Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Mai 2017 - L 5 AS 685/13

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0511.L5AS685.13.00
published on 11/05/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Mai 2017 - L 5 AS 685/13
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Die am ...1973 geborene Klägerin hatte den Beruf des Facharbeiters Holztechnik erlernt. Sie bezog als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Familie laufende Leistungen nach dem SGB II von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter). Sie ging am 7. August 2009 keiner versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung nach.

3

Am 7. August 2009 (Freitag) schloss sie mit der Alten- und Pflegeheim B ...-GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 8. August 2009 als Hilfskraft/Präsenzkraft. Vereinbart war eine regelmäßige durchschnittliche Arbeitsleistung von 35 h/Woche. Der Bruttolohn betrug 1.075 EUR/Monat Grundgehalt zuzüglich Schichtzulagen und Prämien. Der Bruttolohn betrug im August 2009 819,05 EUR und danach zwischen 1.127,79 EUR (Oktober 2010) und 1.313,95 EUR (Januar 2010). Auch nach Aufnahme der Beschäftigung bezog die Bedarfsgemeinschaft weiter ergänzende Leistungen nach dem SGB II.

4

Die Klägerin beantragte am 24. August 2009 bei der Beklagten die Bewilligung von Einstiegsgeld für die aufgenommene Beschäftigung. Sie legte das unter dem 23. August 2009 ausgefüllte Formular " Einstiegsgeld (ESG)" vor. Nach dem V.-Vermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten hatte die Klägerin am 7. August 2009 aus dem Vermittlungsbudget "Kosten für Arbeitsmittel" und einen "Antrag ESG" beantragt.

5

Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Einstiegsgeld mit Bescheid vom 27. August 2009 ab. Es liege keine Notwendigkeit der Förderung durch Einstiegsgeld vor, da das Arbeitsentgelt nicht im Niedriglohnbereich liege.

6

In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der ortsübliche Tarifstundenlohn liege bei 7,50 EUR und ihrer bei 7,04 EUR.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 als unbegründet zurück. Über den Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld vom 7. August 2009 sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollten motiviert werden, eine Arbeit im Niedriglohnbereich aufzunehmen. Der Niedriglohnbereich entspreche einem Arbeitsentgelt von bis zu 1.100 EUR brutto, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei dem Arbeitgeber der Klägerin betrage die regelmäßige Arbeitszeit für Vollbeschäftigte 40 h/Woche, sie sei aber nur für 35 h/Woche eingestellt und somit teilzeitbeschäftigt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung betrüge ihr Bruttoeinkommen ca. 1.229 EUR/Monat.

8

Dagegen hat die Klägerin am 11. November 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat angegeben, alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Präsenzkräfte seien in Vollzeit mit 35 h/Woche beschäftigt. Eine andere bei dem Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiterin habe bei einer Arbeitszeit von 30 h/Woche einen Eingliederungszuschuss erhalten. Die neben dem Bruttolohn bewilligten Zuschläge dürften nicht berücksichtigt werden.

9

Der Beklagte hat eingewendet, nach telefonischer Rücksprache mit dem Arbeitgeber bedeute eine Vollzeitbeschäftigung 40 h/Woche, lediglich Service-Kräfte würden in der Regel mit 35 h/Woche eingestellt. Ergänzend hat er die "ARGE-Geschäftsanweisung 02/2006 vom 15.052006 - Ermessenslenkenden Weisungen Einstiegsgeld (ESG) - § 16 bSGB II" i.d.F. vom 17. August 2009 vorgelegt. Danach beschränkte sich die Gewährung des Einstiegsgelds auf den "Niedriglohnbereich (1100-EUR-Brutto bei Vollzeitbeschäftigung)".

10

Das Sozialgericht hat Auskünfte des Arbeitgebers vom 23. Februar und 4. April 2010 beigezogen. Danach konnten den Präsenzkräften wegen des Schichtsystems keine höheren Arbeitszeiten als 35 h/Woche angeboten werden. Abweichungen seien im Betrieb nicht möglich. 35 Wochenstunden würden allgemein in vielen Betrieben und Ämtern als Vollzeit angesehen. Die Klägerin übe somit eine Vollzeittätigkeit aus.

