Landgericht Würzburg Endurteil, 29. Juni 2016 - 73 O 2524/14

published on 29/06/2016 00:00
Landgericht Würzburg Endurteil, 29. Juni 2016 - 73 O 2524/14
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht Bamberg, 6 U 39/16, 31/05/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 50.671,06 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag. Der Beklagte ist Steuerberater und war als solcher für den Kläger tätig.

Ende des Jahres 2002 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten in der Wohnung des Beklagten. Der Kontakt zwischen den Parteien wurde durch den Zeugen StB Markus Rudloff hergestellt, der bei dem Gespräch zwischen den Parteien aber nicht dauerhaft anwesend war. Unstreitig ging es bei diesem Gespräch jedenfalls auch um die Absicht des Klägers, Fahrdienstleistungen für seinen Onkel und andere Landwirte anzubieten und die steuerliche Behandlung dieser Tätigkeit. Details zu diesem Gespräch und dessen Charakterisierung sind aber zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger meldete am 19.12.2002 sodann ein Gewerbe bei der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen mit Beginn zum 01.12.2002 und der Tätigkeitsumschreibung „Vermietung von Maschinen, Fahrdienstleistung, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen“ an. Das Formular wurde von dem Zeugen StB Markus Rudloff ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben. Am 18.03.2003 erfolgte die Gewerbeanzeige gegenüber dem Finanzamt Kitzingen, die ebenfalls von dem Zeugen StB Markus Rudloff ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben wurde.

Der Beklagte wurde dann von dem Kläger jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 2003 mit der Erstellung von Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärungen beauftragt.

Nach der Betriebsprüfung vom 04.11.2008 wurde der Gewerbebetrieb des Klägers seitens des Finanzamtes nicht mehr anerkannt, mit der Folge, dass der Kläger die Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen konnte. Dies wurde dem Beklagten mittels belastender Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 im Jahr 2009 bekanntgegeben. Gegen die Steuerbescheide 2004 bis 2009 legte der Kläger Einspruch ein. Auf die Einsprüche hin erklärte das Finanzamt Kitzingen mit Schreiben vom 07.08.2009 (Anlage A 14), dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Möglichkeit sieht, den Einspruchsanträgen zu entsprechen. Die Einspruchsverfahren führte der Beklagte jedoch bis 2013 nicht zu einem Ende, sodass der Kläger sodann den heutigen Klägervertreter ... damit beauftragte. Dem Kläger sind für den Einkommenssteuerbescheid 2005 Aussetzungszinsen in Höhe von 755,25 € entstanden.

Zum 01.01.2005 ergänzte der Kläger durch Gewerbeummeldung die Tätigkeit „Elektrohandel“ in seinem Gewerbebetrieb. Der Beklagte erstellte in der Folge einheitliche Buchführungen und Überschussberechnungen. Mit Schreiben vom 04.03.2013 (Anlage A 11) wies das ... darauf hin, dass eine Trennung der Buchführungen und Überschussberechnungen für die Fortführung der Einspruchsverfahren erforderlich sei. Der Beklagte nahm eine solche Trennung jedoch nicht vor. Auch hier wurde schließlich ... seitens des Klägers damit beauftragt. Das Schreiben des ... vom 29.04.2014 (Anlage A 6 b) betreffend die 700 € Einkommenssteuerzinsen enthält diesbezüglich eine ca.-Angabe, weil genaue Angaben zu den Zinsen erst nach Bescheidbekanntgabe möglich sind.

