Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Apr. 2016 - 1 Ws 111/16

published on 01/04/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Apr. 2016 - 1 Ws 111/16
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Gründe

Zum Sachverhalt:

Mit Beschlüssen vom 04.09.2015 ordnete der Ermittlungsrichter jeweils den dinglichen Arrest in das Vermögen des Besch. sowie in das Gesellschaftsvermögen der KS-Vertriebsservice GmbH über 1,5 Mio. € (gesamtschuldnerisch) zur Sicherung von Verfallsansprüchen an. Auf die Beschwerde des Besch. hob das LG seine Arrestbeschlüsse am 08.02.2016 auf. Hiergegen legte die StA unter dem 10.02.2016 weitere Beschwerde ein. Das LG half hierauf mit Beschluss vom 10.02.2016 ohne vorherige Anhörung des Besch. der weiteren Beschwerde ab, hob seinen Beschluss vom 08.02.2016 auf und verwarf nunmehr die Beschwerden des Besch. Gegen diese Abhilfeentscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Besch. vom 19.02.2016, welcher das LG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die nach § 310 I Nr. 3 StPO statthafte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 310 Rn. 11) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 I StPO) weitere Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

1. Soweit die angefochtene Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Besch. ergangen ist, ist das rechtliche Gehör jedenfalls mit dem Abhilfeverfahren nachgeholt worden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 33 Rn. 15 ff.).

2. Zu der Frage, ob auch der StA das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zusteht, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - eine erstinstanzliche Arrestanordnung über einen Betrag von mehr als 20.000 € aufhebt, bestehen insbesondere in der Rspr. unterschiedliche Meinungen (verneinend u. a. OLG München, Urt. v. 06.07.2011 - 1 Ws 545/11 = wistra 2011, 400 und OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 2 Ws 75/15 [bei juris] einerseits, bejahend u. a. OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.05.2014 - 1 Ws 103/14 = wistra 2014, 327 andererseits). Diskutiert wird die Frage unter dem Gesichtspunkt der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, nach der Gesetzessystematik, nach der Gesetzgebungsgeschichte und schließlich unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Auslegung. Der Senat schließt sich der Auffassung an, welche die Möglichkeit der weiteren Beschwerde für die StA bejaht.

a) Der Wortlaut des Gesetzes ist letztlich nicht eindeutig. Rein sprachlich ist die „Anordnung des dinglichen Arrestes“ auch betroffen bei der Frage, ob ein solcher erstmalig angeordnet wird, nicht erst bei der Frage, ob ein bereits angeordneter dinglicher Arrest bestehen bleibt. Die im Vergleich zu § 310 I Nrn. 1 und 2 StPO abweichende Formulierung zwingt auch nicht zu einem anderen sprachlichen Verständnis: So ist der Begriff der „Verhaftung“ in der StPO als ein Oberbegriff anzusehen: § 112 I StPO spricht von der Anordnung der Untersuchungshaft; § 117 I StPO von der Aufhebung des Haftbefehls oder von dessen Außervollzugsetzung. § 118 III StPO spricht von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. § 305 S. 2 StPO spricht - deutlicher und letztlich konsequent - von „Entscheidungen über Verhaftungen“, welche dort aus denselben Gründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 6) von der Einschränkung der Anfechtbarkeit des § 305 S. 1 StPO ausgenommen sind. Wenn somit „Verhaftung“ als Oberbegriff für diese Entscheidungen u. a. die Anordnung der Untersuchungshaft in § 112 I StPO meint und zugleich nach allgemeiner Meinung die Entscheidung, die Untersuchungshaft nicht anzuordnen, der weiteren Beschwerde unterliegt, ist nicht nachvollziehbar, warum bei § 310 I Nr. 3 StPO dann sprachlich zwischen Fällen der Anordnung und Fällen der Nicht-Anordnung unterschieden werden soll. Schließlich - und dies legt auch gerade die Gesetzgebungshistorie nahe (dazu sogleich unten) - muss beim dinglichen Arrest unterschieden werden zwischen dessen Anordnung und Maßnahmen in dessen Vollziehung, was eine Klarstellung erfordert, die zu leisten die gewählte Formulierung geeignet ist.

b) Zwar ist § 310 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Denn die Vorschrift folgt einem strengen Enumerationsprinzip. Damit ist zwar eine erweiternde Auslegung auf andere strafprozessuale Maßnahmen über den Wortlaut der Vorschrift hinaus unzulässig, nicht aber eine Auslegung innerhalb eines dort genannten Regelungsgegenstandes. Dies gilt insbesondere nach den Grundsätzen der allgemeinen Rechtsmittellehre, welche Auslegungsmöglichkeiten zulässt, wenn der Wortlaut einer Vorschrift nicht entgegensteht. Mangels entgegenstehenden Wortlautes des § 310 StPO ist der Raum für die vom Senat vorgenommene Auslegung eröffnet. Asymmetrisch statthafte Rechtsmittel sind in der StPO tatsächlich eine Ausnahmeerscheinung, welche grundsätzlich der ausdrücklichen Festlegung bedürfen (OLG Braunschweig a. a. O.). Dies belegt bereits der rein empirische Befund. Ein Rückgriff auf ein Argument unmittelbar aus § 296 I StPO ist dazu nicht notwendig (und als solcher wohl auch alleine nicht durchschlagend, vgl. OLG Hamburg a. a. O.). § 296 StPO bringt jedoch den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass die StA, die als Strafverfolgungsbehörde Aufgaben der staatlichen Rechtspflege erfüllt (Meyer-Goßner/Schmitt vor § 296 Rn. 16), grundsätzlich stets (ebenfalls) Rechtsmittel einlegen können soll.

