Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - L 5 R 290/16
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – Umschulung zum Industriekaufmann.
- 2
Der am ...1966 geborene Kläger war bis zum 31. Mai 2013 bei der H ... K ..., I ... S ... GmbH & Co. KG als Kraftfahrer beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.683,24 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen beendet. Für den Monat Mai 2013 hatte der Arbeitgeber ein Bruttoentgelt einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne Sozialausgleich in Höhe von 2.912,28 EUR (= 1.862,68 EUR netto) abgerechnet.
- 3
Ab 1. Juni 2013 bezog der Kläger Alg I in Höhe von 29,58 EUR/Tag. Ab 1. Oktober 2013 nahm er eine ursprünglich bis 31. Dezember 2013 befristete Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei der A ... GmbH auf (Rübenkampagne). Der Stundenlohn betrug 7,02 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus gesundheitlichen Gründen am 4. Oktober 2013. Der Arbeitgeber rechnete für diese Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 425,94 EUR für 59,25 Stunden ab. Danach bezog der Kläger wiederum Alg I in der o.g. Höhe.
- 4
Vom 24. Juni 2014 bis 28. Juni 2016 nahm der Kläger an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung zum Industriekaufmann für 24 Monate) teil. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überwiegend Kindergeld für seinen am ...1993 geborenen Sohn.
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Mit Bescheid vom 13. August 2014 bewilligte die Beklagte ihm für die Dauer der Umschulung ein Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Tag. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei zunächst ausschließlich auf der Grundlage des tariflichen Entgelts nach § 48 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) erfolgt. Dabei legte er das tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe EG 3 des ab 1. Mai 2014 geltenden Tarifvertrages für das Verkehrsgewerbe (Logistik/Spedition/Gütertransport) Sachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugrunde. Der Kläger habe jedoch innerhalb der letzten drei Jahre vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgelt bezogen. Insofern sei das Übergangsgeld auch nach dem Entgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes nach §§ 46, 47 SGB IX zu berechnen. Nach Eingang der Entgeltbescheinigung werde eine Neuberechnung des Übergangsgeldes vorgenommen. Der Sohn des Klägers sei bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristwahrend unter dem 18. August 2014 Widerspruch ein. Die erforderlichen Verdienstbescheinigungen seines damaligen Arbeitgebers (Fa. H ... K ...) lägen bereits vor. Er akzeptiere nicht, dass das Übergangsgeld aus der Beschäftigung bei der A. GmbH berechnet werde. Vielmehr sei der Verdienst bei H ... K ... heranzuziehen.
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Nachdem die Beklagte die Verdienstbescheinigung der A ... GmbH erhalten hatte, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 19. November 2014 für die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 24. Juni 2014 ein Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Kalendertag, ab 1. Juni 2015 in Höhe von 32,43 EUR/Kalendertag. Der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes legte die Beklagte das ihr gegenüber bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 425, 94 EUR aus der Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. bis 4. Oktober 2013 bei der A ... GmbH zugrunde. Es ergebe sich daraus ein Übergangsgeld in Höhe von 23,24 EUR/Kalendertag. Da dieses niedriger sei als das sich aus dem tariflichen Entgelt ergebende Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Kalendertag, sei der höhere Betrag maßgebend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage des Bescheides vom 19. November 2014 verwiesen.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. August 2014 als unbegründet zurück. Zur Berechnung des Übergangsgeldes sei das letzte versicherungspflichtige Arbeitsentgelt vor Beginn der Leistung zugrunde zu legen und mit dem tariflichen Arbeitsentgelt zu vergleichen. Da letzteres höher gewesen sei, sei dieses heranzuziehen gewesen.
- 9
Am 2. Juni 2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begrün-dung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Übergangsgeld sei auf der Grundlage seiner Beschäftigung bei der Fa. H ... K ... zu berechnen.
- 10
Mit Urteil vom 15. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Übergangsgeld richtig berechnet. Berechnungsgrundlage sei das Entgelt des Klägers aus dem letzten Arbeitsverhältnis vor Beginn der Maßnahme. Den gesetzlichen Vorschriften lasse sich nicht entnehmen, dass dieses Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen angedauert haben müsse.
- 11
In solch einem Fall sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 19. August 2003, B 2 U 46/02 R das Entgelt auf einen vierwöchigen Zeitraum hochzurechnen. Dies sei wegen der Vereinbarung eines Stundenlohnes in Höhe von 7,02 EUR bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche auch ohne weiteres möglich. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bei der A ... GmbH auf eine dreimonatige Dauer angelegt gewesen sei.
- 12
Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise auf Grund des Vergleichs des Lohnes des Klägers mit dem Tariflohn nach § 48 SGB IX letzteren ihrer Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes zu Grunde gelegt und sei so zu einem kalendertäglichen Übergangsgeld von 31,73 EUR gelangt.
