Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Feb. 2017 - 2 OLG 7 ss 105/16

published on 07/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Feb. 2017 - 2 OLG 7 ss 105/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit 2 tateinheitlichen Fällen der Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Das AG hatte zugunsten des Angekl., bei dem ein Alkoholtest nicht durchgeführt worden war und der angegeben hatte, die Tat nicht bestreiten zu wollen, sich aber infolge des Genusses von 3-4 Bier sowie Wein nicht mehr an Details erinnern zu können, das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen. Anhaltspunkte für eine vollkommene Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sah das AG in Anbetracht der „noch möglichen Artikulierung“ des Angekl. sowie seiner „planmäßigen Flucht“, bei der es ihm ohne Probleme möglich gewesen sei, über die vor einem Restaurant befindlichen Stühle zu steigen, nicht, zumal der Angekl. eigenen Angaben zufolge täglich Alkohol trinke und hierbei öfters Erinnerungslücken habe. Gegen dieses Urteil wandten sich sowohl der Angekl. als auch die StA mit ihren jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen. Das LG verwarf beide von ihm als wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt angesehenen Berufungen mit Urteil vom 06.09.2016 als unbegründet. Anhaltspunkte, die Berufungsbeschränkungen in Frage zu stellen, hätten sich nicht ergeben. Wiewohl der Angekl. in der Berufungshauptverhandlung die Trinkmengen am Tattag dahingehend konkretisierte, dass er im Laufe des Nachmittags vor der Tat 3-4 Halbe Bier sowie 4-5 Schoppen Wein getrunken habe, sich weiter darauf berief, keinerlei Erinnerung an die Tat zu haben und im Übrigen angab, seit 20-30 Jahren Alkohol zu trinken, in den letzten etwa 10-15 Jahren sogar exzessiv, bis er keine Erinnerung mehr habe, sah das LG ebenfalls mit Blick insbesondere auch auf das Nachtatverhalten des Angekl. keine Hinweise für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision des Angekl., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erwies sich als erfolgreich.

Gründe

I. Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 I, 344, 345 StPO) Revision des Angekl. hat bereits deshalb - zumindest vorläufigen - Erfolg, weil dem Senat eine Überprüfung, ob das LG zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, auf der Grundlage der im Berufungsurteil zu einer möglichen alkoholbedingten Aufhebung bzw. Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angekl. zum Tatzeitpunkt getroffenen Feststellungen nicht möglich ist.

1. Auf eine zulässige und ihrerseits unbeschränkte Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Rechtsmittelführers, zu prüfen, ob das Berufungsurteil über alle Teile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die der Überprüfungskompetenz der Berufungskammer unterlagen (LR/Franke StPO 26. Aufl. § 337 Rn. 37; Graf [Hrsg.]/Eschelbach StPO 2. Aufl. § 318 Rn. 31). Aus diesem Grund muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit erklärte Berufungsbeschränkungen (§ 318 StPO) rechtswirksam waren (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24 und31.07.2014 - 2 Ss 77/14 [unveröffentlicht]; OLG Bamberg, Urt. v. 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10; OLG München ZfS 2012, 472; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 318 Rn. 33; § 352 Rn. 4).

a) Im Ansatz zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig ist und die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, welche zur Rechtsfolge gehört, grundsätzlich von der Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, die dem Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar ist. Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das AG weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft hat, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24; OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGST 1994, 253; BayObLG NZV 2001, 353; BGH NJW 2001, 1435; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138; OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m. w. N.; Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m. w. N.). In einem solchen Fall kann aufgrund der lückenhaften Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angekl. schuldunfähig war. Damit besteht zwischen der Schuld- und Straffrage eine derart enge Verbindung, dass eine isolierte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist.

b) Insoweit entspricht es gefestigter Rspr. auch des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24), dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von Amts wegen endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu prüfen hat, weil nur so im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, ob - ggf. auch unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (BGHSt 27, 70/72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.09.2012 - 2 Ss 91/12 [unveröffentlicht]; KG, Beschl. v. 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258; OLG Bamberg, Beschl. v. 30.05.2014 - 2 Ss 67/2014; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 8; KK/Paul StPO § 318 Rn. 1 a.E.).