c) Der Wille des Gesetzgebers lässt nicht eindeutig erkennen, dass er ausschließlich dem Arrestbetroffenen die weitere Beschwerde unter den weiteren Voraussetzungen (Wertgrenze) eröffnen wollte.

aa) Dies war zwar das Motiv, aber nicht das erkennbar ausschließliche Ziel (OLG Braunschweig, a. a. O.) und hindert nicht eine Auslegung zugunsten der StA. Es liegt in der Tat nahe, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung Ausführungen gemacht hätte, wenn er wesentliche Unterschiede zwischen § 310 I Nrn. 1 und 2 StPO einerseits und § 310 I Nr. 3 andererseits hätte machen, insbesondere besondere Rechtsfolgen mit der unterschiedlichen Formulierung hätte verbinden wollen. Die Entstehungsgeschichte (vgl. OLG Hamburg a. a. O.) legt zwar auf den ersten Blick nahe, dass die Vorschrift des § 310 I Nr. 3 StPO vornehmlich auf die Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer zurückgeht. Diese hatte eine Erweiterung des § 310 StPO auf Sicherstellungen i. S. d. § 111b StPO angeregt, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat dann die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde auf die Anordnung des dinglichen Arrests nach § 111d I StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 € erweitert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Betroffenen mit einer Arrestierung oftmals erhebliche Vermögenswerte entzogen werden, was insbesondere bei Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und damit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen als auch der Firmenangehörigen (Arbeitnehmer) in Frage stellen kann.

bb) Diese gesetzgeberischen Motive zwingen indes nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 310 I Nr. 3 StPO. Dies gebietet auch der Wortlaut nicht. Vielmehr spricht ein Vergleich mit den Ausnahmeregelungen in § 310 I Nrn. 1 und 2 StPO dafür, die Anfechtungsmöglichkeit der StA auch in Fällen wie den vorliegenden zuzulassen (vgl. in diesem Sinne auch KK/Zabeck StPO 7. Aufl. § 310 Rn. 13). Im Übrigen erscheint fraglich, ob der Gesetzgeber, der ersichtlich dem Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer, Sicherstellungen im Sinne des § 111b StPO einzubeziehen, nicht folgen wollte, hier statt „eine Anordnung des dinglichen Arrestes [...] betreffen“ hätte formulieren können „einen dinglichen Arrest [...] betreffen“. In diesem Falle wäre nämlich zweifelhaft geblieben, ob auch Maßnahmen in Vollziehung eines solchen Arrests der weiteren Beschwerde unterliegen sollen. Insoweit vermag das Argument, die Formulierung „Anordnung des dinglichen Arrestes“ hätte sonst keine eigenständige Bedeutung (vgl. OLG Hamburg a. a. O. unter Bezugnahme auf OLG München, Beschl. v. 12.11.2007 - 2 Ws 942/07 = NJW 2008, 389 = wistra 2008, 78 = StV 2008, 241 = NStZ 2008, 423), nicht zu überzeugen.

d) Auch eine teleologische Auslegung gebietet keine Reduktion der Vorschrift auf eine Anfechtungsmöglichkeit allein für den Betroffenen. Denn dieses Auslegungsergebnis müsste dann konsequenterweise ebenso für § 310 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO gelten, bei denen es für den Betroffenen um den Schutz seines (noch gewichtigeren) Freiheitsgrundrechts geht. Insoweit herrscht aber nach der ganz überwiegenden und gefestigten Meinung ein anderes Verständnis dieser Vorschriften vor. In diesen Fällen sind die Maßnahmen nicht nur mit tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigungen für den Betroffenen verbunden, sondern dienen im Fall des Vorliegens ihrer Voraussetzungen auch der Sicherung gewichtiger Allgemeininteressen (OLG Braunschweig a. a. O.). Dies trifft gleichermaßen auf den dinglichen Arrest zur Gewinnabschöpfung und vor allem zur Sicherung von Opferinteressen zu, insbesondere bei größeren Beträgen.

3. Da die weitere Beschwerde der StA auch ansonsten zulässig war (§ 306 I StPO), durfte das LG die Abhilfeentscheidung gemäß § 306 II StPO zulässigerweise treffen.

4. Die Abhilfeentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, weshalb das LG die Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters zu Recht bestätigt hat. [wird ausgeführt].

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(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die B

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub
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(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die B

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen vom 9. März 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 19. Dezember 2014, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. Gründe
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Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.