11

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2013 abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld sei nicht schon als mit Wirkung zum 7. August 2009 gestellt anzusehen. Nach § 37 Satz 2 SGB II würden Grundsicherungsleistungen nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Ausnahmsweise wirke ein Antrag auf den Tag zurück, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten waren. Der zuständige Leistungsträger dürfe an diesem Tag nicht geöffnet gehabt und der Antrag müsse unverzüglich gestellt worden sein. Am Tag der Arbeitsaufnahme, einem Samstag, hätten die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen. Der Antrag sei aber erst am 23. August 2009 und somit nicht unverzüglich gestellt worden. Aber auch bei einem rechtzeitig gestellten Antrag bestünde kein Anspruch auf das begehrte Einstiegsgeld. Der abgeschlossene Arbeitsvertrag entspreche den üblichen Verträgen des Arbeitgebers und enthalte diesen gegenüber keinerlei niedrigere Entlohnung, die durch Einstiegsgeld ausgeglichen werden müsste.

12

Gegen das ihr am 31. Mai 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Juni 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Wie auch der Beklagte annehme, gelte der Antrag als am 7. August 2009 gestellt. Der Beklagte habe keinerlei Ermessen ausgeübt. Die von ihm angenommene Einkommensgrenze von 1.100 EUR sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es habe kein Vergleich mit den Beschäftigten des einstellenden Betriebs zu erfolgen; gefördert werden solle vielmehr die Motivation zur Arbeitsaufnahme. Die Angaben des Arbeitgebers zu einer Vollbeschäftigung seien nicht berücksichtigt worden. Auf gezahlte Erschwerniszulagen komme es nicht an. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, da eine andere Mitarbeiterin bei gleichem Einkommen und gleicher Stundenzahl Einstiegsgeld erhalten habe.

13

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (S 16 AS 3545/09) aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Einstiegsgeld nach § 16b SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Weiter führt er aus: Er habe von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht. Die ermessenslenkenden Weisungen beruhten auf einer kritischen Auswertung der bisherigen Erfahrungen mit dem Einstiegsgeld. Das Einkommen der Klägerin einschließlich der Zuschläge habe unstreitig über 1.100 EUR gelegen. Nach Überschreiten dieser Grenze sei eine Förderung nicht mehr notwendig gewesen.

18

Die Beteiligten haben sich am 2. September 2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.1.

20

Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben sowie i.S.v. § 143 SGG statthaft.

21

Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Einstiegsgeld. Maßgeblich ist das hinter dem Neubescheidungsantrag stehende finanzielle Interesse. Das Einstiegsgeld beträgt nach der maßgeblichen ermessenslenkenden Weisung des Beklagten 50% des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dies bedeutet für einen Zeitraum von sechs Monaten einen Betrag von 1.077 EUR.

2.

22

Streitgegenständlich ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung des beantragten Eingliederungsgelds. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert geltend gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R, (18) zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

3.

23

Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG.

4.

24

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S.1 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 S. 2 SGG zulässig. Sie ist auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Neubescheidung im Sinne der Erbringung von Einstiegsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet.

II.

25

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 27. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Einstiegsgeld für die am 8. August 2009 aufgenommene Beschäftigung.

1.

26

Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt. Danach kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

27

Es müssen die beiden Tatbestandsmerkmale der (1.) Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und (2.) Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 5. August 2015, B 4 AS 46/14 R (23)). Es handelt sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen sind. Ein Beurteilungsspielraum ist dem Beklagten nicht eingeräumt (BSG, a.a.O. (18)). Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit setzt eine prognostische Prüfung voraus, ob die aufgenommene Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses und der Bedingungen des regionalen Arbeitsmarkts den Hilfebedarf zumindest des Antragstellers zu überwinden geeignet ist.

28

Für das Merkmal der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist zunächst zu klären, ob bei dem Antragsteller Eingliederungshemmnisse gegeben sind, die eine Förderung durch das Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können.