- 13
Gegen das ihm am 23. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2016 Berufung eingelegt. Die Beklagte hätte Übergangsgeld im Bescheid vom 1. November 2016 in Höhe von mindestens 40,33 EUR/Tag gewähren müssen. Die Hochrechnung des Lohnes aus einem dreitägigen Arbeitsverhältnis dürfte unzulässig sein, da der Kläger dadurch erheblich schlechter gestellt sei.
- 14
Nach § 47 SGB IX müsse der Bemessungszeitraum mindestens vier Wochen betragen.
- 15
Die Regelung des § 48 SGB IX sei nur dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre (bezogen auf den Beginn der Maßnahme) zurückliege, was hier nicht der Fall sei. Für eine Hochrechnung des Lohnes sei kein Raum, wenn ein anderer zeitnaher Bemessungszeitraum die Berechnungsgrundlage bilden könne.
- 16
In diese Richtung sei das Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 R 104/08 R) auszulegen. Danach sei auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum abzustellen. Die Kontinuitätstheorie müsse Beachtung finden.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2016 und Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 19. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 und des Bescheides vom 1. November 2016 die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsgeld auf der Grundlage des im Mai 2013 erzielten Arbeitsentgelts für die vom 24. Juni 2014 bis 28. Juni 2016 durchgeführte Maßnahme zu gewähren.
- 19
Die Beklagte beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Sie nimmt zur Begründung vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Übergangsgeldes für die Dauer der zweijährigen Umschulung, mithin für einen Zeitraum von über einem Jahr.
- 24
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015, dieser in der Fassung des Bescheides vom 1. November 2016. Der Bescheid vom 19. November 2013 hat den Bescheid vom 13. August 2013 ersetzt und ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
- 25
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juni 2016 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Dauer der bewilligten Umschulung hat. Die Berechnung des Übergangsgeldes durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
- 26
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Renten-versicherung - SGB VI haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld.
- 27
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
- 28
§ 21 Abs. 2 bis 4 SGB VI sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Weder ist der Kläger als Selbstständiger tätig oder freiwillig versichert gewesen (§ 21 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV)), noch hat er vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld (§ 21 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 49 SGB IX) bezogen oder hat an einer medizinischen Leistung teilgenommen (§ 21 Abs. 4 SGB VI).
- 29
Vorliegend richtet sich die Berechnung des Übergangsgeldes mithin nach den §§ 44 bis 54 SGB IX. Nach § 46 Abs. 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgelds 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt.
- 30
Für die Berechnung des Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
- 31
Der letzte vor Beginn der Leistung abgerechnete Entgeltzeitraum war diejenige des Klägers bei der A ... GmbH vom 1. bis 4. Oktober 2013.
- 32
Ein Rückgriff auf das Entgelt aus der Beschäftigung des Klägers bis 31. Mai 2013 bei der Fa. H ... K ... ist nicht möglich. Es handelt sich nicht um den letzten Entgeltzeitraum vor der Beschäftigung. Dieser ist jedoch allein maßgeblich.
- 33
Für die Grundsätze der Vorschrift des § 47 SGB IX kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 47 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) zurückgegriffen werden, weil die Vorschriften wort- und inhaltsgleich sind. § 47 SGB IX übernahm nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend die bereits geltenden Regelungen des Sechsten und Siebten Buches (§§ 21 SGB VI, 47 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) i.V.m. § 47 SGB V) über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (BT Drs. 14/5074, S. 110).
- 34
Für das Krankengeld hat das BSG im Urteil vom 30. Mai 2006 (B 1 KR 19/05 R) ausgeführt, es diene der wirtschaftlichen Sicherstellung und biete Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgehe. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes komme es für die Bemessung allein auf das aktuell bestehende Beschäftigungsverhältnis an (Rn. 12). Es solle sichergestellt werden, dass das Krankengeld das jeweils "aktuelle" Lohnniveau des Versicherten wiederspiegele (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1973, 3 RK 80/71, Rn. 11).
- 35
Gleiche Grundsätze finden sich bei der Berechnung des Verletztengeldes. Auch dieses soll durch eine zeitnahe Anknüpfung an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass eine durch Zufälle bestimmte Berechnung verhindert wird und die Funktion des Verletztengeldes als Ersatz für das aktuell ausgefallene Entgelt bestehen bleibt.
- 36
Die vom Kläger vom 1. bis 4. Oktober 2013 ausgeübte Tätigkeit könnte nur dann bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben, wenn es sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hätte. Nach § 8 SGB IV ist eine Beschäftigung (Nr. 1) dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Nach Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung dann geringfügig, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.
- 37
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der auf drei Monate befristete Arbeitsvertrag sah eine Vergütung in Höhe von 7,02 EUR/Std. brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche vor, mithin ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.448,93 EUR/Monat (7,02 EUR x 48 x 4,3). Es handelte sich folglich im streitigen Zeitraum um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit der Folge, dass sie bei der Berechnung des Übergangsgeldes heranzuziehen ist.