Der Kläger behauptet, dass die Vermietung der landwirtschaftlichen Maschinen im Vordergrund des Gewerbes gestanden habe und die Fahrdienstleistungen nur als „Abfallprodukte“ geplant gewesen seien. Zudem sei bereits im Oktober 2002 mit dem Beklagten ein umfassendes Mandatsverhältnis begründet worden, in dessen Rahmen der Beklagte vom Kläger mit der steuerlichen Gestaltungsberatung und der Aufnahme des streitgegenständlichen Gewerbebetriebs beauftragt gewesen sei. Die entsprechende Beratung habe sodann auch im Oktober 2002 in Form eines 30-minütigen Gesprächs im Haus des Klägers stattgefunden. Dieses Gespräch sei ein steuerberaterliches Beratungsgespräch zur Existenzgründung/Unternehmensgründung des Klägers gewesen. Insbesondere sei es um eine steuerliche Gestaltungsberatung gegangen. Während dieses Gesprächs habe der Beklagte jedoch nicht auf Totalgewinnüberschussprognoserechnungen, einen Businessplan sowie Fragen des § 22 Nr. 3 EStG, hier insbesondere auf die Abgrenzung des Bereichs der Vermögensverwaltung zu dem Betreiben eines Gewerbebetriebs hingewiesen. Auf dieser fehlerhaften Gründungsberatung beruhten daher die belastenden Steuerbescheide 2002 bis 2009, die zu einem Steuernachteil von insgesamt 8.001,62 € geführt hätten und die für den Gewerbebetrieb getätigten Aufwendungen in Höhe von 36.993,89 €. Aber auch in der Folgezeit habe der Beklagte den Kläger nicht pflichtgemäß auf die Gefahr hingewiesen, dass das Finanzamt seinen Gewerbebetrieb nicht mehr anerkennt und eine Verlustverrechenbarkeit somit ausscheide. Diese fehlende Aufklärung sei sodann kausal für die Fortführung des Gewerbebetriebs gewesen. Zudem habe der Beklagte den Kläger durch fehlerhafte Beratung dazu veranlasst gegen die Steuerbescheide 2004 bis 2009 Einspruch einzulegen, weshalb ihm diesbezüglich Kosten von 2.620,30 € entstanden seien. Der Beklagte hätte zudem keine einheitlichen Buchführungen und Überschussberechnungen hinsichtlich der Tätigkeiten Vermietung von Maschinen, Fahrdienstleistung, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen einerseits und Elektrohandel andererseits vornehmen dürfen. Sodann habe er sich auch geweigert, eine Trennung dieser vorzunehmen. Durch die Beauftragung des ... sei ihm deshalb ein Schaden in Höhe von 1.600 € entstanden. Schließlich sei ihm ein Schaden durch Einkommenssteuerzinsen in Höhe von 700 € entstanden. Das ergebe sich aus dem Schreiben des ... vom 29.04.2014. Der Kläger habe das Mandatsverhältnis dann im Juli 2013 mündlich gekündigt.

Der Kläger beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 50.671,06 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, bei der Gewerbeanmeldung und -aufnahme sei der Kläger wenn überhaupt von dem ... vertreten und beraten worden. Er selber sei nicht mit einer Gründungs-/Gestaltungsberatung mandatiert gewesen. Eine solche sei auch nicht Gegenstand des Gesprächs Ende 2002 im Hause des Klägers gewesen. Bei diesem Gespräch habe der Kläger dem Beklagten lediglich in wenigen Minuten und in groben Zügen beschrieben, welche Tätigkeit er bereits ausübe und was er plane. Eine Beratung durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger Ausführungen des Beklagten „abgewürgt“, sich für sein Erscheinen bedankt und ihn verabschiedet. Der Kläger habe den Beklagten sodann erst wieder im Jahr 2003 für die Erstellung seiner Steuererklärungen mandatiert, nachdem das Gewerbe des Klägers bereits gegründet und die entsprechenden Aufwendungen getätigt gewesen seien.

Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt seien, weil sich der Kläger spätestens ab 2009 in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der behaupteten anspruchsbegründenden Umstände befunden habe.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 sowohl den Kläger als auch den Beklagten informatorisch angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 wurden die ... und der der ... vernommen, im Termin vom 08.06.2016 wurde schließlich der ... vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht ... gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 12, 13 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in... und damit im Landgerichtsbezirk ... hat und der Streitwert in der Hauptsache 50.671,06 € beträgt.

2. Mit der Klage werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, insbesondere wird auf verschiedene Pflichtverletzungen des Beklagten abgestellt (fehlerhafte Gründungsberatung, fehlerhafte Beratung in der Folgezeit). Die Voraussetzungen des § 260 ZPO sind insoweit erfüllt.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Steuernachteile und Aufwendungen in Höhe von 44.995,51 € aufgrund fehlerhafter Gestaltungsberatung im Oktober 2002 aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB.