c) Dass das LG jedenfalls auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen mit Blick auf die angegebenen Trinkmengen, die Alkoholgewöhnung des Angekl. und sein Nachtatverhalten eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit i. S.v. § 20 StGB ausgeschlossen hat mit der Folge der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit sich das LG hierfür - dem AG folgend - im Wesentlichen auf die „noch mögliche Artikulierung“ des Angekl. und seine „planmäßige Flucht“ stützt, fehlen hierzu schon nähere Ausführungen zum Verhalten des Angekl., die dem Senat die Überprüfung dieser Erwägungen ermöglichen. Dies wäre aber schon im Hinblick auf den Umstand geboten gewesen, dass Trinkgewöhnung bei Alkoholikern zu körperlich unauffälligem Verhalten auch bei extrem hohen BAK-Werten führen kann und im Übrigen der ‚Zielgerichtetheit‘ des Täterverhaltens für sich allein kaum Aussagewert zukommt (Fischer StGB 64. Aufl. § 20 Rn. 20, 25, jeweils m. w. N.). Vor diesem Hintergrund wäre das LG insbesondere mit Blick auf die von dem Angekl. angegeben Trinkmengen und die von ihm geltend gemachte Erinnerungslosigkeit gehalten gewesen, ggf. mit sachverständiger Hilfe nähere Einzelheiten zur Alkoholisierung des Angekl. aufzuklären. Insoweit entspricht es ständiger Rspr. des Bundesgerichtshofs, dass bei einem alkoholisierten Täter für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit vorausgehen muss, um den Grad der Alkoholisierung einschätzen zu können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - 5 StR 135/10 = NStZ-RR 2010, 257 = RUP 2010, 227; BGH, Beschl. v. 26.05.2009 - 5 StR 57/09 = BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 41 = BGHR JGG § 74 Kosten 3; BGH, Urt. v. 13.05.1993 - 4 StR 183/93 = StV 1993, 519). Hiervon kann der Tatrichter nicht schon dann Abstand nehmen, wenn sich die Berechnung als schwierig erweist, etwa weil die Angaben zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist in solchen Fällen eine Berechnung der BAK aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angekl. sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 - 5 StR 135/10 = NStZ-RR 2010, 257 = RUP 2010, 227 m. w. N.). Hiervon hätte das LG nur dann Abstand nehmen dürfen, wenn nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweise sich auch keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließe. Dass diese Prämissen erfüllt waren, lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen.

2. Die neue Strafkammer wird daher - ggf. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe - die tatsächlichen Grundlagen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit mit Blick auf den der Tat vorangegangenen Alkoholkonsum von Bedeutung sind, zu klären und hierzu Feststellungen zu treffen haben. Sie hat sodann in eigener Verantwortung die Subsumtion unter §§ 20, 21 StGB vorzunehmen und auf dieser Grundlage die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung erneut zu prüfen.

II. Auf die Revision des Angekl. hin ist daher das angefochtene Urteil bereits wegen des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 I und II StPO), ohne dass es auf das Vorliegen weiterer Rechtsfehler ankommt. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen (§ 354 II 1 StPO).

III. Die neue Strafkammer wird Folgendes zu beachten haben:

1. Fakultative Strafrahmenmilderung

Im Falle eingeschränkter Schuldfähigkeit i. S.v. § 21 StGB können zwar schulderhöhende Umstände zur Versagung der fakultativen Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 I StGB führen, wenn durch diese Umstände die infolge Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufgewogen wird (vgl. Fischer § 21 Rn. 20 ff.). Dies setzt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit indes regelmäßig voraus, dass diese auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Berauschung zurückgeht und dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist (BGH NStZ 2008, 330). Eine Intoxikation ist dem Täter jedenfalls dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Drangs trinkt, weil ihm als Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen, wenn ihn der Alkohol weitgehend beherrscht oder der jahrelang betriebene Alkoholabusus bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen hat (vgl. Schönke-Schröder/Perron/Weißer StGB 29. Aufl. § 21 Rn. 20; Fischer § 21 Rn. 26). Im Hinblick auf die bisherigen Urteilsfeststellungen zur Vorahndungslage, zum Verlauf der vorausgegangenen Alkoholtherapie sowie zu den Angaben des Angekl. hinsichtlich Trinkmenge, Erinnerungslosigkeit und gewohnheitsmäßigen, exzessiven Alkoholkonsums sind die Erwägungen, mit denen das LG die Milderung des Strafrahmens abgelehnt hat, nicht geeignet, die Annahme einer selbstverschuldeten Alkoholisierung zu tragen.

2. Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Nach den bisher getroffenen Feststellungen, wonach der Angekl. mehrfach wegen unter Alkoholeinwirkung begangener Taten vorgeahndet ist und den Abbruch einer von ihm in Befolgung einer Bewährungsauflage angetretenen stationären Alkoholtherapie durch Rückfall nach eigenmächtigem Entfernen veranlasst hat, sowie mit Blick auf das von ihm angegebene Trinkverhalten drängt sich die Prüfung auf, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 2 StR 60/13 [bei juris]). Langjähriger exzessiver Alkoholkonsum macht die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angekl. ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol zu sich zu nehmen (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - 3 StR 421/11 = NStZ-RR 2012, 204 m. w. N.). Dass sich der Angekl. einer weiteren freiwilligen stationären Alkoholtherapie unterzogen hat, welche zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung etwa 6 Wochen andauerte, machte diese Prüfung nicht obsolet. Fehlende Erfolgsaussichten der Unterbringung nach § 64 StGB können nicht allein darauf gestützt werden, dass andere Maßnahmen erfolgversprechend, ins Auge gefasst oder bereits begonnen wurden. Zwar kann ein zwischenzeitlich bereits erzielter Behandlungserfolg einer bereits begonnenen Therapie ausnahmsweise die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB entbehrlich machen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 - 4 StR 497/15 = BGHR StGB § 46 I Spezialprävention 6). Ein solcher war ausweislich der Feststellungen des LG aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (noch) nicht gegeben (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 07.01.2008 - 5 StR 425/07 = BeckRS 2008, 01548). Daher wird sich ggf. die neue Strafkammer - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO - mit der Frage der Frage der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB zu befassen haben. [...]

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und
published on 07/01/2008 00:00

5 StR 425/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeric
published on 26/05/2009 00:00

5 StR 57/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Totschlags u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das
published on 13/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 60/13 vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 3
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.