- 38
Die klägerische Auffassung, es sei das in der bis 30. Mai 2013 andauernden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen, wird auch nicht durch das von ihm herangezogene Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 R 104/08 R) gestützt. Diese Entscheidung betrifft nicht die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes nach § 47 SGB IX, sondern den Anwendungsbereich des § 49 SGB IX. Letztere Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf frühere Abrechnungszeiträume zurückgegriffen werden darf. Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird nach § 49 SGB IX bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des BSG betreffen allein die Rechtsfrage, wie der Begriff des "Anschlusses" auszulegen ist. Sie sind jedoch nicht übertragbar auf die Berechnung nach § 47 SGB IX, da insoweit § 49 SGB IX eine Sonderregelung darstellt.
- 39
Diese Vorschrift findet auf den Kläger aus den bereits o.g. Gründen aber keine Anwendung. Er hat vor der Teilhabeleistung Arbeitslosengeld bezogen. Auf diese Leistung ist jedoch § 49 SGB IX nicht entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012, B 2 U 26/11 R, Rn. 27).
- 40
Soweit der Kläger darauf abstellt, § 48 SGB IX sei als Sonderregelung nur für die Fälle anwendbar, in denen die Erzielung von Arbeitsentgelt mehr als drei Jahre vom Beginn der Maßnahme an zurückliege, verkennt er den Anwendungsbereich der Norm.
- 41
Nach § 48 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn (1.) die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt, (2.) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder (3.) der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
- 42
§ 48 SGB IX findet mithin seinem Wortlaut nach auf drei alternative Fallgestaltungen Anwendung. Die dritte Variante ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht Grundvoraussetzung für den Anwendungsbereich der Norm.
- 43
Die Berechnung des Beklagten auf der Grundlage des Verdienstes des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der A ... GmbH ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Da die Berechnung nach dem für den Wohnsitz des Klägers maßgebenden Tariflohns als Kraftfahrer ab dem 5. Jahr der Beschäftigung zu einem höheren Übergangsgeld geführt hat, war dieses zu bewilligen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 19. November 2014 und des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil ergeht auf gesicherter Rechts-grundlage und ist eine Einzelfallentscheidung.
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Annotations
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch
- 1.
die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie - 2.
nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.
(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:
- 1.
die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, - 2.
die Dokumentation und Qualitätssicherung, - 3.
der Ort der Leistungserbringung sowie - 4.
die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.
(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.
(6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
- 1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder - 3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
- 1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und - 2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und - 2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
- 1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder - 3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
- 1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und - 2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und - 2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
- 1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - 2.
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, - 3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, - 4.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, - 5.
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, - 6.
die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und - 7.
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
- 1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, - 2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, - 3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, - 4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, - 5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, - 6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, - 7.
das Training motorischer Fähigkeiten, - 8.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und - 9.
die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
- 1.
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie - 2.
der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
- 1.
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, - 2.
den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, - 2a.
die Kosten eines Jobcoachings, - 3.
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, - 4.
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind - a)
zur Berufsausübung, - b)
zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, - c)
zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder - d)
zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,
- 5.
die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und - 6.
die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch
- 1.
die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie - 2.
nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.
(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:
- 1.
die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, - 2.
die Dokumentation und Qualitätssicherung, - 3.
der Ort der Leistungserbringung sowie - 4.
die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.
(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.
(6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
- 1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder - 3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
- 1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und - 2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
- 1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder - 3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
- 1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und - 2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
- 1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - 2.
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, - 3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, - 4.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, - 5.
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, - 6.
die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und - 7.
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
- 1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, - 2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, - 3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, - 4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, - 5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, - 6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, - 7.
das Training motorischer Fähigkeiten, - 8.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und - 9.
die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
- 1.
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie - 2.
der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
- 1.
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, - 2.
den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, - 2a.
die Kosten eines Jobcoachings, - 3.
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, - 4.
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind - a)
zur Berufsausübung, - b)
zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, - c)
zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder - d)
zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,
- 5.
die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und - 6.
die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
- 1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder - 3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
- 1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und - 2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
- 1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - 2.
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, - 3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, - 4.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, - 5.
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, - 6.
die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und - 7.
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
- 1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, - 2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, - 3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, - 4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, - 5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, - 6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, - 7.
das Training motorischer Fähigkeiten, - 8.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und - 9.
die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
- 1.
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie - 2.
der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
- 1.
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, - 2.
den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, - 2a.
die Kosten eines Jobcoachings, - 3.
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, - 4.
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind - a)
zur Berufsausübung, - b)
zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, - c)
zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder - d)
zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,
- 5.
die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und - 6.
die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und - 2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch
- 1.
die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie - 2.
nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.
(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:
- 1.
die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, - 2.
die Dokumentation und Qualitätssicherung, - 3.
der Ort der Leistungserbringung sowie - 4.
die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.
(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.
(6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
- 1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, - 2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder - 3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
- 1.
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und - 2.
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und - 2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.