Der Kläger kann bereits keinen Vertragsschluss im Oktober 2002 und somit vor seiner Gewerbeanmeldung nachweisen, der ein umfassendes Mandatsverhältnis zum Gegenstand hat, in dessen Rahmen der Beklagte vom Kläger mit der steuerlichen Gestaltungsberatung beauftragt war.

Zwar kam es zwischen den Parteien zu dieser Zeit unstreitig zu einem Kontakt im Haus des Klägers. Streitig sind aber bereits die Länge und der Inhalt des Gesprächs. Dem beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen, eine Mandatierung des Beklagten mit einer umfassenden steuerlichen Beratung im Vorfeld der von ihm geplanten Unternehmensgründung/Gewerbeanmeldung nachzuweisen. Insebsondere ist der Nachweis nicht gelungen, dass in dem Gespräch Ende 2002 thematisiert wurde, dass er sicher noch im Jahr 2002 eine gewerbliche Tätigkeit in Form von Vermietung von Landmaschinen und Fahrdiensten aufnehmen wird und den Beklagten damit beauftragt hat, ihn wirtschaftlich und steuerlich hierbei umfassend zu unterstützen. Das Vorbringen des Klägers wurde durch den Beklagten dezidiert bestritten. Der Beklagte schilderte die aus seiner Sicht „skurille“ Begegnung mit dem Kläger in weiten Teilen vollkommen anders. Aus Sicht des Beklagten ist hier keinerlei steuerliche Beratung erfolgt. Es habe lediglich ein Gespräch im Haus des Klägers gegeben, der ihn über einen gemeinsamen Bekannten, den ..., um dieses Gespräch gebeten habe. Das nur wenige Minuten andauernde Gespräch sei dann vom Kläger abgebrochen worden und der Beklagte aus dem klägerischen Haus verabschiedet worden.

Zeugen für den eigentlichen Ablauf und den Inhalt des Gespräches gibt es nicht.

Die ... gab an, lediglich bei der Anbahnung des Kontaktes involviert gewesen zu sein. Beim hier relevanten Gespräch, von dem der Kläger behauptet, es habe eine umfassende Beratung zur Unternehmensgründung stattgefunden, war die Zeugin nicht anwesend. Die Zeugin gab an, auch aus anderen Quellen nichts zum Inhalt von Gesprächen zwischen den Parteien sagen zu können. Auch die klägerische Behauptung, dass der Kläger ihr gegenüber erzählt habe, der Beklagte habe geäußert, dass „die vom Finanzamt keine Ahnung hätten“, konnte von der Zeugin nicht bestätigt werden. Im Übrigen konnte die ... nur Vermutungen ihrerseits schildern, dass die Einlegung der Einsprüche gegen die Steuerbescheide auf Initiative des Beklagten erfolgt wären.

Der ..., der als Steuerfachwirt in der Kanzlei des Beklagten die Verfahren des Klägers bearbeitete gab an, dass der Beklagte erst zu einem Zeitpunkt den Beklagten mandatiert habe, als sein Gewerbe bereits gegründet gewesen sei. Es sei lediglich darum gegangen, die Steuererklärungen zu erstellen. Auffällig sei gewesen, dass auch der Betriebseröffnungsbogen nicht von der Kanzlei des Beklagten ausgefüllt worden sei. Dieser sei vielmehr handschriftlich ausgefüllt gewesen. Bei Unternehmensgründungen, die von der Kanzlei des Beklagten begleitet worden seien, sei dagegen dieser Betriebseröffnungsbogen immer auch von der Kanzlei ausgefüllt worden. Auch dies spreche dafür, dass eine Mandatierung des Beklagten erst nach erfolgter Unternehmensgründung erfolgt sei. Es sei auch keinesfalls so gewesen, dass man die gewählte steuerliche Gestaltung als sicher angesehen habe. Vielmehr sei auch mit dem Kläger besprochen worden, dass von diesem Einkünfte aus seinen Fahrdienstleistungen erzielt werden müssten. Er selber habe diesbezüglich mehrmals mit dem Kläger telefoniert.

