I.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das AG.
1. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere mit an diesem Tage übermitteltem Verteidigerschriftsatz vom 15.10.2018 innerhalb der erst mit Ablauf des 25.10.2018 endenden Monatsfrist der §§ 79 III OWiG i.V.m. 345 I 1 StPO begründet worden (zur Fristberechnung vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.05.2007 - 3 Ss OWi 1532/06 = OLGSt StPO § 345 Nr. 12 = VerkMitt 2008, Nr 6 m.w.N.).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil das AG den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat, indem es bei seiner Urteilsfindung - was das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.11.1976 - 1 StR 319/76 = BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = DAR 1977, 136; BayObLG, Beschl. vom 02.02.2001 - 5St RR 20/01 = VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588 und 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17 = VerkMitt 2018, Nr 7 = ZfS 2018, 114; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 318 Rn. 33, § 327 Rn. 9, § 352 Rn. 4) - zu Unrecht von einer wirksamen Einspruchsbeschränkung nach § 67 II OWiG auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids ausgegangen ist. Das AG hat deshalb rechtsfehlerhaft nicht über alle im Rechtssinne angefochtenen Bestandteile des Bußgeldbescheids, insbesondere den Schuldspruch, entschieden.
a) Auf Feststellungen zum Schuldspruch durfte nicht verzichtet werden, weil die am 27.11.2017 erklärte Einspruchsbeschränkung unwirksam ist.
aa) Begrifflich handelt es sich auch dann um eine Einspruchsbeschränkung i.S.v. § 67 II OWiG, wenn der zunächst unbeschränkt erhobene Einspruch erst später, etwa im Wege eines Verteidigerschriftsatzes im Vorfeld der Hauptverhandlung oder aber - wie hier - innerhalb einer Hauptverhandlung teilweise zurückgenommen und damit nachträglich auf bestimmte Punkte, namentlich den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588 und 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; KG, Beschluss vom 9.10.2015 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015] Nr 28; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 945, 992, jeweils m.w.N.).
bb) Ebenso wie für einen Teil-Verzicht auf den Einspruch bedarf der erklärende Verteidiger auch für die Teilrücknahme des Einspruchs vor oder in der Hauptverhandlung nach §§ 67 I 2 i.V.m. 302 II StPO einer bereits bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung vorliegenden besonderen - jederzeit durch formlose Erklärung widerruflichen - ausdrücklichen Ermächtigung des Betr. bzw. Einspruchsberechtigten, die sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252; KG, Beschluss vom 19.2.1999 - 2 Ss 419/98 [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 31a; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 67 Rn 35 f.; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 945, 992; KK-OWiG/Ellbogen § 67 Rn. 99, jeweils m.w.N.).
b) Eine derartige ausdrückliche Ermächtigung lag hier jedoch nicht vor. Insbesondere ergibt sich eine solche weder aus den Vollmachtsurkunden, die für die vormalige Verteidigerin des Betr. bereits unter dem 19.05.2017 und damit noch vor Erlass des Bußgeldbescheids sowie der Unterbevollmächtigten ausgestellt worden sind, noch ist ein entsprechender Nachweis für die Existenz einer notwendigen ausdrücklichen Ermächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung in zulässiger Weise nachträglich (vgl. hierzu neben BGHSt 36, 259/260 u.a. BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7 und OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 33) erbracht worden. Eine hierauf unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsfragen abzielende Anfrage der GStA vom 07.01.2019 bei der vormaligen Verteidigerin des Betr. blieb unbeantwortet. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, die Frage könne durch den Senat freibeweislich weiter aufgeklärt werden, ist davon auszugehen, dass der Betr. die in erster Instanz für ihn tätig gewordenen Verteidigerinnen nicht ausdrücklich zu der am 27.11.2017 von der unterbevollmächtigten Verteidigerin erklärten Einspruchsbeschränkung ermächtigt hatte mit der Folge, dass mit dem Einspruch des Betr. als Rechtsbehelf eigener Art (näher zur Rechtsnatur des Einspruch vgl. Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 928 ff.) der Bußgeldbescheid vom 12.06.2017 seitens des AG weiterhin als umfassend angefochten zu behandeln gewesen wäre.
II.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 79 VI OWiG). […]