29

Erforderlichkeit setzt ferner voraus, dass eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt mit weniger kostspieligen Mitteln als der Bewilligung des Einstiegsgelds nicht erreicht werden kann (Stölting in: Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 3. Aufl., § 16b Rdnr. 22). Nur durch die Erbringung des Einstiegsgelds als "ultima ratio" muss die prognostische dauerhafte Eingliederung möglich sein (BSG, a.a.O. (23)).

30

Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, dem Hilfebedürftigen einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59). Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen dafür in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht aber noch nicht aus. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Erforderlichkeit dann vorliegt, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 13. November 2014, L 5 AS 682/13; so auch BSG, Urteil vom 6. April 2006, B 7 AL 20/05 R (21) zur Förderungsbedürftigkeit i.S.v. § 217 Satz 2 SGB III i.d.F. bis 31. Dezember 2003; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, B 7/7a AL 16/07 R (21) zu § 217 SGB III i.d.F. ab dem 1. Januar 2004).

a.

31

Demnach ist das Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen worden und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6. April 2006 und vom 6. Mai 2008, a.a.O., im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 20. November 2011, L 7 AS 643/11).

32

Dies ist hier der Fall. Der Vertragsabschluss für das Beschäftigungsverhältnis bei der Alten- und Pflegeheim B ...-GmbH war am 7. August 2009 erfolgt; bereits am nächsten Tag hatte die Klägerin die Beschäftigung aufgenommen. Das Antragsformular für die Bewilligung von Einstiegsgeld füllte sie erst am 23. August 2009 aus und legte diesen Antrag erst am 25. August 2009 dem Beklagten vor.

33

Dies belegt zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin auch ohne eine finanzielle Unterstützung in Form des Einstiegsgelds entschlossen war, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Sie hat auch nach dem rechtlichen Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG im Erörterungstermin am 2. Oktober 2015 diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht.

34

Sie hat auch nicht behauptet noch ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen dafür Anhaltspunkte, im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung seitens des Beklagten eine mündliche oder schriftliche Zusicherung zur Bewilligung von Einstiegsgeld erhalten zu haben, auf die sie vertraut hätte. Unerheblich ist insoweit, dass sie sich am Tag der Vertragsunterzeichnung ein Formular für einen Antrag auf Einstiegsgeld geholt hat. Denn daraus konnte sie für sich noch nicht die innere Überzeugung gewinnen, dass dem ins Auge gefassten Einstiegsgeld nichts mehr im Wege stünde.

35

Ferner hatte die Klägerin nach Kenntnis des Ablehnungsbescheids vom 27. August 2009 - noch innerhalb der Probezeit - das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Auch dies spricht dafür, dass sie zur dauerhaften Ausübung der Beschäftigung auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld entschlossen war. Zu diesem Zeitpunkt konnten bei ihr auch keine positiven Erwartungen hinsichtlich der beantragten Leistungen mehr vorhanden gewesen sein.

b.

36

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass bei der Klägerin Eingliederungshemmnisse vorgelegen hätten, die zu einer Eingliederung in Arbeit die Bewilligung von Einstiegsgeld erforderlich gemacht hätten.

2.

37

Es kann dahinstehen, ob die ARGE-Geschäftsanweisung Vorgaben zu den Voraussetzungen auf Bewilligung von Einstiegsgeld enthielt, die im Falle der Klägerin eine positive Entscheidung erforderlich gemacht hätte. Denn Dienstanweisungen können nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu einer Selbstbindung der Verwaltungsbehörde führen. Sie können aber nicht das Vorliegen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung ersetzen oder fingieren (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 KG 2/09 R (11)). Es kann daher offen bleiben, und ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der ermessenslenkenden Weisung gegeben waren.

38

Mangels Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen kann auch offen bleiben, ob der Beklagte das ihm auferlegte Ermessen im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß ausgeübt hat.

39

Gleichfalls nicht rechtserheblich ist die Frage, wann der Antrag auf Einstiegsgeld gestellt worden ist und ob gegebenenfalls auch eine Bewilligung für die Zeit vor Antragstellung in Betracht kommt.

III.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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Annotations

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.