Der ... gab an, dass er den Kontakt zwischen den Parteien vermittelt habe. Es habe danach ein Gespräch über eine Art Gründungsberatung gegeben, das im Haus Klägers stattgefunden habe. Er selber habe die heutigen Streitparteien gegenseitig vorgestellt. Man habe dort im Wohnhaus gemeinsam an einem Tisch gesessen. Gegenstand des Treffens sei die Gründung des Betriebs durch de Kläger gewesen. Nach der Vorstellung habe der Kläger Fragen gestellt, bei denen es um Investitionen, insbesondere die Frage der Anschaffung eines Traktors und zweier anderer Maschinen gegangen sei. Auch sei es um die Frage der Vermietung von Maschinen und die Erbringung von Fahrleistung gegangen. Konkrete Angaben zum Inhalt des Gesprächs konnte der ... nicht machen. Vielmehr gab er an, dem Gespräch nur zu Beginn für 5, allenfalls 10, Minuten beigewohnt zu haben und dieses dann verlassen zu haben. Daneben gab der Zeuge an, selber den Kläger nicht steuerlich beraten zu haben. Er habe lediglich die Gewerbeanmeldung und das Formular zur Betriebseröffnung des Finanzamts (Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit) für den Kläger ausgefüllt. Er habe den Kläger zufällig bei der ... getroffen. Dieser habe ihn gebeten, die Formulare für ihn auszufüllen, was er dann auch getan habe. Es sei dabei allerdings um keinerlei steuerberatende Tätigkeit gegangen.

Das Gericht vermag sich alleine aus dem Vorbringen der Parteien kein klares Bild darüber zu verschaffen, was tatsächlich zwischen den Parteien besprochen worden ist und wie das geschilderte Gespräch abgelaufen ist. Die beiden Schilderungen sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Auch kann das Gericht keine differenzierte Einschätzung vornehmen, nach der eine der Parteien einen glaubwürdigeren Eindruck auf das Gericht gemacht hat, als die andere Partei. Auffällig ist aber, dass es keinerlei Vollmacht oder Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Kläger aus dieser Zeit gibt. Das erscheint zumindest sehr ungewöhnlich, wenn hier eine umfassende Beratung über eine angedachte Unternehmensgründung erfolgt sein soll. Auch erscheint es dem Gericht nicht alltäglich, dass über eine derartige vom Kläger behauptete umfassende Gestaltungsberatung durch den Beklagten keine Rechnung gestellt wurde. Diese Punkte sprechen klar für die vom Beklagten behauptete Version des Geschehens. Deutlich gegen die vom Kläger behauptete Version der Geschehensabläufe spricht hier auch, dass die am 19.12.2002 tatsächlich stattgefundene Gewerbeanmeldung und die Gewerbeanzeige gegenüber dem Finanzamt vom 18.03.2003 nicht von dem Beklagten ausgefüllt wurden, sondern seitens des .... Dies obwohl der Kläger vorträgt, dass zu der betreffenden Zeit bereits ein umfassendes Mandat zugunsten des Beklagten vorgelegen habe. Dieser außergewöhnliche Umstand konnte weder vom Kläger noch vom ... für das Gericht überzeugend erklärt werden. Die Schilderung des Klägers ..., dass er sich vom ... nur beim Ausfüllen der Formulare habe helfen lassen, macht schlicht keinen Sinn, wenn eine umfassende Mandatierung des Beklagten (als Steuerberater), wie ja vom Kläger behauptet, vorgelegen haben soll.

