht auch ausführlich auf die Benennung des Steuerberaters U. als Zeugen ein. Es wird genau dargestellt, welche „Ungereimtheiten“ insoweit bereits anhand des schriftlichen Vortrages zu erkennen sind. Das Landgericht war nicht verpflichtet, diese Hinweise nach der Zeugenvernehmung, aus der sich keine anderweitige Sachlage ergab, erneut zu erteilen. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, die Parteien fortlaufend über seine Rechtsauffassung zu informieren und ihnen die aktuelle Rechtslage zu erläutern (MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 139 Rn. 41).

Im Übrigen hat die Berufung lediglich vorgetragen, dass nach einem Hinweis neue Beweisanträge hätten gestellt werden können. Es wird aber nicht vorgetragen, um welche Beweismittel es sich handeln soll und welches Ergebnis diese voraussichtlich gehabt hätten.

Zu 1b):

Die Ansicht der Berufung, dass das Landgericht nicht begründet habe, warum es den Ausführungen des Zeugen U. nicht folge, verfängt nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung, ob es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu einem Vertragsabschluss im Oktober 2002 gekommen ist, hat sich das Landgericht eingehend mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen U. befasst (LGU S. 5-8). Zu 1c):

Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 20.2.2017 ausgeführt hat, ist eine neue Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann geboten, wenn die Berufung konkrete Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende -Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung diese Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Berufung hat keine konkreten hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt, die entsprechende Zweifel aufkommen lassen. Nach Auffassung des Senats ist es vorliegend unwahrscheinlich, dass im Falle einer erneuten Beweiserhebung die Feststellungen des Landgerichts keinen Bestand haben würden. Eine Unrichtigkeit der Feststellungen ist nicht ersichtlich.

Zu 1d):

Es werden zunächst lediglich allgemeine Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast gemacht, ohne konkret aufzuzeigen, welchen Kontext genau diese Ausführungen betreffen und inwieweit ein Fehler des Landgerichts vorgelegen haben soll. Die dort enthaltenen Ausführungen zu etwaigen Hinweis- und Beratungspflichten des Beklagten sind völlig unsubstantiiert.

Zu 2):

Aus der Tatsache, dass das Finanzamt trotz des Umstandes, dass eine gemeinsame Buchführung vorgenommen worden war, die Steuerbescheide erlassen hat, ohne dies zu monieren, ist ersichtlich, dass eine ungetrennte steuerliche Erfassung dennoch möglich war. Im Einspruchsverfahren wird mit Schreiben vom 04.03.2013 seitens des Finanzamts … erläutert, dass von der Selbstständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen sei, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden sei. Lediglich zur Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht bat das Finanzamt um die Vorlage von getrennten Gewinnermittlungen. Rein tatsächlich spricht dies gegen die Argumentation der Berufung.

Im Übrigen wurde in erster Instanz nicht vorgetragen, dass eine Trennung der Einkünfteermittlung bereits für die Steuererklärung und den Steuerbescheid notwendig gewesen ist. Vielmehr wurde vorgetragen, dass die dann vorgenommene Trennung erforderlich geworden sei, da sonst die streitgegenständlichen Einspruchsverfahren nicht hätten erledigt werden können (Bl. 59 d.A.). Der vorgenannte Vortrag ist als neues Angriffsmittel gemäß § 531 ZPO anzusehen. Die Voraussetzungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, dieses neue Angriffsmittel zuzulassen, sind nicht gegeben.

Des Weiteren hätte der Kläger im Rahmen des insoweit bestehenden Vertragsverhältnisses (Erstellung der jährlichen Steuererklärungen) den Beklagten auffordern können, die im Einspruchsverfahren notwendige Trennung der Buchführung durchzuführen. Der Sachvortrag des Klägers, den Beklagten insoweit aufgefordert zu haben, ist unsubstantiiert. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass eine Frist zur Leistungserbringung gesetzt worden ist. Diese ist vorliegend auch nicht entbehrlich.

Es ist auch kein Schaden ersichtlich, da dem Kläger bei der Beendigung der Einspruchsverfahren bzw. für die Trennung der Buchführung und der Überschussberechnungen durch den Beklagten diese Kosten ohnehin entstanden wären.

Zu 3):

Eine unzulässige Beweisantizipation im Hinblick auf die nicht durchgeführte Vernehmung des Zeugen G. ist nicht gegeben. Von Beweisantizipation spricht man, wenn das Gericht Vermutungen über das Ergebnis eines Beweises anstellt und diesen dann gegebenenfalls wegen Überflüssigkeit nicht erhebt. Vorliegend hat dagegen das Landgericht keine Vermutungen angestellt, sondern den Sachvortrag, für den der Zeuge G. als Beweis angeboten worden war, als wahr unterstellt und in die Beweiswürdigung einbezogen.

Dem Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Die Voraussetzungen für eine unzulässige Rechtsausübung liegen insoweit nicht vor. Im Verjährungsrecht ist bei der Anwendung des § 242 BGB ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 88, 2247).

Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (BGH Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86). Vorliegend hat der Beklagte - soweit man dies als wahr unterstellt - lediglich erklärt, dass seiner Meinung nach die Rechtsauffassung des Finanzamts … unrichtig sei. Daher hat der Beklagte dann auch Einsprüche gegen die Steuerbescheide eingelegt. Dies rechtfertigt das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht. Die von der Berufung genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12 -, juris) ist nicht einschlägig, da im dortigen Verfahren der Steuerberater gerade keinen Einspruch eingelegt und den Anschein erweckt hatte, der Steuerbescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen. Dies ist mit dem hiesigen Sachverhalt nicht zu vergleichen.

Im Hinblick auf die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers über die anspruchsbegründenden Umstände seines Schadensersatzanspruchs wird auf den Senatshinweis und die Entscheidungsgründe des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen gemacht hat, verwiesen. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06. Februar 2014 - IX ZR 245/12 -, BGHZ 200, 172-179) die die Berufung in diesem Kontext zitiert, hatte sich der Kläger schon im laufenden Einspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe und Beratung bedient. Außerdem hat ihm das Finanzamt bereits mit Schreiben vom 07.08.2009 mitgeteilt, dass es die Voraussetzungen für die Verlustabrechnung nicht als erfüllt ansieht. Der Lebenssachverhalt ist daher nicht vergleichbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Hinsichtlich der Streitwertbemessung für die Berufungsinstanz wird auf Punkt III der Gründe des Hinweisbeschlusses verwiesen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 06/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1
published on 14/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 215/12 Verkündet am: 14. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 203, 214
published on 29/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.