Dies spricht vielmehr eindeutig für die Schilderung des Beklagten, dass es im Jahr 2002 nur ein - aus seiner Sicht merkwürdiges - Gespräch mit dem Kläger gegeben habe und eine Mandatierung erst im Jahr 2003 im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen erfolgt sei. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der ... zumindest bestätigen konnte, dass es ein Gespräch in einer Art Bibliothekszimmer gegeben habe, an dem der ... anfangs teilgenommen habe. Dies spricht für die vom Kläger geschilderte Version des Geschehens. Ein solches (möglicherweise zweites Gespräch) war dem Beklagten in seiner Anhörung nicht erinnerlich. Allerdings konnte keiner der Zeugen den hier relevanten Kern des klägerischen Vortrags bestätigen, dass es nämlich eine umfassende Mandatierung des Beklagten mit einer steuerberaterlichen Beratung zur Unternehmensgründung gegeben habe. Selbst die Schilderung des Zeugen Rudloff, dass zu Beginn des Gesprächs der Kläger Fragen an den Beklagten zu geplanten Investitionen gestellt habe, stellt noch keinesfalls eine Beratung für eine Unternehmensgründung dar. Ein für das Gericht ganz wesentlicher Punkt, an dieser Behauptung zu zweifeln ist der Umstand, dass dann trotz dieser Mandatierung des Beklagten die notwendigen Formulare nicht durch dessen Kanzlei, sondern durch den ... ausgefüllt wurden.

Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien bereits im Jahr 2002 ein Vertragsverhältnis mit dem Inhalt einer steuerrechtlichen Beratung durch den Beklagten bestand, weswegen Ansprüche auf Grund der Verletzung von Pflichten aus einem solchen Vertragsverhältnis ausscheiden.

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz seiner Kosten für die Trennung der Buchführung und Überschussberechnungen 2003-2009 in Elektrohandel und Landmaschinenvermietung in Höhe von 1.600 € und der Kosten für die Einspruchsverfahren 2004-2009 in Höhe von 2.620,30 € aus §§ 675, 611, 281, 280 Abs. 1 BGB.

a. Zwar lag seit Mitte des Jahres 2003 unstreitig zwischen den Parteien ein steuerrechtliches Beratungsverhältnis vor. Hinsichtlich der Kosten, die dem Kläger bei einer Beendigung der Einspruchsverfahren bzw. für die Trennung der Buchführung und Überschussberechnungen durch den Beklagten ohnehin entstanden wären, liegt aber bereits kein Schaden vor.

b. Ein Anspruch auf eventuelle Mehrkosten, die dem Kläger durch die Nichtleistung des Beklagten entstanden sind, scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Leistungserbringung gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war. Der Beklagte hat keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung geäußert, zumindest wurde dies vom Kläger nicht nachgewiesen. Es liegen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, die eine Fristsetzung entbehrlich gemacht hätten. Die bloße Untätigkeit des Schuldners, auch über einen sehr großen Zeitraum hinweg, reicht nicht aus. Auch die für diese Zeit anfallenden Aussetzungszinsen können keine besonderen Umstände darstellen, die eine Fristsetzung entbehrlich machen.

5. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für die Trennung der Buchführung und Überschussberechnungen 2003-2009 in Elektrohandel und Landmaschinenvermietung in Höhe von 1.600 € aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte das Gewerbe nicht von Anfang an trennen musste. Die Tätigkeit Elektrohandel wurde durch die Gewerbeummeldung lediglich ergänzt, sodass sich die gesamten Tätigkeiten für den Beklagten (zumindest nach der vom Kläger begehrten steuerlichen Gestaltung) als einheitlicher Gewerbebetrieb dargestellt haben. Der Kläger kann hier auch keine anderweitige Verpflichtung des Beklagten nachweisen. Eine solche kann sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Finanzamtes vom 04.03.2013 ergeben, sondern lediglich aus einer entsprechenden Weisung seitens des Klägers.

6. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Einkommenssteuer-Zinsen in Höhe von 700 € besteht nicht. Die Höhe des Geldbetrages wurde nicht substantiiert vorgetragen. Das Schreiben des ... vom 29.04.2014 enthält hierzu lediglich eine ca.-Angabe, weil genaue Angaben zu den Zinsen erst nach Bescheidbekanntgabe möglich sind.

7. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Steuernachteile und Aufwendungen gegen den Beklagten zu, weil dieser den Kläger im Rahmen seines Vertragsverhältnisses ab Mitte 2003 nicht pflichtgemäß auf die Gefahr der Nichtverrechenbarkeit seiner Verluste mit anderen Einkünften hingewiesen hat und der Kläger deshalb seine streitgegenständliche Tätigkeit fortgeführt hat.

a. Die hieraus in Betracht kommenden Ansprüche wären jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Dabei läuft für einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, vorausseh- und zurechenbaren Nachteile aus ein und derselben Pflichtverletzung eines steuerlichen Beraters eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt wird (BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96).

Mögliche Regressansprüche wären mit der Zustellung der belastenden Steuerbescheide im Jahr 2009 nach § 199 I Nr. 1 BGB entstanden. Denn die Ansprüche des Mandanten aus dem Steuerberatervertrag verjähren seit dem 15.12.2004 nach den §§ 194 ff. BGB, wobei die zu dem aufgehobenen § 68 StBerG entwickelten Rechtsgrundsätze dazu, wann der Anspruch entstanden ist, weiterhin anzuwenden sind. Danach entsteht der Anspruch, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten infolge der Pflichtverletzung des Beraters mit der Zustellung der belastenden Steuerbescheide objektiv verschlechtert hat. Es muss aber nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt. (vgl. Fischer in Beck-OK BGB § 675 Rn. 41)

b. Weiter hätte die Verjährungsfrist spätestens am Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen, weil auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen hätten.

Nach neuem Verjährungsrecht ist jedenfalls die Grundlage für einen Sekundäranspruch gegen den Berater mit der Einfügung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entfallen. (vgl. Fischer in Beck-OK BGB § 675 Rn. 41).

Der Kläger hat sich spätestens seit 2009 zumindest grob fahrlässig in Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände seines Schadensersatzanspruchs befunden. Allein die Einlegung der Einsprüche kann hier jedenfalls keine Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist haben. Bereits für die Kenntnis nach § 199 I Nr. 2 BGB ist es ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (Rothe in MüKo BGB, § 199 Rn. 28). Aufgrund der belastenden Steuerbescheide aus dem Jahr 2009 bzw. des Schreibens des Finanzamtes vom 07.08.2009 wusste der Kläger, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für die Verlustverrechenbarkeit als nicht erfüllt ansieht. Hierauf machte der Beklagte den Kläger auch aufmerksam, indem er ihm die belastenden Steuerbescheide übersandte und einen entsprechenden Einspruch mit beigefügt hat. Der bekanntgegebene belastende Steuerbescheid gibt dem Mandanten aber in der Regel Anlass zur Prüfung, ob der Steuernachteil auf einer Fehlberatung seines Steuerberaters beruht. Von diesem Zeitpunkt an ist dem Auftraggeber zuzumuten, einen Ersatzanspruch gegen den Steuerberater im Wege der Klage geltend zu machen (BGH NJW 1998, 1488, 1489). Das Gericht berücksichtigt hier auch, dass der Beklagte den Kläger gerade als Hilfe für die steuerrechtlichen Fragen beauftragt hat. Eine andere Bewertung kann sich auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Umstand ergeben, der Beklagte habe ihn zur Einlegung der Einsprüche gedrängt und die Rechtsauffassung des Finanzamt für irrig erklärt. Denn insbesondere auf den Hinweis des Finanzamts vom 07.08.2009 hin, wonach dieses auch nach Einlegung der Einsprüche und nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht von den getroffenen Feststellungen abweichen wollte und eine Rücknahme derselben nahelegte, musste der Kläger Nachforschungen dahingehend anstellen, ob er diesbezüglich richtig beraten wurde. Jedenfalls kann er sich nicht darauf berufen, dass er über mehrere Jahre nach Zugang der belastenden Steuerbescheide und ohne weitere Entwicklungen in der Sache ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausging, dass das Gewerbe steuerrechtlich ohne Nachteile für ihn war.

8. Auch ein möglicher Anspruch des Klägers aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Kosten für die Einspruchsverfahren und die dafür angefallenen Aussetzungszinsen in Höhe von 755,25 € wäre jedenfalls verjährt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

III.

Die Höhe des festgesetzen Streitwertes ergibt sich aus den vom Kläger begehrten bezifferten Ansprüchen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 31/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29.06.2016, Aktenzeichen 73 O 2524/14, wird einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das i
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Annotations

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.